Urteil
OVG 11 B 2.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0427.11B2.16.00
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die isolierte Aufhebung einer im Rahmen einer antragsgemäß erteilten Waldumwandlungsgenehmigung zwecks Bebauung bewaldeter Flächen erhobenen Walderhaltungsabgabe kann nicht gefordert werden.(Rn.27)
2. Nach dem in § 6 Abs. 2 S. 1 LWaldG a.F. (juris: WaldG BB) benannten Zweck der Auflage „Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes“ kann kein Zweifel bestehen, dass damit nicht nur die Kosten für den Erwerb einer entsprechenden unbewaldeten Fläche erfasst werden sollen, sondern zusätzlich auch die einer entsprechenden (Erst-)Aufforstung.(Rn.36)
3. Der Kompensationsfaktor muss die Wertigkeit des - durch die Rodung verschwindenden - Waldes unter Berücksichtigung aller Waldfunktionen wiederspiegeln.(Rn.38)
4. Der festgesetzten Walderhaltungsabgabe kann nicht mit einem Verweis auf deutlich geringere Abgabensätze in anderen Bundesländern begegnet werden.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die isolierte Aufhebung einer im Rahmen einer antragsgemäß erteilten Waldumwandlungsgenehmigung zwecks Bebauung bewaldeter Flächen erhobenen Walderhaltungsabgabe kann nicht gefordert werden.(Rn.27) 2. Nach dem in § 6 Abs. 2 S. 1 LWaldG a.F. (juris: WaldG BB) benannten Zweck der Auflage „Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes“ kann kein Zweifel bestehen, dass damit nicht nur die Kosten für den Erwerb einer entsprechenden unbewaldeten Fläche erfasst werden sollen, sondern zusätzlich auch die einer entsprechenden (Erst-)Aufforstung.(Rn.36) 3. Der Kompensationsfaktor muss die Wertigkeit des - durch die Rodung verschwindenden - Waldes unter Berücksichtigung aller Waldfunktionen wiederspiegeln.(Rn.38) 4. Der festgesetzten Walderhaltungsabgabe kann nicht mit einem Verweis auf deutlich geringere Abgabensätze in anderen Bundesländern begegnet werden.(Rn.47) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat deren Anfechtungsklage gegen die Auferlegung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484 EUR zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die Waldumwandlungsgenehmigung durfte rechtmäßigerweise nicht ohne Kompensation durch die Auflage gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F., geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder eine Walderhaltungsabgabe zu leisten, erteilt werden (1.) und die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist auch in ihrer konkreten Höhe rechtlich nicht zu beanstanden (2.). Ermächtigungsgrundlage der von der Klägerin angefochtenen Walderhaltungsabgabe ist § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWaldG in der bei Erlass des Widerspruchbescheids vom 23. Juli 2014 gültigen Fassung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) - LWaldG a.F. Danach kann eine Genehmigung zur Waldumwandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG a.F., d.h. die Genehmigung zur Rodung von Wald und Umwandlung in eine andere Nutzungsart - vorliegend die Bebauung mit einem Supermarkt -, zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes mit Auflagen verbunden werden, wobei insbesondere die Auflagen zulässig sind, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten (Walderhaltungsabgabe). Belastende Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten, wie vorliegend die der Waldumwandlungsgenehmigung beigefügte Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen, sind isoliert anfechtbar, soweit der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen kann, wobei dies, soweit eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens darstellt (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris Rz. 25 m.w.N.). Hiervon ausgehend bestehen, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014 durch Auflage festgesetzte Walderhaltungsabgabe keine Zweifel. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine inhaltsmodifizierende, d.h. den Inhalt der Waldumwandlungsgenehmigung verändernde Auflage. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F., wie seitens der Klägerin in der Sache geltend gemacht wird, mit dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebot unvereinbar ist, da die im Bescheid vom 4. Februar 2014 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vorliegend nicht ohne Kompensation durch eine Auflage gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F., geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder eine Walderhaltungsabgabe zu leisten, erteilt werden durfte und eine vollständige Aufhebung der Walderhaltungsabgabe deshalb zu einem nach der Rechtsordnung nicht zulässigen Ergebnis führen würde. Zwar ist dem angegriffenen Urteil nicht zu folgen, soweit es die Auffassung vertritt, der Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung und über die Erhebung der Walderhaltungsabgabe liege eine „einheitliche Ermessensentscheidung“ zu Grunde, so dass die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung zu einer vom Beklagten so nicht getroffenen Ermessensentscheidung führen würde bzw. die verbleibende Regelung - die Waldumwandlungsgenehmigung - dann ermessensfehlerhaft wäre. Denn die Erteilung dieser Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG a.F. steht nicht im behördlichen Ermessen, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, im Rahmen derer gemäß Satz 2 eine verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbare Abwägung der Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers mit den Belangen der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander erforderlich ist (vgl. Endres, BWaldG, Kommentar, § 9 Rz. 21, derselbe auch in Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege, Kommentar, Band 2, § 9 BWaldG Rz. 13, und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 5 A 50.11 -, juris Rz. 26, zur dortigen und hier vergleichbaren Regelung; jeweils m.w.N.). Die - letztlich auch durch das Verwaltungsgericht angenommene - Unzulässigkeit isolierter Aufhebung der streitgegenständlichen Walderhaltungsabgabe folgt jedoch daraus, dass die erforderliche Abwägung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LWaldG a.F. vorliegend im Ergebnis die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung ohne die Festsetzung einer solchen Abgabe nicht zuließ. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LWaldG a.F. soll eine Waldumwandlungsgenehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar ist die letztgenannte Alternative vorliegend unstreitig nicht einschlägig; die streitgegenständliche Genehmigung hätte jedoch ohne eine Kompensation gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F. aus überwiegenden öffentlichen Interessen an der Walderhaltung versagt werden müssen. Zutreffend hat der Beklagte im Bescheid vom 4. Februar 2014 den Verlust der 2.600 m² großen Waldfläche auf dem Grundstück der Klägerin durch die geplanten Baumaßnahmen als schwerwiegend eingestuft und dabei auf die an dieser Stelle vorrangige Einstufung der Erholungs- und Schutzfunktion des dortigen Waldes hingewiesen. Zur Erholung zähle das sich hierdurch signifikant verändernde Landschaftsbild gerade auch mit Blick auf die Einschränkungen für Spaziergänger auf dem benachbarten Panke-Wanderweg. Die breit gefächerte Schutzwirkung des dortigen Waldes betreffe den aktuellen Bestand einer Ruheinsel für die Avifauna zwischen Autobahn und P... Straße und die reinigende Filterwirkung seines Blätterdaches für die Atemluft in einem verkehrstechnisch hoch belasteten Gebiet mit seiner Schutzwirkung vor Krankheiten. Hinzu komme der Schutz des Bodens und des Lebensraums „Wald“ für viele Klein- und Kleinstlebewesen sowie mit Blick auf den Klimawandel die Bedeutung der betroffenen Waldfläche als Kaltluftentstehungsgebiet. Diesen gewichtigen öffentlichen Belangen stehen lediglich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer gewinnbringenden Nutzung dieser Waldfläche durch die beabsichtigte Errichtung eines Supermarkts und ggf. der - allerdings nicht wesentlich bedeutsame - Aspekt der Verbesserung der Nahversorgung der Bevölkerung gegenüber, die in ihrer Gesamtheit das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht aufzuwiegen geeignet sind. Die der Allgemeinheit drohenden nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung, die ansonsten zur Versagung einer diesbezüglichen Genehmigung führen, können allerdings durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen, insbesondere auch eine die Ersatzaufforstung an anderer Stelle ermöglichende Walderhaltungsabgabe, ausgeglichen oder zumindest in einem Umfang abgemildert werden, dass mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gleichwohl die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung ermöglich wird oder sogar geboten ist (vgl. nur Endres, BWaldG, a.a.O., § 9 Rz. 19 und 30 m.w.N. bzw. hinsichtlich des allgemeinen Zwecks von Nebenbestimmungen, bei gebundenen Verwaltungsakten tatbestandliche Hindernisse zu überwinden, allgemein § 36 Abs. 1 VwVfG). Dass die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LWaldG a.F., wonach die Waldumwandlungsgenehmigung mit Auflagen, insbesondere auch der Auflage, einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten, verbunden werden kann, eine derartige Kompensation ermöglichen soll, belegt der dort benannte Auflagenzweck der „Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes“. Hiermit wird nämlich auf die Ziele und Aspekte zurückgegriffen, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWaldG a.F. für die Abwägung der Interessen und Belange sowie die Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung benannt werden, wenn dort auf die „Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung oder aus Gründen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ abgestellt wird (zur Schutzfunktion im Einzelnen vgl. auch § 1 Nr. 1 LWaldG a.F.). Dass der Beklagte die Waldumwandlungsgenehmigung auch nur mit Blick auf die Kompensation der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Belange durch die Auflage zur Zahlung einer Walderhaltungsabgabe erteilt hat, belegen dessen Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Danach habe es für den - wie oben dargelegt - im Einzelnen begründeten, als schwer wiegend bewerteten Verlust der betroffenen Waldflächen und mit Blick darauf, dass die Klägerin eine geeignete Ersatzfläche zur Erstaufforstung nicht angeboten habe, als Kompensation der Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484 EUR bedurft und habe sodann nach Abwägung zwischen ihren Interessen und dem Rechtsgut der Walderhaltung der Waldumwandlung zugestimmt werden können. 2. Die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe im Bescheid vom 4. Februar 2014 war auch in ihrer Höhe von 29.484 EUR rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anfechtungsklage auch nicht insoweit teilweise Erfolg haben kann. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin angesichts ihres hilfsweise gestellten, die entsprechenden Aufforstungs- und Pflegekosten einschließenden Beweisantrags zur Unangemessenheit der Höhe einer Walderhaltungsabgabe überhaupt noch an ihrem schriftlichen Vorbringen zur Berufungsbegründung festhält, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F. habe lediglich ein Geldausgleich „für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen“, nicht aber zusätzlich ein Betrag für die Aufforstungskosten geltend gemacht werden dürfen. Dementsprechend komme eine Abgabe nur in Höhe des im Bescheid bezifferten Flächenbereitstellungsentgelts von 0,20 EUR/m², d.h. unter Berücksichtigung des Kompensationsfaktors 4,2 von lediglich 2.184 EUR in Betracht. Denn ungeachtet des gegebenenfalls missverständlichen Wortlauts der gesetzlichen Regelung kann nach dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 LWaldG a.F. benannten Zweck derartiger Auflagen „Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes“ kein Zweifel bestehen, dass damit nicht nur die Kosten für den Erwerb einer entsprechenden unbewaldeten Fläche erfasst werden sollen, sondern zusätzlich auch die einer entsprechenden (Erst-)Aufforstung. Nur dieses Verständnis ist auch mit dem Kompensationsgedanken vereinbar, der nach den obigen Darlegungen der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F. zugrunde liegt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das im Leitfaden „Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin“ (Leitfaden) benannte Flächenbereitstellungsentgelt von 0,20 EUR/m², auf das klägerischerseits verwiesen wird, keineswegs den Kosten „für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen“ entsprechen dürfte. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Betrag, der nach dem Pachtwert einer landwirtschaftlich genutzten Fläche für nur ein Jahr berechnet ist und lediglich etwa ein Fünfzehntel des Werts dieser Fläche ausmacht (Leitfaden Band I S. 61). Die vom Beklagten auf der Grundlage dieses Leitfadens festgesetzte Walderhaltungsabgabe ist auch unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin zur Widerspruchsbegründung hinsichtlich der konkreten Berechnung auf der Grundlage des Leitfadens geltend gemachten Bedenken, auf die ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Rahmen der Klagebegründung nur durch ergänzenden Verweis nochmals Bezug genommen und hinsichtlich derer im Berufungsverfahren Weiteres ebenfalls nicht vorgetragen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit in der Widerspruchsbegründung die Berücksichtigung eines Kompensationsfaktors generell mit der Begründung in Zweifel gezogen wird, zulässig sei nach der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F. nur ein angemessener Geldausgleich für den Erwerb einer mit der umzuwandelnden Waldfläche vergleichbar großen Ersatzfläche entsprechender Schutz- und Erholungsfunktion, verkennt die Klägerin, dass der Kompensationsfaktor die Wertigkeit des - durch die Rodung verschwindenden - Waldes unter Berücksichtigung aller Waldfunktionen wiederspiegelt (Leitfaden Band 1, S. 61, Band 2, Einführung, Grundgedanken und Struktur des Bewertungsmodells, S. 5 ff. sowie Teil B: Erläuterungen zum Bewertungsmodell, Ziffer 1. Zielstellung und Grundlagen, S. 22 ff.). Mit Blick auf den oben dargelegten Kompensationszweck der Walderhaltungsabgabe gibt die Berücksichtigung dieser Wertigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Walderhaltungsabgabe dementsprechend zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Auch die im Widerspruchsverfahren von der Klägerin konkret geltend gemachten Einwendungen gegen die Ermittlung/Berechnung des Kompensationsfaktors stellen die Höhe der vorliegend festgesetzten Walderhaltungsabgabe nicht in Frage: - Die Berücksichtigung der Nutzfunktion des Waldes ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht deswegen generell ausgeschlossen, weil in § 6 Abs. 2 Satz 1 LWaldG a.F. ausdrücklich nur der Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes genannt ist. Dass die Benennung dieser beiden Zwecke abschließend zu verstehen sein soll, ist nicht ersichtlich. Das gilt gerade auch mit Blick darauf, dass - wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid geltend macht - der Nutzfunktion bei der Berechnung des Kompensationswertes wegen der Besonderheiten im Land Berlin nur ein vermindertes Gewicht von (maximal) 20 % zukommt. Dem entspricht auch die Grundstruktur des Bewertungsmodells im Leitfaden (Band 2, S. 25), wonach das Schutzwald- und das Erholungswaldkriterium mit jeweils maximal 40 Punkten und das Nutzwaldkriterium mit maximal 20 Punkten zu bewerten seien, wodurch der im Land Berlin nach dem LWaldG a.F. nicht bestehenden Gleichrangigkeit bzw. der untergeordneten Bedeutung der Nutzfunktion des Waldes Rechnung getragen werden solle. Zu Recht hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch darauf hingewiesen, dass Gründe, entgegen dem aus §§ 1 und 6 LWaldG a.F. ersichtlichen gesetzlichen Auftrag nicht alle Waldfunktionen zu berücksichtigen, nicht erkennbar sind (vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 3 LWaldG a.F., wonach die wesentliche Bedeutung eines Waldes für die forstwirtschaftliche Erzeugung sogar einen Versagungsgrund darstellt). Konkret ist die Nutzfunktion des Waldes vorliegend nur mit einem Punkt von maximal möglichen zwanzig Punkten in die Bewertung eingegangen (vgl. die Waldbewertung des Grundstücks P... Straße 115, Bl. 66 bis 69 des Verwaltungsvorgangs). Dass diese - letztlich nur äußerst geringfügige - Berücksichtigung der Nutzfunktion bei der Ermittlung des Kompensationsfaktors hier zu beanstanden wäre, wird weder geltend gemacht noch ist das ersichtlich. - Nicht zu folgen ist auch der weiteren Beanstandung der Klägerin, der Kompensationsfaktor werde durch die Mehrfachberücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes künstlich in die Höhe getrieben, insbesondere gelte dies für die Wasserhaushaltsfunktion mit den Kriterien Grundwasserschutz, Wasserhaushalt und Oberflächengewässer. Abgesehen davon, dass eine eigenständige Bedeutung dieser Kriterien nicht zu bestreiten und damit eine entsprechende Bewertung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, ist eine Mehrfachberücksichtigung vorliegend auch gar nicht erfolgt. Vielmehr ist der „Gewässerschutz gesamt“ nur mit 4 Punkten bewertet worden, wobei die einzelnen Kriterien mit 3, 4 und 3 Punkten angegeben werden (Verwaltungsvorgang Bl. 67a und 69 Rückseite). Diese Bewertung entspricht auch den Grundsätzen der Punktebewertung des Leitfadens, wonach im Falle des Bestehens weiterer Untergliederungen (Gewässerschutz, Biotopschutz) am Ende der Bewertung eine Aggregation dergestalt stattfindet, dass nur der höchste Einzelwert herangezogen wird, um auf diese Weise die Übergewichtung eines Teilbelanges zu vermeiden (Leitfaden, Band 2, Seite 7). - Soweit klägerseits beim Bodenschutz die unterbliebene Bildung eines Mittelwertes aus den dort ermittelten Werten 0 für die Erosionsgefährdung durch Wasser und 5 für die Schutzwürdigkeit der Böden (Bodenfunktion) gerügt wird, entspricht die Bewertung zum einen dem genannten Prinzip der Aggregation und trägt sie zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Erosionsgefährdung durch (ablaufendes) Niederschlagswasser und die Schutzwürdigkeit von Böden unter dem Gesichtspunkt der Bodenfunktionen eigenständige Bedeutung haben und unterschiedlich zu bewerten sind. Dass der Bodenschutz mit Blick auf die besondere Bedeutung der Bodenfunktionen vorliegend insgesamt mit 5 Punkten bewertet worden ist (Verwaltungsvorgang Bl. 67a Rückseite und 69 Rückseite), wird seitens der Klägerin nicht beanstandet, Bedenken insoweit sind auch nicht ersichtlich. - Hinsichtlich der Bewertung des Klimaschutzes mit dem Höchstwert von 10 Punkten hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf die diesen Punktewert für den vorliegend maßgeblichen Bereich ausweisende aktualisierte Fisbroker-Karte „Klimamodell Berlin: Planungshinweise Stadtklima 2005“ (Umweltatlas) verwiesen. Dass diese Ausweisung, die heute dem Umweltatlas 2015 entspricht, unzutreffend gewesen sein soll, legt die Klägerin selbst nicht dar. - Erfolglos muss auch der Einwand der Klägerin bleiben, die erhöhte Schutzfunktion nach § 10 LWaldG a.F. mit dem maximalen Punktewert von 3 sei nicht nachvollziehbar, weil alle Wälder im Land Berlin Schutz- und Erholungswälder seien und dem deshalb keine besondere bzw. besonders berücksichtigungsfähige zusätzliche Bedeutung zukommen könne. Denn es ist weder sachwidrig noch rechtlich zu beanstanden, die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 10 LWaldG a.F. allgemein werterhöhend in Rechnung zu stellen, dass Wald im Land Berlin mit Blick auf die begrenzten örtlichen Ressourcen in einem Stadtstaat durchweg als Schutz- und Erholungswald im Sinne von §§ 12 und 13 BWaldG anzusehen und die diesbezügliche besondere Bedeutung des Waldes in Berlin generell entsprechend zu berücksichtigen ist. - Soweit die Klägerin die Bewertung der Erholungsfunktion hinsichtlich des Kriteriums der „Freiheit von Erholungswert mindernden Vorbelastungen“ mit dem mittleren Wert von 5 Punkten als zu hoch beanstandet hatte, maximal sei 1 Punkt gerechtfertigt, fehlt es schon an substantiellen Darlegungen, die diese Einschätzung zu begründen geeignet sind. Dafür ist bezogen auf die Lage der vorliegend betroffenen Waldfläche und den Gebietscharakter im Umfeld auch nichts ersichtlich. Denn das Umfeld ist hinsichtlich seines Erholungswerts vorliegend zwar einerseits durch die Belastungen gekennzeichnet, die insbesondere von der nahegelegenen P... Straße - der Bundesstraße 109 - ausgehen, andererseits aber auch durch die unmittelbar angrenzenden verbleibenden Waldflächen (vgl. die Luftbilder im Verwaltungsvorgang Bl. 2 ff. und den Verweis im angegriffenen Bescheid auf die Beeinträchtigungen für Nutzer des benachbarten Panke-Wanderwegs). Insgesamt ist deshalb von einer für die Großstadt Berlin üblichen Hintergrundbelastung für den Erholungswert und damit der im Leitfaden (Band 2 Seite 16 zu 2.2) hierfür benannten mittleren Bedeutung mindernder Vorbelastungen und einem Punktwert von 5 auszugehen. Die Höhe der im Bescheid vom 4. April 2014 festgesetzten Walderhaltungsabgabe ist auch nicht wegen des Verweises der Klägerin auf deutlich geringere Abgabensätze in anderen Bundesländern durchgreifenden rechtlichen Zweifel ausgesetzt. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedliche Höhe aus den regionalen Unterschieden des Stadtstaats Berlin im Vergleich mit dem nur dünn besiedelten Flächenland mit umfangreichem Waldbestand Mecklenburg-Vorpommern erkläre. Das betreffe insbesondere die Bedeutung des Waldes, die Verfügbarkeit von Ersatzflächen und die Kosten für Aufforstungsflächen. Insbesondere sei die Situation im Land Berlin durch das Fehlen hinreichender geeigneter Ersatzflächen gekennzeichnet. Dem durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein forstsachverständiges Wertgutachten zur Höhe der Kosten für den Erwerb geeigneter Ersatzflächen einzuholen, dieses werde ergeben, dass einschließlich der Aufwendungen für Aufforstung und Pflege bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Stadiums der streitgegenständlichen Waldfläche ein Betrag von höchstens 14.500 EUR aufgewendet werden müsse, war - auch unter Berücksichtigung der vorangehenden Darlegungen zu deren konkreten Einwendungen zur Höhe des festgesetzten Betrages - mangels gebotener Substantiierung nicht zu entsprechen. Dieser Antrag benennt insbesondere keinerlei konkrete Tatsachen, die der Begutachtung zugrunde gelegt werden sollen, und die eine Bewertung abweichend vom - die einzelnen Funktionen des Waldes in ihrer Bedeutung detailliert und umfassend berücksichtigenden - Modell zur Bewertung des Waldbestandes im „Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin“ rechtfertigen oder gar gebieten könnten. Stattdessen wird lediglich pauschal und ohne nähere Ausführungen zu dieser Einschätzung (einschließlich der jeweiligen Einzelpositionen) ein mehr oder weniger aus der Luft gegriffener Höchstbetrag benannt, für den einen Rückhalt zu finden dem Senat Anhaltspunkte weder dargelegt werden noch ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bedurfte es mit Blick auf die Kostenentscheidung zu ihren Lasten nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks P... in Berlin-Buchholz gegen eine durch Bescheid vom 4. Februar 2014 - im Rahmen einer antragsgemäß erteilten Waldumwandlungsgenehmigung zwecks Bebauung bewaldeter Flächen von 2.600 m² - mittels Auflage festgesetzte Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484 EUR. Den nur gegen diese Auflage gerichteten und mit Einwendungen gegen die konkrete Berechnung und Höhe der Abgabe begründeten Widerspruch der Klägerin - die Baumfällarbeiten selbst wurden seinerzeit im Anschluss an die aufgegebene vorherige Zahlung der Abgabe durchgeführt - wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 als unbegründet zurück. Die am 22. August 2014 erhobene und ergänzend mit dem Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Walderhaltungsabgabe bzw. mangelnder Bestimmtheit der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG in der bis zum 16. Februar 2016 gültigen Fassung (LWaldg a.F.) begründete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. April 2016 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei die Anfechtungsklage zulässig, insbesondere die isolierte Anfechtung der Walderhaltungsabgabe als Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage zur Waldumwandlungsgenehmigung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine modifizierende, d.h. den Inhalt der Genehmigung verändernde Auflage handele. Die Klage sei jedoch unbegründet, da deren isolierte Aufhebung nicht in Betracht komme. Dabei könne dahinstehen, ob die beanstandete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig sei. Denn vorrangig sei zu prüfen, ob die Waldumwandlungsgenehmigung ohne diese Auflage bestehen bleiben könne. Das scheide bei Vorliegen eines engen, untrennbaren Zusammenhangs von Auflage und Genehmigung aus. Das sei vorliegend der Fall. Dafür spreche zunächst der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 LWaldG a.F., wonach die Genehmigung mit Auflagen „verbunden“ werden könne. Denn im Falle einer isolierten Aufhebung der Auflage komme nach der Konzeption des Gesetzes eine (anschließende) entsprechende selbstständige Auflage nicht (mehr) in Betracht. Der untrennbare Zusammenhang entspreche aber auch Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik des Landeswaldgesetzes. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 6 LWaldG a.F. handele es sich bei der im Ermessen stehenden Entscheidung über die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und der im Ermessen stehenden Entscheidung über die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe nicht um zwei voneinander unabhängige, getrennte Ermessensentscheidungen. Vielmehr sei bei der Frage der Genehmigungserteilung die Frage der Anordnung der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen oder der Entrichtung einer Walderhaltungsabgabe stets mit zu prüfen. Denn im Einzelfall könne das nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWaldG a.F. im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigende öffentliche Interesse dahingehend minimiert sein, dass erst durch die Auflage zur Entrichtung einer Walderhaltungsabgabe die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung ermöglicht werde. Das Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs habe der Beklagte auch im Bescheid vom 4. Februar 2014 zum Ausdruck gebracht, indem er die Waldumwandlung von der (vorherigen) Zahlung der Walderhaltungsabgabe abhängig gemacht habe. Die Waldumwandlungsgenehmigung könne ohne die getroffene Auflage auch nicht mit einem der Rechtsordnung entsprechenden Inhalt bestehen bleiben, weil die verbleibende Regelung dann ermessensfehlerhaft wäre. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Behörde bei objektiver, an den Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 VwVfG angelehnter Betrachtung die verbleibende, in ihrem Ermessen stehende Regelung nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Begründung der angefochtenen Bescheide lasse erkennen, dass erst die Erhebung der Walderhaltungsabgabe die Abwägung zugunsten der Klägerin und damit die Genehmigungserteilung auf der Grundlage einer einheitlichen Ermessensentscheidung ermöglicht habe. Eine materielle Trennung würde diesen Abwägungsprozess nachträglich verändern und die isolierte Aufhebung der Auflage zu einer vom Beklagten so nicht getroffenen Ermessensentscheidung führen. Für eine Ermessensreduzierung auf Null, die Genehmigung ohne Kompensation zu erteilen, sei nichts ersichtlich. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht in dem ihr am 19. April 2016 zugestellten Urteil zugelassene Berufung am 11. Mai 2016 eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Walderhaltungsabgabe könne nicht isoliert aufgehoben werden, da dies eine inhaltliche Veränderung (Modifizierung) der Umwandlungsgenehmigung zur Folge habe, treffe auf der Grundlage der vorliegend übertragbaren Ausführungen im Urteil des VGH Kassel vom 1. September 1994 - 3 UE 154/90 - zur isolierten Anfechtbarkeit einer im Rahmen einer Waldumwandlungsgenehmigung verfügten Auflage zur Ersatzaufforstung nicht zu. Vielmehr könne eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 LWaldG a.F. auch ohne zusätzliche Anordnung einer Walderhaltungsabgabe erteilt werden und rechtmäßig sein. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 LWaldG a.F. stehe dem bei systematischer Auslegung des Gesetzes nicht entgegen. Vielmehr entspreche dies dem Regelungszusammenhang von § 6 Abs. 1 und 2 LWaldG a.F., wie sich mit Blick auf die Soll-Versagungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 und das Abwägungsgebot im vorangegangenen Satz 2 ergebe. Bei der diesbezüglichen Interessenabwägung handele es sich ausweislich des Urteils des VGH Kassel auch nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass diese gerichtlich voll nachprüfbar sei. Ein Genehmigungsanspruch bestehe nach diesem Urteil nur dann, wenn die Erhaltung des Waldes nicht überwiegend im öffentlichen Interesse stehe. Die Anordnung einer Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 2 LWaldG a.F. setze voraus, dass eine Genehmigung nach Absatz 1 überhaupt erteilt werden dürfe, diese sei deshalb nicht in die dortige Abwägung einzustellen und könne die Zulässigkeit einer Umwandlungsgenehmigung nicht begründen. Fehle somit ein Junktim dergestalt, dass bei Zahlung einer Walderhaltungsabgabe stets die Umwandlungsgenehmigung zu erteilen sei, bestehe auch kein untrennbarer Zusammenhang zwischen beidem. Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Walderhaltungsabgabe im Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014 ergebe sich - neben der fehlenden Zuständigkeit der „Berliner Forsten“ insoweit - schon daraus, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a.F. nicht dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspreche, wonach der Abgabepflichtige die Abgabenhöhe vorausberechnen können müsse. Dieses Gebot verlange eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließe. Im Unterschied zu sämtlichen anderen Bundesländern, in denen eine Walderhaltungsabgabe vorgesehen sei, fehle im LWaldG a.F. eine solche Regelung, da in § 6 Abs. 2 Satz 2 nur bestimmt sei, zulässig sei eine Auflage, „einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten (Walderhaltungsabgabe)“. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergebe sich zudem, dass nur die Kosten eines Ersatzflächenerwerbs geltend gemacht werden dürften und nicht auch die Kosten für die Aufforstung dieser Flächen. Letzteres sei vorliegend jedoch erfolgt, da sich die Walderhaltungsabgabe ausweislich des Bescheids vom 4. Februar 2014 aus einem Flächenbereitstellungsentgelt in Höhe von 2.184 EUR und Aufforstungskosten von 27.300 EUR zusammensetze. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die Walderhaltungsabgabe vorliegend analog § 138 BGB als sittenwidrig überhöht anzusehen. Das lege schon der Vergleich mit der Höhe der Walderhaltungsabgabe in Mecklenburg-Vorpommern bzw. Niedersachsen nahe, wenn in Berlin eine rund dreimal so hohe Abgabe verlangt werde wie in Mecklenburg-Vorpommern in der höchsten Kategorie. Jedenfalls liege der Kaufpreis für eine bewaldete Ersatzfläche in Berlin nach Kenntnissen der Klägerin weitaus niedriger als die vorliegend festgesetzte Abgabe. Insoweit werde für den Fall, dass der Anfechtungsklage nicht ohnehin stattgegeben werde, (erneut) die Einholung eines forstsachverständigen Wertgutachtens beantragt. Dieses werde ergeben, dass für den Erwerb einer geeigneten Ersatzfläche, deren Aufforstung und Pflege bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich diese Ersatzfläche im Stadium der streitgegenständlichen Waldfläche befinde, höchstens 14.500 € aufgewendet werden müssten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 2016 zu ändern und die Auflage zur Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484 EUR im Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 aufzuheben, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend im Wesentlichen Folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Bestehen eines engen und untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Waldumwandlungsgenehmigung und der Auflage zur Zahlung einer Walderhaltungsabgabe angenommen, so dass Letztere nicht isoliert aufgehoben werden könne. Voraussetzung der Genehmigungserteilung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LWaldG a.F. nämlich eine umfassende Abwägung der Interessen des Waldbesitzers und der Belange der Allgemeinheit. Einzustellen seien hierbei gerade auch die Auswirkungen möglicher Kompensationsmaßnahmen, wie vorliegend die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe. Eine isolierte Aufhebung dieser Auflage würde vorliegend zu nicht sachgerechten und rechtswidrigen Ergebnissen führen, da der Waldbesitzer die mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbundenen Vorteile hätte, ohne ihm zugleich einen Ausgleich für die den Interessen der Allgemeinheit entstehenden Nachteile abzuverlangen. Dies begründe den vom Verwaltungsgericht angenommenen engen, untrennbaren Zusammenhang zwischen Umwandlungsgenehmigung und Auflage. Ob die Entscheidung über eine Waldumwandlung eine Ermessensentscheidung darstelle, könne deshalb letztlich dahinstehen. Die rechtliche Grundlage der Walderhaltungsabgabe in § 6 Abs. 2 LWaldG sei auch hinreichend bestimmt. Der diesbezügliche Berechnungsweg sei verbindlich und detailliert im öffentlich zugänglichen Leitfaden „Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin“ geregelt. Die dort genannten Bewertungsfaktoren seien aus § 1 LWaldG abgeleitet und schlössen eine sachfremde Bewertung aus. Von einer sittenwidrigen Überhöhung der Walderhaltungsabgabe sei mit Blick auf die besondere, durch das Fehlen hinreichender Ersatzaufforstungsflächen gekennzeichnete und mit Flächenländern wie Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen nicht vergleichbare Situation in Berlin vorliegend nicht auszugehen. Auch seien die Kosten einer entsprechenden Ersatzaufforstung eher noch höher anzusetzen als hier festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.