Beschluss
OVG 11 N 106.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0213.OVG11N106.15.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Berliner Gesetzes über Beiträge und Gebühren (juris: GebG BE).(Rn.5)
2. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art 105, 106 GG, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorbehaltene Steuer, sondern eine in die Regelungskompetenz der Länder fallende nichtsteuerliche Abgabe handelt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 ergangene, dem Kläger am 23. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500 EUR bis 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Berliner Gesetzes über Beiträge und Gebühren (juris: GebG BE).(Rn.5) 2. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art 105, 106 GG, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorbehaltene Steuer, sondern eine in die Regelungskompetenz der Länder fallende nichtsteuerliche Abgabe handelt.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 ergangene, dem Kläger am 23. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500 EUR bis 1.000 EUR festgesetzt. Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2013 nicht verpflichtet sei, Rundfunkbeiträge zu leisten, abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das für die Prüfung maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen keinen der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO rechtfertigt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unzutreffend zu Grunde gelegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsaufforderungen des Beklagten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht um Bescheide handele, geht das aus dem angegriffenen Urteil schon nicht hervor und wäre für das Feststellungsbegehren des Klägers zudem unerheblich. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstoße nicht gegen die Bestimmungen des Berliner Gesetzes über Beiträge und Gebühren. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei im Verhältnis zu den landesrechtlichen Regelungen zur Beitragserhebung die speziellere Regelung. Das Berliner Gebühren- und Beitragsgesetz finde deshalb keine Anwendung auf Rundfunkbeiträge, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Regelung in § 23 GebBeitrG bedürfe. Dem hält der Kläger entgegen, diese Annahme des Verwaltungsgerichts sei ohne jeden Bezug zum Landesrecht. Der notwendige Normkonnex einer legitimen Ausnahmeregelung werde nicht hergestellt. Damit schaffe das Verwaltungsgericht contra legem einen weiteren, nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand. Die Ausweitung von Ausnahmetatbeständen müsse jedoch vom Landesgesetzgeber selbst gesehen und geregelt werden. Dabei übersieht der Kläger, dass der Landesgesetzgeber dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) zugestimmt und damit eine entsprechende landesrechtliche Regelung getroffen hat. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletze nicht Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorbehaltene Steuer, sondern eine in die Regelungskompetenz der Länder fallende nichtsteuerliche Abgabe handele. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese abgabenrechtliche Qualifikation höchstrichterlich bestätigt. Danach sind Steuern öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll vielmehr, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber haben die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgegangen sind, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, § 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 12-15, juris; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 20/16 –, Rn. 12-15, juris). Der Senat teilt diese Rechtsauffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2017 – OVG 11 N 132.14 – juris, Rn. 4 f.). Im Übrigen wiederholt der Kläger mit seinen Ausführungen zu den tradierten Abgabenbegriffen lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe in der Frage der unterbliebenen Notifizierung die zwingenden Voraussetzungen des Europarechts übergangen und pauschal und ohne Beleg behauptet, die gegenwärtige Finanzierung der Landesmedienanstalten sei von der Kommission geprüft worden. Außerdem – und gleichfalls ohne Nachweis – sei aus Sicht des Gerichts der Austausch der Rechtsgrundlagen beihilferechtlich irrelevant. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine neue, europarechtlich unzulässige oder zumindest zu notifizierende Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 Abs. 3 AEUV. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24. April 2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Maßgeblich für die beihilferechtliche Vereinbarkeit sei nicht die Art der Einnahme, sondern allein die Frage, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Aus dem Umstand, dass ein geringer Teil der Rundfunkbeiträge dazu genutzt werde, die Landesmedienanstalten zu finanzieren, ergäben sich keine europarechtlichen Zweifelsfragen. Auch insoweit stelle der Rundfunkbeitrag keine neue Beihilfe da, die zu notifizieren wäre. Denn die Finanzierung der Landesmedienanstalten über die Rundfunkgebühren sei schon seit mehreren Jahrzehnten erfolgt und Gegenstand der Entscheidung der EG-Kommission von 24. April 2007 gewesen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Er hat insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Finanzierung der Landesmedienanstalten nicht Gegenstand der Entscheidung der EG-Kommission von 24. April 2007 gewesen sei. Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedurfte (Urteil vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 52 f.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger auch nicht dadurch dargelegt, dass er es für „erstaunlich“ hält, „wie die fixe anteilige Aufgabenfinanzierung der Landesmedienanstalten sich mit der Auffassung des Gerichts zum angeblich unproblematisch angewachsenen Aufkommen des Rundfunkbeitrags in Übereinstimmung bringen lässt“. Was daraus für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung folgen soll, führt der Kläger nicht aus. Soweit er geltend macht, angesichts der mittelbar streitgegenständlichen Volumina vertrage sich dies nicht mit der lapidaren Feststellung, es sei „eher geringfügig“, übersieht der Kläger bereits, dass sich diese Wertung des Verwaltungsgerichts auf einen Vergleich des Betrags, den die Landesmedienanstalten erhalten, mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezieht. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die nicht-steuerliche Finanzierung der Landesmedienanstalten im Rahmen des Rundfunkbeitrags sei sachgerecht, wenn nicht geboten, um deren Unabhängigkeit und Staatsferne zu gewährleisten, setzt sich der Kläger wiederum nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Ansicht des Klägers, der Rundfunkbeitrag sei seiner Höhe nach unangemessen, greife nicht durch. Soweit der Kläger dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht widerspreche seiner eigenen Argumentation, wenn es zunächst ausführe, dass etwaige Überschüsse verzinslich anzulegen seien und am Ende auf die Senkung aufgrund der Mehreinnahmen zum 1. April 2015 verweise, sind ernstliche Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht begründet dargelegt, weil das Zulassungsvorbringen auf die vom Verwaltungsgericht zitierten Normen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages nicht eingeht. Mit der Rüge, die Erläuterungen zum Finanzprocedere ersetzten nicht die notwendige Prüfung, ob diese vorschriftsgemäß angemessen gehandhabt würden, hat der Kläger eine fehlerhafte Anwendung der Regelungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages nicht substantiiert dargetan. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO. Der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2013 reicht hierfür nicht aus. 3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 20 ZB 14.1538 – juris, Rn. 6, m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 3 B 35/14 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 22. August 2013 – 5 B 33/13 – juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Konkrete klärungsbedürftige Fragen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht formuliert, obgleich er dieses Erfordernis selbst referiert. Soweit er auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweist, in dem er wiederum auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2013 Bezug nimmt, genügt das nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen liegt zur Verfassung- und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags mittlerweile höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 – juris, Rn. 6 f.). Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 – juris, Rn. 7). 4. Schließlich wird der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht begründet dargelegt. Denn dies setzt voraus, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vor-instanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 – 1 B 29/16 –, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht, mit der der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958 (2 BvL 31756, 2 BvL 33/56 – juris, Rn. 14) in Widerspruch gesetzt, indem es „sich der Frage nach dem abgabensystematischen Beitragsbegriff für den vorliegenden Fall verschlossen habe“. Einander widersprechende abstrakte, jeweils entscheidungstragende Rechtssätze hat der Kläger insoweit nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).