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Beschluss

OVG 11 S 43.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0803.11S43.17.0A
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Leitsätze
Eine Verpflichtung zum Rückbau bereits errichteter Windkraftanlagen kommt im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verpflichtung zum Rückbau bereits errichteter Windkraftanlagen kommt im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen durch Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2016 unter Ersetzung des von der Antragstellerin verweigerten Einvernehmens erteilte, für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage. Durch Beschluss vom 16. Mai 2017 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen und der Beigeladenen aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache alle baulichen Maßnahmen zum Vollzug der Genehmigung zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder begegne die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken noch rechtfertige die im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende Abwägungsentscheidung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Im maßgeblichen Zeitpunkt der das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzenden Genehmigungserteilung hätten die zeitlichen Vor-aussetzungen für eine dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenzuhaltende Veränderungssperre zur Aufstellung eines gemeindlichen Bebauungsplans nicht mehr vorgelegen, da diese bereits mehr als drei Jahre angedauert habe und die für eine Fortgeltung erforderlichen besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB nicht vorgelegen hätten. Denn die am 10. Dezember 2014 beschlossene und mit Beschluss vom 26. November 2015 verlängerte Veränderungssperre müsse sich seit dem 18. Juli 2016 an den nach der genannten Regelung geltenden erhöhten Anforderungen messen lassen, da eine Veränderungssperre bereits seit dem 18. Juli 2013 gegolten habe. Vor diesem Hintergrund habe diese nicht mit Wirkung vom 17. Dezember 2016 verlängert werden können. Unabhängig davon nehme die am 26. November 2015 beschlossene Verlängerung zudem deshalb Schaden, weil zu diesem Zeitpunkt keine der Verlängerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zugängliche Veränderungssperre mehr in Kraft gewesen sei. Denn die in dieser Norm vorgesehene einjährige Verlängerungsmöglichkeit knüpfe an eine noch geltende zweijährige Veränderungssperre an. Der diesbezügliche Zweijahreszeitraum sei im November 2015 jedoch längst abgelaufen gewesen, weil auch hier die vorherigen Sperren seit dem 17. Juli 2013 einzubeziehen gewesen seien. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache anzustellende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Vollzugsinteresses aus, was sodann im Einzelnen näher dargelegt wird. Im Hinblick auf dieses Ergebnis sei es auch nicht angezeigt, der Beigeladenen die Unterlassung aller baulichen Maßnahmen zum Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben. II. Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017 erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 14. Juni 2017 keinen Erfolg. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich die Antragstellerin hierin - worauf die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung vom 10. Juli 2017 zutreffend hinweist - nur gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die für die Fortgeltung der Veränderungssperre für ein viertes Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB erforderlichen besonderen Umstände hätten im vorliegenden Fall nicht vorgelegen, wendet, nicht aber auch gegen die weitere (selbstständig tragende) Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (BA S. 14 Abs. 3 Zeile 6: „Unabhängig davon …“), die Veränderungssperre habe nicht verlängert werden können, weil sie bereits erloschen gewesen sei. Soweit die Antragstellerin demgegenüber erstmals mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 geltend macht, „das Fortbestehen einer Veränderungssperre über das dritte Jahr hinaus … setzt logisch voraus, dass überhaupt eine der Verlängerung zugängliche Sperre vorhanden war“, und in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB falsch ausgelegt, erfolgte dieser neue Vortrag außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist. Nach alledem kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage bereits seit dem 11. Mai 2017 errichtet und in Betrieb genommen wurde (vgl. das der Antragserwiderung der Beigeladenen als Anlage beigefügte Inbetriebnahmeprotokoll vom 11. Mai 2017). Dass eine Verpflichtung zum Rückbau bereits errichteter Windkraftanlagen im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt, räumt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 selbst ein, das entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, juris Rz. 11). Soweit die Antragstellerin dort erstmalig geltend macht, es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Betriebseinstellung zumindest zur Nachtzeit zu stellen, wozu sie ihre kommunale Planungshoheit berechtige, denn im Bebauungsplan sei für alle Standorte von Windkraftanlagen im Windpark ein Mindestabstand von ca. 1.100 m von Siedlungsflächen vorgesehen, der vorliegend genehmigte Standort (hier: Ortschaft Groß Ziescht) befinde sich im planerischen Schutzabstand, was vor allem nachts zur Belästigung der Bevölkerung führe, handelt es sich ebenfalls um (verspätetes) Vorbringen. Auch wird mit dem Verweis auf die (entgegenstehenden) Festsetzungen des Bebauungsplans ein erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neu entstandener und mangels rechtzeitiger Ankündigung in der fristgemäß eingegangenen Begründung im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigender Umstand geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht der Billigkeit, da Letztere einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).