Beschluss
OVG 11 N 118.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0105.OVG11N118.14.0A
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Leitsätze
1. Aus der baulichen Sondersituation von Steganlagen ergibt sich keine abweichende Beurteilung des Bestandsschutzes.(Rn.5)
2. Bestandsschutz setzt auch bei einer Steganlage voraus, dass die ehemals genehmigte Anlage noch besteht.(Rn.5)
3. Die Legalisierung von Steganlagen setzt einen ausdrücklichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 6. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der baulichen Sondersituation von Steganlagen ergibt sich keine abweichende Beurteilung des Bestandsschutzes.(Rn.5) 2. Bestandsschutz setzt auch bei einer Steganlage voraus, dass die ehemals genehmigte Anlage noch besteht.(Rn.5) 3. Die Legalisierung von Steganlagen setzt einen ausdrücklichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus.(Rn.6) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 6. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen naturschutzrechtliche Ordnungsverfügungen vom 25. März 2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Dezember 2010, mit denen ihnen die Entfernung ihrer privaten Steganlage aufgegeben worden ist, sowie gegen Gebührenbescheide des Beklagten. Durch Urteil vom 16. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht begründet dargelegt. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, Rn. 8). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es spreche nichts dafür, dass für die streitgegenständliche Steganlage Bestandsschutz aus einem aufrechterhaltenen vormaligen Altrecht bestehe. Letztlich könne die Frage nach dem Vorliegen von Genehmigungen für eine im Jahr 1935 errichtete und vor dem Jahre 1984 erneuerte Steganlage offen bleiben. Ein eventueller Bestandsschutz für die von den Klägern im Jahre 1984 rekonstruierte Steganlage wäre ohnehin erloschen. Denn Bestandsschutz im vorliegenden naturschutzrechtlichen Kontext rechtfertige jedenfalls nicht einen Ersatzbau anstelle eines (unterstellt) bestandsgeschützten Bauwerks. Die im Jahr 1984 neu errichtete mobile Steganlage genieße auch nicht deswegen Bestandsschutz, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre. Die Bestimmungen des DDR-Wassergesetzes vom 17. April 1963 bzw. 2. Juli 1982 hätten zur Legalisierung einen ausdrücklichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt vorausgesetzt, an dem es hier fehle. Dagegen wenden die Kläger ein, Bestandsschutz sei nicht durch die baulichen Veränderungen entfallen, weil die bauliche Sondersituation einer Steganlage zu berücksichtigen sei, bei der sich der natürliche Alterungsprozess regelmäßig nicht durch sukzessive Erneuerung einzelner Teile ausgleichen lasse, um die vorhandene Anlage im Bestand zu sichern. Abhängig von den Witterungsbedingungen ließen sich Steganlagen teilweise nur durch eine Neuerrichtung nach der Zerstörung tragender Teile durch Eisdruck erhalten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind damit nicht begründet dargelegt. Bestandsschutz setzt voraus, dass die ehemals genehmigte Anlage noch besteht. Nach der zum Baurecht entwickelten und vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf Steganlagen angewendeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von lediglich bestandserhaltenden Maßnahmen nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 – juris, Rn. 11 f.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 – OVG 11 N 34.12 – juris, Rn. 4). Vorliegend gehen auch die Kläger davon aus, dass es sich bei dem in den 1980er Jahren errichteten mobilen Steg um einen Ersatzbau handelt. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der baulichen Sondersituation von Steganlagen keine abweichende Beurteilung des Bestandsschutzes. Denn der Bestandsschutzgedanke setzt nicht voraus, dass das Bauwerk eine grundsätzlich unbeschränkte Lebensdauer hat. Vielmehr kann es gerade für die Genehmigung von Anlagen, die in Natur und Landschaft eingreifen, von Belang sein, dass die Anlage per se nur eine begrenzte Lebensdauer aufweist. Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Anlage durch sukzessive Instandsetzungsmaßnahmen unbegrenzt erhalten lässt, oder ob sie wegen der gleichzeitig eintretenden Alterung der tragenden Elemente zu gegebener Zeit durch einen – wiederum genehmigungspflichtigen – Neubau ersetzt werden müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Soweit die Kläger geltend machen, der mobile Steg würde jeweils im Winter zur Vermeidung von eisgangsbedingten Zerstörungen entfernt, und bei einer Übertragung des baurechtlichen Bestandsschutzes auf Steganlagen müssten Besitzer mobiler Steganlagen jährlich neu eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen, geht dies an der Begründung des angegriffenen Urteils vorbei. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Erlöschen des Bestandsschutzes beziehen sich auf den (unterstellten) Bestandsschutz für die vor dem Jahr 1984 vorhandene Steganlage, nicht auf die regelmäßige Entfernung des mobilen Stegs im Winter. Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass in der Lebenswirklichkeit der DDR vielfach bei Anlagen von staatlichen Stellen und deren Angehörigen auf die Beibringung derartiger Genehmigungen weitgehend verzichtet worden sei. So sei bei dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt für ein Erholungsobjekt des ZK der SED und dessen Steganlage keine Genehmigung beantragt oder erteilt worden, obwohl die Errichtung der Steganlage nach dem Tatbestand der Entscheidung mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. In ähnlicher Weise habe weder der Rechtsvorgänger der Kläger als Chefarzt des Armeelazaretts in B... einer ausdrücklichen Genehmigung bedurft, noch dessen Nachfolger in dieser Position, der Kläger zu 2. Die Nichteinholung erforderlicher wasserrechtlicher Genehmigungen sei daher Ausdruck einer damals herrschenden Verwaltungspraxis gewesen und aus dieser „faktischen Genehmigungslage“ resultiere Bestandsschutz. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Kläger setzen sich schon nicht in der gebotenen Weise argumentativ mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Legalisierung von Steganlagen setze einen ausdrücklichen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus, und legen nicht dar, aus welchem Grund ein Verzicht auf die Beibringung von Genehmigungen in seiner Wirkung einer förmlichen Genehmigung gleichkommen soll. Im Übrigen haben sie Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut der Gesetze und Verordnungen abweichende Verwaltungspraxis in der DDR auch nicht substantiiert dargetan. Soweit sie auf den Sachverhalt, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2013 (5 K 192/10 – juris) und dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 2016 (OVG 11 N 51.14 – juris) zugrunde lag, verweisen, spricht gegen die von ihnen behauptete Verwaltungspraxis, dass im dortigen Verfahren für die Uferbefestigung tatsächlich ein Antrag gestellt und eine schriftliche Genehmigung erteilt worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2016, a.a.O., Rn. 7). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 19. April 2013 auch nicht, dass die Errichtung der Steganlage mit Billigung staatlicher Stellen erfolgte (a.a.O., Rn. 2). Der These, der Vorgänger des Klägers als Chefarzt des Armeelazaretts habe keiner Genehmigung bedurft, steht entgegen, dass er nach den Eintragungen im Stegkataster über eine Genehmigung der VEB Wasserwirtschaft „Spree“ und der Wasserwirtschaftsdirektion für einen Steg und die Inanspruchnahme der Wasserfläche verfügte. Schließlich haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass die behauptete Privilegierung bestimmter Nutzer nach der Verwaltungspraxis der DDR bei einer Überprüfung in den damals vorgesehenen rechtlichen Verfahren als rechtmäßig angesehen worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2016, a.a.O., Rn. 8; VG Frankfurt/Oder, a.a.O., Rn. 41). Soweit die Kläger geltend machen, die Ermessensausübung des Beklagten sei fehlerhaft, weil der Beklagte nach wie vor beim Erlass von Beseitigungsanordnungen sein Ermessen willkürlich und planlos ausübe, und hierzu auf drei konkret benannte Steganlagen verweisen, hat der Beklagte dem plausibel entgegengehalten, dass er den Genehmigungsbescheid zum Aktenzeichen 367 217 672/08 zurückgenommen habe und den anderen Steganlagen Sachverhalte zu Grunde lägen, die mit den Verhältnissen der vorliegend streitigen Steganlage nicht vergleichbar seien. Im Übrigen ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte bemüht ist, einer (potentiellen) Schädigung des Röhrichtgürtels durch eine entsprechend restriktive Genehmigungspraxis sowie konsequentes Einschreiten gegen illegale Steganlagen entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 – OVG 11 N 125.14 – EA, S. 4). Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen, die Rückbauverfügung sei unverhältnismäßig, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Steg nach der in Aufstellung befindlichen Steg- und Uferkonzeption an der jetzigen Stelle genehmigungsfähig sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Weder setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Steg verstoße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LSG-VO, auseinander noch legt es dar, inwieweit sich aus der geplanten Steg- und Uferkonzeption konkret eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Steganlage ergeben soll, zumal deren Rechtsnatur und -verbindlichkeit nicht näher erläutert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).