Beschluss
OVG 11 S 19.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0322.11S19.18.00
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Leitsätze
1. Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird.(Rn.2)
2. Eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist unzulässig.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird.(Rn.2) 2. Eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist unzulässig.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag der türkischen Antragstellerin vom 4. Oktober 2017 ab, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG zu erteilen. Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (VG 10 K 5.18) wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2018 zurückgewiesen und darin zusätzlich ausgeführt, soweit die Antragstellerin weiterhin beantrage, den Antragsgegner zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, könne der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben. Zur Begründung ihrer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG seien erfüllt. Dringende humanitäre Gründe würden die vorübergehende weitere Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet erfordern. Ihr Ehemann sowie ihre 4 Kinder befänden sich seit Jahren im Bundesgebiet. Zugleich sei die Antragstellerin, die Kurdin sei, sich aber nicht zur PKK bekannt habe, in der Türkei in ihrem Leben bedroht. Insoweit liege auch eine außergewöhnliche Härte nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Ein Antrag nach § 25 Abs. 4 AufenthG sei noch nicht gestellt worden, dieses werde aber mit Schreiben gleichen Datums nachgeholt. Sie gehe davon aus, dass die Härtefallkommission, die Kenntnis von dem Sachverhalt habe, zu ihren Gunsten entscheide. Falls dies wider Erwarten nicht geschehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nunmehr zu ihren Gunsten entscheiden werde. Aus diesem Grunde werde gebeten, das Verfahren bis zur Klärung durch die Härtefallkommission und/oder den Antragsgegner ruhen zu lassen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, denn ihre nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Begründung rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG nicht beanspruchen könne. Auch geht sie nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass der Antragsgegner auch nicht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten sei. Ihr stattdessen mit der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder 2 AufenthG ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Denn der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 04. Mai 2017 – OVG 11 S 27.17 –, Rn. 5, juris, m.w.N.). Anders als der nunmehr begehrte, in Abschnitt 5 – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen – umschriebene Aufenthaltserlaubnisanspruch ist der Anspruch, den die Antragstellerin erstinstanzlich verfolgt hat, in Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen – geregelt. Nur eine solche Aufenthaltserlaubnis hatte die Antragstellerin unter dem 4. Oktober 2017 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich beantragt und nach deren Ablehnung durch den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2017 mit ihrer Klage und ihrem Eilrechtsschutzantrag vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgt. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 10 S 29.13 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 3 S 69/13 –, Rn. 4, juris, jeweils m.w.N.). III. Es besteht auch kein Grund, das Verfahren, wie von der Antragstellerin erbeten, bis zu einer Entscheidung durch die Härtefallkommission und/oder den Antragsgegner über einen Anspruch nach § 25 Abs. 4 AufenthG ruhen zu lassen. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zweckmäßig, weil ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 AufenthG, wie dargelegt, zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann und weil die Antragstellerin nach zwischenzeitlichem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch keine Gelegenheit mehr hat, die von ihr versäumte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nachzuholen. Demgemäß liegen weder die gesetzlichen Voraussetzungen einer förmlichen Ruhensanordnung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO vor noch erscheint es angezeigt, die Entscheidung über die Beschwerde im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren in sonstiger Weise aufzuschieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).