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Beschluss

OVG 11 N 88.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1213.OVG11N88.14.0A
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Leitsätze
1. Auch bei der Zulässigkeit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen stellen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 nicht nur eine Orientierungshilfe dar.(Rn.4) 2. Fragen nach der Vermeidbarkeit und möglichen Lärmminderungsmaßnahmen stellen sich erst, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen.(Rn.7) 3. Der in Ziff 2.1 TA Lärm definierte Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkretisiert und gilt für genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Anlagen gleichermaßen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei der Zulässigkeit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen stellen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 nicht nur eine Orientierungshilfe dar.(Rn.4) 2. Fragen nach der Vermeidbarkeit und möglichen Lärmminderungsmaßnahmen stellen sich erst, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen.(Rn.7) 3. Der in Ziff 2.1 TA Lärm definierte Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkretisiert und gilt für genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Anlagen gleichermaßen.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. November 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in C..., auf dem sich ein Gebäude mit Wohnräumen und einer Rechtsanwaltskanzlei befindet. Sie begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegen die Beigeladene, die auf dem Nachbargrundstück eine Lüftungsanlage für ein Großraumbüro betreibt, wegen Lärmbelästigung immissionsschutzrechtlich vorzugehen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte der Beklagte ein umweltbehördliches Einschreiten ab. Die Klägerin hat daraufhin nach unbeschieden gebliebenem Widerspruch Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, 1. den Betrieb der Lüftungsanlage des Fabrikats „U...“ bestehend u.a. aus diversen auf einem Container aufgebauten Ventilatoren und einem Prozesskühler (Water chiller bzw. Kaltwasserersatz) an der westlichen Grundstücksgrenze zu unterbinden und 2. den Betrieb von Lüftungsanlagen auf dem Nachbargrundstück nur unter solchen Auflagen zuzulassen, mit denen sichergestellt werde, dass nur dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Anlagen derart aufgestellt würden, dass die Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen sei, hilfsweise, ihren Antrag auf Einschreiten gegen die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Urteil vom 28. November 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass von der Lüftungsanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht begründet dargelegt. Die Darlegung einer Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 – 1 B 29/16 –, juris, Rn. 9, m.w.N.). Die Begründung des Berufungszulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 (BVerwG 7 C 6.92, juris) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist. Denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf die TA Lärm vom 16. Juli 1968, während das Verwaltungsgericht die TA Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 angewendet hat, die gegenüber der früheren Rechtslage maßgebliche Änderungen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – BVerwG 2 B 107/13 – juris, Rn. 6). Die weitere Auffassung der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe auch zur TA Lärm 1998 immer erklärt, bei der Zulässigkeit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen stellten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 nur eine Orientierungshilfe dar, wird durch die von ihr angeführten Zitate schon nicht belegt. Soweit es im Urteil vom 29. August 2007 (BVerwG 4 C 2/07 – juris, Rn. 15) heißt, dass die TA Lärm für die Beurteilung von Lärmemissionen nur als Orientierungshilfe im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung Anwendung finde, gibt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle lediglich Ausführungen der Vorinstanz wieder. Das Zitat aus dem Urteil vom 29. November 2012 („Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den … Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben…“, BVerwG 4 C 8.11, juris) stellt keinen abstrakten Rechtssatz dar und ist für die Rechtsauffassung der Klägerin unergiebig. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 29. August 2007 klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich der TA Lärm 1998 anders als die TA Lärm vom 16. Juli 1968 ausdrücklich auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erstrecke und ihr, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordne und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibe. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lasse das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffne (a.a.O., Rn. 11 f.). Davon, dass die Immissionsrichtwerte (auch) der TA Lärm 1998 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine Orientierungshilfe darstellten, kann daher keine Rede sein. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der TA Lärm 1998 davon ausgeht, deren Immissionsrichtwerte gälten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen lediglich mittelbar und bildeten einen Auffangtatbestand in Gestalt eines maximal zulässigen dB(A)-Werts nach Ausschöpfung aller möglicher Lärmminderungsmaßnahmen, benennt sie keinen diese Ansicht stützenden, von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte aufgestellten abstrakten Rechtssatz. Das gleiche gilt, soweit die Klägerin annimmt, bei einer Überschreitung der Richtwerte sei eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage ohne weitere Prüfung der Vorgaben aus Ziff. 4.2 und 4.3 TA Lärm absolut unzulässig, während es bei Einhaltung der Richtwerte laut Ziff. 6 auf eine Einzelfallabwägung der gegenseitigen Zumutbarkeitsumstände und Rücksichtnahmepflichten ankomme. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich dies nicht aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2013 zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot, in dem vielmehr auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte abgestellt wird (OVG 10 N 90.10 – juris, Rn. 9). Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Januar 1989 (BVerwG 7 C 77.87 – juris) ausgeführt hat, der Abwehranspruch eines Nachbarn gegen Lärm sei öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen, im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit sei die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen und § 22 Abs. 1 BImSchG fordere, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß beschränkt würden, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein abstrakter Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils diesen Ausführungen widerspricht. Eine Divergenz ist auch im Hinblick auf die weiter zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. April 1988 – BVerwG 7 C 33.87 – juris, Rn. 15, und 23. Mai 1991 – BVerwG 7 C 19.90 – juris, Rn. 9), wonach der Maßstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5, 22 BImSchG unterhalb der Grenze liege, ab der Immissionen eines Gesundheitsgefährdung darstellten, nicht erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht setze die Unzulässigkeit schädlicher Umwelteinwirkungen erst ab der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung an, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zwischen beidem differenziert und zunächst mit Blick auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG verneint, um anschließend zu § 25 Abs. 2 BImSchG auszuführen, da die in Rede stehenden Geräusche schon keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien, handele es sich erst recht nicht um schädliche Umwelteinwirkungen, die das Leben oder die Gesundheit der Menschen auf dem Grundstück der Klägerin gefährdeten (Urteilsabdruck, S. 17). Schließlich weicht das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, soweit es einen fiktiven Messabschlag nach Ziff. 6.9 der TA Lärm vorgenommen hat. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. August 2007 (a.a.O.) nicht ausgesprochen, dies sei unzulässig, wenn auf Initiative des Nachbarn eine reale Messung zur Klärung der Zulässigkeit des Vorhabens stattgefunden habe. Vielmehr hat es entschieden, die Regelung über den Messabschlag in Nr. 6.9 TA Lärm sei nur bei Überwachungsmessungen anzuwenden, nicht dagegen bei Messungen im Genehmigungsverfahren (a.a.O., Rn. 19 ff.). Dass die hier von der Klägerin im Zeitraum vom 15. bis 18. Juni 2010 durchgeführten Messungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erfolgten, ist indes weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen legt die Klägerin an keiner Stelle dar, dass sich das Verwaltungsgericht gegen eine der angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gestellt habe. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht begründet dargetan. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen nicht auszugehen. Die Ausführungen der Klägerin zur Erforderlichkeit einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall, zum Gewerbeentwicklungskonzept der Stadt C..., dem Heranrücken einer qualitativ neuen, störenden Gewerbenutzung an die vorhandene Wohnbebauung und der Ausweisung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke im Bebauungsplan als Ruhezone gehen auf die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude der Klägerin sei keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der Anlage der Beigeladenen ausgesetzt, nicht in der gebotenen Weise argumentativ ein. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen auf Ziff. 6.7 TA Lärm Bezug genommen wird, geht dies an der Begründung der angefochtenen Entscheidung vorbei, weil das Verwaltungsgericht nicht von einer Gemengelage im Sinne dieser Vorschrift, sondern von einem allgemeinen Wohngebiet gemäß Ziff. 6.1 d) TA Lärm ausgegangen ist. Dass „in Wohngebiete hineingetragener Lärm nie sozialadäquat sei“, ergibt sich aus der von der Klägerin hierfür angeführten baurechtlichen Kommentarliteratur schon nicht. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen „die Aufstellvorschriften aus Ziff. 4.3 der TA Lärm“ rügt, missversteht sie den Inhalt dieser Vorschrift, die die Anforderungen an Anlagen bei nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen regelt. Nach Ziff. 4.3 Satz 1 TA Lärm bestehen Anforderungen nach Nummer 4.1 Buchstabe a für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nur insoweit, als sie mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten werden können. Danach unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (Ziff. 4.3 Satz 2 TA Lärm). In Ziff. 4.3 Satz 3 TA Lärm werden hierfür insbesondere in Betracht kommende Maßnahmen aufgezählt, u.a. die Wahl des Aufstellortes von Maschinen oder Anlagenteilen. Daraus ergibt sich bereits nach dem Wortlaut, dass sich Fragen nach der Vermeidbarkeit und möglichen Lärmminderungsmaßnahmen erst stellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Der in Ziff. 2.1 TA Lärm definierte Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird nach der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkretisiert und gilt für genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Anlagen gleichermaßen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar Nr. 4.1, Rn. 6; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4.2 Buchstabe a TA Lärm). Dies übersieht die Klägerin, wenn sie davon ausgeht, was als unschädlich hinzunehmen sei, konkretisiere die TA Lärm für genehmigungsfreie Anlagen so, dass nur unvermeidbare Belästigungen hinzunehmen seien und die Immissionsrichtwerte dabei die maximale Obergrenze darstellten. Schon die Prämisse der Klägerin, die Höchstwerte nach Ziff. 6 TA Lärm gälten unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen und diese dürften mehr Lärm verursachen als genehmigungsfreie Anlagen, weil regelmäßig ein gesellschaftliches Interesse am Betrieb dieser Anlagen bestehe, trifft, wie schon der Wortlautvergleich der §§ 5 und 22 BImSchG erhellt, nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sind Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Regelfall nur unter den engen Voraussetzungen der Ziff. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm zulässig, während die Schutzpflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eingeschränkt sind und schädliche Umwelteinwirkungen nur vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf das Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.). Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, schädliche Umwelteinwirkungen lägen nicht vor, mit dem Argument wendet, trotz Einhaltung der Immissionsrichtwerte könne ein real gemessener Wert, nach dem die Anlage auf ihrem Grundstück deutlich hörbar sei, nicht als hinzunehmende, unerhebliche oder unschädliche Belästigung bezeichnet werden, stellt sie die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Ausschluss (jeglicher) Belästigung der Nachbarn. Das gilt auch für den Einwand, die Anlage verursache insbesondere in Sommernächten, wo ein offenes Fenster zum normalen Schlafen gehöre, ein ohne weiteres hörbares, lästiges, brummendes Dauergeräusch, welches von den meisten Menschen als nachhaltig schlafstörend empfunden werde. Hinsichtlich des gerügten fiktiven Messabschlags ist dessen Entscheidungsrelevanz schon nicht ersichtlich, weil der maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) auch ohne den Messabschlag eingehalten wäre. Im Übrigen wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Beklagte für die Zulassung von Lüftungsanlagen und damit auch für die Erteilung von Auflagen im Rahmen entsprechender (Bau-)Ge-nehmigungsbescheide nicht zuständig sei, rechtfertigt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, ihr Klageantrag zu 2 ziele auf die Einhaltung der Aufstellvorschriften aus Ziff. 4 der TA Lärm ab und jede zuständige Behörde habe die Verpflichtung, rechtmäßige Zustände zu schaffen, hier gemäß §§ 24, 25 BImSchG. Dabei übersieht sie, dass Gegenstand des Klageantrags zu 2 weder eine Anordnung gemäß § 24 BImSchG noch eine Untersagungsverfügung gemäß § 25 BImSchG war, sondern beantragt war, den Betrieb von Lüftungsanlagen auf den Flurstücken der Beigeladenen nur unter Auflagen zuzulassen. An einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, hierfür sei die Beklagte nicht zuständig, weil Lüftungsanlagen nicht gemäß § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig seien, fehlt es. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch einen materiell-rechtlichen Anspruch der Klägerin verneint, weil das Immissionsschutzrecht nur vor erheblichen Belästigungen schütze. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen – wie oben bereits ausgeführt – nicht durch. Auf die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags zu 2 hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage erkennbar nicht gestützt („…unbeschadet der Frage einer hinreichenden Bestimmtheit dieses Antrags…“, Entscheidungsabdruck, S. 17), so dass die insoweit erhobenen Einwände ins Leere gehen. Das Vorbringen der Klägerin, jeder Lärm sei eine Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschäden stellten sich bereits bei dauerhaftem, insbesondere nächtlichem Lärm unterhalb der gebietsbezogenen Grenzwerte nach Ziff. 6 der TA Lärm ein, ist nicht substantiiert dargetan. Dass Geräuschimmissionen unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gesundheitsgefährdend seien, geht weder aus der von ihr vorgelegten Veröffentlichung des Sächsischen Landesumweltamtes noch aus den erstinstanzlich vorgelegten Hinweisen des Beklagten hervor. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (a.a.O.), auf das sich die Klägerin beruft, stützt ihre Auffassung ebenfalls nicht. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich nicht von der Unzulässigkeit jeglichen Lärms aus, wenn es ausführt, die TA Lärm sichere von vorneherein für Wohnnutzungen einen Mindestkomfort, der darin bestehe, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können. Aus den bereits genannten Gründen bleiben auch die Einwendungen zum Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).