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Beschluss

OVG 11 S 84.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0411.11S84.17.00
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Leitsätze
1. Dafür, dass die Ausschließungsgründe in § 2 Abs 1 Nr 1 und 2 Halbs 1 HHG nur durch ein Verhalten in der DDR vor Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden können, spricht bereits der Wortlaut dieser Normen.(Rn.5) 2. Dafür, dass der Normgeber dieser Regelungen, die in dieser Form (nur ohne den jeweiligen Klammerzusatz) bereits in der Ursprungsfassung des HHG vom 6. August 1955 existierten, bereits seinerzeit die vorliegende Konstellation eines in der DDR aus politischen Gründen inhaftierten und danach ausgereisten DDR-Bürgers, der später nur deshalb wieder kurzzeitig in die DDR bzw. nach Ostberlin einreiste, um dort dem MfS Spitzelberichte abzuliefern, in den Blick genommen hatte und erfasst wissen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dafür, dass die Ausschließungsgründe in § 2 Abs 1 Nr 1 und 2 Halbs 1 HHG nur durch ein Verhalten in der DDR vor Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden können, spricht bereits der Wortlaut dieser Normen.(Rn.5) 2. Dafür, dass der Normgeber dieser Regelungen, die in dieser Form (nur ohne den jeweiligen Klammerzusatz) bereits in der Ursprungsfassung des HHG vom 6. August 1955 existierten, bereits seinerzeit die vorliegende Konstellation eines in der DDR aus politischen Gründen inhaftierten und danach ausgereisten DDR-Bürgers, der später nur deshalb wieder kurzzeitig in die DDR bzw. nach Ostberlin einreiste, um dort dem MfS Spitzelberichte abzuliefern, in den Blick genommen hatte und erfasst wissen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Durch Beschluss vom 1. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 241.17 gegen den Widerrufsbescheid vom 27. November 2014 in der Gestalt des die sofortige Vollziehung anordnenden Widerspruchsbescheids vom 13. März 2017 wiederhergestellt, mit dem der Beklagte eine dem Antragsteller erteilte häftlingshilferechtliche Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG eigezogen, diese für ungültig erklärt und ihre Rückgabe binnen eines Monats verlangt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller ab März 1977 bis Ende 1981 freiwillig mit dem MfS zusammengearbeitet habe. Auch erfülle eine derartige Tätigkeit unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter im Grundsatz den Tatbestand der Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG (erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des in der DDR herrschenden Systems bzw. Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit). Mit Blick auf die - vor allem mit dem Wortlaut dieser Regelungen, insbesondere im Vergleich mit § 2 Abs. 2 HHG, und mit einer Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Ausschließungsgründe in § 2 HHG begründeten - Ausführungen im Beschluss des OVG Hamburg vom 22. April 2013 - 5 Bf 23/13.Z. - (juris Rz. 7 ff.) spreche jedoch Überwiegendes dafür, dass eine nach Übersiedlung in die Bundesrepublik und Ausstellung der HHG-Bescheinigung erfolgte Spitzeltätigkeit für das MfS hiervon nicht erfasst werde und eine analoge Anwendung dieser Normen nicht in Betracht komme. Ein derartiger Fall nachträglicher Spitzeltätigkeit, d.h. nach der 1976 erfolgten Übersiedlung des Antragstellers ins Bundesgebiet und Ausstellung der HHG-Bescheinigung liege hier aber unstreitig vor. II. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, weil dessen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein maßgebliche Darlegungen im Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 die Änderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen vermögen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage Überwiegendes dafür spricht, dass die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG nur durch ein Verhalten in der DDR vor Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden können (so bereits das OVG Hamburg im o.g. Beschluss) und diese Normen auch nicht analog anwendbar sind, so dass eine sofortige Vollziehung des Widerrufs der dem Antragsteller 1976 erteilten häftlingshilferechtlichen Bescheinigung vorliegend nicht in Betracht kommt. Eine abschließende Klärung hinsichtlich der Frage nach dem Anwendungsbereich der genannten Ausschließungsgründe muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dafür, dass die Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG nur durch ein Verhalten in der DDR vor Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden können, spricht bereits der Wortlaut dieser Normen. Denn unabhängig von der Verwendung der Zeitform „Perfekt“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG „… Vorschub geleistet haben“, „… verstoßen haben“ (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013 - 5 Bf 23/13.Z, juris Rz. 8 ff.), ergibt sich dies bereits aus dem eindeutigen Ortsbezug des in diesen Normen beanstandeten Verhaltens. So lautet die Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG „in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System Vorschub geleistet haben“. Deutlich wird dieser Ortsbezug auch im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 HHG, wenn es dort heißt, „die … in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen haben“. Dafür, dass der Normgeber dieser Regelungen, die in dieser Form (nur ohne den jeweiligen Klammerzusatz) bereits in der Ursprungsfassung des HHG vom 6. August 1955 existierten, bereits seinerzeit die vorliegende Konstellation eines in der DDR aus politischen Gründen inhaftierten und danach ausgereisten DDR-Bürgers, der später nur deshalb wieder kurzzeitig in die DDR bzw. nach Ostberlin einreiste, um dort dem MfS Spitzelberichte abzuliefern, in den Blick genommen hatte und erfasst wissen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon, dass eine derartige Kontaktaufnahme zum MfS auch „im Westen“ hätte erfolgen können und dann mangels erforderlichen Ortsbezuges des beanstandeten Verhaltens von den genannten Ausschließungsgründen nicht erfasst wäre. Nachvollziehbare Gründe für eine derartige Differenzierung sind nicht ersichtlich. Für die Auffassung, dass die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG nur durch ein Verhalten in der DDR vor Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden können, spricht tendenziell - so das Verwaltungsgericht zutreffend - auch die systematische Auslegung beim Vergleich dieser Regelungen mit dem (weiteren) Ausschließungsgrund in § 2 Abs. 2 HHG. Hiernach kann die Gewährung von Leistungen „versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft“. Wenn der Gesetzgeber hierbei die Zeitformen „Präsenz“ und „Perfekt“ alternativ verwendet und neben die Rechtsfolge der Versagung der Gewährung von Leistungen alternativ auch die der (nachträglichen) Einstellung von Leistungen setzt, während er beides in Absatz 1 des gleichen Paragraphen unterlässt, legt das die Annahme nahe, dass dem eine bewusste diesbezügliche gesetzgeberische Differenzierung zugrunde liegt (so auch die Schlussfolgerung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 22. Oktober 1970 - 9 RV 476/69 -, juris Rz. 15). Dafür spricht auch, dass bereits die Erstfassung des HHG vom 6. August 1955 (ungeachtet diverser späterer Änderungen ansonsten) eine entsprechende Unterscheidung getroffen hatte (vgl. dazu auch BT-Drs. 2/1450 zu § 2). Dass der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, die abweichende Regelung in § 2 Abs. 2 HHG begründe keinen zwingenden Umkehrschluss für die Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die herangezogene „systematische Auslegung legt nahe, dass Verhaltensweisen nach der Ausreise von diesen Ausschließungsgründen nicht erfasst werden“, nicht in Frage. Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts als nicht überzeugend beanstandet, zwar könne Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG dafür sprechen, auch ein dementsprechendes Verhalten nach der Ausreise aus der DDR zu erfassen, naheliegender sei es jedoch, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung mit Blick auf mögliche polizeiliche, strafrechtliche oder Verfassungsschutzmaßnahmen als ausreichend angesehen habe, ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht diese Annahme nicht belegt hat. Gleichwohl rechtfertigt der Verweis des Antragsgegners auf einen noch deutlicheren Unrechtsgehalt einer späteren Spitzeltätigkeit für das MfS aus der „sicheren Bundesrepublik“ es allein nicht, den Anwendungsbereich der genannten Ausschließungsgründe über den sich aus Wortlaut und Systematik der aktuellen wie auch früherer Gesetzesfassungen ergebenden Willen des Gesetzgebers hinaus erweiternd auf diese - gänzlich andere - Fallkonstellation zu erstrecken. Mit Blick hierauf kommt auch eine analoge Anwendung der Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HS. 1 HHG mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke vorliegend nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).