Beschluss
OVG 11 N 80.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1128.OVG11N80.16.0A
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Leitsätze
Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus. Das gilt auch dann, wenn an der höchstrichterlichen Rechtsprechung Kritik geübt wird.(Rn.5)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf die Gebührenstufe von 500 EUR bis 1.000,00 EUR, für die Zeit danach auf die Gebührenstufe bis 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 wirkungslos. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf die Gebührenstufe von 500 EUR bis 1.000,00 EUR, für die Zeit danach auf die Gebührenstufe bis 500 EUR festgesetzt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Beitragszeitraum November 2013 bis Oktober 2015), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen (Beitragszeiträume Januar bis Oktober 2013 und November 2015 bis Februar 2016) hat der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das für die Prüfung des Senats maßgebende Rechtsmittelvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit hat sich der Kläger im Wesentlichen nur darauf berufen, das sein Untermieter M... unter einer anderen Beitragsnummer für die Wohnung des Klägers insgesamt 420 € an das Finanzamt Schöneberg und 60,50 € an den Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio gezahlt habe. Daraufhin hat der Beklagte die angefochtenen Festsetzungsbescheide durch Bescheid vom 27. September 2016 für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2015 aufgehoben. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die von dem bezeichneten Untermieter geleisteten Zahlungen auch die noch streitigen Beitragszeiträume erfassen. Soweit er mit Schriftsatz vom 1. November 2016 vorträgt, „in Anbetracht des damals leicht ´chaotischen´ Verhaltens seines Untermieters befürchte“ er, dass dieser weitere Zahlungen geleistet habe, kann dieses neue Vorbringen schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist und darüber hinaus der nötigen Substantiierung entbehrt. 2. Die Berufung ist auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, es könne „nicht ohne weiteres als hinreichend geklärte Rechtsfrage angesehen werden“, ob der Beklagte bei der Entscheidung über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf eine eigene Überprüfung der Vermögensverhältnisse eines Wohngeldbeziehers verzichten dürfe, lässt bereits die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der diese Frage bejahenden eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. 3. Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre.Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil er die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestreite. Namhafte Verfassungsrechtler seien aufgrund gutachterlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Sondersteuer handele, für die die Gesetzgebungskompetenz nicht bei den Ländern liege. Die aktuelle gesetzliche Regelung sei „ein Knäuel aus Widersprüchen, Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten, das ersichtlich das Ergebnis eines fehlenden Willens oder einer entsprechenden fehlenden Weitsicht zu einem Systemwechsel bei der Rundfunkfinanzierung sei, bei dem die Kombination aus Geräte- und Wohnungsbezogenheit konsequenter Weise hätte aufgegeben werden müssen.“ Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, bei Juris) bereits entschieden ist, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (a.a.O., Rz. 12 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (a.a.O., Rz. 16 ff.) und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wobei dieser Vorteil durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst werde (a.a.O., Rz. 25 ff.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 –, bei juris, Rz. 7, und vom 25. Oktober 2016 – OVG 11 N 99.16 –, bei juris. Rn. 2). Das gilt auch dann, wenn an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie hier durch den Kläger, Kritik geübt wird. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Kläger aufzuerlegen, weil alles dafür spricht, dass dessen Rundfunkbeitragspflicht ohne das erledigende Ereignis auch für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2015 bestanden hätte. Soweit über den Antrag auf Zulassung der Berufung streitig zu entscheiden war, folgt die Kostenentscheidung wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels des Klägers aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).