Beschluss
OVG 11 S 36.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0531.OVG11S36.17.0A
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Leitsätze
1. Die Frage, ob die Ausreise einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 8 EMRK (juris: MRK) darstellt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.3)
2. Die Beziehung mit einer deutschen Lebenspartnerin bietet als solche keine Gewähr für eine künftige Straffreiheit.(Rn.4)
3. Ein Anspruch auf Verkürzung der Sperrfrist begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn dieses Begehren auch aus dem Ausland verfolgt werden kann.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob die Ausreise einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art 8 EMRK (juris: MRK) darstellt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.3) 2. Die Beziehung mit einer deutschen Lebenspartnerin bietet als solche keine Gewähr für eine künftige Straffreiheit.(Rn.4) 3. Ein Anspruch auf Verkürzung der Sperrfrist begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn dieses Begehren auch aus dem Ausland verfolgt werden kann.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der in Berlin geborene türkische Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2013 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Juli 2014 wies der Antragsgegner ihn aus. Mit Beschluss vom 13. April 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Hauptsacheentscheidung im Verfahren VG 30 K 20.17 über die beantragte Duldung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein rechtliches Abschiebungshindernis liege nicht vor, weil dem Antragsteller die Ausreise in die Türkei auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK zumutbar sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass er den Aufenthalt im Maßregelvollzug zur Resozialisierung genutzt habe, sich dort einwandfrei geführt habe und von ihm keine Gefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten ausgehe. Auch stehe zu erwarten, dass dem Antragsteller die Integration in die türkischen Verhältnisse gelingen werde. Nach alledem könne sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe Anspruch darauf, dass das mit der bestandkräftigen Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ohne seine vorherige Ausreise aufzuheben sei. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der Entscheidung. Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei seine Abschiebung aufgrund seiner Rechtsposition als faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Der angegriffene Beschluss verkenne, dass einem im Inland geborenen Ausländer die faktische Inländereigenschaft nicht allein aufgrund der bisherigen Straffälligkeit bzw. aufgrund von fehlendem Schul- und Ausbildungserfolg versagt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, Grundvoraussetzung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 8 EMRK sei die abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nicht automatisch aus einem längerfristigen Aufenthalt im Aufnahmeland folge. Eine Aufenthaltsbeendigung könne vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ darstellen, wenn der Ausländer wegen seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfüge, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden sei, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) habe, schlechterdings nicht zugemutet werden könne. Dies könne im Falle des Antragstellers nicht angenommen werden. Zwar lebe er hier seit seiner Geburt und habe sich ein schützenswertes Privatleben in der deutschen Gesellschaft aufgebaut. Er habe sich in der Bundesrepublik Deutschland allerdings sozial und wirtschaftlich nicht integriert. Er besitze keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt habe er bisher durch den Bezug von Sozialleistungen bestritten. Gegen eine gelungene Integration in die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse spreche auch, dass er schwerwiegende Straftaten begangen habe. Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht hier eine Gesamtwürdigung vorgenommen und nicht allein auf die Straffälligkeit bzw. den fehlenden Schul- und Ausbildungserfolg abgestellt. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392710 – juris, Rn. 21), weil es dort gerade an der - hier vorgenommenen – Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Ausländers fehlte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Kläger könne eine Verwurzelung nicht ungeachtet aller anderen Besonderheiten des Falles allein deshalb verneint werden, weil dieser weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfüge und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestreite (Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 B 25/09 – juris, Rn. 4), kann der Antragsteller daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die Frage, ob die Ausreise einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt, anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2010 (4748606 – InfAuslR 10/2010) beruft. Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, die Problematik, dass er abgeschoben werden solle, ohne dass über seinen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung der sich aus der Ausweisungsentscheidung ergebenden Sperrwirkung entschieden worden sei, sei vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt bzw. fehlgewichtet geblieben. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch darauf habe, dass bei einer maßgeblichen Veränderung der relevanten Umstände eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde über die Befristung der Sperrwirkung getroffen werde. Insoweit übersieht der Antragsteller bereits, dass das Verwaltungsgericht auf S. 7 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Antragsteller könne sich nach alledem auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe Anspruch darauf, dass das mit der bestandskräftigen Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ohne seine vorherige Ausreise aufzuheben sei. Das Vorbringen des Antragstellers, seine Lebensumstände hätten sich seit der Ausweisungs- und Befristungsentscheidung aus dem Jahr 2014 maßgeblich verändert, er habe erfolgreich eine Therapie absolviert und im Anschluss zwecks vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft aufgrund seiner sehr guten Entwicklung eine positive Legalprognose erhalten, rechtfertigt eine Änderung der angegriffenen Entscheidung schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr (S. 5 f. des Beschlussabdrucks) fehlt. Im Übrigen bietet auch die Beziehung mit einer deutschen Lebenspartnerin, auf die sich der Antragsteller beruft, keine Gewähr für eine künftige Straffreiheit. Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Verkürzung der Sperrfrist geltend macht, hat er bereits nicht dargelegt, dass daraus ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG folgt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dieses Begehren nicht auch aus dem Ausland verfolgen könnte. Die im Schriftsatz vom 30. Mai 2017 geltend gemachte Risikoschwangerschaft der Lebensgefährtin des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil die Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).