Beschluss
OVG 11 N 132.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1229.OVG11N132.16.0A
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein zurechenbares anwaltliches Verschulden liegt nicht darin, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus alsbald Erkundigungen nach dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht eingezogen hat. Denn dies ist nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände eine Verfristung nahelegen (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 21. März 2013, 3 C 10/12, Buchholz 418.32 AMG Nr 62).(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der bereits im Kindesalter im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet eingereiste türkische Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine durch Bescheid des Beklagten vom 8. April 2016 u.a. verfügte Ausweisung. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Klage durch Urteil vom 26. Juli 2016 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ungeachtet des sich aus den vorliegenden Berichten der Justizvollzugsanstalt ergebenden positiven Bildes über das aktuelle Verhalten des Klägers und auch des gerichtlicherseits in der mündlichen Verhandlung gewonnenen positiven Eindrucks von ihm gehe angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit im Falle nicht von der Hand zu weisenden erneuten Drogenkonsums von ihm ein hohes Gefahrenpotential aus, das durch die insbesondere mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigenden persönlichen Belange nicht aufgewogen werde. Gegen das dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22. August 2016 zugestellte Urteil hat dieser mit am selben Tage eingegangenen Schriftsätzen vom 20. Oktober 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zulassung der Berufung beantragt und dies unter Beifügung eidesstattlicher Versicherungen über die ordnungsgemäße und rechtzeitige Versendung eines Zulassungsantrags vom 12. September 2016 im Einzelnen begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Nicht entgegen steht dem, dass die einmonatige Frist für die Stellung des Zulassungsantrags bei Eingang der Schriftsätze vom 20. Oktober 2016 bereits seit dem 22. September 2016 - einem Donnerstag - abgelaufen war. Denn der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, so dass ihm auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat diesbezüglich dargelegt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 12. September 2016 an diesem Tage ausgefertigt, unterzeichnet, in den Postausgangskasten für den „Justizboten“ gelegt und am folgenden Tag in dessen Postkasten für die Gerichtspost eingeworfen wurde, von wo der Einwurf in den gerichtlichen Nachtbriefkasten erfolgte. All dies ist durch eidesstattliche Versicherungen und Bestätigung des „Justizboten“ auch hinreichend glaubhaft gemacht. Angesichts des Fristablaufs erst mehrere Tage später geschah dies so rechtzeitig, dass ein fristgerechter Eingang beim Verwaltungsgericht zu erwarten war. Ein späterer Verlust des Schriftsatzes ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Ein zurechenbares anwaltliches Verschulden liegt nicht darin, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus alsbald Erkundigungen nach dem Eingang des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht eingezogen hat. Denn dies ist nur dann erforderlich, wenn - wofür vorliegend nichts ersichtlich ist - besondere Umstände eine Verfristung nahelegen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 10.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 18. Oktober 2016 anlässlich einer Nachfrage beim Verwaltungsgericht Berlin erfuhr, dass dort ein Rechtsmittelantrag nicht eingegangen und das Urteil deshalb rechtskräftig geworden sei, bestand zu einer Nachfrage nach dem Eingang keine Verpflichtung. An die gerichtliche Mitteilung anschließend hat dieser mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Oktober 2016 unter Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe und Stellung des streitgegenständlichen Zulassungsantrags gemäß § 60 Abs. 2 VwGO das Erforderliche fristgerecht veranlasst und darüber hinaus auch gleichzeitig den Zulassungsantrag begründet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung allein das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Juli 2016 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 20. Oktober 2016 jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegt vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Das ist hier nicht begründet dargelegt. Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe sich mit den vorliegenden Berichten aus dem Strafvollzug, insbesondere dem Vollzugsplan und der ergänzenden Stellungnahme der JVA vom 30. Juli 2016 (später korrigiert: 20. Juli 2016) „nicht ausreichend“ auseinandergesetzt, sich vielmehr im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 - betreffend die Befristung der Ausweisung - gestützt, der die letztgenannte Stellungnahme gar nicht habe berücksichtigen können. In der Prognose seiner künftigen Gefährlichkeit weiche die vom Gericht mehr oder minder ungeprüft übernommene Einschätzung des Beklagten erheblich ab. Hierzu sei lediglich angegeben worden, bereits in der Vergangenheit hätten sich günstige Prognosen für ihn später nicht realisiert. Dabei werde übersehen, dass seine kriminelle Karriere von den Vollzugsorganen durchaus berücksichtigt worden sei. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die ergänzende Stellungnahme der JVA vom 20. Juli 2016 im Rahmen seiner Einschätzung der vom Kläger ausgehenden Gefahren durchaus berücksichtigt, wie seine diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand (UA Seite 5 Absatz 3 letzter Satz und Absatz 4) und in den Entscheidungsgründen (UA Seite 8 Absatz 3) belegen. Auch hat es seine abweichende Einschätzung eingehend und überzeugend, jedenfalls aber in nicht zu beanstandender Weise, mit der bereits in der Vergangenheit erfolgten entsprechend positiven Prognose, die zur Aussetzung des Strafrestes durch Beschluss vom 25. Oktober 2010 führte, sich später aber nicht bewahrheitet hat, begründet (UA Seite 8 ab Absatz 4 bis Seite 9 Absatz 3), ohne dass dies durch die Zulassungsbegründung substantiiert in Frage gestellt wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine einen längeren Zeitraum betreffende und umfassendere aufenthaltsrechtliche Prognoseentscheidung zu treffen, die über die von den Justizvollzugsbehörden zu treffende vollzugsplanungsrechtliche Beurteilung mit Blick vor allem auf eine vorzeitige Haftentlassung hinausgeht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rz. 19 betreffend strafgerichtliche Prognoseentscheidungen im Rahmen des § 57 StGB). Soweit mit der Zulassungsbegründung ferner beanstandet wird, die Bleibeinteressen des Klägers seien „unzureichend“ in die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingeflossen und dies mit seinem langjährigen, nur kurzzeitig zwischen 2001 und 2003 unterbrochenen Aufenthalt, seiner Drogenabhängigkeit und fehlenden Beziehungen in die Türkei begründet, stellt das die Würdigung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entscheidungserheblich in Frage. Dieses hat den langjährigen Aufenthalt des Klägers ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt und sich auch mit der Frage der Zumutbarkeit seiner Rückkehr in die Türkei befasst, wie seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Entscheidungsgründen (UA Seite 9 letzter Absatz und Seite 10 2. Absatz) vor dem Hintergrund der umfangreichen Darlegungen zu seiner Lebensgeschichte im Tatbestand des Urteils belegen. Im Übrigen hat es diesbezüglich beanstandungsfrei auf den angegriffenen Bescheid vom 8. April 2016 verwiesen, der die Bleibeinteressen des Klägers und persönlichen Belange unter II. 1.2 umfassend geprüft und abgewogen hat. Auch hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht wie erforderlich substantiiert auseinander. Entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden schließlich auch nicht mit der Rüge begründet, dem Gericht sei nicht in seiner Feststellung zu folgen, der Kläger habe nicht die Voraussetzungen eines typisierten besonders schwer oder jedenfalls schwer wiegenden Bleibeinteresses im Sinne des § 55 AufenthG erfüllt. Zwar sei der Ausweisungsbescheid erst nach Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis ergangen, das liege jedoch im Verantwortungsbereich des Beklagten bzw. von sei von diesem „mutwillig herbeigeführt“ worden, da dieser trotz Anhörungsschreibens vom 23. September 2015 und Stellungnahme mit Schriftsatz vom 17. November 2015 erst noch den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 6. März 2016 abgewartet habe. Dementsprechend müsse er so behandelt werden, als wäre er noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Abgesehen davon, dass der Beklagte ein mutwilliges Abwarten bestreitet und auf den auch nach Abgabe einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren durchaus nicht unüblichen längeren Geschäftsgang verweist, wäre dem allenfalls dann zu folgen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zustünde. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus und verneint einen solchen Anspruch, ohne dass der Kläger dem mit der Zulassungsbegründung entgegentritt bzw. sich hiermit auseinandersetzt. Im Übrigen hat der Beklagte den diesbezüglichen Antrag des Klägers im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. April 2016 abgelehnt und das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Da sich der Kläger ausweislich der Zulassungsbegründung nur gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung wendet, ist die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch bestandskräftig geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).