Urteil
OVG 11 B 17.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0316.OVG11B17.12.0A
27Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rechtskraft einer zwischen den identischen Beteiligten ergangenen, die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung umfasst angesichts des die Regelungen der § 67 und § 68 BNatSchG prägenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes die die Ablehnung tragende Begründung der Zumutbarkeit der Belastung und steht einer abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit in einem isoliert fortgesetzten Verfahren auf Gewährung einer Entschädigung gem. § 68 BNatschG entgegen.(Rn.33)
(Rn.41)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtskraft einer zwischen den identischen Beteiligten ergangenen, die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung umfasst angesichts des die Regelungen der § 67 und § 68 BNatSchG prägenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes die die Ablehnung tragende Begründung der Zumutbarkeit der Belastung und steht einer abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit in einem isoliert fortgesetzten Verfahren auf Gewährung einer Entschädigung gem. § 68 BNatschG entgegen.(Rn.33) (Rn.41) Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Nachdem die Beteiligten das Verfahren am 29. Januar 2015 zu Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit die Beklagte dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden aufgegeben hatte, jegliche Eingriffe, Öffnungen, Beseitigungen oder anderweitige Beeinträchtigungen des Biberdamms am F... bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung zu unterlassen, war das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). II. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich des nur noch verfolgten Entschädigungsbegehrens zu Recht abgewiesen. 1. Maßgeblich für dieses Begehren ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2017 gestellte Antrag. Eine zustimmungsbedürftige Klageänderung ist hierin – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht zu sehen. Denn gem. § 88 2. Hs. VwGO (zur Anwendbarkeit des § 88 VwGO auch im Rechtsmittelverfahren vgl. BVerwG, Beschluss v. 15. Juli 1999 – 9 B 367/99 -, zit. nach juris Rn 2; Urteil v. 7. Februar 1997 – 9 C 11.96 -, zit. nach juris Rn 8) ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – um lediglich angekündigte Anträge handelt. Auf Grundlage des zur Begründung angeführten Parteivorbringens und der weiterer Klärung des klägerischen Begehrens in dem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stellt sich die in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2017 protokollierte Fassung des Antrags als sachdienliche Klarstellung des vom Kläger im Berufungsverfahren nur noch verfolgten, auf eine Entschädigung dem Grunde nach gerichteten Rechtsschutzziels dar. Denn ungeachtet der weitergehenden Formulierung des diesbezüglich angekündigten Hauptantrags hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2008 nicht wegen der damit konkretisierten Unterlassungspflichten, sondern nur noch wegen Fehlens einer für erforderlich gehaltenen Entschädigungsentscheidung beanstandet. Dass der zunächst angekündigte Hilfsantrag zu 2. trotz seiner dies nicht verdeutlichenden Formulierung nicht unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung, sondern zunächst nur auf Verpflichtung zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gerichtet war, hat bereits das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil (dort S. 25 letzter Absatz) angenommen, ohne dass der Kläger dies beanstandet hätte. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. August 2014, mit dem um eine alsbaldige Terminierung gebeten wurde, einmal auf Schäden „ab dem Jahr 2003“ hingewiesen hat, unterliegt es angesichts der langen Vorgeschichte dieses Verfahrens einerseits sowie des der Begründung der Berufung dienenden Vorbringens andererseits doch keinem vernünftigen Zweifel, dass er in dem hier anhängigen Verfahren nur Schäden geltend macht, die als Folge der Untersagung der Beseitigung der Biberdämme mit der Verfügung vom 24. Januar 2008 eingetreten sind. Früher entstandene Schäden sind – wie bereits im Erörterungstermin im Beisein des dortigen Beklagten erläutert wurde - Gegenstand eines weiteren, derzeit noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. 2. Die so konkretisierte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres statthaft. Sie wurde zudem fristgemäß eingelegt und der Begründungsschriftsatz vom 23. Mai 2012 ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangen. Hinsichtlich des auf Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gerichteten Begehrens genügt die Begründung auch den sich insoweit aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen. Soweit die Beklagte meint, dass die Berufung des Klägers „in Gänze unzulässig“ sei, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts „bezüglich des Hauptantrages und des Hilfsantrages auf mehrere selbständige Gründe gestützt sei“ und sich die Berufungsbegründung des Klägers, da er nur noch eine Entschädigung begehre, mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den angegriffenen Bescheiden nicht mehr auseinandergesetzt habe, verkennt sie, dass sich die Berufungsbegründung auch nach der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 25. Januar 1990 – IX ZB 89/89 -, NJW 1990, 1184) bei einem teilbaren Streitgegenstand nur auf diejenigen Teile des Urteils erstrecken muss, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; nur für den nicht begründeten Teil ist das Rechtsmittel unzulässig. Davon ausgehend ist die Berufung des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil er im Berufungsverfahren nur noch sein auf Gewährung einer Entschädigung dem Grunde gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil dieses Begehren erstinstanzlich nur hilfsweise und für den Fall der Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Unterlassungsanordnungen und auf Erteilung einer Befreiung geltend gemacht worden war. Denn mit der – ohne dagegen gerichtetes Rechtsmittel sogar bereits rechtskräftig gewordenen - Ablehnung der erstinstanzlich noch vorrangig zu prüfenden Klageziele sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung über das ursprünglich nur als zweiter Hilfsantrag verfolgte, auf Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach gerichtete Begehren erfüllt. Der Umstand, dass die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsanordnungen und die Ablehnung der Befreiung im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen werden, steht der Zulässigkeit der nur noch gegen den vom Verwaltungsgericht ebenfalls ablehnend beschiedenen, prozessual selbständigen zweiten Hilfsantrag gerichteten Berufung nicht entgegen. Ob der Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens auf Erteilung einer Befreiung einer positiven Entscheidung über die mit der Berufung allein noch verfolgte Entschädigung entgegensteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit. 3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer dem Grunde nach bestehenden Entschädigungsberechtigung wegen der durch Vernässung infolge der zu duldenden Biberdämme am Ausgang des Faulen Sees und nahe der Mündung des Hechtgrabens in den Möserschen See entstandenen Schäden an seinen Forstflächen und Wegen. a. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 29. Januar 2015 – OVG 11 B 20.14 -, zit. nach juris, dazu und zum Folgenden Rn 19 f., 23 ff.) beurteilt sich der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542). Danach ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, von Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder von Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Für das Verständnis dieser im 9. Kapitel „Eigentumsbindungen, Befreiungen“ des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten und im Zusammenhang mit § 65 und § 67 BNatSchG zu sehenden Vorschrift ist grundlegend, dass naturschutzrechtliche Regelungen regelmäßig Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, die vom Eigentümer im Rahmen der in Art. 14 Abs. 2 GG verankerten Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen sind. Da der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein besonderer Ausdruck der Sozialbindung von Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG ist, werden dadurch keine eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen entzogen, sondern lediglich die Art und Weise der Nutzung des Eigentums näher geregelt. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in derartigen Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Liegt ein derartiger besonderer Härtefall vor, verlangt die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die die unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Normgeber dabei Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226, zit. nach juris, Rz 88 ff.; BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 – 14 B 10.1750 –, bei juris, Rz. 28, mit weiteren Nachweisen). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Vorschriften insbesondere des 9. Kapitels des Gesetzes Rechnung getragen. Gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass naturschutzrechtliche Eigentumsbeschränkungen grundsätzlich Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit entschädigungslos hinzunehmen sind. Führt die Beschränkung hingegen im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, so kann die daraus folgende Unverhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Maßnahme dadurch kompensiert werden, dass dem Eigentümer auf Antrag eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme, etwa gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, oder – bei Fehlen einer derartigen Ausnahmeregelung – im Einzelfall Befreiung gemäß § 67 BNatSchG gewährt wird. Nur wenn einer unzumutbaren Belastung nicht auf andere Weise abgeholfen werden kann, ist ihm nach § 68 Abs. 1 BNatSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten. Aus dieser Systematik folgt, dass der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 BNatSchG und § 68 Abs. 1 BNatSchG identisch zu verstehen ist und inhaltlich auch dem Begriff der unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 65 Abs. 1 BNatSchG entspricht. b. Davon ausgehend kann das hier allein fortgeführte Entschädigungsbegehren des Klägers für die bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung entstandenen Belastungen schon wegen der rechtkräftig gewordenen, gerade auf deren Zumutbarkeit gestützten Ablehnung seines Befreiungsbegehrens keinen Erfolg haben. Der Senat sieht sich insoweit an die Rechtskraft der zwischen den identischen Beteiligten ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung gebunden, die angesichts des die Regelungen der § 67 und § 68 BNatSchG prägenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes die (die Ablehnung der Befreiung tragende) Feststellung der Zumutbarkeit der Belastung umfasst. (1) Die Rechtskraft eines Urteils verhindert gem. § 121 VwGO nicht nur, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten erneut sachlich überprüft wird. Darum geht es hier nicht, denn der Anspruch auf Befreiung gem. § 67 BNatSchG und der Anspruch auf Entschädigung gem. § 68 BNatSchG betreffen nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff verschiedene Streitgegenstände. Die Rechtkraft entfaltet aber auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine von Amts wegen zu beachtende Wirkung, wenn in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtkräftig entschiedene Frage für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses vorgreiflich ist. (2) Ob bzw. wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Senat bereits im Urteil vom 29. Januar 2015 (OVG 11 B 20.14, zit. nach juris Rn 26) zitierten Urteil vom 10. Mai 1994 (– BVerwG 9 C 501.93 -, zit. nach juris Rn 10 m.N. u.a. aus der Rechtsprechung des BGH) ausgeführt, dass die Rechtskraft auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, nämlich die sich im Entscheidungssatz verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt beschränkt sei und sich nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen erstrecke, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen seien. Das bedeute, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch erstrecken könne, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich sei. Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung seien, begründeten keine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst würden. Davon ausgehend hat der entscheidende 9. Senat in dieser Entscheidung angenommen, dass der Rechtskraft des einen Anspruch auf Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verneinenden verwaltungsgerichtlichen Urteils keine bindende Wirkung in Bezug auf das in Rede stehende Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG zukomme (unter Bezugnahme hierauf für eine enge Begrenzung der Rechtskraftwirkung auch BVerwG, Urteil v. 18. September 2001 – BVerwG 1 C 4.01 -, zit. nach juris Rn 13 ff., insbes. Rn 15, sowie die zum Vermögensrecht ergangene Entscheidung vom 31. August 2011 – 8 C 15.10 -, zit. nach juris Rn 20 f.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aber auch Entscheidungen, in denen die entscheidenden Senate die Grenzen der Rechtskraftwirkung weniger eng verstehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den zum Vermögensrecht ergangenen Entscheidungen vom 11. November 1998 (BVerwG 8 B 218.98, zit. nach juris Rn 5) und vom 14. November 2007 (BVerwG 8 B 81.07, zit. nach juris Rn 7) angenommen, dass an der Rechtskraft einer auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestützten Abweisung der Verpflichtungsklage auch die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teilnähmen und damit auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung entfalte, aus welchen Gründen der Anspruch nicht bestehe. Im Beschluss vom 1. April 1971 – BVerwG IV B 95.69 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33) hat der entscheidende 4. Senat mit Blick auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit eines bereits vorhandenen Bauwerks im klageabweisenden Urteil über die Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung angenommen, dass es sich dabei „nicht um eine von der Rechtskraft nicht erfaßte Vorfrage“ handele, weil von der Rechtskraft des im Baugenehmigungsverfahrens ergangenen Urteils außer der Urteilsformel auch der Ausspruch erfasst werde, dass ein Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung nicht bestehe, und dies nach dem Sinn des Baugenehmigungsverfahrens, der darin bestehe, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Recht zu prüfen, zugleich besage, dass das Bauwerk materiell baurechtswidrig sei, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändere. In seinem Beschluss vom 16. Februar 1990 (BVerwG 9 B 325.89 -, zit. nach juris Rn 5 f., 6 m.N.) hat der 9. Senat in einer Entscheidung zum Vertriebenenrecht angenommen, dass eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintrete, wenn eine in einem Vorprozess entscheidungserhebliche Frage, durch deren Beantwortung über den damals vorliegenden Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden sei, sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit als Vorfrage stelle. Die Vorfrage sei dann in diesem Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich. Die Spannbreite der angeführten Entscheidungen legt nahe, dass für die Anwendung im konkreten Fall letztlich die nach dem einschlägigen materiellen Recht zu beurteilende Beziehung maßgebend ist, in der die Streitgegenstände des rechtskräftig entschiedenen und des weiteren Verfahrens zueinander stehen (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 24). Nach Auffassung des Senats ist für das hier in Rede stehende Verhältnis des Antrags auf Gewährung einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG und des Antrags auf Gewährung einer Entschädigung gem. § 68 BNatSchG von maßgeblicher Bedeutung, dass es sich – wie vorstehend bereits ausgeführt – um eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes und des für diesen kennzeichnenden Grundsatzes des Vorrangs des Bestandsschutzes (Primärschutz) vor dem Wertersatz (Sekundärschutz) handelt. Der Betroffene hat nicht die Wahl, eine Beeinträchtigung hinzunehmen und anschließend eine Entschädigung zu fordern. Vielmehr muss er gegen eine Beeinträchtigung vorgehen, die er für unverhältnismäßig hält (BVerfG, Beschluss v. 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 -, zit. nach juris Rn 96). Dem trägt die gesetzliche Ausgestaltung in §§ 67, 68 BNatSchG ausdrücklich dadurch Rechnung, dass ein Anspruch auf Entschädigung das Vorliegen einer auch für § 67 BNatSchG maßgeblichen unzumutbaren Belastung durch eine naturschutzrechtliche Eigentumsbeschränkung voraussetzt, der nicht durch andere Maßnahmen wie insbesondere durch die Gewährung einer Befreiung abgeholfen werden kann. Das (Nicht-)Vorliegen der zweiten Voraussetzung – die Unabwendbarkeit durch andere Maßnahmen, z.B. eine Befreiung – kann jedenfalls dann, wenn eine einer Klage auf Erteilung einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG stattgebende oder diese abweisende gerichtliche Entscheidung zwischen denselben Beteiligten ergangen und rechtskräftig geworden ist, im Rahmen einer auf Gewährung einer Entschädigung gem. § 68 BNatSchG gerichteten Klage nicht abweichend vom Ergebnis dieser Gerichtsentscheidung beurteilt werden; das nach Eintritt der Rechtskraft entscheidende Gericht ist gem. § 121 VwGO an die entsprechende, sich im Entscheidungssatz des Urteils verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt gebunden. Davon geht ersichtlich auch der Kläger selbst aus, soweit er sich für das Vorliegen dieser Voraussetzung im konkreten Fall ausdrücklich darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Befreiung abgelehnt habe. Angesichts des Zwecks der § 67 und § 68 BNatSchG sowie ihres durch die Nachzeichnung des für den Eigentumsschutz maßgeblichen Grundsatzes des Vorrangs des Primärrechtsschutzes bestimmten systematischen Zusammenhangs muss aber auch die tragende Begründung für die rechtskräftig gewordene Entscheidung über das Befreiungsbegehren – hier also die vom Verwaltungsgericht angenommene Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen des Klägers - von der Rechtskraft umfasst sein. Denn wegen des Surrogatcharakters des gem. § 68 BNatSchG nur bei Fehlen anderweitiger Abhilfemaßnahmen bestehenden Anspruchs ist für eine Entschädigung kein Raum, wenn die vorrangig in Anspruch zu nehmende Befreiung gemäß § 67 BNatSchG schon deshalb ausscheidet, weil es an der grundsätzlichen, für beide Rechtsfolgen geltenden Tatbestandsvoraussetzung der unzumutbaren Belastung fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (– BVerwG 7 A 11.11 –, zit. nach juris Rn 73; ebenso Urteil v. 27. Juni 2007 – 4 A 2004.05 -, juris Rn 12) zu der entsprechenden Regelungssystematik des § 74 Abs. 2 VwVfG ausgeführt, dass die Entschädigungsregelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Surrogatcharakter habe. Ihr Anwendungsbereich reiche nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greife § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regele, tatbestandlich nicht ein, so sei auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. Nach Auffassung des Senats kann für das Verhältnis der § 67 und § 68 BNatSchG, die beide das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung voraussetzen, nichts anderes gelten. Denn andernfalls hätte ein Betroffener die Möglichkeit, eine unter Hinweis auf die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen erfolgte und insoweit als fehlerhaft angesehene Ablehnung einer Befreiung bestandskräftig werden zu lassen, um im Folgenden „nur noch“ die im Fall abweichender Beurteilung der Zumutbarkeit wegen der im Übrigen unzweifelhaften Bindung an die rechtskräftige Ablehnungsentscheidung gem. § 121 VwGO notwendig zu gewährende Entschädigung weiter zu verfolgen. Ein derartiges Ergebnis wäre mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes und der daraus folgenden Obliegenheit, nicht mehr als verhältnismäßig angesehene Beeinträchtigungen in erster Linie abzuwehren, statt sie zu dulden und Entschädigung zu verlangen, nicht vereinbar. Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass eine Fortführung der Klage auf Erteilung einer Befreiung von ihm nicht habe verlangt werden dürfen, weil ihm die Befreiung wegen erfolgten Eintritts unumkehrbarer Schäden nichts mehr genützt hätte und ihre Inanspruchnahme wegen möglicher weiterer, von Bibern verursachter Veränderungen ihrer Umwelt auch nicht zumutbar gewesen sei, gibt dies weder Anlass zu einem grundsätzlich abweichenden Verständnis der §§ 67 und 68 BNatSchG bzw. ihres für die Reichweite der Präjudizialität gem. § 121 VwGO maßgeblichen Verhältnisses noch zu einer abweichenden Würdigung im konkreten Fall. Zum einen kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass eine Befreiung für geeignete Abwehrmaßnahmen neue Beeinträchtigungen oder eine weitere Vertiefung und Verstetigung des eingetretenen Zustands verhindert hätte, wie sich schon daran zeigt, dass der Kläger in seinen hier gestellten Antrag ausdrücklich auch etwaige zukünftig noch entstehende Schäden aufgenommen hat. Zum anderen ist hier aber auch nicht zu prüfen, ob die Erteilung der erstinstanzlich noch begehrten Befreiung für den Kläger tatsächlich nutzlos geworden ist. Denn die Richtigkeit des diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringens des Klägers unterstellt, hätte er dem daraus resultierenden Wegfall seines diesbezüglichen Rechtsschutzinteresses durch Erklärung der Erledigung der auf Erteilung der Befreiung gerichteten Klage, ggf. unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Begehrens als Hilfsantrag, prozessual Rechnung tragen können und müssen. Eine derartige Erklärung hätte, sofern die Beklagte zugestimmt oder, im Fall der Ablehnung, der tatsächliche Eintritt der Erledigung gerichtlich festgestellt worden wäre, den Eintritt der Rechtskraft einer die Zumutbarkeit der Belastung feststellenden Entscheidung – mit der daraus gem. § 121 VwGO folgenden Bindungswirkung – verhindert bzw. im Fall der Ablehnung einer Erledigung die Möglichkeit offen gehalten, auf den Hilfsantrag hin jedenfalls eine Überprüfung der mit der gegebenen Begründung als falsch angesehenen erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen. Auch für von Bibern verursachte, sich möglicherweise weiter entwickelnde Veränderungen und Schäden kann insoweit nichts grundsätzlich anderes gelten. Weder aus der Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG noch aus § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 BNatSchG folgt, dass Ausnahmen oder Befreiungen für Maßnahmen zur Abwehr unzumutbarer Schäden im Fall von durch Biber verursachten Beeinträchtigungen generell nicht gewährt werden können. Die vorrangige Verfolgung der Abwehr oder jedenfalls Minimierung von Schäden durch geeignete und im Wege der Ausnahme oder Befreiung zulassungsfähige – nicht notwendig auf die Beseitigung von Biberdämmen beschränkte – Maßnahmen ist auch bei durch Biber verursachten Schäden nicht von vornherein untauglich oder unzumutbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt unter den gegebenen Umständen auch kein Anspruch auf Entschädigung (nur) für die vor der rechtskräftigen Ablehnung seines Befreiungsbegehrens eingetretenen Schäden in Betracht, da die bis dahin eingetretenen und der Verfügung der Beklagten zuzurechnenden Schäden nach der die Ablehnung tragenden und von der Rechtskraft der Entscheidung umfassten Begründung des Verwaltungsgerichts keine unzumutbare Belastung darstellten. c. Die Berufung kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Entschädigung der Grunde nach (auch) für etwaige später – d.h. nach dem für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung – entstandene oder noch entstehende Schäden verlangt. Insoweit ist der Senat zwar nicht durch eine vorgreifliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer eigenen Prüfung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG gehindert. Auch kann dahinstehen, ob diesem Begehren – wie die Beklagte meint – stattdessen der mit dem Verzicht auf die Fortführung der auf Erteilung einer Befreiung gerichteten Klage verbundene Verzicht auf vorrangig zu verfolgende Abwehrmaßnahmen entgegenstünde. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass und ggf. welche erst nach dem für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt 29. Februar 2012 eingetretenen oder absehbar noch zu erwartenden Belastungen erstmals die Annahme einer unzumutbaren Belastung gem. § 68 BNatSchG begründen sollten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. – soweit der Rechtsstreit erledigt ist - aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die in einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung getroffene, die dortige Ablehnung einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG tragende Feststellung der Zumutbarkeit der Belastung das Gericht in einem nachfolgenden, zwischen denselben Beteiligten geführten Verfahren über einen auf § 68 BNatSchG gestützten Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gem. § 121 VwGO bindet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt und – wie dem Senat aus seiner eigenen Spruchpraxis bekannt ist (vgl. Urteil v. 29. Januar 2015 – 11 B 20.14 -, juris) – über den konkreten Fall hinaus auch für andere Fälle von Bedeutung. Der Kläger begehrt Entschädigung für Schäden an seinen Forstflächen und Wegen, die durch Vernässungen infolge zweier Biberdämme entstanden sein sollen, deren Duldung die Beklagte ihm aufgegeben hatte. Der Kläger erwarb 1996 von der BVVG in der Nähe der Stadt Brandenburg gelegene Flächen im Umfang von ca. 249 ha, auf denen er Forstwirtschaft betreibt. In den folgenden Jahren kaufte er noch weitere Flächen hinzu. Ein Großteil der Flächen liegt im Naturschutzgebiet G..., in dem mindestens seit dem Jahr 2000 der Elbebiber heimisch ist. Etwa ab 2001 befand sich im Bereich des im Naturschutzgebiet gelegenen F... eine Biberburg, und am Abfluss des F... in den H... sowie in dessen weiterem Verlauf vor der Bahnunterführung bauten Biber Dämme, die ab 2003 Überflutungen auf Flächen des Klägers zur Folge hatten. Den Antrag des Klägers, ihm den teilweisen Abbau des Biberdammes ausgangs des F... und die vollständige Beseitigung von Dämmen an der Bahntrasse zu genehmigen, lehnte das seinerzeit noch zuständige Landesumweltamt Brandenburg durch Bescheid vom 21. Januar 2005 ab, da dies zu einer artenschutzrechtlich unzulässigen Störung der Biber führe und eine Befreiung von den einschlägigen Verboten nicht in Betracht komme. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage letztlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte ihr zwar zunächst stattgegeben. Der Senat änderte diese Entscheidung mit dem Berufungsurteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2011 wurde das klageabweisende Urteil rechtskräftig. Nachdem der Kläger den Biberdamm ausgangs des F... und den Damm an der Bahnunterführung unter Berufung auf die zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung bereits beseitigt hatte - bzw. hatte beseitigen lassen - und sich für berechtigt hielt, dies auch weiterhin zu tun, solange das Urteil des Verwaltungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht nicht geändert worden sei, erließ die Beklagte unter dem 24. Januar 2008 eine ordnungsbehördliche Verfügung, die den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtete, „jegliche Eingriffe, Öffnungen, Beseitigung oder anderweitige Beeinträchtigungen des Biberdammes am F... bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung sowie im H... nahe der Mündung in den M... See im Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet `G...´ generell zu unterlassen (siehe Anlage).“ In der Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger für die auf Grundlage des geltenden europäischen, Bundes- und Landesnaturschutzrechts sowie der Naturschutzgebietsverordnung unzulässige Öffnung der genannten, in der in Bezug genommenen Anlage eingezeichneten und jeweils in der Nähe einer Biberburg gelegenen Biberdämme zur Herstellung des von ihm gewünschten Wasserstandes auch keine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG oder Befreiung gemäß § 62 BNatSchG bzw. § 72 BbgNatSchG erteilt werden könne. Die „Beibehaltung der Dämme bis zu einer gerichtlichen Klärung im Falle des Dammes am F...“ führe nicht zu einer unzumutbaren Belastung, da der Schaden auf den Flächen des Klägers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit vernässten Senken und daran unmittelbar anschließenden trockenen Kuppen nicht mehr erheblich steigen könne. Die noch zu erwartenden Schäden seien gering. Auch eine Entschädigung nach § 71 Abs. 1 BbgNatSchG stehe dem Kläger dem Grunde nach für den noch zukünftig zu erwartenden Schaden nicht zu, da die Beschränkung seiner Nutzungsrechte nicht schwer und unzumutbar sei. Den Widerspruch des Klägers vom 9. Februar 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 zurück. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verfügung sowie der auf Befreiung bzw. Entschädigung gerichteten Hilfsanträge mit Urteil vom 29. Februar 2012 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Anfechtungsklage hinsichtlich des Damms am Ausgang des F... nicht bereits das Rechtsschutzinteresse fehle. Denn sie stelle sich jedenfalls als unbegründet dar. Die (teilweise) Beseitigung des Dammes am Ausgang des F... unterfalle ebenso wie die Beseitigung weiterer Dämme im Verlauf des H... dem artenschutzrechtlichen Störungsverbot und verstoße zudem gegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 NSG-VO. Da eine danach jedenfalls erforderliche Ausnahme bzw. Befreiung bislang nicht erteilt sei, rechtfertige dies die Verbotsverfügung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 BbgNatSchG. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung erweise sich ebenfalls als unbegründet, denn die insoweit erforderliche unzumutbare Belastung des Klägers liege im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dem weiter hilfsweise gestellten, nach dem Verständnis der Kammer auf Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach gerichteten Klageantrag zu 3. komme gleichfalls kein Erfolg zu. Denn er sei gleichermaßen an das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung geknüpft, die nach dem Vorstehenden nicht bejaht werden könne. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des im Befreiungs- wie im Entschädigungsrecht gleichermaßen verwandten Begriffs der unzumutbaren Belastung zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgemäß eingelegt und innerhalb einmal verlängerter Frist begründet. Dabei hat er ausdrücklich erklärt, dass an dem erstinstanzlich gestellten ersten Hilfsantrag auf Erteilung einer Befreiung nicht festgehalten werde, da die geschädigten Flächen selbst bei einer Öffnung der Biberdämme nicht mehr für die Holzproduktion nutzbar sein würden. Hinsichtlich des auf Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verfügung gerichteten, schriftsätzlich zunächst noch formulierten Hauptantrags zu 1. haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden aufgegeben hatte, jegliche Eingriffe, Öffnungen, Beseitigungen oder anderweitige Beeinträchtigungen des Biberdamms am F... bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung zu unterlassen. Der schriftsätzlich weiterhin hilfsweise gestellte, auf Entschädigung gerichtete Berufungsantrag zu 2. sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen sowohl der ursprünglichen Anspruchsgrundlage § 71 BbgNatSchG als auch diejenigen des § 68 BNatSchG, für die die Ausführungen entsprechend gelten würden, lägen vor. Die Eigentumsbeeinträchtigungen des Klägers stellten eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG dar, die nicht durch andere Maßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden könnten. Die letztgenannte Voraussetzung sei erfüllt, denn das Verwaltungsgericht habe in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 29. Februar 2012 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung habe. Für den Entschädigungsanspruch komme es nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 BNatSchG allein auf die tatsächliche Nichtgewährung von Ausnahme und Befreiung, nicht aber auf deren förmliche Beantragung und gerichtliche Verfolgung durch alle Instanzen an. Im vorliegenden Fall habe die Erteilung der Befreiung der unzumutbaren Belastung von vornherein nicht abhelfen können, weil der Schaden bereits eingetreten gewesen sei. Zusätzlich habe sich der Sachverhalt weiter entwickelt. Der H... einschließlich der Zuflüsse sei zugewachsen und durch umgefallene Bäume und Äste, die zum großen Teil der Biber eingeschleppt habe, dicht. Selbst wenn man die in der angegriffenen Verbotsverfügung angeführten Biberdämme beseitigen würde, würden die Überschwemmungen nicht beseitigt werden. Unter diesen Umständen mache eine Befreiung von den Verboten keinen Sinn mehr, da sie nicht zu einer Abhilfe führe. Da der Primärrechtsschutz kein Selbstzweck sei und der unzumutbaren Belastung nach der Entwicklung des Sachverhalts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung abgeholfen werden könne, stehe dem Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht entgegen, dass er sein Befreiungsbegehren zweitinstanzlich nicht weiterverfolgt habe. Weil die Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen im Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde stehe und „hier Ermessensfehler“ nicht hätten nachgewiesen werden können, sei die weitere Verfolgung von Primärrechtsschutz rechtlich aussichtslos, „wie das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Vorinstanz“ zeige. Ein Bürger müsse sich weder gegen rechtmäßige Verwaltungsakte wehren noch müsse er im Fall unmittelbarer Verbote Ausnahme- und Befreiungsanträge stellen oder gerichtlich verfolgen, wenn er auf die Ausnahme und Befreiung keinen Anspruch habe. Spezifisch für Bibervorkommen gelte, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG nicht erteilt werden könnten, weil unabhängig von der Frage der Erheblichkeit waldbaulicher Schäden oder der Unzumutbarkeit der Nutzungseinschränkungen die Beseitigung des Biberdamms jedenfalls mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar sein würde. Hinzu komme, dass eine Weiterverfolgung des Primärrechtsschutzes speziell bei Biberfällen auch unzumutbar sei, weil ein erfolgreicher Prozess Jahre in Anspruch nehme und sich in dieser Zeit die Bodenstruktur auf den betroffenen Flächen infolge Überflutung ändere, die angestammten Tierarten verschwänden und sich durch Zuwanderung neuer Tier- und Pflanzenarten neue gesetzlich geschützte Biotope bildeten. Auf eine erfolgreiche Klage auf Ausnahme oder Befreiung hinsichtlich des Bibers müssten sich immer weitere Anträge und Klagen auf Ausnahmen und Befreiungen hinsichtlich einer sich dauerhaft wandelnden Flora und Fauna anschließen, wodurch ein Entschädigungsanspruch langfristig gesperrt würde. Das spreche dafür, selbst in solchen Fällen, in denen Primärrechtsschutz gegen den Biber erfolgreich sein könnte, dessen Inanspruchnahme als unzumutbar abzulehnen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn eine Weiterverfolgung des Primärrechtsschutzes in der Berufungsinstanz entgegen den vorstehenden Ausführungen Voraussetzung einer vollen Entschädigung sein würde, jedenfalls solche Schadensposten auszunehmen seien, die bereits während eines laufenden Primärrechtsschutzverfahrens bis zu dessen Beendigung eingetreten seien. Die Aufgabe des Primärrechtsschutzes könne vorliegend deshalb keinesfalls den Entschädigungsanspruch für den bereits abgestorbenen Baumbestand zu Fall bringen. Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG liege vor, weil der Kläger – was umfangreich ausgeführt wird - die bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr fortsetzen könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der entgegen stehenden Entscheidung der ordnungsbehördlichen Verfügung der Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 zu verpflichten, dem Kläger dem Grunde nach Entschädigung zu gewähren für Schäden an seinen Forstflächen und Wegen, die durch Vernässung infolge der zu duldenden Biberdämme am Ausgang des Faulen Sees und nahe der Mündung des Hechtgrabens in den Möserschen See in der Zeit ab dem 24. Januar 2008 verursacht worden sind und zukünftig noch verursacht werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung teilweise bereits für unzulässig, weil die Berufungsbegründung den sich aus § 124a Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO ergebenden Anforderungen nicht genüge. In der Sache sei die Berufung jedenfalls unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG lägen nicht vor, weil der Betroffene danach vorrangig verpflichtet sei, den Eingriff im Sinne des Primärrechtsschutzes abzuwehren. Auf die Durchführung des Primärrechtsschutzes könne nicht verzichtet werden, denn wenn das erstinstanzliche Urteil bezüglich einer Befreiung nicht bestätigt werden würde, würde schon aus diesem Grunde eine Beschränkung des Eigentums zu verneinen sein. Mit der nur noch eingeschränkt verfolgten Berufung habe der Kläger seinem Entschädigungsbegehren aber auch insoweit die Grundlage entzogen, als das Verwaltungsgericht erstinstanzlich bereits eine unzumutbare Belastung verneint habe. Das Berufungsgericht sei insoweit an die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung gebunden. Diese sei für die Beurteilung des anhängigen Entschädigungsanspruchs vorgreiflich, was sich sowohl aus der Identität des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Belastung in § 67 und § 68 BNatSchG als auch aus der Gesetzessystematik ergebe. Im Übrigen bestreitet die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 BNatSchG auch in der Sache. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der beigezogenen Akten der erledigten Verfahren OVG 11 B 19.10 und OVG 11 S 57.08 und der zum hiesigen sowie zu den beigezogenen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.