Beschluss
OVG 11 S 4.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0725.OVG11S4.18.00
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Leitsätze
Mit Blick auf einen möglichen Rotorbrand betreffend Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 105 m und auf das mögliche Übergreifen auf umgebende Waldflächen kann ein mit 500 m zu bemessender Sperrradius um die dortige Anlage und eine durch Löschwasserquellenversorgung oder Hydranten rechtlich und tatsächlich gesicherte Löschwassermenge von 48 m³ für zwei Stunden als erforderlich anzusehen sein.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2017 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens insoweit wiederhergestellt, als der Widerspruch sich gegen einen Betrieb der Windkraftanlagen auch im Zeitraum vom 11. April bis 30. September wendet.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zur Hälfte, der Antragsgegner und die beiden Beigeladenen zu je ein Sechstel. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des früheren Antragsgegners zu 2. trägt die Antragstellerin allein.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf je 60.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Blick auf einen möglichen Rotorbrand betreffend Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 105 m und auf das mögliche Übergreifen auf umgebende Waldflächen kann ein mit 500 m zu bemessender Sperrradius um die dortige Anlage und eine durch Löschwasserquellenversorgung oder Hydranten rechtlich und tatsächlich gesicherte Löschwassermenge von 48 m³ für zwei Stunden als erforderlich anzusehen sein.(Rn.15) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2017 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens insoweit wiederhergestellt, als der Widerspruch sich gegen einen Betrieb der Windkraftanlagen auch im Zeitraum vom 11. April bis 30. September wendet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zur Hälfte, der Antragsgegner und die beiden Beigeladenen zu je ein Sechstel. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des früheren Antragsgegners zu 2. trägt die Antragstellerin allein. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf je 60.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin - eine Gemeinde - wendet sich mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen durch Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb jeweils einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Enercon E 92 mit einer elektrischen Leistung von 2,35 MW und einer Gesamthöhe von 184,38 m im Bereich ihres Gemeindegebiets (Grundstücke in der Gemarkung K... Flur 8 Flurstück 2 - WKA 01 - und Flur 7 Flurstück 502 - WKA 02 -). Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs uneingeschränkt wiederhergestellt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin berufe sich bei summarischer Prüfung mit Blick auf das Verbot der Tötung, Verletzung und erheblichen Störung von besonders geschützten Arten - hier: des Schreiadlers - zu Recht auf entgegenstehende naturschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ungeachtet der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Antragsgegners seien im Land Brandenburg zwar weiterhin nur dessen Tierökologische Abstandskriterien (TAK) mit dem Schutzbereich einer „Horstschutzzone“ von 3.000 m zugrunde zu legen; allerdings habe der Antragsgegner im für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Dezember 2016 die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht - wie geboten - umfassend ermittelt. Denn bei entsprechender Abfrage hätte er die seitens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28. April 2017 mitgeteilten Erkenntnisse des Prof. Dr. G... (G) über einen im Sommer 2016 besetzten Schreiadlerhorst im genannten Schutzbereich - Brutversuch in einer dreistämmigen Erle mit den Koordinaten N... (nachfolgend: Erlenhorst, teilw. Horst an Wildfütterung genannt) - vgl. dessen E-Mails vom 12. März und 27. April 2017 an den Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Herrn Dr. L... (L) nebst Karte mit Abstandsangaben zu den südlich gelegenen WKA von 2.660 und 2.890 m - berücksichtigen können und müssen. Dies sei dem L von G seinerzeit auch mitgeteilt worden. Dass der Erlenhorst 2016 „besetzt“ gewesen sei, sei weder durch den Antragsgegner noch durch die Beigeladenen „ernsthaft bestritten“ worden. Zwar könnten nach der brandenburgischen Erlasslage gemäß Anlage 2 zum Windkrafterlass vom 1. Januar 2011 auch Daten mit einem Alter von bis zu 5 Jahren herangezogen werden, daraus ergebe sich jedoch das - hier verwirklichte - Risiko, auf veraltete Daten zurückzugreifen. II. Die sowohl durch den Antragsgegner wie auch durch die Beigeladenen fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerden gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss sind zulässig, haben (allerdings nur) in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und sind ansonsten unbegründet. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind bei der gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen (nachfolgend 1.). Gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO ist sodann mit Blick auf deren gemeindliche Belange das Suspensivinteresse der Antragstellerin einerseits gegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids andererseits abzuwägen. Die danach auf eine Gewichtung der jeweiligen Folgen im Falle der sofortigen Vollziehung oder im Falle der Suspendierung der Genehmigung beschränkt vorzunehmende Prüfung gebietet eine diese Interessen zu einem vertretbaren Ausgleich bringende eingeschränkte Teilstattgabe (nachfolgend 2.). 1. Dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer erforderlichen Beteiligung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB am die erforderliche Baugenehmigung einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. § 13 BImSchG) das Fehlen der Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang zu rügen berechtigt ist und dies sowohl die bereits erstinstanzlich geltend gemachte Verletzung von Belangen des Naturschutzes als auch die erst im Beschwerdeverfahren beanstandete unzureichende Erschließung einschließlich der Löschwasserversorgung umfasst (§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unstreitig (vgl. dazu nur das Urteil des Senats vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -, juris Rz. 40, 46, 61 ff. und 81 ff. m.w.N.). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist, da das gemeindliche Einvernehmen für diesen Zeitpunkt ersetzt wird. Zwar hat der Senat dies - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht im o.g. Urteil vom 16. November 2017 entschieden, dort vielmehr mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen (a.a.O. Rz. 45), jedoch entspricht dies einem früheren Urteil des Senats vom 14. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 - (juris Leitsätze 4 und 5 sowie Rz. 52). Dort wird bezogen auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen ausgeführt, dass es vor allem auch mit Blick auf die Fristregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vereinbar wäre, „wenn Veränderungen, die erst während des Verfahrens über einen von der Gemeinde eingelegten Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens eintreten, die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nachträglich rechtfertigen könnten.“ Hieran ist festzuhalten. Auf den im verwaltungsgerichtlichen Beschluss beanstandeten und mit den Beschwerden angegriffenen Gesichtspunkt, dass die Aufklärungsmaßnahmen des Antragsgegners betreffend die Nutzung des Erlenhorstes durch Schreiadler im Genehmigungszeitpunkt unzureichend waren, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich fehlerhaft waren. Mit Blick darauf rügen die Beschwerdeführer zwar zu Recht die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätten nicht „ernsthaft bestritten“, dass der „Erlenhorst“ im Jahr 2016 tatsächlich „besetzt“ gewesen sei. Denn ein solches Bestreiten ergab sich aus den Schriftsätzen der Beigeladenen vom 26. Juli und 25. Oktober 2017 und dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. Juli 2017 bereits erstinstanzlich hinreichend deutlich. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde im Ergebnis uneingeschränkt Erfolg hat. Denn maßgeblich ist nur, ob der Erlenhorst in der Brutsaison 2016 tatsächlich durch einen Schreiadler genutzt worden ist, nicht aber, ob das Verwaltungsgericht fälschlich angenommen hat, dies werde nicht bestritten, und auch nicht, ob dem Antragsgegner eine unzureichende Sachaufklärung hinsichtlich der Nutzung des Erlenhorstes durch einen Schreiadler in der Brutsaison 2016 vorzuhalten ist. Ob Letzteres anders zu beurteilen wäre, wenn der Antragsgegner insoweit einen naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gehabt hätte, kann dahinstehen. Denn das ist auch hinsichtlich der „Erfassung des Bestandes der geschützten Arten“ hier nicht der Fall. Eine solche Einschätzungsprärogative betrifft nämlich nur „ökologische Fragestellungen“, zu denen sich „noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat“ (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40/11 -, juris Leitsatz und Rz. 16 und 19; ähnlich zuvor schon Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -, juris Rz. 14 f.). Deutlich wird dies insbesondere in den Ausführungen des Urteils vom 21. November 2013 (a.a.O. Rz. 19): „Für die Einschätzungsprärogative ist aber kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten … eine bestimmte Methode … durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertreten werden“. Um fachwissenschaftlich noch umstrittene Methoden der „Erfassung des Bestandes der geschützten Arten“ geht es vorliegend jedoch nicht, sondern allein um die im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klärende, rein tatsächliche Frage, ob der Erlenhorst im Genehmigungszeitpunkt (7. Dezember 2016) schon als Schreiadlerhorst genutzt wurde bzw. entsprechende Indizien dies hinreichend belegen. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht die Feststellung, dass dies noch im Dezember 2016 der Fall war, was mit Blick auf die Überwinterung von Schreiadlern im südlichen Afrika naturgemäß ausscheidet, sondern nur, ob dies in der Nestnutzungszeit des Schreiadlers im Jahre 2016 der Fall war. Hierfür gibt es vorliegend hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, denen der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren unverzüglich nachzugehen haben wird, und die dessen Ausgang derzeit offen erscheinen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob die - mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. April 2017 als Anlage AS 8 vorgelegten - E-Mails des G an L vom 12. März 2017 und vom 27. April 2017 (ebenfalls Anlage AS 8) bereits solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte lieferten, da sie kaum tatsächliche Angaben enthielten, worauf die Annahme, dass es sich um einen Schreiadlerhorst „nach Brutverlust“ handele, in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht beruht. Zwar wird das in der E-Mail des G vom 18. Mai 2017 (Anlage AS 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. Mai 2017) erstmals und zumindest ansatzweise dahingehend konkretisiert, dass dieser Horst „frisch begrünt“ und „typisch für Schreiadler“ war und „in der Fortpflanzungsperiode“ gefunden wurde. Unklar bleibt jedoch auch insoweit, wann genau und wie G diese Erkenntnisse gewonnen hat. Auch von einer Sichtung eines Schreiadlers zumindest in der Nähe des Erlenhorstes ist in diesen E-Mails nicht die Rede. Allerdings hat G seine Angaben zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch eine E-Mail vom 30. Januar 2018 (Anlage AS 15 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. Januar 2018) hinreichend konkretisiert. Hierin hat er bezogen auf den Erlenhorst nicht nur konkrete zeitliche Angaben - u.a. für den 20. Juli 2016 - gemacht, sondern auch ausgeführt, an diesem Tage habe es dort „grüne, frisch gebrochene Kiefern- und Fichtenzweige“ gegeben, wobei diese Bäume erst in einiger Entfernung im umliegenden Wald vorkämen, wäre und „bei (seiner) Annäherung flog ein Adler vom Horstbaum ab“. Das Fehlen von Schmelz unter dem Baum und von Dunen oben am Horst habe zwar gezeigt, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein Jungvogel im Horst befunden habe. Eine Brut sei aber entweder vorbereitet gewesen, aber nicht begonnen worden, oder gescheitert. Auf dem Rückzug zum nördlich gelegenen Wiesengelände habe er „Warnrufe von beiden Partnern des ansässigen Schreiadler-Paares“ gehört. Solche Rufe würden im Allgemeinen nur benutzt, wenn eine solche Brut noch betreut werde oder kurz zuvor abgebrochen worden sei. Beide Partner des Paares seien von ihm und einem Kollegen im fraglichen Waldstück und anschließenden Wiesengebiet nördlich des Waldes mehrfach länger beobachtet worden. Die weitere Sachaufklärung im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Nutzung des Erlenhorstes durch einen Schreiadler während der Brutsaison 2016 ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil durchgreifende Zweifel an der ausreichenden Erschließung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt nicht hinreichend gesicherter Löschwasserversorgung bestehen, wie das die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals geltend macht. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherung einer Löschwasserversorgung für Windkraftanlagen hat der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - (juris Rz. 61 ff.) ausgeführt, es sei mit Blick auf einen möglichen Rotorbrand betreffend Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 105 m und auf das mögliche Übergreifen auf umgebende Waldflächen nach Beweisaufnahme durch einen sachverständigen Zeugen ein mit 500 m zu bemessender Sperrradius um die dortige Anlage und eine durch Löschwasserquellenversorgung oder Hydranten rechtlich und tatsächlich gesicherte Löschwassermenge von 48 m³ für zwei Stunden als erforderlich anzusehen. Vorliegend hatte die Antragstellerin selbst in ihrer Stellungnahme zum Bauvorhaben der streitgegenständlichen Windkraftanlagen vom 3. Juli 2013 die Frage, ob zur Brandbekämpfung eine ausreichende Menge Wasser zur Verfügung stehe, bejaht und auf die beiliegende Bestätigung der für die Wasserversorgung zuständigen Körperschaft (NWA) verwiesen. In der diesbezüglichen Erschließungsbescheinigung nach der BbgBO vom 26. Juni 2013 hatte diese unter Hinweis auf die brandschutzrechtliche Zuständigkeit der amtsfreien Gemeinde nach dem Brandschutzgesetz Brandenburg vom 24. Mai 2004 unter der Überschrift „Technischer Hinweis“ bestätigt, dass im Bereich des genannten Bauvorhabens eine rechnerische Wasserentnahme über max. 2 Stunden aus ihrem zentralen Trinkwasserversorgungsnetz über Hydranten von ca. 48 m³/h bei 1.140 m Wegentfernung möglich sei. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung vom 31. Januar 2018 ohne weitere Substantiierung geltend macht, damit werde „nicht konkret“ belegt, dass die Trinkwasserleitungen auf eine derartige Löschwasserentnahme ausgelegt seien, ist das nicht nachvollziehbar. Vielmehr kommt dieser Bescheinigung ein entsprechender Erklärungsinhalt durchaus zu. Der - ebenfalls nicht unterlegten - weiteren dortigen Behauptung der Antragstellerin, die Entfernung der nächstgelegenen Hydranten zu den Windkraftanlagen betrage 1.200 m bzw. 1.350 m (WKA 02) und 1.450 m bzw. 1.800 m (WKA 01) sind die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 unter Beifügung eines Luftbildes mit eingetragenen Unterflurhydranten und Entfernungsangaben zu den streitgegenständlichen WKA substantiiert entgegengetreten. Danach beträgt die Entfernung des nächsten Hydranten zu den WKA tatsächlich 995 m und 1.388 m. Dass diese konkreten und belegten Entfernungsangaben gleichwohl weiter bestritten werden, ist den späteren Schriftsätzen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Für deren Unrichtigkeit gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar ist die Entfernung zur WKA 01 damit größer als in der Bescheinigung der NWA vom 26. Juni 2013 zugrunde gelegt und ist auch die Nabenhöhe der streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit 138,4 m größer als im Verfahren OVG 11 B 6.15. Allerdings verweisen Antragsgegner und Beigeladene - und das wird durch das Luftbild in der Anlage B 2 zumindest tendenziell belegt - darauf, dass die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegenen Windkraftanlagen vorliegend bereits einen größeren Abstand zu kleineren Waldflächen (ca. 200 m) und jedenfalls zu den größeren Waldflächen (ca. 600 m) aufweisen. Somit ist die konkrete örtliche Situation bezogen auf die Gefahr der Inbrandsetzung von nahegelegenen Waldflächen vorliegend weitaus geringer als im Verfahren OVG 11 B 6.15, wo es um Standorte ging, die nur ca. 90 m vom Rand eines sehr großen Waldgebietes entfernt lagen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auch die erforderliche rechtliche Sicherung der Versorgung angezweifelt hat, verweisen die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 - durch die Antragstellerin anschließend unwidersprochen - darauf, dass die Satzung der NWA keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Hydranten für die Löschwassernutzung enthalte. Zwar hat die Antragstellerin in einer weiteren Formblatt-Stellungnahme vom 20. Juli 2015 zur Löschwasserversorgung in der Frage nach einer für die Brandbekämpfung ausreichenden Menge Wassers nunmehr weder ein „Ja“ noch ein „Nein“ angekreuzt und hinsichtlich der angekreuzten Bestätigung der für die Wasserversorgung zuständigen Körperschaft handschriftlich angefügt „kritisch siehe Bescheinigung v. 26.06.2013“. Das lässt jedoch nur erkennen, dass die Antragstellerin von ihrer ursprünglichen uneingeschränkt positiven Stellungnahme abgerückt ist. Dass die Sicherung der Löschwasserversorgung sich insoweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders darstellt als nach dieser Bescheinigung der NWA und den vorangehenden Ausführungen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen kann letztlich dahinstehen, ob der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass die Berufung der Antragstellerin auf die (angeblich) ungesicherte Löschwasserversorgung erst im Beschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich sei, zu folgen wäre. 2. Die Interessenabwägung, die hier eine Gewichtung der Gefahren für Schreiadler durch eine nach Fertigstellung erfolgende Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen einerseits und die Folgen mit Blick auf das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie sowie auf die privaten Interessen der Beigeladenen andererseits zu berücksichtigen hat, gebietet die aus der Beschlussformel ersichtliche Teilstattgabe. Zu Gunsten des Sofortvollzugs ist dabei zunächst das vom Antragsgegner im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelnen näher dargelegte und seitens der Antragstellerin auch nicht bestrittene öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien bzw. die diesbezügliche gesetzgeberische Entscheidung im EEG, die sich auch der Brandenburgische Gesetzgeber zu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen. Für die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids vom 7. Dezember 2016 streiten ferner die privaten Interessen der Beigeladenen. Diese haben mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018, S. 2 f. und 31 f., hinreichend dargelegt, dass sie nur im Falle der Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2019 einen Anspruch auf die Vergütung nach dem EEG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hätten und sich die beiden Windkraftanlagen nur unter dieser Voraussetzung wirtschaftlich betreiben ließen, ihnen anderenfalls sogar eine Insolvenz drohe. Dem stehen anderseits die seitens des Gerichtes nicht hinreichend sicher einzuschätzenden Gefahren einer Tötung oder Vergrämung des streng geschützten Schreiadlers durch den vorläufigen Betrieb der Windkraftanlagen gegenüber, soweit der unstreitig im Horstschutzbereich von 3.000 m nach den maßgeblichen „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen in Brandenburg“ gelegene Erlenhorst wieder besetzt ist oder wird. Diese Gefahren werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen mit 2.660 m (WKA 01) und 2.890 m (WKA 02) zumindest hinsichtlich der Letztgenannten nur relativ knapp im diesbezüglichen Horstschutzbereich liegen und dass diese Anlagen nur Teil eines bereits existierenden Bestandswindparks von weiteren sieben dort errichteten und bereits im Betrieb befindlichen Windkraftanlagen sind (u.a. auch jener Anlage, die Gegenstand des abweisenden Urteils des VG Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2017 - VG 5 K 809.14 -, anhängig im Senat zu OVG 11 N 37.17, ist und deren Abstand zum Erlenhorst mit 2.652 m sogar noch geringer ist). Nichts anderes gilt für die durch die Antragstellerin bestrittene Darstellung der Beschwerdeführer, dass der Bereich um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht als prioritäres Nahrungshabitat für Schreiadler anzusehen sei. Mit Blick auf die seitens der Antragstellerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 als Anlage AS 12 eingereichte Stellungnahme des Prof. Dr. M... vom 4. Juli 2017 zu den Risiken einer Kollision innerhalb eines Radius von 3 km um einen Nistplatz des Schreiadlers und die zudem als Anlage AS 13 eingereichten „Informationen über Einflüsse der Windenergieanlagen auf Vögel“ mit dem Stand 12. Juni 2017 des Landesamts für Umwelt, Staatliche Vogelschutzwarte, über die Gefährdung von Schreiadlern durch Kollision erscheinen die Risiken zumindest nicht unerheblich. Bei dieser Sachlage ist für die Beschwerdeentscheidung allerdings zu berücksichtigen, dass die den Schreiadlern drohenden Gefahren nur durch den Anlagenbetrieb und nur in den Zeiten existieren, in denen sie sich überhaupt hier aufhalten und in denen der Erlenhorst somit genutzt werden würde. Hierbei geht der Senat davon aus, dass Schreiadler erst zwischen dem 12. und 15. April aus ihren Überwinterungsgebieten im südlichen Afrika zurück nach Brandenburg kommen und spätestens Ende September wieder in Richtung ihrer Überwinterungsgebiete abziehen (siehe in Ergänzung des im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Oktober 2017 zu „Brutbiologie“ und „Wanderungen“ zitierten Aufsatzes Meyburg et al., Zug und Überwinterung des Schreiadlers, Journal für Ornithologie 136, 1995, S. 401 [414f.] der Aufsatz Meyburg et al., Heimzug, verspäte Frühjahrsankunft, vorübergehender Partnerwechsel und Bruterfolg beim Schreiadler, Vogelwelt 128: 21-31 [2007], S. 21 [23, 28f.]). Dies rechtfertigt es, die vorläufige Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen für die Dauer des Widerspruchsverfahrens (jeweils) nur vom 1. Oktober bis zum 10. April zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Streitwertkatalog 2013 Ziffer 19.3 i.V.m. Ziffer 1.5 betr. 2 WKA). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).