Beschluss
OVG 11 N 10.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.11N10.17.00
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Leitsätze
Ein Prozesskostenhilfeantrag muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein. (Rn.2)
Tenor
Der Antrag vom 14. Januar 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und das gegebenenfalls nachfolgende Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2017 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Prozesskostenhilfeantrag muss zu seiner Wirksamkeit vom Antragsteller selbst und darf nicht von einem Dritten unter dem Namen des Antragstellers unterschrieben worden sein. (Rn.2) Der Antrag vom 14. Januar 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und das gegebenenfalls nachfolgende Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2017 wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer wirksamen Antragstellung. Ein Prozesskostenhilfeantrag der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, sondern schriftlich gestellt wird (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO), muss vom Antragsteller oder von einer Person, die ihn wirksam vertreten kann, unterschrieben werden (Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 VwGO Rn. 188; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 Rn. 29; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 04. Mai 1994 – XII ZB 21/94 –, juris Rn. 8). Dem Prozesskostenhilfeantrag ist darüber hinaus eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege auf einem amtlichen Formular beizufügen, das ebenfalls vom Antragsteller zu unterschreiben ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO sowie § 1 und S. 4 der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 [BGBl. I S. 34]). Diesen Anforderungen ist hier nicht entsprochen. Der Kläger ist bereits am 12. April 2016 aus Deutschland in die Türkei ausgereist. Eine Wiedereinreise ist weder aktenkundig noch behauptet. Zuletzt hat sich der Kläger in dem ebenfalls bei dem Senat anhängigen Verfahren OVG 11 N 157.16 mit Fax vom 18. Oktober 2017 unter der auch im vorliegenden Verfahren rubrizierten Anschrift ebenfalls aus der Türkei gemeldet. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14. Januar 2017 ist hingegen per Telefax aus Berlin abgesandt worden und enthält eine Unterschrift, die der sonst bekannten Unterschrift des Klägers nicht entspricht. Zweifelsfrei dem Kläger zuordnen lassen sich die Unterschriften auf seinen Visumanträgen vom 25. Juli 2003, 1. April 2005 und 17. Oktober 2005 (Bl. 4r, 76r, 153r des Verwaltungsvorgangs), seinem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 10. Mai 2006 (220r des Verwaltungsvorgangs), seinen Reisepässen vom 7. Februar 2007 und 4. November 2011 (Bl. 335 und 587 des Verwaltungsvorgangs), anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Beklagten am 11. Mai 2006, 26. November 2007 und 13. Oktober 2011(Bl. 217r, 362r, 364r und 429 des Verwaltungsvorgangs) und auf dem von einem Telefaxanschluss in /Türkei übermittelten Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 (Bl. 425 der Gerichtsakten im Verfahren OVG 11 N 157.16). Mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Kläger stammen darüber hinaus die Unterschriften auf den Anwaltsvollmachten vom 28. Juni 2006 und 29. Juni 2015 (Bl. 282 und 660 des Verwaltungsvorgangs). Von diesen Unterschriften unterscheidet sich die auf dem Telefax vom 14. Januar 2017 enthaltene Unterschrift so deutlich, dass sie dem Kläger nicht zugeordnet werden kann. Die vorgenannten Umstände führen den Senat zu der Überzeugung, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 14. Januar 2017 nicht von dem Kläger persönlich, sondern einer anderen Person stammt, die sich nicht offenbart. Der Kläger wird im vorliegenden Verfahren auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Vertretung ist vorliegend nicht angezeigt worden. Auch kann ein Vertreter prozessual nicht wirksam mit dem Namen des von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten unterschreiben (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2005 - VIII B 320/03 -, Rz. 3, juris, m.w.N.). Überdies fehlt es an einer wirksamen Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Verweis auf die im Verfahren OVG 11 N 157.16 eingereichte Erklärung vom 7. Dezember 2016 reicht schon deshalb nicht hin, weil die Unterschrift unter dieser Erklärung ebenfalls nicht dem Kläger persönlich zuzuordnen ist. Insoweit kann auf die Begründung des das letztgenannte Verfahren betreffenden Senatsbeschlusses vom heutigen Tage zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).