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Beschluss

OVG 11 N 148.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0310.OVG11N148.16.0A
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Leitsätze
1. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt eine Vergleichbarkeit mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers voraus.(Rn.5) 2. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ergibt, dass der Ausländer ein eigenständiges Leben nicht führen kann und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt eine Vergleichbarkeit mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers voraus.(Rn.5) 2. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ergibt, dass der Ausländer ein eigenständiges Leben nicht führen kann und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger, ein 1983 in Ludwigsburg geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Wiederkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. September 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Bei der Prüfung der Frage, ob eine besondere Härte vorliege, sei auf den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers abzustellen. Kennzeichnend für den typischen Wiederkehrer sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen eine durch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Schulbesuch in Deutschland eingetretene Aufenthaltsverfestigung, und zum anderen, dass der Ausländer trotz seines zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalts die hierdurch bewirkte Integration und seine Integrationsfähigkeit nicht verloren habe. Bei dem für die Feststellung einer besonderen Härte gebotenen Vergleich habe eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls stattzufinden, wobei der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die „Übererfüllung“ anderer Voraussetzungen gegenüberzustellen sei. Ferner sei, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG spreche, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick habe, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei. An diesen Vorgaben gemessen entspreche der Kläger nicht dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers. Denn er sei erst mit 27 Jahren aus der Bundesrepublik ausgereist, habe mit 31 Jahren den Visumantrag gestellt und sei zwischenzeitlich 33 Jahre alt. Negativ ins Gewicht falle, dass der Kläger bereits vor der Ausreise kaum in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert gewesen sei. Er besitze keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung, habe mehrfach erhebliche Straftaten begangen und keine der ihm angebotenen Ausbildungs- oder Therapiemöglichkeiten nutzen können. Dem gesetzlichen Typus eines Wiederkehrers entspreche ein solches Verhalten nicht. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger macht geltend, er sei in der Türkei ein Fremder geblieben und in die türkische Kultur nicht integriert, weil seine Mutter ihre Kinder von vorneherein nicht in der türkischen Lebensweise erzogen habe. Er leide unter dem Getrenntsein von seinen Angehörigen, vor allem aber von seiner Mutter, und den deutschen Lebensverhältnissen in einer Art und Weise, die zu erheblichen psychischen Störungen geführt hätten. Er habe sich in der Türkei immer wieder in psychische ärztliche Behandlung begeben müssen und sich vom 23. Oktober 2016 bis 22. November 2016 in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Türkei befunden. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil der Kläger den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgericht, dass eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG eine Vergleichbarkeit mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers voraussetze, schon nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vielmehr behauptet er ohne nähere Begründung, bei Beachtung der von ihm angeführten Umstände müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG vorliege. Das Zulassungsvorbringen bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dem Typus des Wiederkehrs entspricht. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt, da sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ergibt, dass er ein eigenständiges Leben nicht führen könne und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen sei (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2014 – OVG 11 B 16.14 –, Rn. 35, juris). 2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 20 ZB 14.1538 – juris, Rn. 6, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).