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Beschluss

OVG 11 S 9.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0227.11S9.18.00
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Leitsätze
Erlass und Bestand der Abschiebungsandrohung hängen nicht von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ab.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 anzuordnen, wird auch hinsichtlich Ziff. 2 dieses Bescheides abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlass und Bestand der Abschiebungsandrohung hängen nicht von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ab.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 anzuordnen, wird auch hinsichtlich Ziff. 2 dieses Bescheides abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an und befristete die Sperrwirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf 6 Jahre und für den Fall der Abschiebung auf 2 Jahre. Durch Beschluss vom 10. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung sowie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befristungsentscheidungen wiederherzustellen, zurückgewiesen, jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Sie ist zulässig und begründet. Das fristgerechte Vorbringen des Antragsgegners rechtfertigt es gemäß § 146 Abs. 4 VwGO, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abzulehnen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung gegenwärtig nicht besteht. Dafür könnte sprechen, dass der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegenwärtig nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil seine Klage, soweit sie sich gegen die Ausweisung richtet, mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet und der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 11. Dezember 2017 nicht zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt hat. Demgemäß geht auch der Antragsgegner, der dem Antragsteller die Abschiebung ausdrücklich nur für den Fall angedroht hat, dass er nicht fristgerecht ausgereist und seine Ausreisepflicht vollziehbar sei, davon aus, dass die Voraussetzungen einer Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenwärtig nicht vorliegen, so dass dem Antragsteller zurzeit keine Abschiebung droht und es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gegenwärtig nicht bedürfe. Jedenfalls überwiegt das bereits aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 4 Abs. 1 AGVwGO folgende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung das Suspensivinteresse des Antragstellers, dessen Gewicht aus den oben genannten Gründen ohnehin geschmälert ist. Denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass die Abschiebungsandrohung entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die – gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage wirksame (vgl. HTK, Ausländerrecht, Nr. 4.1 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, m.w.N.) – Ausreisepflicht des Antragstellers noch nicht vollziehbar ist (vgl. im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 7 B 40.13 –, Rn. 35, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, Rn. 21, juris). Wie erwähnt, hat der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit der Abschiebung in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängig gemacht. Eine solche Regelung findet sich für die hier in Rede stehende Abschiebungsandrohung nicht. Stattdessen hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG geregelt, dass die Ausreisefrist unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt. In diesen Fällen bedarf es gemäß § 59 Abs. 1 Satz 7 AufenthG keiner erneuten Fristsetzung. Schon daraus wird deutlich, dass Erlass und Bestand der Abschiebungsandrohung nicht von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängen sollen. Im Übrigen spricht auch die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht von der aktuellen Durchführbarkeit der Abschiebung abhängig machen wollte. Dementsprechend führt das Erlöschen einer Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG prinzipiell zur Entbehrlichkeit einer erneuten Androhung und Fristsetzung. Schließlich spricht auch der Zweck der Abschiebungsandrohung, dem Ausländer einen rechtzeitigen Hinweis auf Zwangsmaßnahmen zu erteilen und es ihm zu ermöglichen, seiner Ausreise vorzubereiten und freiwillig auszureisen, dafür, dass ihre Rechtmäßigkeit nicht bereits das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraussetzt. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 18 A 2620/08 –, Rn. 37, juris). Ob dieses Ergebnis, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, darüber hinaus auch zwingend aus der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG folgt, kann einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).