Beschluss
OVG 11 N 129.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0324.OVG11N129.14.0A
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Rundfunkbeitragserhebung ist auch ein privates, für den Eigenbedarf vorgesehenes Wochenendhaus selbst dann eine Wohnung, wenn es z.B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird. Ein tatsächliches Bewohnen ist keine notwendige Bedingung zur Begründung der Wohnungseigenschaft. (Rn.6)
2. Eine erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RdFunkBeitrStVtr BB im Sinne der Vergleichbarkeit von Gartenlauben und Wochenendhäusern kommt nicht in Betracht.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Rundfunkbeitragserhebung ist auch ein privates, für den Eigenbedarf vorgesehenes Wochenendhaus selbst dann eine Wohnung, wenn es z.B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird. Ein tatsächliches Bewohnen ist keine notwendige Bedingung zur Begründung der Wohnungseigenschaft. (Rn.6) 2. Eine erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RdFunkBeitrStVtr BB im Sinne der Vergleichbarkeit von Gartenlauben und Wochenendhäusern kommt nicht in Betracht.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Mit Urteil vom 19. August 2014 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, festzustellen, dass der das Wochenendhaus des Klägers für den Zeitraum von April bis Juni 2013 betreffende Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 rechtswidrig war. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 1 und 2 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Die den Prüfungsumfang des Senats bestimmende Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1.1. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, „ob eine Raumeinheit mit derartigen Ausstattungsmerkmalen wie das Wochenendhaus des Klägers als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV anzusehen ist und deshalb uneingeschränkte Beitragspflicht hierfür besteht oder gemäß der Regelung für Lauben nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV beitragsfrei zu stellen ist“, trotz der ausdrücklichen Bezugnahme auf die spezifischen Ausstattungsmerkmale des Wochenendhauses des Klägers allgemeine Bedeutung hätte oder ob der Kläger mit ihr letztlich nur eine einzelfallbezogene Klärung erstrebt. Jedenfalls bedarf diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. 1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist als Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit anzusehen, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit ist keine notwendige Bedingung zur Begründung der Wohnungseigenschaft einer Raumeinheit. Auch eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ist daher für die Begründung der Wohnungseigenschaft nicht erforderlich. Ein privates, d.h. für den Eigenbedarf vorgesehenes Wochenendhaus bleibt selbst dann eine Wohnung, wenn es z.B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten wird (so ausdrücklich Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 10 f., hier zitiert nach LT-Drs. Bbg 5/3022). 1.1.2. Nicht als Wohnung gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes – BKleingG –. Von dieser Privilegierung wird das Wochenendhaus des Klägers nicht erfasst. Sie bezieht sich auf Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG. Hiernach ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29-36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Wochenendhaus des Klägers erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Gartenlaube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG. Zum einen ist davon auszugehen, dass seine Grundfläche 24 m² übersteigt. Der Kläger führt in seiner Anfrage vom 1. Dezember 2012 an die Stadt Oranienburg (Verwaltungsvorgang zur Beitragskontonummer 442816545, Seite 50) selbst aus, dass das „Wochenendhäuschen“ aus einer rund 26 m² großen Baubude entstanden sei. Zum anderen ist das Wochenendhaus des Klägers schon deshalb keine Laube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG, weil es sich nicht in einem Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befindet. Ein Kleingarten ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, räumt auch der Kläger ein. 1.1.3. Der eindeutige Wortlaut der zitierten Vorschriften lässt für die vom Kläger angestrebte (erweiternde) Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV keinen Raum. Sie würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen, wonach der Ausnahmetatbestand ausschließlich Bauten erfasst, die im Rahmen der Maßgaben des § 3 BKleingG zulässig errichtet worden sind, nicht hingegen aufgrund von Übergangsvorschriften etwa §§ 18, 20a Nr. 7 und 8 BKleingG (hinsichtlich der Überschreitung der in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehenen Größe oder der Befugnis zur dauernden Wohnnutzung) gleichgestellte oder geduldete Bauten (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 11 f., a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Vergleichbarkeit von Gartenlauben und Wochenendhäusern nicht schon daraus, dass beide nicht dauerhaft bewohnt werden dürfen. Das Verbot einer dauerhaften Wohnnutzung ist nicht nur ein Charakteristikum für Gartenlauben, sondern - schon begrifflich - auch prägend für Wochenendhäuser. Würde somit allein schon die fehlende dauerhafte Bewohnbarkeit zur analogen Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV führen, hätte dies zur Folge, dass jedes Ferien- und Wochenendhaus hiervon erfasst wäre, was die dargelegte gesetzgeberische Intention, Ferienhäuser grundsätzlich als Wohnungen im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts anzusehen, konterkarieren würde (so bereits VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 – 1 K 1691/15 –, Rn. 30, juris). Charakteristisch für eine Laube i. S. d. Bundeskleingartengesetzes ist, dass ihr nur eine Hilfsfunktion für die kleingärtnerische Nutzung zukommen und sie dem Kleingärtner zum vorübergehenden Aufenthalt dienen soll. Kleingärten und die zugehörigen Lauben dienen vorrangig der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung – etwa der privaten Erzeugung von Obst und Gemüse. Zwar kommt auch die Nutzung eines Kleingartens zu Erholungszwecken in Betracht, im Unterschied zu – primär der Erholung dienenden – Ferien- und Wochenendhaussiedlungen darf diese Nutzung nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - III ZR 281/03 -, Rn. 14 ff, juris). Die kleingärtnerische Nutzung einer Laube besteht vor allem in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Deshalb dürfen Lauben nicht so dimensioniert und ausgestattet sein, dass sie zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an Wochenenden, einladen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 -, Rn. 15, juris,). 1.2. Der Kläger sieht es weiterhin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, „ob der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages eine unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungsgemäße Regelung getroffen hat, indem er die ein uneingeschränktes Dauerwohnen nicht ermöglichende Raumeinheit des Klägers, sein Wochenendhaus, mit einer uneingeschränkt zum Wohnen nutzbaren Wohnung gleichgesetzt hat und einer einheitlichen Beitragspflicht unterwirft, die insbesondere eine ganzjährig uneingeschränkte Nutzbarkeit unterstellt und keinerlei Differenzierung nach Nutzungsintensität, Größe, Nutzfläche und Nutzung der Raumeinheit vornimmt.“ Hilfsweise stelle sich die Frage einer verfassungsgemäßen Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Auch diese Frage bedarf keiner obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. 1.2.1. Das betrifft zum einen den Einwand des Klägers, im Ergebnis erfolge „eine deutliche Schlechterstellung kleine Wohneinheiten nutzender Einzelpersonen gegenüber große Wohneinheiten nutzender Personenmehrheiten“. Nach der nunmehr vorliegenden und vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteile vom 25. Januar 2017 – 6 C 11.16 – u.a.) verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (a.a.O. Rn. 6). Der dem Rundfunkbeitragspflichtigen individuell zurechenbare Vorteil, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (a.a.O. Rn. 6, 26 ff.). Die individuelle Zurechnung der Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht auch in denjenigen Fällen, in denen eine Person als Inhaber mehrerer Wohnungen in Anspruch genommen wird (a.a.O. Rn. 32). Zwar kann sich ein Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren seiner Wohnungen aufhalten, ihm steht aber in mehreren Wohnungen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zur Verfügung, die als Vorteil abzugelten ist. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auch auf diesen Verteilungsmaßstab erstreckt sich die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Ein nicht wohnungsbezogener, sondern personenbezogener Verteilungsmaßstab ist nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet gewesen wären, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, das heißt die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber bekannt sein muss. Dies genügt als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs, weil ein personenbezogener Maßstab einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt (a.a.O. Rn. 46 ff.). Keine im Ergebnis andere Beurteilung gilt für die Beitragspflicht der Inhaber mehrerer Wohnungen. Ihre Inanspruchnahme für jede einzelne Wohnung ist vom Gedanken des Vorteilsausgleichs unter dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis bei der Beitragsgestaltung gedeckt (a.a.O. Rn. 52, m.w.N.). 1.2.2. Soweit der Kläger geltend macht, sein Wochenendhaus sei nur während der Sommermonate bewohnbar, weil es keine ortsfesten Heizmöglichkeiten gebe, eine Wärmeisolierung nicht vorhanden sei, die Fenster einfach verglast seien und die Wasser- und Abwasserleitung nicht frostsicher verlegt seien und deshalb in den Wintermonaten außer Betrieb genommen werden müssten, während andere Wohnungen ganzjährig bewohnbar seien, macht er damit eine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte geltend. Ein obergerichtlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus aber nicht, weil die aufgeworfene Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Beklagten aufgehobenen und damit erledigten Beitragsbescheides im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr begründet. Diese Begründung hatte ihre Berechtigung, soweit der Kläger die prinzipielle Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags angegriffen hatte. Im Hinblick auf den hier geltend gemachten Umstand der nicht ganzjährigen Bewohnbarkeit des Wochenendhauses des Klägers ist indes zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid den Rundfunkbeitrag für die Monate April bis Juni 2013 festgesetzt hatte, also für einen Zeitraum, für den nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass das Wochenendhaus des Klägers aufgrund seiner Beschaffenheit nicht bewohnbar gewesen wäre. Überdies hat der Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 4. Februar, 25. April und 8. Juli 2014 erklärt, er gehe aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass das Wochenendhaus des Klägers nur für die Monate April bis September zum Wohnen geeignet und daher für diesen Zeitraum rundfunkbeitragspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 RBStV sei. Für die Monate Januar bis März und Oktober bis Dezember werde die „Gartenlaube“ sowohl für das Jahr 2013 als auch für die kommenden Jahre abgemeldet, so dass eine Rundfunkbeitragspflicht für diese Monate nicht bestehe. Voraussetzung sei, dass entsprechend der vom Kläger eingereichten Bescheinigung des Landkreises Oberhavel vom 12. Dezember 2012 die bauliche Anlage weiterhin nicht zum Dauerwohnen genehmigt und geeignet sein. Diese Erklärung des Beklagten, die im Übrigen einer allgemeinen Praxis der befristeten Abmeldung von Gartenlauben außerhalb einer Kleingartenanlage entsprechen dürfte (vgl. https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html), führt dazu, dass hinsichtlich der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Frage eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr auch dann nicht mehr zu bejahen und diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich wäre, wenn der angefochtene Bescheid die Monate Oktober bis März betroffen hätte. Dass der Beklagte diese Erklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben hat, betrifft deren Grund, ändert aber nichts an ihrer Bindungswirkung. 2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Da der Kläger insoweit seine bereits angeführten Argumente wiederholt, kann auf die obige Würdigung Bezug genommen werden. Das Wochenendhaus des Klägers ist keine nach § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommene Gartenlaube im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Aufgrund der dargestellten maßgebenden Unterschiede ist sie auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dieser gleich zu behandeln. Die vom Kläger geltend gemachten Besonderheiten der nicht ganzjährigen Bewohnbarkeit seines Wochenendhauses sind für den konkret streitigen Beitragszeitraum nicht einschlägig. Im Übrigen trägt der Beklagte ihnen im Wege der von ihm praktizierten saisonalen Abmeldung Rechnung. Insoweit ist eine das Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründende konkrete Wiederholungsgefahr nicht erkennbar. 3. Die Berufung ist auch nicht aus vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Das ist hier der Fall, denn auch insoweit wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine bereits gewürdigten Rechtsstandpunkte. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts die Sache nicht gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Das folgt schon daraus, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Sicht des Oberverwaltungsgerichts maßgebend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).