Beschluss
OVG 11 N 128.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1229.OVG11N128.14.0A
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Leitsätze
Ein Ehegattennachzug bei einer über viele Jahre geführten Fernbeziehung scheidet aus, wenn sich der Nachziehende bei seiner Anhörung in zentralen Punkten in erhebliche Widersprüche verwickelt und nicht in der Lage ist, ein insgesamt stimmiges Bild über die Fernbeziehung abzugeben.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ehegattennachzug bei einer über viele Jahre geführten Fernbeziehung scheidet aus, wenn sich der Nachziehende bei seiner Anhörung in zentralen Punkten in erhebliche Widersprüche verwickelt und nicht in der Lage ist, ein insgesamt stimmiges Bild über die Fernbeziehung abzugeben.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger, ein 1970 geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu seiner 1965 geborenen deutschen Ehefrau. Seine Klage gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. August 2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es verblieben durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger und die Beigeladene zu 2 tatsächlich die Absicht hätten, in der Bundesrepublik Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Die Beigeladene zu 2 habe sich in ihrer Anhörung in zentralen Punkten in erhebliche Widersprüche verwickelt und sei nicht in der Lage gewesen, ein insgesamt stimmiges Bild einer über viele Jahre geführten Fernbeziehung gerade mit dem Kläger zu geben. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet dargelegt hat. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Soweit - wie dies vorliegend der Fall ist - die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 18. Juni 2015 - OVG 11 N 114.14 -, BA S. 4; vgl. auch die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2013 - OVG 7 N 41.13 -, EA S. 4 sowie vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, beide in juris). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus. Den hiernach maßgeblichen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht: Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei den zum Teil 15 Jahre zurückliegenden Sachverhalten sei es nicht verwunderlich, wenn die Eheleute Angaben nicht mehr genau machen könnten und unter Umständen Verwechslungen im Rahmen der Zeit und der Jahre vorlägen, außerdem habe die Beigeladene zu 2 noch nie vor einem Gericht ausgesagt, sei aufgeregt, müde und nervös gewesen, und es sei verständlich, dass „man in dieser Situation den ein oder anderen Sachverhalt nicht mehr ganz genau parat hat“ bzw. „sie die ein oder andere Frage anders beantwortet hat und nicht mehr so detailreich beantworten konnte“; dies spreche nicht gegen die “Glaubhaftigkeit“ der Beigeladenen zu 2. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger schon nicht in der gebotenen Weise mit der Begründung des angegriffenen Urteils auseinander, zumal er nicht darlegt, bei welchen konkreten Angaben der Eheleute aufgrund der von ihm benannten Umstände Unstimmigkeiten aufgetreten seien. Das Verwaltungsgericht hat außerdem durchaus berücksichtigt, dass es bei den länger zurückliegenden Ereignissen in zeitlicher Hinsicht zu fehlerhaften Angaben gekommen sein könnte und es unter ausdrücklicher Außerachtlassung der zeitlichen Zusammenhänge nicht als schlüssig angesehen, dass die Beigeladene zu 2 bei einer sich anbahnenden Beziehung die gemeinsame Stadt verlassen habe und wenige Monate nach ihrer Rückkehr nach Bad Kreuznach gezogen sei, um „ein neues Leben“ zu beginnen (UA, S. 6 f.). Dieser Würdigung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Mit seinem Vorbringen, die Aussagen der Beigeladenen zu 2 seien glaubhaft, hat er Fehler in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Beigeladene zu 1 in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2013 die Angaben der Ehefrau bei der Ausländerbehörde für glaubhaft gehalten hat. Denn gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 1 ihre ursprüngliche Einschätzung nach Auswertung der Fragebögen revidiert und ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt. Soweit der Kläger sich auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts beruft, die Beigeladene zu 2 sei punktuell zu detailreichen Schilderungen in der Lage, geht aus dem Zulassungsvorbringen schon nicht hervor, welchen Schluss der Kläger hieraus zieht. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe „dahingehend spekuliert, dass es nicht plausibel und nicht erklärbar sei, weshalb die Beigeladene und der Kläger die Beziehung über zwölf Jahre aufrecht erhalten haben“, und dies zeige, „dass dies eine echte Liebe ist, die letztendlich in die Eheschließung mündete“. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch insoweit nicht ersichtlich. Das Zulassungsvorbringen geht schon an der Begründung des angegriffenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beigeladene zu 2 habe nicht plausibel zu erklären vermocht, wie – und nicht weshalb – die Beziehung zu dem in der Türkei lebenden Kläger über einen Zeitraum von annähernd zwölf Jahren bis zur Eheschließung aufrechterhalten worden sein soll (UA, S. 7). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Besuche der Beigeladenen in der Türkei verweist, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Würdigung dieser Reisen. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass der Kläger und seine Ehefrau insoweit unterschiedliche Angaben gemacht hätten, die Beigeladene zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei Fotos von den Voraufenthalten vorzulegen vermocht habe und zwischen den einzelnen, vergleichsweise kurzen Besuchen Zeiträume von zwei bis drei Jahren gelegen hätten. In der Klagebegründung seien dafür noch gesundheitliche Probleme geltend gemacht worden, während die Beigeladene zu 2 in ihrer Anhörung auf bestehende Arbeitsverhältnisse und finanzielle Probleme verwiesen habe, was sich nicht mit ihren weiteren Schilderungen vertrage, der ältere Bruder des Klägers habe sie finanziell erheblich unterstützt. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 2 einen weiteren Besuch im Januar 2002 zunächst spontan behauptet, auf Vorhalt aber nicht mehr daran festgehalten (UA, S. 7). Dem hält der Kläger lediglich entgegen, ein Abstand zwischen den Besuchen von zwei bis drei Jahren sei auf Krankheit, Arbeit und finanzielle Probleme zurückzuführen, ohne darzulegen, weshalb insoweit zunächst unterschiedliche Angaben gemacht worden sind. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, „auch die Unterstützung durch den Bruder des Klägers sei kein Beweis dafür, dass die Beigeladene zu 2 finanzielle Probleme hatte und daher auf eine Reise in die Türkei verzichten musste“. Soweit damit gemeint sein soll, die finanzielle Unterstützung durch den Bruder belege nicht, dass die Beigeladene zu 2 keine finanziellen Probleme hatte, ist damit nicht substantiiert dargetan, dass die Beigeladene zu 2 wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger öfter in der Türkei zu besuchen. Dass das Verwaltungsgericht sich „in Spekulationen“ ergehe, „weshalb es über einen Zeitraum von 1-2 Jahren keinen so intensiven Kontakt zwischen der Beigeladenen und dem Kläger gegeben hat“, trifft schließlich nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bleibe unerfindlich, was die Beigeladene zu 2 mit ihren Äußerungen gegenüber der Ausländerbehörde gemeint habe, zu dem Kläger habe es für kurze Zeit (ein bis zwei Jahre) seit dem Jahr 2007 aufgrund familiärer Probleme des Mannes keinen Kontakt mehr gegeben. Damit schienen noch gänzlich andere Gründe angedeutet zu sein (UA, S. 9). Eine nachvollziehbare Erklärung dieser Äußerung der Beigeladenen zu 2 wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich „in Spekulationen ergangen“, wenn es „ausführt, eine Verständigung sei zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 nur schwer möglich, weil er das Zertifikat A 1 nicht so gut bestanden habe“ und das Zertifikat sei „nicht der Beweis dafür, dass der Kläger und die Beigeladene sich verständigen konnten, wenn sie miteinander telefoniert haben, was sehr oft geschehen ist“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer belastbaren Grundlage für die Annahme, dass die Eheschließung das Ergebnis einer langjährigen Verbundenheit zwischen den Eheleuten sei, wird dadurch nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit sich der Kläger gegen die „Spekulation“ des Verwaltungsgerichts wendet, „dass eine große Feier in der Türkei nicht stattgefunden habe“, trägt er selber vor, dass die große Hochzeitsfeier erst in Deutschland nachgeholt werden solle. Im Übrigen geht das Zulassungsvorbringen an der Begründung des angegriffenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Größe der Hochzeitsfeier abgestellt, sondern darauf, dass entgegen landestypischer Gepflogenheiten weder die Familie des Klägers noch diejenige der Beigeladene zu 2 in nennenswertem Umfang Anteil an der Hochzeitsfeier genommen habe. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen wiederum nicht auseinander. Die Überzeugungskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger pauschal geltend macht, die Beziehung sei „so tief und intensiv, dass die Eheleute nach so vielen Jahren endgültig die Ehe geschlossen haben“, die Imam-Ehe sei „für den Kläger nicht so bedeutungsvoll, dass er nicht aus der Türkei ausreisen will, um die Ehe mit seiner Ehefrau zu führen“ und die „zahlreichen, nachgewiesenen und bewiesenen Reisen der Beigeladenen zu 2 und die Besuche bei dem Kläger zeigten die intensive Verbundenheit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs.3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).