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Beschluss

OVG 11 S 17.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0321.OVG11S17.17.0A
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Leitsätze
1. Ist die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen, ergeht der Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren durchaus nach summarischer Prüfung, nämlich auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme.(Rn.5) 2. Die Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung stellt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in Frage. Denn eine solche Bescheinigung regelt anders als die Duldung nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers, sondern ermöglicht nur die Kontrolle seiner Ausreise.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen, ergeht der Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren durchaus nach summarischer Prüfung, nämlich auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme.(Rn.5) 2. Die Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung stellt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in Frage. Denn eine solche Bescheinigung regelt anders als die Duldung nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers, sondern ermöglicht nur die Kontrolle seiner Ausreise.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der nach eigenen Angaben im Jahr 2010 ohne Visum in das Bundesgebiet eingereiste vietnamesische Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 8. September 2015 bei dem Antragsgegner unter Vorlage einer notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkennung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Das am 11. Januar 2016 geborene Kind B... besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 3. November 2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, nach Anhörung des Antragstellers und der Kindesmutter sei nicht von einer schützenswerten Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind auszugehen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 9. Dezember 2016 Klage erhoben (VG 15 K 499.16) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat am 31. Januar 2017 im Klage- und Eilverfahren mündlich verhandelt, den Antragsteller persönlich angehört und die Kindesmutter als Zeugin vernommen. Am Schluss der Sitzung hat es im Verfahren VG 15 K 499.16 einen Aufklärungs- und Vertagungsbeschluss verkündet und im vorliegenden Verfahren dem in der mündlichen Verhandlung nur noch gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen, stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Zwar sei im Hauptsacheverfahren VG 15 K 499.16 für die Überzeugungsbildung des Gerichts über das Vorliegen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung noch weitere Aufklärung erforderlich. Jedoch sei aufgrund der Angaben des Antragstellers und der Zeugenaussage der Kindesmutter im Eilverfahren bei summarischer Prüfung von einer schützenswerten Beziehung des Klägers zu seiner einjährigen deutschen Tochter auszugehen, die durch eine Abschiebung und eine möglicherweise zeitaufwendige Nachholung des Visumsverfahrens unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Ein Anordnungsgrund stehe dem Antragsteller wegen der beabsichtigten Abschiebung zur Seite. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Der Antragsgegner macht geltend, es sei unrichtig, dass das Verwaltungsgericht aufgrund summarischer Prüfung entschieden habe, da über die Klage und die Eilanträge bereits mündlich verhandelt worden sei. Die mündliche Verhandlung über die Klage sei bereits beendet gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht nach Ende der mündlichen Verhandlung beschlossen habe, weitere Zeugen zu vernehmen, da es hierzu eines Wiedereröffnungsbeschlusses gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO bedurft habe. Das Verwaltungsgericht habe die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung durchgeführt und abgeschlossen. Augenscheinlich gehe das Verwaltungsgericht selbst von einer non-liquet-Situation aus. Hätte das Gericht sich prozessual zulässig verhalten und seine Entscheidung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpft, hätte es die Klage wegen Nichterweislichkeit abweisen müssen. Im Übrigen seien die nunmehr vorgesehenen Zeuginnen als Zeuginnen ungeeignet. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist es prozessual ohne weiteres zulässig, dass das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren eine weitere Beweiserhebung und einen neuen Termin von Amts wegen angeordnet hat. In diesem Beschluss liegt zugleich der von dem Antragsgegner vermisste Wiedereröffnungsbeschluss gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. zu § 156 ZPO Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 156 ZPO, Rn. 6). Die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren war danach keineswegs abgeschlossen. Daher erging der Beschluss im vorliegenden Eilverfahren entgegen der Auffassung des Antragsgegners durchaus nach summarischer Prüfung, nämlich auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme. Die Ausführungen des Antragsgegners zu einer non-liquet-Situation liegen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Beweiserhebung im Klageverfahren neben der Sache. Inwieweit die angebliche Nichteignung der Zeuginnen die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen soll, legt der Antragsgegner schon nicht dar. Soweit der Antragsgegner beanstandet, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen materiell darlegungs- und beweisbelastet sei, ist dies nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner weiter geltend, die Zeugenvernehmung habe die in der behördlichen Befragung aufgetretenen Widersprüche nicht aufzuklären vermocht, weil sie sich nicht darauf bezogen habe. Der Antragsgegner lässt dabei außer Acht, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2017 auf Befragen zum Gegenstand der Widersprüche weitere Angaben gemacht hat, so zu den Fragen, wer das Kind füttert, wo es schläft, wer es ins Bett bringt, ob das Kind geplant war, wie er über die Schwangerschaft informiert wurde und ob das Kind Probleme mit den Augen hatte. Dabei hat er seine bisherigen Erklärungen teilweise korrigiert. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsgegner rügt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen unauflösbaren Widersprüche zu fast allen gestellten Fragen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Glaubwürdigkeit insgesamt bekundeten, setzt er der auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhenden gerichtlichen Beweiswürdigung lediglich eine eigene abweichende Würdigung entgegen. Dass die auf die Angaben des Antragstellers und der Zeugenaussage der Kindesmutter gestützte Würdigung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, ergibt sich daraus nicht. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden, weil sich in der Ausländerakte keinerlei Hinweise darauf fänden, dass die Abschiebung des Antragstellers in nächster Zeit bevorstehe. Dass diesem lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden war, folge lediglich daraus, dass ein Duldungsgrund nicht mehr gegeben sei, weil zwischenzeitlich ein gültiger Reisepass vorliege. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund zur Seite, wird durch dieses Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Antragsteller ist im Sinne des § 58 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und die ihm im Bescheid vom 3. November 2016 gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Danach ist die Abschiebung, deren Termin dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden darf, jederzeit möglich. Die Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung stellt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in Frage. Denn eine solche Bescheinigung regelt anders als die Duldung nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers, sondern ermöglicht nur die Kontrolle seiner Ausreise (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2014 – OVG 11 S 2.14 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Soweit der Antragsgegner in seinem – fristgemäßen – Schriftsatz vom 10. Februar 2017 außerdem rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht abschließend über den Streitgegenstand entschieden, weil der Antragsteller auch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt habe, den das Verwaltungsgericht mit negativer Kostenfolge für den Antragsteller ebenfalls habe ablehnen müssen, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Behebung des behaupteten Verfahrensfehlers kann nicht im Rechtsmittelweg erreicht werden. Vielmehr sieht die Verwaltungsgerichtsordnung zur Korrektur eines derartigen Fehlers mit § 120 VwGO einen besonderen, gemäß § 122 VwGO für Beschlüsse entsprechend geltenden Rechtsbehelf vor. Nach § 120 Abs. 1 VwGO ist ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Bei entsprechender Anwendung in einem Beschlussverfahren, in dem die Fertigung eines Tatbestandes nicht vorgeschrieben ist, steht ein schriftsätzlich gestellter Antrag dem nach dem Tatbestand gestellten Antrag gleich (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2015 – OVG 11 S 11.15 – Beschlussabdruck, S. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 13 S 19.09 – juris, Rn 2). Nach Ablauf der Ergänzungsantragsfrist von zwei Wochen (§ 120 Abs. 2 VwGO) erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Streitgegenstandes (z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529/93 – juris, Rn 11 ff., dem folgend für einen Beschluss im Eilverfahren: VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsgegner nach Aktenlage nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).