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Beschluss

OVG 11 N 62.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0928.OVG11N62.14.0A
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Leitsätze
Allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein rechtfertigt noch kein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein rechtfertigt noch kein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.750,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den vom Beklagten mit Bescheid vom 14. August 2012 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 ausgesprochenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung und entsprechende Begleitverfügungen. Die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. November 2013 abgewiesen. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger, der keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe konkret bezeichnet hat, macht mit seinem Zulassungsvorbringen jedenfalls sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Mit seinem Vorbringen, ein Bedürfnis für den Waffenbesitz im Sinne des § 8 WaffG habe weiterhin bestanden, weil er sich um Aufnahme bei der Z... bemüht und zudem freie Schießplätze genutzt habe, um seinem Schießsporthobby nachzugehen, wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, ohne sich – wie erforderlich – substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – OVG 10 N 78.12 –, juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Oktober 2012 sei der Kläger unstreitig nicht Mitglied in einem Schießsportverein gewesen. Zu der beabsichtigten Aufnahme bei der Z... sei es offenbar nicht gekommen. Hinsichtlich der Nutzung freier Schießplätze habe der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass er regelmäßig den Schießsport ausübe. Soweit der Kläger dem entgegenhält, er gehe bei der Bezeichnung Hobby automatisch von einer regelmäßigen Ausübung aus, ist sein Vorbringen ohne Substanz und eine regelmäßige Ausübung des Schießsports weiterhin nicht dargetan. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, besondere Gründe für ein ausnahmsweises Absehen vom einem Widerruf gemäß § 45 Abs. 3 WaffG seien nicht geltend gemacht worden. Aus seinem Zulassungsvorbringen ergibt sich schon nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Ermessensentscheidung hier gegeben waren. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann bei einer Erlaubnis abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Fall des vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vor, weil er sich um Aufnahme in einen Sportschützenverein bemüht habe und letztendlich Mitglied im R... geworden sei, geht aus seinem Vorbringen schon nicht hervor, wann die ursprünglich bestehende Mitgliedschaft im Schützenverein 1... endete. Im Übrigen übersieht er, dass allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG nicht rechtfertigt und dementsprechend bei einem Vereinswechsel nicht ohne weiteres von einem vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses auszugehen ist. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, insbesondere das (künftige) regelmäßige Betreiben des Schießsports (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG) und die (künftige) Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen (§ 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Aus seinem Vorbringen ergeben sich auch keine besonderen Gründe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, die bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses das Absehen vom Widerruf rechtfertigen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe gewissermaßen sein Leben lang den Schießsport ausgeübt, wiederholt er den Text der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, 79), ohne konkret darzulegen, weshalb der Widerruf der Waffenbesitzkarte für ihn eine individuelle Härte darstellt. Dass er jahrelang Inhaber einer Waffenbesitzkarte war, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass er „gewissermaßen sein Leben lang“ Sportschütze war, zumal dem 1941 geborenen Kläger die Waffenbesitzkarte erst im Jahr 1991 erteilt wurde und er keine konkrete Angaben zur regelmäßigen Ausübung des Schießsports in der Vergangenheit gemacht hat. Dem pauschalen Vorbringen, älteren Menschen sei die Ausübung des aktiven Umgangs mit der Waffe nicht in gleichem Maße möglich wie jungen aktiven Menschen, lassen sich besondere Gründe für ein Absehen vom Widerruf ebenfalls nicht entnehmen. Mit seinem Einwand, das Außerachtlassen eines möglichen Absehens vom Widerruf stelle sich als Verfahrensfehler dar, nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Verfahrensfehler ist allerdings schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger sinngemäß einen Gehörsverstoß rügt, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht klägerisches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch insoweit bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger schließlich rügt, durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei er gezwungen gewesen, einem Verein beizutreten, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich dadurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).