Beschluss
OVG 11 N 52.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0113.OVG11N52.14.0A
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Leitsätze
1. Das bloße Vorhandensein einer Steganlage kann einen Schilfgürtel erheblich beeinträchtigen.(Rn.14)
2. Auf den Umfang der Stegnutzung kommt es dabei nicht maßgeblich an.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. September 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das bloße Vorhandensein einer Steganlage kann einen Schilfgürtel erheblich beeinträchtigen.(Rn.14) 2. Auf den Umfang der Stegnutzung kommt es dabei nicht maßgeblich an.(Rn.14) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen einen auf § 87 Abs. 6 BbgWG gestützten Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2011, mit dem ihnen u.a. der vollständige Rückbau des wasserseitig ihres Grundstücks K..., 1..., in den Scharmützelsee hineinragenden, 15,10 m langen und 1,00 m breiten Stegs mit einer abschließenden Plattform von 3,50 m mal 1,90 m innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft aufgegeben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 5. September 2013 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Grundlage der Beseitigungsanordnung sei § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG, wonach die Beseitigung ungenehmigter Anlagen angeordnet werden soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden könnten. Die streitgegenständliche Steganlage sei eine genehmigungsbedürftige Anlage in Gewässern, für die eine Genehmigung nicht (mehr) vorliege. Auf die Herrn S... im Jahre 1940 erteilte Genehmigung könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie diesem ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts nur persönlich erteilt worden sei und im Falle seines Todes oder Besitzwechsels erlösche. Ein eventueller passiver Bestandsschutz wäre „zudem“ durch eine nahezu vollständige Neuerrichtung des Stegs erloschen. Nach der Rechtsprechung des Senats komme es dabei in Abgrenzung zur Instandsetzung auf die Wahrung der Identität des Bauwerks an. Vorliegend sei angesichts eines Vergleichs des derzeitigen Zustands mit der 1940 erteilten Genehmigung offenkundig, dass ein neuer Steg errichtet worden sei. Abmessungen und Gestaltung des derzeit vorhandenen Stegs entsprächen nicht ansatzweise dieser (Alt)Genehmigung. Dass möglicherweise alte Pfähle für die Neuerrichtung verwendet worden seien, sei angesichts der wesentlichen Veränderung der Steganlage unerheblich. Entgegen klägerischer Ansicht liege eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung hierfür nicht vor. Den Klägern stehe ferner kein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zu, so dass der Steg auch materiell illegal sei. Bei dem Schilfgürtel im verfahrensgegenständlichen Bereich handele es sich um ein nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG a.F. i.V.m. Ziffer 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 7. August 2006 gesetzlich geschütztes Biotop. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops führten, seien nach § 32 Abs. 1 BbgNatSchG unzulässig. Auf der Grundlage der Fotos im Verwaltungsvorgang liege der Steg zweifellos in einem ausgeprägten Schilfgürtel, zudem existierten im offenen Wasser Schwimmblattgesellschaften. Durch ihn werde verhindert, dass sich der Schilfgürtel komplett schließen könne. Damit störe er die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten, dem der gesetzliche Biotopschutz diene, und beeinträchtige zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees. In diesem Zusammenhang sei auch die vom streitgegenständlichen Steg, der keinen Einzelfall darstelle, ausgehende Vorbild- bzw. Präzedenzwirkung für andere Steganlagen zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen stelle dieser „auch“ einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO dar. Eine Befreiung auf der Grundlage von § 7 Satz 1 LSG-VO i.V.m. § 72 Abs. 3 BbgNatSchG a.F. und § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG könnten die Kläger nicht mit Erfolg beanspruchen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Soweit sie auf die Erteilung von Genehmigungen für andere Steganlagen trotz fehlender Genehmigungsvoraussetzungen verwiesen, sei darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Vorgehen des Beklagten vorliegend sachwidrige Motive zugrunde lägen. Vielmehr würden sukzessive alle Steganlagen im Scharmützelsee überprüft und ggf. ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Steg seien die Kläger Zustandsstörer im Sinne des § 17 OBG. Die Beseitigungsverfügung sei schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen und nicht unverhältnismäßig. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. II. Der fristgemäß erhobene und auch rechtzeitig begründete Zulassungsantrag hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 21. November 2013 bzw. den Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Mai 2014, soweit sie das rechtzeitige Vorbringen lediglich konkretisieren oder vertiefen, keinen Erfolg. 1. Die Begründung rechtfertigt die von den Klägern unter I. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht auszugehen. Soweit die verwaltungsgerichtliche Annahme des Erlöschens der Herrn S... im Jahre 1940 auf der Grundlage des preußischen Wassergesetzes von 1913 erteilten Genehmigung für die Steganlage mit der Begründung angegriffen wird (Ziffer 1.1 und 1.2), diese habe nach dem Wassergesetz der DDR von 1963 und 1982 sowie nach § 147 Abs. 1 und 2 BbgWG fortgegolten, was auch das Protokoll einer erstinstanzlich vorgelegten Dienstberatung vom 17. August 2006 belege, vermag das die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. Denn dieses ist selbstständig tragend damit begründet worden, „ein eventueller passiver Bestandsschutz wäre zudem durch eine nahezu vollständige Neuerrichtung des Steges erloschen“, ohne dass dies durch die Zulassungsbegründung mit Erfolg angegriffen wird. Jene setzt sich in Ziffer 1.3 mit der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Begründung nicht, wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich, auseinander bzw. vermag sie zumindest nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dort war das Fehlen einer bestandsschutzrechtlichen Identität überzeugend (vgl. die seinerzeitige „Wasserpolizeiliche Genehmigung“ vom 25. April 1940 nebst Baubeschreibung und hierin in Bezug genommener Zeichnung mit den im Oktober 2000 gefertigten Fotos der heutigen Steganlage – VV Blatt 10 ff.) damit begründet worden, Abmessungen und Gestaltung der derzeit vorhandenen Steganlage entsprächen nicht ansatzweise der 1940 erteilten Genehmigung, so dass eine Neuerrichtung, mindestens aber eine wesentliche - eine Identität des Bauwerks ausschließende - Veränderung im Sinne der zuvor zitierten diesbezüglichen Rechtsprechung des Senats selbst dann vorliege, wenn (möglicherweise) alte Pfähle erneut verwendet worden seien. Das Zulassungsvorbringen, eine „vollständige Neuerrichtung“ liege nicht vor, vielmehr seien „lediglich Erhaltungsarbeiten vorgenommen“ worden, was ein im Verwaltungsvorgang befindliches und vom Gericht nur unzureichend gewürdigtes Schreiben der früheren Eigentümerin Frau H... belege, verfehlt die - auf die Abmessungen und die (äußere) Gestaltung der heutigen Steganlage im Vergleich zur 1940 erfolgten Genehmigung abstellende - Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. vermag diese - einer vollständigen Neuerrichtung bedarf es hiernach eben gerade nicht – nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Auch die klägerische Annahme, gegen die Rechtmäßigkeit der Steganlage könne nicht eingewandt werden, dass die zerlegbare Anlage bei den Instandhaltungsarbeiten nur zu einem Teil aufrechterhalten wurde und nun Teile (jenseits der Plattform) nicht mehr vorhanden seien, vermag die zitierte verwaltungsgerichtliche Begründung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn die heutige Steganlage mit ihren im Urteil und dem Bescheid des Beklagten sowie dessen Widerspruchsbescheid zitierten Maßen von 15,1 m mal 1 m und einer anschließenden wasserseitigen Plattform von (ca.) 3,50 m mal 1,90 m kann schon nach der Breite des Stegs, aber auch dem Maßen der Plattform, vor allem aber deren heutiger Ausbuchtung nach - vom Ufer aus gesehen - rechts nicht Teil der ursprünglich genehmigten Steganlage gewesen sein, die eine Stegbreite von 1,25 m und eine Plattform mit anderen Maßen sowie eine Ausbuchtung vor ihrer Verzweigung nach - vom Ufer aus gesehen - links aufgewiesen haben muss. Ohne Erfolg machen die Kläger unter Ziffer 2. der Zulassungsbegründung ferner geltend, die Auslegung des § 32 BbgNatSchG a.F. durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft, die dortigen (Tatbestands)Merkmale einer sonstigen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung würden durch die streitgegenständliche Steganlage nicht verwirklicht. Soweit sie dazu unter 2.1. vortragen, mit Blick auf die erste Alternative „Zerstörung“ sei eine tatbestandsharmonische Auslegung innerhalb des § 32 BbgNatSchG geboten, die Begriffe „erheblich“ und „nachhaltig“ müssten grundsätzlich eng ausgelegt werden, da die Rechtsfolge im Falle einer Zerstörung des Gesamtbiotops und im Falle der Beeinträchtigung dieselbe sei, die Beeinträchtigung müsse sich in ihrer Dauer und Schwere einer Zerstörung des Biotops annähern, wovon vorliegend keine Rede sein könne, genügt dies den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Kläger legen schon nicht dar, wie diese Begriffe nach ihrer Auffassung zu verstehen sein sollten. Vor allem fehlt es aber an der Darlegung, dass und ggf. inwiefern die nach ihrer Auffassung gebotene tatbestandsharmonische Auslegung für die Entscheidung relevant wäre, weil das Verwaltungsgericht von einem anderen Ansatz ausgehend eine derartige Beeinträchtigung zu Unrecht bejaht hätte. Das gilt auch dann, wenn in diesem Zusammenhang seine Ausführungen unter 2.2. und 2.3 ergänzend berücksichtigt würden. Mit der Zulassungsbegründung wird unter 2.2 zwar weiter ausgeführt, dass die „Nachhaltigkeit“ der Beeinträchtigung des Biotops im Urteil nur in einem Nebensatz behauptet und unzureichend begründet werde, hier aber auch nicht vorliege. Dieser Begriff beinhalte nach der Kommentierung zu § 23 BNatSchG neben dem Intensitäts- auch ein Zeitmoment. Daran fehle es vorliegend, weil die Kläger die streitgegenständliche Steganlage nur privat und als Zugangsmöglichkeit zum Gewässer voraussichtlich an wenigen Tagen im Jahr nutzen wollten. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Merkmale des Begriffs „nachhaltig“, der in § 23 Abs. 2 BNatSchG 2010 (nur) zur Konkretisierung einer - im dortigen Verbotskatalog neben die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung gestellten - beachtlichen „Störung“ von Natur und Landschaft innerhalb eines Naturschutzgebietes verwendet wird, überhaupt zur Konkretisierung des in § 32 BbgNatSchG a.F. für die Kennzeichnung einer - dort neben die Tatbestände der Zerstörung und der „erheblichen“ Beeinträchtigung gestellten - „nachhaltigen“ Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops herangezogen werden können. Denn das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen näher und auch nachvollziehbar begründet, dass die Existenz des Steges den dortigen Schilfgürtel und die Schwimmblattgesellschaften erheblich und nachhaltig beeinträchtige, weil dieser die Schließung des Schilfgürtels verhindere und dadurch die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten, dem der gesetzliche Biotopschutz diene, störe und zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees beeinträchtige. Auf den angeblich geringen Umfang der Stegnutzung durch die Kläger kommt es nach diesen - nicht zu beanstandenden - Ausführungen nicht entscheidend an. Soweit die Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts einer nachhaltigen und erheblichen Biotop-Beeinträchtigung durch die Steganlage unter 2.3 mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen suchen, dieses habe für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zunächst darauf abgestellt, die Anlage stelle keinen Einzelfall dar, tatsächlich sei jedoch allein auf den streitgegenständlichen Steg abzustellen, Auswirkungen anderer Anlagen müssten sie sich nicht zurechnen lassen, kann diese Rüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Aus der insoweit - ohne nähere Darlegung der Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung - in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin (v. 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 -, juris) ergibt sich für den hier in Rede stehenden Fall schon deshalb nichts, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Widerruf einer wasserrechtlichen Genehmigung) zugrunde lag, der auf Grundlage anderer als der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass auch die von dem Steg der Kläger ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen sei, weil dieser keinen Einzelfall darstelle, sondern am Scharmützelsee Hunderte von Steganlagen vorhanden seien, die den Schilfgürtel immer wieder zerschnitten. Damit hat es den Klägern aber keineswegs Auswirkungen anderer Anlagen zugerechnet, sondern nur begründet, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung an sie auch wegen der Präzedenzwirkung für weitere Fälle nicht in Betracht komme. Dies ist indes nicht zu beanstanden, weil der besondere gesetzliche Schutz von Biotopen auch und gerade deshalb als erforderlich angesehen wurde, weil „für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich“ ist (so zu § 30 BNatSchG: BR-Drucks. 278/09, S. 196 f.). Ohne Erfolg bleibt auch der Vorhalt der Kläger, es dürfe nicht auf einen (irrealen) Idealzustand abgestellt werden, vielmehr sei der Status quo heranzuziehen, hinsichtlich dessen die Vorprägung durch Stege in der Nachbarschaft mit Auswirkungen für die Schutzwürdigkeit des Biotops und der Landschaft zu berücksichtigen sei. Dass das Urteil in seiner Würdigung den aktuellen Zustand vor Ort außer Acht lässt, legen die Kläger vorliegend schon nicht - wie erforderlich - begründet dar. Im Übrigen stellt das die Schutzwürdigkeit des Schilfgürtels in diesem Bereich des Scharmützelsees aber auch nicht in Frage, zumal das Verwaltungsgericht ausführt, ihm sei „aus diversen anhängigen Verfahren bekannt, dass der Beklagte sukzessive alle Steganlagen am Scharmützelsee überprüft und gegebenenfalls ordnungsbehördliche Verfahren einleitet“ und dass dieser stets darauf verwiesen habe, „dass hinsichtlich der zahlreichen Steganlagen am Scharmützelsee nur ein sukzessives Abarbeiten möglich sei“ (UA Seite 14 oben). Soweit ferner gerügt wird, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, der Schilfgürtel im Bereich der klägerischen Steganlage werde sich wieder komplett schließen, ohne diese Hypothese zu begründen, Bodenverhältnisse, Verschattung, Wellenschlag u.a. könnten dies verhindern, zudem existiere eine Rechtsvorschrift mit dem Ziel der Erweiterung des Schilfgürtels nicht, die Schaffung weiterer Biotopflächen sei nicht zulässig, rechtfertigt auch das nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung. Denn die im Verwaltungsvorgang (vor Blatt 21) enthaltenen Fotos vom Oktober 2000 lassen beidseitig des streitgegenständlichen Stegs einen ausgeprägten Schilfgürtel erkennen, dessen Schließung im Falle des Rückbaus der Steganlage auf der Hand liegt. Zudem gehört es gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. (ähnlich nunmehr der allgemeine Grundsatz in § 1 Abs. 1 BNatSchG, vgl. auch § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG: Schaffung renaturierter Uferstrecken) durchaus zu den vom Gesetzgeber formulierten Zielen des Naturschutzgesetzes, - u.a. - Biotope auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nicht nur zu schützen und zu pflegen, sondern sie darüber hinaus „zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen“. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Schilfgürtels kann auch nicht mit der Rüge in Frage gestellt werden, das Verwaltungsgericht habe die „wichtige(n) Arten“, deren Lebensraum der wiederherzustellende Röhricht sei, bzw. später die „Artenvielfalt“, für deren Entwicklung naturnahe Uferbereiche unverzichtbar seien, nicht konkret benannt und sei damit seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn dieses hat später (UA Seite 11/12) ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die Tauglichkeit des Schilfgürtels auch im Bereich um die Steganlage „als Brut- und Rastplatz für Vögel“ durch dessen Nutzung nachhaltig beeinträchtigt werde. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit des „Lebensraums“ Röhricht für die darauf angewiesenen Tier- und insbesondere auch Vogelarten (vgl. die Auflistung in Ziffer 1.2 der BiotopschutzVO) ist fachwissenschaftlich unstreitig und hängt auch nicht davon ab, ob es sich bei den auf diesen Lebensraum angewiesenen Vögeln um ausgewählte, besonders „wichtige“ Arten handelt. Dass es für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Lebensraums maßgeblich auf die Bauart der Steganlage bzw. deren Materialien ankomme - so die Kläger weiter -, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die räumliche Begrenzung der Steganlage, deren langjährige Nutzung und die Ausdehnung des Schilfgürtels am Scharmützelsee stellen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops in diesem Bereich nicht durchgreifend in Frage. Die unsubstantiierte Behauptung der Kläger, es fehlten wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Nutzung privater Steganlagen sich negativ auf Flora und Fauna eines in der Nähe befindlichen Schilfgürtels auswirkten, begründet als solche ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung. Soweit die Zulassungsbegründung unter den Ziffern 3., 4. und 5. die verwaltungsgerichtliche Annahme eines Verstoßes „auch“ gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO in Frage stellt, vermag das die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. Denn dieses ist zuvor selbstständig tragend mit dem Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG a.F. i.V.m. Ziffer 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 7. August 2006 begründet worden, ohne dass dies nach den obigen Ausführungen mit Erfolg angegriffen wird. Ohne Erfolg beanstanden die Kläger unter Ziffer 6 der Zulassungsbegründung schließlich auch das Vorgehen gegen sie als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Soweit mit Blick auf die Eigentumsgarantie ein Ermessensdefizit des Beklagten gerügt wird, lässt das Vorbringen schon außer Acht, dass die Beseitigungsanordnung auf § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG gestützt ist, wonach die Beseitigung angeordnet werden „soll“, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden sollen, und von einem Einschreiten nur in atypisch gelagerten Ausnahmefällen abzusehen sei. Im Übrigen hat der Beklagte aber im Ergebnis zutreffend auch gerade das Fehlen eines Bestandsschutzes für die Steganlage bzw. deren materielle Illegalität berücksichtigt. Dass die Erreichung des Zwecks der Beseitigungsverfügung, das Schließen des Schilfgürtels und damit die dortige Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Tierarten entgegen klägerischer Annahme keineswegs „fraglich“ ist, wurde bereits oben festgestellt. Auch die Rüge einer Ermessensüberschreitung (Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs) wegen der nur geringen Dimensionierung der hölzernen Steganlage und ihrer besonders geringfügigen tatsächlichen Nutzung, denen die erheblichen Kosten des Rückbaus und die Einschränkung der Grundstücksnutzbarkeit gegenüber stünden, lässt außer Acht, dass die Beseitigungsanordnung vorliegend auf die Soll-Regelung in § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG gestützt wird und es auf einen angeblich geringen Umfang der Nutzung wegen der bereits von der Existenz der Steganlage ausgehenden Beeinträchtigung des Biotops nur nachrangig ankommen kann. Hinsichtlich des Vorbringens, es fehlten wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Nutzung privater Steganlagen sich negativ auf Flora und Fauna eines in der Nähe befindlichen Schilfgürtels auswirkten, dies gelte jedenfalls für Einzelsteganlagen geringer Dimension, handelt es sich ebenfalls um eine nach den obigen Ausführungen unsubstantiierte Behauptung, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht zu begründen vermag. Dass der Beklagte den Wassersportentwicklungsplan des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und die Belastungen des Naturhaushalts durch die Frequentierung des Scharmützelsees mit Motor- und Segelbooten beim Erlass der streitgegenständlichen Rückbauverfügung maßgeblich hätte berücksichtigen müssen und dies die Rückbauverfügung unverhältnismäßig erscheinen ließe, wie die Kläger weiterhin vortragen, wird bezogen auf die Errichtung und Nutzung eines privaten Steges im hier streitgegenständlichen Bereich des Sees schon nicht konkret dargelegt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass gerade mit Blick hierauf der Schutz eines intakten Schilfgürtels als Brut- und Nistplatz für Vögel nicht als besonders wichtig anzusehen ist. Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Erteilung von wasserbehördlichen Genehmigungen für Steganlagen an anderer Stelle die Ungleichbehandlung von Stegeigentümern am Scharmützelsee bzw. in ihrer Nachbarschaft rügen, lässt dieses Vorbringen die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 13/14) vermissen. 2. Auch die im Rahmen der Zulassungsbegründung unter II. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besteht nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Soweit die Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob unbefristet nach dem preußischen Wassergesetz personenbezogen erteilte Anlagengenehmigungen nach dem Wasserrecht der DDR zugunsten von Rechtsnachfolgern anlagenbezogen legal fortgelten, liegt schon keine vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage vor. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend und - wie dargelegt - (zulassungs)rechtlich beanstandungsfrei darauf gestützt, dass ein eventueller Bestandsschutz „zudem durch eine nahezu vollständige Neuerrichtung des Stegs erloschen“ wäre. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der benannten grundrechtseinschränkenden Tatbestände der LSG-VO, insbesondere das pauschale Annäherungsverbot in § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO, mit höherrangigem Recht und für die weitere Frage, ob ein „Eindringen“ im Sinne dieser Norm ein aktives Tun voraussetzt. Denn auch insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend und - wie dargelegt - (zulassungs)rechtlich beanstandungsfrei auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG a.F. i.V.m. Ziff. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 7. August 2006 gestützt. Die weiterhin aufgeworfenen, auf Besonderheiten des konkreten Einzelfalls abstellenden Fragen, ob das Merkmal „nachhaltig“ in § 32 BbgNatSchG a.F. bei privaten, nur gelegentlichen Nutzern einer schmalen, hölzernen Steganlage erfüllt sein könne und ob das Merkmal „erheblich“ in § 32 BbgNatSchG a.F. durch die hiesige geringfügige private Nutzung einer hölzernen Steganlage erfüllt sein könne und ob hierbei zulasten des Nutzers auch auf sonstige Anlagen in der Nachbarschaft abgestellt werden könne, werfen ersichtlich keinen grundsätzlichen fallübergreifenden Klärungsbedarf von allgemeiner Bedeutung auf, sondern sind jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen. Dies gilt umso mehr als § 32 BbgNatSchG a.F. jedenfalls mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (am 1. Juni 2013) ausgelaufenes Recht darstellt, dessen fortdauernde Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt ist. Soweit die Kläger schließlich auf die „zahlreichen Parallelfälle in Berlin und Brandenburg“ verweisen, allein am Scharmützelsee existierten Hunderte von Steganlagen, so dass der vorliegende Sachverhalt fallübergreifende Bedeutung für beide Bundesländer habe, es im Senat zudem weitere (parallel) gelagerte Berufungszulassungsverfahren gebe und Interesse an einem rechtseinheitlichen Verfahren bei den Wasser- und Naturschutzbehörden beider Länder bestehe, wird schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).