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Beschluss

OVG 11 S 6.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0412.OVG11S6.17.0A
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Leitsätze
1. Für den Eintritt des Erlöschenstatbestandes ist es unerheblich, ob die nicht erfolgte Rückkehr auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruht oder auf Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind.(Rn.4) 2. Zu türkischen Arbeitnehmern nachziehende Personen erlangen ein eigenes Aufenthaltsrecht nur dann, wenn die Arbeitnehmertätigkeit während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens fortbesteht.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Eintritt des Erlöschenstatbestandes ist es unerheblich, ob die nicht erfolgte Rückkehr auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruht oder auf Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind.(Rn.4) 2. Zu türkischen Arbeitnehmern nachziehende Personen erlangen ein eigenes Aufenthaltsrecht nur dann, wenn die Arbeitnehmertätigkeit während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens fortbesteht.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 5. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 393.16 anzuordnen, mit der die Antragstellerin begehrt, unter Aufhebung der Nr. 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 30. September 2016 festzustellen, dass ihre Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abschiebungsandrohung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die am 11. Oktober 2012 erteilte Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, weil die Antragstellerin am 11. Oktober 2014 in die Türkei gereist sei und sich dort länger als sechs Monate, nämlich bis zum 28. Juni 2015, aufgehalten habe. Die Antragstellerin könne auch ein eigenes oder abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6, 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 (ARB 1/80) nicht mit Erfolg geltend machen. Den Versicherungsverläufen ihrer Eltern lasse sich eine dreijährige durchgehende Beschäftigungszeit nicht entnehmen. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner in dem Bescheid vom 30. September 2016 davon ausgegangen sei, dass ihr Aufenthaltstitel am 11. Februar 2015 erloschen sei, kommt es darauf nicht an, weil das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat. Die in den ärztlichen Attesten vom 13. Januar 2015 und 21. Mai 2015 bescheinigte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin steht dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht entgegen, da es für den Eintritt des Erlöschenstatbestandes unerheblich ist, ob die nicht erfolgte Rückkehr auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruht oder auf Gründen, die – wie hier – von seinem Willen unabhängig sind (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 51 AufenthG, Rn. 18). Dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2009 – 11 ME 484/08 – juris, Rn. 4), hat sie nicht geltend gemacht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter geltend, ihr Vater habe in der Zeit vom 19. März 1990 bis zum 31. Dezember 1997 ununterbrochen als Arbeitnehmer gearbeitet und Ansprüche nach ARB 1/80 erworben, die er an sie habe vermitteln können. Sie habe seit dem 3. Januar 2002 bis auf drei Monate bis zum 10. Oktober 2014 mit ihrem Vater zusammengelebt, also mehr als fünf Jahre. Ansprüche der Antragstellerin aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der Erwerb der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 voraus, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 – Celex-Nr. 62015CJ0508, juris). Dabei muss der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (EuGH, a.a.O., Rn. 62; Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 37). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist am 13. Oktober 1996 geboren, die geltend gemachte Arbeitnehmertätigkeit ihres Vaters endete nach ihrem eigenen Vorbringen aber bereits am 31. Dezember 1997. Im Übrigen beruft sie sich auch nur auf ein gemeinsames Zusammenleben im Zeitraum Januar 2002 bis Oktober 2014, in dem eine Arbeitnehmereigenschaft ihres Vaters nicht vorgetragen ist. Auf das Vorbringen der Antragstellerin, bei ARB-Ansprüchen bestünden erst ab einem Jahr Aufenthalt im Ausland Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr im Bundesgebiet sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).