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Beschluss

OVG 11 N 54.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1004.OVG11N54.16.0A
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Leitsätze
Ein zurechenbares anwaltliches Verschulden liegt nicht darin, dass eine Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus alsbald Erkundigungen nach dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht eingezogen hat. Denn dies ist nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände eine Verfristung nahelegen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zurechenbares anwaltliches Verschulden liegt nicht darin, dass eine Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus alsbald Erkundigungen nach dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht eingezogen hat. Denn dies ist nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände eine Verfristung nahelegen.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der im April 1994 in Deutschland geborene und aufgewachsene türkische Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 20. November 2015 unter Androhung seiner Abschiebung verfügte Ausweisung nebst Befristung ihrer Wirkungen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage durch Urteil vom 14. März 2016 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Dahinstehen könne, ob die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften vorliegend uneingeschränkt Anwendung fänden oder die bisherigen Sonderreglungen für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fortgelten würden. Denn die nach altem Recht aus spezialpräventiven Gründen verfügte und nicht zu beanstandende Ermessensausweisung würde auch im Falle einer nach den neuen Ausweisungsvorschriften vorzunehmenden gerichtlichen Abwägung zur Ausweisung führen. Angesichts seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilung, zuletzt zu einer (Gesamt-)Jugendstrafe von 3 Jahren und zwei Monaten, wegen Gewaltdelikten, die diesbezüglich eine auffallend niedrige Hemmschwelle belegten, stelle sein persönliches Verhalten eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und des § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. dar. Die Abwägung des bestehenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. und des weiteren schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG n.F. mit dem wegen seiner Geburt und seinem durchgehenden erlaubten Aufenthalt in Deutschland gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. vorliegenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses ergebe, dass seine Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Vom Kläger, der seit seinem 12. Lebensjahr mit Straftaten - dabei mehrfach einschlägig mit Gewalttaten - in Erscheinung getreten sei und als Intensivtäter geführt werde, gehe auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die beachtliche Gefahr erneuter erheblicher (Gewalt-)Straftaten aus. Zwar ließen die Stellungnahmen der Haftanstalt vom 19. März 2014 und 12. Januar 2015 positive Ansätze erkennen, die das Amtsgericht Tiergarten zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bewogen hätten, diese böten jedoch keine hinreichende Gewähr für eine andere Gesamteinschätzung. Die genannten Stellungnahmen seien, wie der Beklagte zu Recht bemängele, zu oberflächlich bzw. nicht überzeugend, was im Einzelnen näher ausgeführt wird. Auch wenn der Kläger während seiner Haftzeit erfolgreich an verschiedenen Kursen, insbesondere an einem Mediationskurs, teilgenommen habe, habe er anschließend in mehrfacher Hinsicht gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen. Auch sei seine soziale/berufliche Situation ausweislich der Berichte seines Bewährungshelfers vom 12. Oktober 2015 und vom 3. Februar 2016 weiterhin problematisch, da er zeitweise ohne Beschäftigung gewesen und beruflich auch nur eingeschränkt belastbar sei, ferner die Wohnung seiner Eltern gekündigt und seine erst kürzlich geschlossene Ehe zerrüttet seien. Auch die als wesentliches Indiz für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose zu berücksichtigende gerichtliche Bewährungsaussetzungsentscheidung rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach alledem komme es auf ein seit Januar 2016 anhängiges neues Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nicht mehr an. Die Abschiebungsandrohung sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung, deren Verkürzung der Kläger hilfsweise beantragt habe. Gegen das der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 21. März 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat diese mit am selben Tage dort eingegangenem Schriftsatz vom 18. Mai 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zulassung der Berufung beantragt und beides u.a. unter anwaltlicher Versicherung der Tatsachen für die Wiedereinsetzung im Einzelnen begründet. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Nicht entgegen steht dem, dass die einmonatige Frist für die Stellung des Zulassungsantrags bei Eingang des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 bereits seit dem 21. April 2016 - einem Donnerstag - abgelaufen war. Denn der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, so dass ihm auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat diesbezüglich dargelegt, den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 18. April 2016 gefertigt, in einen frankierten Briefumschlag eingetütet, die Post- und Faxfrist im „Bürokalender“ unter Beifügung des Kürzels „erl.“ gestrichen und den Brief persönlich an diesem Tage gegen 19.00 Uhr in den - eine Leerung noch am selben Tag um 21.00 Uhr ausweisenden - Postbriefkasten am Bayerischen Platz/Salzburger Straße 9 eingeworfen zu haben. Durch Vorlage einer Abschrift des - ordnungsgemäß adressierten und einen Zulassungsantrag im vorliegenden Verfahren beinhaltenden - Schriftsatzes vom 18. April 2016 und seinerzeitige Eintragungen und Streichungen belegende Fotokopien aus dem anwaltlichen Fristenkalender sowie die anwaltliche Versicherung dieses Vorbringens ist das auch hinreichend glaubhaft gemacht. Angesichts des Fristablaufs erst am 21. April 2016, mithin drei Tage später, war dieser Einwurf in den Briefkasten auch so rechtzeitig, dass ein fristgerechter Eingang beim Verwaltungsgericht zu erwarten war. Ein späterer Verlust des Schriftsatzes etwa auf dem Postweg ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Dass die Fristen für die Einlegung des (Berufungs-)Zulassungsantrags in den vorgelegten Fotokopien aus dem anwaltlichen Fristenkalender pflichtwidrig nicht deutlich als solche gekennzeichnet waren (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2001, 279), ist unerheblich, da es hierauf angesichts der rechtzeitigen Absendung vorliegend nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 B 44.01 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein zurechenbares anwaltliches Verschulden liegt nicht darin, dass die Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus alsbald Erkundigungen nach dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht eingezogen hat. Denn dies ist nur dann erforderlich, wenn - wofür vorliegend nichts ersichtlich ist - besondere Umstände eine Verfristung nahelegen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 10.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlichem Fax vom 11. Mai 2016 mitgeteilt worden war, dass dort ein Rechtsmittelantrag nicht eingegangen und das Urteil deshalb rechtskräftig geworden sei, bestand zu einer Nachfrage nach dem Eingang keine Verpflichtung. An die gerichtliche Mitteilung anschließend hat diese mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Mai 2016 unter Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe und Stellung des streitgegenständlichen Zulassungsantrags gemäß § 60 Abs. 2 VwGO das Erforderliche fristgerecht veranlasst und darüber hinaus auch gleichzeitig den Zulassungsantrag begründet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung allein das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. März 2016 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 12. April 2016 jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegt vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Das ist hier nicht begründet dargelegt. Unzutreffend ist zunächst die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe anders als der angegriffene Bescheid vom 20. November 2015 bei der Überprüfung der verfügten Ausweisung das seit dem 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht zugrunde gelegt. Richtig ist vielmehr, dass das angegriffene Urteil (vgl. UA S. 4 Absatz 4 und S. 7 Absatz 2) dies hat dahinstehen lassen und die Entscheidung des Beklagten als nach den zuvor dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden gesehen hat und sodann fortfährt, „eine nach den neuen Ausweisungsvorschriften vorzunehmende gerichtliche Abwägung (ergänze: würde) ebenfalls zu einer (zwingenden) Ausweisungsentscheidung führen“. Mit der Zulassungsbegründung rügt der Kläger sodann zunächst in allgemeiner Form, das Verwaltungsgericht habe in seiner Würdigung „übersehen“, dass die zugrunde gelegten Straftaten aus dem Zeitraum bis August 2012 und die letzte strafgerichtliche Verurteilung vom Februar 2014 (gemeint ist offensichtlich jene vom 29. April 2014) datierten und er am 7. Mai 2015 aufgrund einer positiven Legalprognose mit der Begründung aus der Jugendhaftanstalt entlassen worden sei, von ihm sei aufgrund seiner Nachreifung und positiven Entwicklung nunmehr eine „strafreiche“ (gemeint ist offensichtlich „straffreie“) Lebensführung zu erwarten. Da er seither auch nicht mehr straffällig geworden und ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, habe sich diese positive Prognose von Jugendstrafanstalt und Jugendgericht bestätigt. Auch habe der positive Einfluss der Familie, insbesondere des Vaters, vor dem Hintergrund der besuchten Maßnahmen in der Haftanstalt und der Strafvollstreckung nachhaltige Wirkung gezeigt. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass sich das angegriffene Urteil - im Anschluss an die Schilderung der zu den strafgerichtlichen Verurteilungen führenden Straftaten - eingehend mit den („positive Ansätze“ aufzeigenden) Stellungnahmen der Haftanstalt vom 19. März 2014 und vom 12. Januar 2015 sowie der Aussetzung der Restjugendstrafe zur Bewährung und ihrer Überzeugungskraft und Bedeutung für die vorliegend zu treffende, einen längeren Zeithorizont in den Blick nehmende aufenthaltsrechtliche Prognoseentscheidung auseinandergesetzt - dies also keineswegs „übersehen“ - hat und dass das Gericht hierbei gerade auch das Verhalten des Klägers nach seiner Haftentlassung (Verstoß gegen die Bewährungsauflagen) und seine nach den Stellungnahmen seines Bewährungshelfers vom 12. Oktober 2015 und vom 3. Februar 2016 als weiterhin problematisch angesehene soziale und berufliche Situation sowie die in der mündlichen Verhandlung bei der Befragung des Klägers gewonnenen Erkenntnisse, u.a. auch zu seiner familiären Situation, berücksichtigt hat. Angesichts dessen ist auch die spätere Rüge des Klägers (Seite 14/15), das Verwaltungsgericht fokussiere sich in seinen Ausführungen einseitig auf die Darstellung der den Strafurteilen zugrunde liegenden Sachverhalte, übersehe jedoch die erfolgreichen Maßnahmen während der Jugendhaft, ebenso verfehlt wie die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht deutlich gemacht, warum der Reststrafenaussetzung zur Bewährung keine entscheidende Bedeutung zukommen solle. Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht halte die Vollzugsplanfortschreibung und die Entscheidung des Jugendgerichts über die vorzeitige Haftentlassung sowie die angestellte positive Prognose zu Unrecht für oberflächlich und ordnungsrechtlich nicht ausreichend, und insoweit auf - großenteils wörtlich zitierte - Auszüge aus bzw. Feststellungen in einer Vollzugsplanfortschreibung vom 4. November 2014 und die Durchführung eines Mediatorentrainings sowie erfolgreiche Nachschulungsmaßnahmen während der Haftzeit verweist, wird letztlich - ohne die notwendige Substantiierung und insbesondere die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nur eine abweichende Einschätzung einer vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Gewaltdelikte begründet. Dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Zweifeln an der Überzeugungskraft der Feststellungen der Haftanstalt in deren Stellungnahmen vom 19. März 2014 und vom 12. Januar 2015 einzelne dortige Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar ansieht bzw. den Gegenstand der disziplinarischen Auffälligkeiten des Klägers nicht weiter erörtert - hierauf hat es im Übrigen aber auch gar nicht tragend abgestellt, wenn es dort einleitend heißt „zumal“ -, stellt jedenfalls die oben dargestellte, mit einer Vielzahl von hinreichend tragfähigen Erwägungen begründete Gesamteinschätzung der vom Kläger ausgehenden und fortdauernden Gefahren nicht in Frage. Nichts anderes gilt für die Rüge der Ausführungen des Gerichts, dass die als Indiz für dessen eindeutigen Willen zur Veränderung seiner bisherigen Lebenssituation bzw. Stabilisierung angeführte Intensivierung der familiären Beziehungen übersehe, dass die Familie an den Gewalttaten in der U-Bahn (Station) durch seinen Cousin und seine Schwester beteiligt gewesen sei. Soweit der Tatbeitrag der Schwester (verharmlosend) dahingehend beschrieben wird, sie habe die Zeugin, die in die „Auseinandersetzung“ ihres Bruders eingreifen wollte, nur „kurz weggezogen“, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem ein völlig unmotivierter Angriff ihres Bruders auf deren Freund vorausgegangen war und diese ihm angesichts seiner erheblichen Verletzung und Orientierungslosigkeit nur zu helfen versuchte, woraufhin die Schwester des Klägers sie packte und zu Boden zog, wo der Kläger dann mehrfach auf sie eintrat und ihr das Handy und die Handtasche raubte (vgl. die nicht bestrittene Schilderung des Vorfalls im verwaltungsgerichtlichen Urteil - UA S. 8/9 - bzw. im streitgegenständlichen Bescheid - S. 8 Mitte -). Auch der Hinweis, die Stellungnahme der Haftanstalt meine nur die „Kernfamilie, d.h. Geschwister und Eltern“, ist insoweit verfehlt. Dass den familiären Beziehungen des Klägers in größerem Umfang stabilisierendes Gewicht zukommt, ist im Übrigen auch deshalb zweifelhaft, weil seine Ehe zwischenzeitlich aufgehoben ist und er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung schon seit längerer Zeit keinen Kontakt zu seiner Mutter mehr hat. Dass der Kläger auch weiterhin zu Gewaltanwendung neigt, legt im Übrigen auch eine - vom Amtsgericht Tiergarten zugelassene - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. April 2016 nahe, wonach ihm eine aus einer Gruppe von sechs Personen heraus gemeinschaftlich begangene Körperverletzung im September 2015 vorgeworfen wird. Die Gesamteinschätzung der vom Kläger ausgehenden Gefahren durch das Verwaltungsgericht wird hinsichtlich der Darstellung, dass sich seine „soziale/berufliche Situation“ weiterhin als problematisch darstelle und sich nach der Einschätzung seines Bewährungshelfers (Stellungnahme vom 3. Februar 2016) seine Eingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund seiner labilen gesundheitlichen Situation und geringen Belastbarkeit schwierig gestalte, durch das weitergehende Rechtsbehelfsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und hinsichtlich der Ablehnung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung im Urteil des Verwaltungsgerichts - insoweit ist hilfsweise die Verpflichtung zur Befristung auf sechs Monate beantragt - fehlt es schon am erforderlichen Zulassungsvorbringen des Klägers (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).