Beschluss
OVG 11 N 2.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0711.11N2.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.147,42 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.147,42 EUR festgesetzt. I. Durch Urteil vom 20. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG in Höhe von 1.861,10 EUR und über die Eingliederungshilfen nach §§ 9a Abs. 1 und 9b HHG in Höhe von 286,32 EUR und die Rückforderung dieser Beträge sowie über die Für-Ungültig-Erklärung und Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (Bescheide des Beklagten vom 16. Juli 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. September 2013) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rücknahme der genannten Bescheide sei rechtmäßig, da die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Bewilligung dieser Leistungen wegen seinerzeitigen Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 HHG (Verstoß durch das Verhalten in der DDR gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit) rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe während seiner dortigen Untersuchungshaft eine Verpflichtungserklärung zur Tätigkeit für die Sicherheitsorgane der DDR abgegeben und in der Zeit vom 10. Juli bis 21. September 1989 als Zelleninformator elf Berichte zu mindestens acht Mitgefangenen verfasst und dabei u.a. Informationen zur Beihilfe zur (Republik)Flucht bzw. zu entsprechenden Kenntnissen Dritter hiervon und zu weiteren entsprechenden Plänen Dritter geliefert. Diese Schilderungen seien weit über belanglose und unverfängliche Informationen hinausgegangen und in besonderem Maße geeignet gewesen, neben den denunzierten Mitgefangenen auch Dritte ernsthaft in die Gefahr staatlicher Repressionen und Sanktionen zu bringen. Zwar habe Einiges dafür gesprochen, dass der Kläger dabei unter psychischem und teilweise auch physischem Druck des MfS gestanden habe. Darauf, ob bestimmte Ungereimtheiten in der Darstellung in der mündlichen Verhandlung auf Erinnerungslücken nach mehr als 25 Jahren oder auf mangelnde Glaubwürdigkeit zurückzuführen seien, komme es jedoch nicht entscheidend an. Denn die seitens des Klägers gelieferten Informationen seien weit über das hinausgegangen, was von ihm erwartet und wozu er sich gegenüber dem MfS verpflichtet hatte. Dieser habe in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe als Zelleninformator (lediglich) herausfinden sollen, ob Mitgefangene in der DDR bleiben oder unbedingt in den Westen gehen wollten. Hierauf beschränke sich der Inhalt seiner Berichte jedoch nicht. Vielmehr habe er nicht geforderte Schilderungen weitergegeben, die sich nicht auf den jeweiligen Fluchtversuch bezogen hätten, und so konkrete Angaben zu Dritten gemacht, dass das MfS deren Identität auch ohne Namensnennung habe ermitteln können. Diese freiwilligen Zusatzinformationen seien geeignet gewesen, die Mitgefangenen wegen weiterer Sachverhalte zu denunzieren und auch die benannten Dritten ernsthaft zu gefährden. Gegenüber der Rücknahme könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ermessensfehler des Beklagten bei der Rücknahme seien nicht ersichtlich. Diese sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Aufrechnung dieser Tätigkeit mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe sehe § 2 HHG nicht vor (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 -, Juris Rz. 26). Folge der Rücknahme sei die Einziehung und Für-Ungültig-Erklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rückforderung der diesbezüglichen Urkunde und der zu Unrecht gewährten staatlichen Eingliederungshilfen und der Kapitalentschädigung. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 29. Januar 2016 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die hiermit geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 1.) sowie des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 2.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen könne, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (nachfolgend 4.) werden nicht erfolgreich dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers vom 29. Januar 2016 nicht auszugehen. Dieser macht dort unter A.2. geltend, das Verwaltungsgericht habe den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und seine protokollierten Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung „verzerrt dem Urteil zugrunde gelegt oder diese unberücksichtigt gelassen“. Denn es sei davon ausgegangen, dass alle MfS-Unterlagen als inhaltlich zutreffend und geschehen anzusehen seien und der gesamte Inhalt der Berichte auf Angaben des Klägers beruhten, die er von Mitgefangenen erfahren habe. Das sei falsch. Ausweislich des Protokolls (S. 3 f.) habe er in der mündlichen Verhandlung zu seiner Berichtstätigkeit u.a. ausgeführt, er sei in ein Nebenzimmer gebracht und dort sei ihm ein Zettel vorgelegt worden, auf dem der Name des Mitgefangenen, sein Wohnort und der Ort seines Fluchtversuchs gestanden habe. Nur diese Vorgaben habe er gehabt, diktiert worden sei ihm nichts. „Ergänzend“ habe er (jedoch) zuvor im Schriftsatz vom 26. März 2014, S. 5 f. mitgeteilt, wie die Erstellung der Berichte zustande gekommen sei. Bedeutsam sei dabei auch der Umstand, dass ihm in einem nicht unerheblichen Umfang seitens des MfS Fakten mitgeteilt worden seien, die er in die Berichte habe schreiben müssen, wenn diese nach Ansicht der MfS-Mitarbeiter nicht detailreich genug erschienen seien. Somit sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Inhalt der Berichte stamme „komplett“ von ihm, offensichtlich rechtsfehlerhaft. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil einen Widerspruch im Vortrag des Klägers daraus herzuleiten suche, dass es ausführe, an seinem zunächst vorgetragenen Einwand, ihm seien diese Berichte teilweise diktiert worden, habe er bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten, sei dem entgegenzuhalten, dass sich das nur auf das Diktieren bezogen habe. Das sei bereits aus dem Kontext erkennbar. Gemeint sei nur gewesen, dass der MfS-Mitarbeiter ihm den zu schreibenden Text nicht mündlich vorgegeben habe. Denn in der mündlichen Verhandlung habe er zuvor ausgeführt, er habe bei der Erstellung der Berichte im Nebenraum nur die Vorgaben gehabt, auf die er bereits zuvor hingewiesen habe. Diktiert worden sei ihm von niemandem etwas. Zwar habe er zuvor auf den Zettel mit den Angaben zum Mitgefangenen verwiesen, ausführlicher sei dies jedoch im Schriftsatz vom 26. März 2014 geschildert worden. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht geht keineswegs von einem so nicht vorgetragenen Sachverhalt aus und hat die protokollierten Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung auch nicht „verzerrt in seinem Urteil zugrunde gelegt oder diese unberücksichtigt gelassen“, wenn es ausführt (UA S. 8 Absatz 1 letzter Satz): „An seinem zunächst vorgetragenen weiteren Einwand, ihm seien diese Berichte teilweise diktiert worden, hat der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten“. Denn dort hatte er zunächst erklärt (Sitzungsprotokoll S. 3 Mitte): „Die Berichterstellung erfolgte Folgendermaßen: Ich wurde in ein Nebenzimmer gebracht. Dort wurde mir ein Zettel vorgelegt. Auf diesem stand der Name des Mitgefangenen, wo er in der DDR gelebt hat und an welchem Ort sein Fluchtversuch passiert ist“. Später (S. 4 oben) heißt es weiter: „Auf weitere Nachfrage erklärte der Kläger: Ich saß bei der Erstellung der Berichte im Nebenraum und hatte nur die Vorgaben, auf die ich bereits zuvor hingewiesen habe. Diktiert wurde mir von niemandem etwas“. Diese Darlegungen können nur so verstanden werden, dass dem Kläger lediglich die „Vorgaben“ gemacht wurden, die auf dem von ihm im Nebenraum vorgefundenen Zettel standen, d.h. der Name des Mitgefangenen, sein Wohnort und der Ort des Fluchtversuchs. Soweit die Zulassungsbegründung aus dem folgenden Satz „Diktiert wurde mir von niemandem etwas“ Weitergehendes bzw. ein anderes Verständnis dessen abzuleiten sucht, ist das nicht nachvollziehbar. Indem der Kläger auf seine abweichende frühere Darstellung im Schriftsatz vom 26. März 2014 verweist, ist das mit Blick auf die - mangels entsprechender Einschränkungen oder Verweise hierauf in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme des angegriffenen Urteils unerheblich, der Kläger halte nach den (eindeutigen) Angaben in der mündlichen Verhandlung an seinem früheren Vorbringen, die Berichte seien ihm teilweise diktiert worden, nicht mehr fest. Ohne Erfolg rügt die Zulassungsbegründung unter „A.2.a)“ - richtig: A.3.a) - weiter, das Verwaltungsgericht teile den Sachverhalt reißbrettartig in vom MfS erwartete und nicht erwartete Informationen künstlich auf. Schwer nachvollziehbar sei schon, das MfS habe nicht auch Informationen außerhalb des Grundauftrags, ob ein Mitgefangener in der DDR bleiben wolle oder nicht, verlangt. Auch habe der Kläger nicht wissen können, ob der betroffene Mitgefangene nicht selbst Zelleninformator gewesen sei und über die Gespräche mit ihm berichten würde, was zu weiteren Repressionen ihm gegenüber habe führen können. Die gerichtliche Annahme, er habe in geringerem Umfang berichten können, stelle einen unnatürlichen Ansatz dar bzw. sei angesichts des MfS-Drucks lebensfremd. Dieses Vorbringen lässt schon außer Acht, dass der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls (S. 3 Mitte) selbst erklärt hat, dass er als Zelleninformator Informationen darüber liefern sollte, ob jemand in der DDR bleiben wollte, und er von weitergehenden Auskunftsverlangen bzw. entsprechenden Nachbesserungs- und Ergänzungsaufforderungen des MfS übe den Grundauftrag hinaus nichts berichtet hat. Auch hat das angegriffene Urteil entscheidungstragend - und rechtlich beanstandungsfrei - nicht auf den (quantitativen) Umfang der Informationen bzw. Berichte des Klägers abgestellt, sondern darauf, dass er (qualitativ) so konkrete Angaben zu Dritten gemacht habe, dass das MfS deren Identität auch dann habe ermitteln können, wenn diese namentlich nicht benannt worden seien, und die Informationen geeignet waren, die betroffenen Mitgefangenen wegen weiterer Sachverhalte zu denunzieren und auch die benannten Dritten ernsthaft in die Gefahr staatlicher Repressionen und Sanktionen zu bringen (UA S. 9 unten/S. 10 oben). Die Weitergabe solcher Informationen zu unterlassen, war dem Kläger auch dann zumutbar, wenn nicht auszuschließen war, dass auch der betroffene Mitgefangene Berichte über die Gespräche mit ihm an das MfS liefern würde und damit die Möglichkeit bestand, dass ihm wegen Unterschlagung solcher Informationen Vorhaltungen gemacht oder dies weitergehende Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Soweit der Kläger anschließend unter b) beanstandet, er habe nicht einschätzen können, ob die ihm von Mitgefangenen gelieferten Informationen „Räuberpistolen“ oder real gewesen seien, jedenfalls habe das Verwaltungsgericht nicht ohne gerichtliche Sachaufklärung unterstellen dürfen, dass die Identität der benannten Dritten tatsächlich feststellbar sei oder die Informationen für den betroffenen Mitgefangenen nachteilig hätten verwertet werden können, ist dieser Vorhalt allerdings schon deshalb verfehlt und eine weitere Sachaufklärung entbehrlich gewesen, weil es dem Kläger auch bzw. gerade dann, wenn er den Realitätsgehalt dieser den betroffenen Mitgefangenen oder Dritte potentiell erheblich gefährdenden Informationen nicht einschätzen konnte, zuzumuten war, diese nicht dem MfS preiszugeben. Ob seine Berichte letztlich zu staatlichen Repressionen für die Dritten oder die Mitgefangenen geführt haben, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 11/05 -, juris Leitsatz 1 und Rz. 22). Die Darlegungen der Zulassungsbegründung unter „A.3.“ - richtig: A.4. - betreffen, wie dort zu a) im Übrigen selbst zutreffend festgestellt wird, nicht entscheidungstragende Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils und können die Ergebnisrichtigkeit des Urteils folglich nicht durchgreifend in Frage stellen. Unter „A.4.“ - richtig: A.5. - macht der Kläger weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Unrecht gemeint, seine MfS-Tätigkeit könne nicht in Relation zu den seinerseits erlittenen Repressalien durch Verurteilung und Haft gesetzt werden und sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - gestützt. Letzteres habe jedoch übersehen, dass das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WSRH 3/03 -, juris Rz. 14, zur nahezu inhaltsidentischen Regelung in § 16 Abs. 2 StrRehaG eine andere Auffassung vertreten habe und auch aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Norm (BT-Drs. 12/1608, zu § 16 Ziff. 2) hervorgehe, dass die erlittene Haftzeit in der Frage der Rücknahme eines Bescheides übe die Opferpension zu berücksichtigen sei. Vorliegend fehle es bereits an einer besonderen Intensität der Zusammenarbeit mit dem MfS, die Berichte stünden nicht ansatzweise im Verhältnis zur erlittenen Strafhaft, auch könne von einem eindeutigen Überwiegen der Wertigkeit der Berichte des Klägers für das MfS gegenüber seiner sechsmonatigen Inhaftierung nicht die Rede sein. Zudem habe der Beklagte nicht den konkreten Ermessensspielraum und -umfang erkannt. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: Das angegriffene Urteil führt lediglich aus (UA S. 10 Abs. 3 am Ende): „Die Rücknahmeentscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine Aufrechnung der Tätigkeit für das MfS mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe sieht § 2 HHG nicht vor (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11/05 -, juris, Rnr. 26)“. Insofern trifft schon die Annahme der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe eine „Inrelationsetzung“ von MfS-Tätigkeit zu den erlittenen Repressalien durch Verurteilung und Haft zu Unrecht verneint. Vielmehr hat es lediglich festgestellt, „§ 2 HHG“ sehe eine „Aufrechnung“ insoweit nicht vor - was zutrifft - und sich dabei zutreffend (auch) auf entsprechende Ausführungen im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Soweit der Kläger auf einen Beschluss des OLG Rostock zur nahezu inhaltsidentischen Regelung in § 16 Abs. 2 StrRehaG verweist, wird dort keine andere Rechtsauffassung vertreten. Das vom Kläger angeführte Zitat aus den “Gesetzesmotiven (vgl. BT-Ds 12/1608, zu § 16 StrRehaG, Ziff. 2)“ findet sich dort schon nicht. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem klägerischen Vorbringen dargelegt, an einer besondere Intensität der Zusammenarbeit mit dem MfS im Sinne der Entscheidung des OLG Rostock habe es vorliegend gefehlt, die Mitteilungen an das MfS stünden nicht ansatzweise in einem Verhältnis zur erlittenen sechsmonatigen Strafhaft und von einem eindeutigen Überwiegen der Wertigkeit der Kontakte zum MfS könne hier nicht die Rede sein. Dass die Preisgabe von Informationen insbesondere zu Republikfluchtfällen und darin involvierter Personen an das MfS die betroffenen Mitgefangenen und Dritte ernstlich in die Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen vermochte, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, ohne dass der Kläger dies mit seinem Zulassungsvorbringen substantiiert in Frage gestellt hat (vgl. die obigen Ausführungen). Auch nach dem zitierten Beschluss des OLG Rostock ist in einem solchen Fall die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grund-sätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gerechtfertigt (OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 -, juris Rz. 13 und 14). Eine Verkennung des konkreten Ermessensspielraumes wird mit der Zulassungsbegründung ebenso wenig substantiiert dargelegt wie die behauptete Ermessensreduzierung auf Null. 2. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die zu B. geltend gemachte Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das ergibt sich schon daraus, dass zur Begründung insoweit nur auf die vorstehenden Ausführungen, d.h. die Darlegungen unter A. zur Begründung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, verwiesen wird und dieses Vorbringen aus den oben genannten Gründen durchgreifende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen vermag und überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten nicht gesondert dargelegt sind. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Die insoweit zu C. unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu A.4. und auch zu B.2. beanstandete Annahme, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Unrecht gemeint, seine MfS-Tätigkeit könne nicht in Relation zu den seinerseits erlittenen Repressalien durch Verurteilung und Haft gesetzt werden, und sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - gestützt, ist, wie oben dargelegt, bereits in der Sache unzutreffend. Hinsichtlich der Frage, ob § 2 HHG eine „Aufrechnung“ der Tätigkeit für das MfS mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe vorsieht, liegt eine - dies verneinende - höchstrichterliche Entscheidung mit dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor. 4. Soweit der Kläger unter D. einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung geltend macht, ein Verstoß gegen die gebotene Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG liege in der Unterstellung, dass der Inhalt des „MfS-Aktentorsos“ zutreffend sei, und im Übergehen seiner entgegenstehenden Ausführungen, womit er ersichtlich auf seine Ausführungen zu A.2. Bezug nimmt, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen. Danach ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die vorliegenden MfS-Berichte des Klägers inhaltlich auf seinen eigenen Angaben beruhten und ihm vom MfS nur die „Vorgaben“ gemacht wurden, die auf dem von ihm im Nebenraum vorgefundenen Zettel standen, d.h. der Name des Mitgefangenen, sein Wohnort und der Ort des Fluchtversuchs. Einer weiteren Sachaufklärung insoweit mit Blick auf seine früheren schriftsätzlichen Angaben, die Berichte seien ihm teilweise diktiert worden, bedurfte es mangels entsprechender Einschränkungen oder Verweise hierauf im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift jedoch nicht gestellt, eine weitere Sachaufklärung drängte sich nach den obigen Ausführungen nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).