Beschluss
OVG 11 N 30.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0419.OVG11N30.17.0A
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert.(Rn.4)
2. Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, des Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann.(Rn.4)
3. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung, bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen.(Rn.4)
4. Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das den ordre public verletzt, kann nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet (Anschluss: BVerwG, 2012-11-29, 10 C 11.12, BVerwGE 145, 172).(Rn.4)
5. Gerade wenn mit der Sorgerechtsentscheidung zugleich in das Leben einschneidende Entscheidungen wie das Verlassen der Heimat und der Umzug zum weniger vertrauten Vater in ein fremdes Land verbunden sind, und auch dann, wenn die Eltern übereinstimmend diese Entscheidung wegen verbesserter Ausbildungsmöglichkeiten oder materieller Lebensumstände als im Interesse des Kindes liegend ansehen, bedarf es der Feststellung der aus Sicht des Kindes selbst in die Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte und Interessen.(Rn.4)
6. Die Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts können nicht von der Ausgestaltung der türkischen Rechtsordnung abhängen.(Rn.6)
7. Auch ein unter 14 Jahre altes Kind ist ist im Rahmen eines sein Sorgerecht betreffendes Verfahren anzuhören.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene, ihnen am 13. Februar 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert.(Rn.4) 2. Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, des Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann.(Rn.4) 3. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung, bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen.(Rn.4) 4. Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das den ordre public verletzt, kann nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet (Anschluss: BVerwG, 2012-11-29, 10 C 11.12, BVerwGE 145, 172).(Rn.4) 5. Gerade wenn mit der Sorgerechtsentscheidung zugleich in das Leben einschneidende Entscheidungen wie das Verlassen der Heimat und der Umzug zum weniger vertrauten Vater in ein fremdes Land verbunden sind, und auch dann, wenn die Eltern übereinstimmend diese Entscheidung wegen verbesserter Ausbildungsmöglichkeiten oder materieller Lebensumstände als im Interesse des Kindes liegend ansehen, bedarf es der Feststellung der aus Sicht des Kindes selbst in die Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte und Interessen.(Rn.4) 6. Die Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts können nicht von der Ausgestaltung der türkischen Rechtsordnung abhängen.(Rn.6) 7. Auch ein unter 14 Jahre altes Kind ist ist im Rahmen eines sein Sorgerecht betreffendes Verfahren anzuhören.(Rn.7) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene, ihnen am 13. Februar 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat es durch im Wege schriftlicher Entscheidung ergangenes Urteil vom 8. Februar 2017 abgelehnt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Ankara vom 11. August 2015 zu verpflichten, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil das Rechtsbehelfsvorbringen der Kläger die von ihnen allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtfertigt. 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, den Klägern stehe ein Nachzugsanspruch nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG nicht zu, weil ihr über eine Niederlassungserlaubnis verfügender Vater für sie nicht allein personensorgeberechtigt sei. Denn die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts B… vom 3. April 2014, mit der das Sorgerecht von der von der Mutter der Kläger auf ihren Vater übertragen worden sei, müsse wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public von den Behörden und Gerichten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden, weil es ohne persönliche Anhörung der Kläger ergangen sei. a) Hiergegen machen die Kläger geltend, aus dem Urteil des türkischen Gerichts ergebe sich eine eingehende Prüfung des Kindeswohls. Das Gericht habe die Kindeseltern sowie Zeugen (Nachbarn, Verwandte) befragt, um eben einzelne Gesichtspunkte des Kindeswohls zu prüfen. Hierbei habe sich ergeben, dass die Kindesmutter mit den Klägern in einem kleinen Dorf gelebt habe und finanziell nicht in der Lage gewesen sei, ihnen den Besuch einer weiterführenden Schule oder eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Demgegenüber hätte der Vater wesentlich bessere Verhältnisse aufzuweisen, um den Klägern beruflich bessere Zukunftschancen zu bieten. Diese Einwände geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich bei der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen ein Verstoß gegen den ordre public aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren, also der Art und Weise ihres Zustandekommens, ergeben kann. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Gerichtsentscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert daher auch eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert. Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, des Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung, bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das den ordre public verletzt, kann nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 11.12 –, juris, Rn. 21 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - 6 N 48.14 -, juris Rn. 4). Gerade wenn mit der Sorgerechtsentscheidung zugleich in das Leben einschneidende Entscheidungen wie das Verlassen der Heimat und der Umzug zum weniger vertrauten Vater in ein fremdes Land verbunden sind, und auch dann, wenn die Eltern übereinstimmend diese Entscheidung wegen verbesserter Ausbildungsmöglichkeiten oder materieller Lebensumstände als im Interesse des Kindes liegend ansehen, bedarf es der Feststellung der aus Sicht des Kindes selbst in die Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte und Interessen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 – OVG 11 N 27.14 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 7 B 11.13 –, n.v., zur Anhörung eines siebenjährigen Kindes). b) Weiter tragen die Kläger vor, „nach der Information des türkischen Rechtsanwaltes des Kindesvaters in dem Sorgerechtsverfahren“ würden in der Türkei Kinder erst ab dem 15. bzw. 16. Lebensjahr angehört. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts würde also davon abhängen, dass ein Kind nach deutschem Recht im Alter von 14 Jahren anzuhören sei, nach türkischem Recht jedoch erst im Alter von 15 Jahren. Diese Unterscheidung entspreche rein formalistischem Denken. Es kann dahinstehen, ob die Kläger die türkische Rechtslage zutreffend wiedergeben, denn sie verkennen mit ihrem Einwand, dass die Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts nicht von der Ausgestaltung der türkischen Rechtsordnung abhängen können. c) Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet habe, gemäß § 159 Abs. 1 FamFG vor Erlass der Sorgerechtsentscheidung anzuhören sei, habe aber übersehen, dass die Klägerin zu 2. im Zeitpunkt des Urteils des türkischen Gerichts vom 3. April 2014 erst 10 Jahre alt gewesen sei, trifft dies ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. Urteilsabdruck Seite 8, letzter Absatz: …“und die damals zehnjährige Klägerin zu 2.“...) nicht zu. Im Übrigen ist ein unter 14 Jahre altes Kind gemäß § 159 Abs. 2 FamFG dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, so dass in allen Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des unter 14 Jahre alten Kindes erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 44, juris). Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die Anhörung verzichtet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – XII ZB 280/15 –, Rn. 46, juris). d) Die abschließende Bezugnahme der Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die vom Kindesvater eingereichten Unterlagen bei der Ausländerbehörde Saarbrücken genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil sie eine argumentative Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung vermissen lässt. 2. Daneben hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Klägern auch kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums nach § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. nach § 20 Abs. 4 AuslG, § 104 Abs. 3 AufenthG zustehe. Hierauf gehen die Kläger argumentativ nicht ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).