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Beschluss

OVG 11 N 132.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0103.OVG11N132.14.0A
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Leitsätze
1. Der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, ist zwar im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV (juris: BB) nicht ausdrücklich genannt, er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen.(Rn.5) 2. Die Rundfunkbeitragspflicht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe bis über 500,00 und 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, ist zwar im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV (juris: BB) nicht ausdrücklich genannt, er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen.(Rn.5) 2. Die Rundfunkbeitragspflicht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe bis über 500,00 und 1.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2013 und begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht seinerseits enthält. Mit Urteil vom 19. August 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Land Brandenburg besitze die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung, da es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe handele. Er macht geltend, Voraussetzung für die Zuordnung einer Abgabe zu den nichtsteuerlichen Abgaben sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer eine tatbestandliche Verknüpfung der Abgabepflicht mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenleistung. Eine solche tatbestandliche Verknüpfung sei im RBStV nicht vorgenommen worden. § 2 Abs. 1 RBStV verknüpfe die Rundfunkbeitragspflicht tatbestandlich lediglich mit dem Innehaben einer Wohnung. Dies sei keine öffentliche Leistung. Eine tatbestandliche Verknüpfung mit einer öffentlichen Leistung oder mit einem durch sie erlangten Vorteil, namentlich der Empfangsmöglichkeit des Rundfunks, sei auch an keiner anderen Stelle ersichtlich. Damit sind ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 – juris, Rn. 12). Der Rundfunkbeitrag erfüllt die Voraussetzungen einer Steuer nicht, weil er nicht voraussetzungslos erhoben, sondern an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft wird, und das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird, sondern die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt (BVerwG, a. a. O. Rn. 12 ff., m. w. N.). Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend ist. Zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung muss eine normative Verknüpfung bestehen. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 19/16 – juris, Rn. 26). Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O. m.w.N.). Der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, ist zwar im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt, er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, a.a.O.). Soweit der Kläger ferner die materielle Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machten sollte, hätte er diese Einwände schon nicht in der gebotenen Weise substantiiert. 2. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. März 2016 und 19. September 2016, a.a.O.) ist bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 16 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 16 ff.) und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wobei dieser Vorteil durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst werde (Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rn. 25 ff.; Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 25 ff.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 – juris, Rn. 7). 3. Aus den genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).