Beschluss
OVG 11 S 27.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0504.OVG11S27.17.0A
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Leitsätze
1. Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird.(Rn.5)
2. Nach dem in § 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird.(Rn.5) 2. Nach dem in § 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 24. März 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 24 K 10.17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2016 wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Der Antrag zu 1) sei unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner am 31. Dezember 2013 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Zwischen ihm und seinem deutschen Sohn bestehe keine schutzwürdige familiäre Beziehung. Weitere Aufenthaltsrechte seien nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Auch der Antrag zu 2) habe keinen Erfolg, weil keine Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG vorlägen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet wurde. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2017 ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28. März 2017 zugestellt worden, mithin lief die Begründungfrist mit Ablauf des 28. April 2017 ab. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 2. Mai 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet, weil es die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdebegründung nicht rechtfertigt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsteller macht geltend, es komme nicht zwangsläufig auf den Kontakt mit seinem Sohn an. „Der guten Ordnung halber“ werde vorgetragen, dass tatsächlich ein Antrag auf Gewährung regelmäßigen Umgangs mit dem Kind gestellt worden sei, das Verfahren 5 F 401/16 UG vor dem Amtsgericht S... sei noch immer anhängig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bestehe keine familiäre Beziehung, wird damit nicht substantiiert in Frage gestellt. Den Antrag auf Umgangsrecht hat der Antragsteller auch – wie sich aus dem Aktenzeichen ergibt – erst im Jahr 2016 gestellt, nachdem ihn der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Juli 2015 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dieses Vorbringen im Bescheid vom 8. Dezember 2016 als verfahrensangepasst gewertet hat. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung erstmals auf § 18 Abs. 2 AufenthG, wonach einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Denn der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2015 – OVG 11 S 37.15 –, zitiert nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Anders als der nunmehr begehrte, in Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit – umschriebene Aufenthaltserlaubnisanspruch ist der Anspruch, den der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2013 innehatte, in Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen – geregelt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich auch nicht, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu diesem, sondern zu dem nunmehr geltend gemachten, gänzlich anderen Zweck beantragt werden sollte. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 7. Juli 2016 ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß „§ 28 Abs. 1 Nr. 3“ AufenthG beantragt. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss vom 11. September 2007 im Verfahren OVG 3 S 87.07 verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die dortigen Ausführungen für das hiesige Verfahren relevant sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).