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Beschluss

OVG 11 N 50.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0517.OVG11N50.17.0A
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Leitsätze
Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen die Faxübersendung fehlgeschlagen ist und aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Versuch unternehmen konnte, wenn sich aus seinem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht ergibt, dass und warum er als ortsansässiger Rechtsanwalt daran gehindert gewesen sein sollte, den Schriftsatz nach 18:30 Uhr persönlich in den Postkasten des Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen die Faxübersendung fehlgeschlagen ist und aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Versuch unternehmen konnte, wenn sich aus seinem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht ergibt, dass und warum er als ortsansässiger Rechtsanwalt daran gehindert gewesen sein sollte, den Schriftsatz nach 18:30 Uhr persönlich in den Postkasten des Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 7. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die durch den Kläger gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Er ist bereits unzulässig, weil der Kläger den Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach der am 15. März 2017 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils begründet hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dem Kläger ist auch nicht die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn die Begründung dieses Antrags rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die am 15. Mai 2017 endende Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat dazu vorgetragen, er habe, als er am 15. Mai 2017 gegen 16:08 Uhr den Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung per Fax habe versenden wollen, feststellen müssen, dass sich dieses Fax nicht habe versenden lassen. Das Faxgerät habe zwar ein Freizeichen empfangen, jedoch keine Antwort eines anderen Faxgerätes, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass das Faxgerät beim Oberverwaltungsgericht nicht eingeschaltet gewesen sei. Trotz sechs verschiedener Wiederholungen über etwa eine halbe Stunde sei ein Versenden nicht möglich gewesen. Da er anschließend zu einem dringenden Termin habe aufbrechen und danach wegen Dienstschluss nach 18:30 Uhr nicht mehr in das Büro habe kommen können, habe er das Fax nicht versenden können. Eine Aushilfskraft, die das Fax noch hätte versenden können, habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert. Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen die Faxübersendung am Nachmittag des 15. Mai 2017 fehlgeschlagen ist. Auch kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte des Klägers an diesem Tag “wegen Dienstschluss nach 18:30 Uhr nicht mehr ins Büro kommen konnte“, denn aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass und warum er als ortsansässiger Rechtsanwalt daran gehindert gewesen sein sollte, den Schriftsatz nach 18:30 Uhr persönlich in den Postkasten des Oberverwaltungsgerichts einzuwerfen. 2. Darüber hinaus ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht begründet. Der Kläger erklärt nicht, auf welchen Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO er sich beruft. Sollte er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hätte er diese nicht begründet dargelegt. a) Soweit der Kläger zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich auf seine bisherigen Schriftsätze verweist, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen, weil diese eine argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils erfordern. b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Kläger vorbringt, es sei „nicht nachvollziehbar, warum der Rundfunkbeitragseintreiber nicht über eine Differenzierung nach Einkommen verpflichtet sein soll.“ Denn auch insoweit fehlt eine argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 6 letzter Absatz, Seite 7 erster Absatz). c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, warum das Verwaltungsgericht keine Diskriminierung von Ausländern angenommen habe, obgleich hierzu ausführlich vorgetragen worden sei. Insoweit hatte der Kläger in seiner Klageschrift vom 28. Dezember 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, es gebe auch Menschen, die aus verschiedenen Gründen keine zu einer Beitragsbefreiung führenden Sozialleistungen beziehen wollen oder können, z.B. weil sie dadurch den Aufenthaltsstatus verschlechtern würden. Die Ehefrau des Klägers sei türkische Staatsangehörige und würde ihre Aufenthaltsposition beim Bezug von solchen Leistungen verschlechtern. Eine solche Ausländerdiskriminierung sei jedoch verfassungs- und europarechtlich nicht hinnehmbar. Dieser Einwand greift nicht durch. Denn abgesehen davon, dass der Kläger nicht einmal darlegt, warum es nicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse als Beitragsschuldner, sondern auf diejenigen seiner Ehefrau ankommen sollte, und auch deren aufenthaltsrechtlichen Status nicht näher erläutert, hängt die Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, nicht davon ab, ob er eine ihm zustehende relevante Sozialleistung tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, Rn. 13, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 18 B 797/15 –, Rn. 10, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 – 12 B 19.06 –, Rn. 28, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).