Beschluss
OVG 11 S 10.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0822.11S10.18.00
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Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG erfasst auch nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen, wie z.B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach § 19 Abs. 1 BImSchG.(Rn.4)
2. Eine brandenburgische Behörde ist rechtlich nicht gezwungen, ihrer naturschutzfachlichen Prüfung die angeführten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier“) zugrunde zu legen. Stattdessen kann sie „Tierökologische Abstandskriterien“ (TAK) heranziehen.(Rn.11)
3. Nur sofern die Abstände im Schutzbereich unterschritten werden sollen und dies noch nicht in der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung eines Regionalplanes berücksichtigt wurde, hat die Behörde im Einzelfall näher zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände berührt werden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu rechnen ist.(Rn.11)
4. Einzelfälle des verneinten signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Schwarzstorch, Kranich und Rotmilan.(Rn.12)
(Rn.19)
(Rn.21)
5. Die Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB enthält einen zwingenden, vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogenen Planungsleitsatz für bestehende Ziele der Raumordnung, die mit der strikten Bindungswirkung von verbindlichen, letztabgewogenen raumordnerischen Festlegungen gegenüber öffentlichen Stellen nach § 4 Abs. 1 S. 1 ROG korrespondiert.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG erfasst auch nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen, wie z.B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach § 19 Abs. 1 BImSchG.(Rn.4) 2. Eine brandenburgische Behörde ist rechtlich nicht gezwungen, ihrer naturschutzfachlichen Prüfung die angeführten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier“) zugrunde zu legen. Stattdessen kann sie „Tierökologische Abstandskriterien“ (TAK) heranziehen.(Rn.11) 3. Nur sofern die Abstände im Schutzbereich unterschritten werden sollen und dies noch nicht in der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung eines Regionalplanes berücksichtigt wurde, hat die Behörde im Einzelfall näher zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände berührt werden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu rechnen ist.(Rn.11) 4. Einzelfälle des verneinten signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Schwarzstorch, Kranich und Rotmilan.(Rn.12) (Rn.19) (Rn.21) 5. Die Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB enthält einen zwingenden, vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogenen Planungsleitsatz für bestehende Ziele der Raumordnung, die mit der strikten Bindungswirkung von verbindlichen, letztabgewogenen raumordnerischen Festlegungen gegenüber öffentlichen Stellen nach § 4 Abs. 1 S. 1 ROG korrespondiert.(Rn.26) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auf einem an das Industriegelände der P... angrenzenden Grundstück (Flurstück 4...) zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 141 m und einem Rotordurchmesser von 117 m sowie einer Nennleistung von jeweils 2400 kW zu errichten und zu betreiben. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband, Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Dessen Antrag vom 8. Februar 2017, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. Januar 2018 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ob dem Antragsteller eine Antragsbefugnis gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid zustehe, werfe schwierige und grundsätzliche Fragen auf, die die Kammer im Eilverfahren dahingestellt sein lasse. Eine verbindliche Klärung könne einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn die vorzunehmende Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides das Suspensiveffektinteresse des Antragstellers überwiege. Angesichts der Komplexität der von den Beteiligten erörterten – im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht weiter aufgegriffenen – rechtlichen und insbesondere tatsächlichen Streitfragen vermöge die Kammer bei summarischer Prüfung weder festzustellen, dass die Genehmigung offensichtlich rechtmäßig sei, noch dass diese offensichtlich rechtswidrig sei. Die angestellte Interessenabwägung beruhe deshalb auf einer Gewichtung der jeweiligen Folgen der sofortigen Vollziehung oder der Suspendierung des Genehmigungsbescheides. Für einen weiteren Vollzug der Genehmigung würden die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der Nutzung ihrer Windenergieanlagen sowie das öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien streiten. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Interessen des Naturschutzes – hier insbesondere des Vogelschutzes – würden deshalb geringer wiegen, weil sie voraussichtlich nur in geringem Ausmaß betroffen seien. Dabei sei nach Einschätzung der Kammer von maßgebender Bedeutung, dass die Standorte der in Rede stehenden Windkraftanlagen und ihre insoweit in den Blick zu nehmende Umgebung in Bezug auf mögliche Störungen der von dem Antragsteller angeführten Horststandorte des Schwarzstorches insbesondere durch den in einer Entfernung von ca. 1,4 km befindlichen Bestands-Windpark „V...“ mit vier Windenergieanlagen eines anderen Betreibers und das unmittelbar angrenzende Industriegelände bereits erheblich vorbelastet seien. Dies führe die Kammer zu der Einschätzung, dass die beiden auf der Grundlage eines Bebauungsplanes neu hinzukommenden Windkraftanlagen der Beigeladenen nicht zu einer zusätzlichen Belastung führen würden, deren Ausmaß die Suspendierung der Anlagengenehmigung im Ergebnis rechtfertige. Jedenfalls würden die wenigen von dem Antragsteller behaupteten Beobachtungen des Schwarzstorches im Industriegelände nicht ausreichen, um ein erhöhtes Tötungsrisiko beim Fliegen zwischen einem – bisher nicht erneut nachgewiesenen und möglicherweise nicht mehr angenommenen – Horst und dem Industriegelände herzuleiten. Unabhängig hiervon erscheine das Vorbringen des Antragstellers zur Beobachtung von Schwarzstörchen in unmittelbarer Nähe zu Industrieanlagen der Kammer „als eher weniger geeignet“, die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs gegen die Genehmigung zu erhöhen. Denn sie stelle die bisherige Auffassung des Gerichts infrage, dass der Schwarzstorch besonders schutzbedürftig sei, weil er ein störungsempfindlicher „Kulturflüchter“ sei. Insoweit sei jedenfalls für die von dem Antragsteller angeführten Vogelarten keine hinreichende Beeinträchtigung durch die hier in Rede stehenden Windkraftanlagen zu besorgen, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertigen würden. Den Belangen des Naturschutzes komme deshalb ein geringeres Gewicht zu als dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen und dem öffentlichen Interesse an der Förderung von Windenergie als regenerative Energieform zum Schutz des Weltklimas. Eine verbindliche Klärung der in diesem Eilverfahren streitigen tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere auch des Standortes und der Intensität der Nutzung der in Rede stehenden Vogelbrutplätze, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers rechtfertigt trotz gewichtiger Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht dessen Änderung. 1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG in der geltenden Fassung vom 23. August 2017 (BGBl I Seite 3290) antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 Umw-RG anerkannte Vereinigung, um die es sich bei dem Antragsteller unstreitig handelt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher dargelegten Voraussetzungen, auf die soweit erforderlich einzugehen sein wird, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Zwar fällt die vom Antragsteller angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unter § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG, weil diese Vorschrift – soweit hier einschlägig – nur Genehmigungen für Anlagen erfasst, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben G (Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG [mit Öffentlichkeitsbeteiligung]) gekennzeichnet sind, was nach Nr. 1.6.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zwanzig oder mehr Windkraftanlagen voraussetzt. Auch bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Rechtsbehelf des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben betrifft, für die nach jenem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Denn gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG ist dieses Gesetz auch anwendbar auf Verwaltungsakte, durch die andere als die in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Diese Vorschrift, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen gilt, die, wie die hier angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung, am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt hatten, erfasst Zulassungsentscheidungen für sonstigen Vorhaben, die nicht bereits als Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen unter die Nrn. 1, 2, 2a oder 2b fallen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 12. August 2016 – BR-DRs. 422/16, Seite 30). Damit werden beispielsweise auch nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen, wie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach § 19 Abs. 1 BImSchG erfasst (vgl. Schlacke, Die Novelle des Umweltrechtsbehelfgesetzes 2017, NVwZ 2017, 905, 908). Indem der Antragsteller rügt, dass die von ihm angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich der besonders geschützten Arten des Schwarzstorchs und des Kranichs gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße, macht er geltend, dass die Genehmigung Rechtsvorschriften widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) und zudem umweltbezogen sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG), und dass sie ihn gleichzeitig in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühren (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen waren auch bei Erlass des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bejahen. 2. Der Antrag nach § 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht begründet. 2.1. Zwar wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass das Verwaltungsgericht die nach eigener Prämisse in die Interessenabwägung einzustellende voraussichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes letztlich nicht geprüft, sondern ohne nähere Begründung behauptet habe, dies „angesichts der Komplexität der von den Beteiligten erörterten rechtlichen und insbesondere tatsächlichen Fragen“ bei summarischer Prüfung nicht feststellen zu können. Dabei ist auch aus Sicht des Senats zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diese Schwierigkeiten nicht einmal im Einzelnen aufgezeigt und dargelegt hat, warum sie im Rahmen des immerhin geraume Zeit anhängig gewesenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überwinden waren. Insoweit mutet die Begründung der angefochtenen Entscheidung inkongruent an, wenn einerseits der von den Beteiligten eingehend erörterten Frage, ob der Antragsgegner eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos insbesondere des Schwarzstorchs und des Kranichs und damit einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot fehlerfrei verneint hat, nicht nachgegangen, andererseits im Rahmen der Interessenabwägung aber angenommen wird, für die angeführten Vogelarten sei keine hinreichende Beeinträchtigung durch die hier in Rede stehenden Windkraftanlagen zu besorgen, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. den stattgebenden Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, bei Juris) ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar grundsätzlich eine – vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hier ebenfalls nicht vorgenommene – summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung und kann bis dahin reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (a.a.O., Rn. 20). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2018 – 1 BvR 1401/18 –, Rn. 3, bei Juris) noch nicht entschieden, ob der Schutz des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einer nach dem Umweltrechtsbehelfgesetz anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach diesem Gesetz erhobenen Klage zugutekommt oder ob dies mangels subjektiver materieller Rechte nicht der Fall ist. Der Umstand, dass eine Verletzung der inmitten stehenden artenschutzrechtlichen Belange, deren Wahrnehmung das Umweltrechtsbehelfgesetz dem Antragsteller zugesteht, ebenfalls irreversibel wäre, dürfte es nach Auffassung des Senats allerdings nicht zulassen, ohne zeitliche Not im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung von vornherein zu verzichten. 2.2. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten rechtlichen Mängel anhaften, sondern diese sich gemessen am Beschwerdevorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird. Da der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Oktober 2016 noch nicht beschieden hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen. 2.2.1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wegen eines Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG rechtswidrig wäre. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt ist, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40/11 –, Rn. 14 ff., juris; Urteil vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 65, juris). Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen Arten im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren. Ihre rechtliche Grundlage findet die Einschätzungsprärogative darin, dass es im Bereich des Artenschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen. Deren Erkenntnisstand ist aber in vielen Bereichen noch nicht so weit entwickelt, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern kann. Deshalb stehen sich bei zahlreichen Fragestellungen jeweils vertretbare naturschutzfachliche Einschätzungen gegenüber, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde als „falsch" und „nicht rechtens" zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, a. a. O.; VG Gießen, Urteil vom 13. Juni 2018 – 1 K 311/17.GI –, Rn. 28, juris). Hiernach ist der Antragsgegner rechtlich nicht gezwungen, seiner naturschutzfachlichen Prüfung die angeführten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier“) zugrunde zu legen. Entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zieht der Antragsgegner zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstabs als fachliche Grundlage für die Stellungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörden in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Brandenburg stattdessen „Tierökologische Abstandskriterien“ (TAK) heran. Die TAK unterscheiden Schutz- und Restriktionsbereiche. Als Schutzbereich werden unter anderem artenschutzfachlich begründete Abstände zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedrohter und störungssensibler Vogelarten definiert, während als Restriktionsbereich solche Bereiche bezeichnet werden, in denen tierökologische Belange des Naturschutzes zu Einschränkungen oder Modifikationen im Planungsprozess, wie etwa Verkleinerung oder Verlagerung von Anlagenstandorten führen können. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um für bestimmte Arten essenzielle Zug- bzw. Wanderkorridore, z.B. zwischen ihren Brutstandorten und Hauptnahrungsflächen, deren Verlust durch Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall zu Beeinträchtigungen der Brut- oder Rastbestände dieser Arten führen kann. Für den Fall der Beachtung der in den TAK definierten Schutzbereiche und -abstände geht der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass die genannten Verbotstatbestände grundsätzlich nicht berührt werden. Nur sofern die Abstände im Schutzbereich unterschritten werden sollen und dies noch nicht in der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung eines Regionalplanes berücksichtigt worden sei, habe die Behörde im Einzelfall näher zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände berührt würden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu rechnen sei. Eine Verringerung der von den TAK definierten Abstände sei möglich, wenn im Ergebnis einer vertieften Prüfung festgestellt werden könne, dass beispielsweise aufgrund der speziellen Lebensraumanforderungen der Art nicht der gesamte 360°-Radius des Schutzabstandes um den Brutplatz für den Schutz der Individuen benötigt werde. 2.2.1.1. Hiernach ist für die vom Antragsteller angeführte, streng geschützte Art des Schwarzstorchs davon auszugehen, dass das letzte Brutgeschehen im Jahr 2017 sowie, wie der Antragsteller mit seinem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juli 2018 vorgetragen hat, auch im Jahr 2018 westlich der genehmigten Windkraftanlagen stattfand. Die Entfernung dieses Horststandortes zum Standort der geplanten Windkraftanlagen hat der Antragsteller mit „rund 2,8 km“ angegeben, während der Antragsgegner dazu vorgetragen hat, dass nach den vom Horstbetreuer übergebenen Koordinaten für den 2017 neugebauten Horst der Abstand zu den nach Westen hin gelegenen Windkraftanlage nicht 2,8 km sondern 3,05 km betrage. Dieser Entfernungsangabe, die offensichtlich auf einer fundierten Grundlage beruht, hat der Antragsteller nicht mehr widersprochen. Damit ist für das letzte beobachtete Brutgeschehen der in den TAK für den Schwarzstorch vorgesehene Schutzbereich von 3000 m nicht unterschritten. In der Zeit davor brütete der Schwarzstorch zuletzt im Jahr 2013 auf einem Kunsthorst, der ca. 1500 m nördlich der geplanten WEA 1 installiert worden war. An dem zwischenzeitlich abgestürzten, aber wieder auf demselben Baum angebrachten Kunsthorst wurde nach dem von der Beigeladenen beigebrachten Umweltgutachten im Jahr 2014 „nur ein wenig gebaut“, eine Brut habe aber nicht stattgefunden. Im Jahr 2015 sei der Kunsthorst nicht genutzt worden, weshalb es mit großer Wahrscheinlichkeit auch 2015 keine Brut gegeben habe; gleiches gelte auch für das Jahr 2016. Weder sei der Kunsthorst genutzt worden noch sei ein anderer Brutplatz bekannt. Damit hat für die innerhalb des Schutzbereichs der TAK gelegenen Horststandorte seit mittlerweile fünf Jahren keine Brut mehr stattgefunden. Sollte es sich, wie vom Antragsteller geltend gemacht, bei dem zuletzt 2013 bebrüteten Kunsthorst um einen sogenannten Wechselhorst handeln, so wäre ein solcher Standort, der seit mehr als zwei Jahren nicht mehr besetzt wurde, entsprechend der Verwaltungspraxis des Antragsgegners (vgl. Erlass zum Vollzug des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vom Januar 2011) grundsätzlich der Zulassung von Windenergieanlagen zugänglich. Ob gleiches auch bei wiederkehrend besetzten Fortpflanzungsstätten zutrifft, was die dem genannten Erlass anliegenden „Angaben zum Schutz der Fortpflanzung- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten“, Fassung vom 21. Oktober 2010, nahelegt, oder ob insoweit ein fünfjähriger Niststättenschutz besteht, kann dahinstehen, da auch diese Frist mittlerweile abgelaufen wäre. Hiervon abgesehen ist es bei summarischer Prüfung rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2016 eine Unterschreitung des Schutzabstandes von 3000 m als tolerabel angesehen hat. Wie dargelegt, sieht der TAK-Erlass vom 1. Januar 2011 eine Verringerung der von den TAK definierten Abstände als möglich an, wenn im Ergebnis einer vertieften Prüfung festgestellt werden kann, dass beispielsweise aufgrund der speziellen Lebensraumanforderungen der Art nicht der gesamte 360°-Radius des Schutzabstandes um den Brutplatz für den Schutz der Individuen benötigt wird. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid Gebrauch gemacht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das Gelände das Industriestandorts P...-S... (P...) vom Schwarzstorch weder zur Nahrungssuche genutzt noch zur Nahrungssuche jenseits des P... überflogen werde. Aus diesem Grunde werde davon ausgegangen, dass keine Beeinträchtigungen des Horststandortes durch die beiden Windkraftanlagen zu erwarten seien. Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren beigebrachten „Erfassung und Bewertung der Avifauna im Bereich des geplanten Windparks P...“ vom 14. Oktober 2015 (im Folgenden: Umweltgutachten) gestützt. Danach handele es sich bei dem nördlich an das Vorhabengebiet angrenzenden P...-Wald zwar um einen typischen Brutwald des Schwarzstorches in Brandenburg. Da der Schwarzstorch außerordentlich empfindlich gegenüber menschlichen Störungen, insbesondere im Umfeld des Horstes während der Revierbesetzung bis zur Eiablage sei, sei die Störungsarmut eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Ansiedlung. Dies sei im Normalfall im sogenannten P...-Wald gewährleistet, da er sich abseits von Siedlungen befinde und es keine Durchgangswege gebe. Zudem seien einige Bereiche für die Öffentlichkeit gesperrt. Die im Jahr 2014 festgestellte massive und lang anhaltende Beunruhigung in diesem Wald könne wohl als Ausnahmeerscheinung gewertet werden. Vom P... mit seinen intensiven akustischen und optischen Reizen scheine aber keine erhebliche Störung auszugehen, denn der P...-Wald sei ein traditionelles Brutgebiet. Davon ausgehend könne angenommen werden, dass von den Windenergieanlagen als technische Anlagen direkt am Rand des P... ebenfalls keine erhebliche Störung des Brutplatzes ausgehe. Das Plangebiet und dessen näheres Umfeld (500 m) seien aufgrund des geringen Alters der hier vorhandenen Baumbestände nicht als direkter Horststandort geeignet. Der Nahrungserwerb des Schwarzstorches erfolge in aquatischen und semiaquatischen Biotopen. Bevorzugt würden kleine Fließgewässer, vor allem Bäche und naturbelassene Gräben im Wald oder mit Ufergehölzen bestückt. Regelmäßig würden auch Bruchwälder sowie nasse und feuchte Biotope im Wald (Quellbereiche, Sümpfe, Feuchtwiesen, Niedermoorflächen usw.), Auwaldflächen sowie störungsarme Feuchtwiesen aufgesucht. Erbeutet würden in erster Linie Fische, Amphibien und Wasserinsekten. Das Plangebiet und dessen näheres Umfeld (500 m) würden keine potentiellen Nahrungshabitate aufweisen, da es sich um junge, dicht bestückte Baumbestände auf trockenen Böden bzw. um Randflächen des P... handele. Ausreichend wasserführende Gräben seien nicht vorhanden. Der vom P... kommende breite Graben sei trocken. Einzig das Kleingewässer nördlich des Plangebiets könnte in diesem Bereich als Nahrungsfläche dienen. Unter hydrologischen Bedingungen, wie sie zumindest bis 2011 im Gebiet geherrscht hätten, würden sich große Waldflächen im Norden des PCK-Waldes als Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch eignen. Diese seien mindestens 750 m von den geplanten Windenergieanlagen entfernt, sodass deren Betrieb nicht die dortige Nahrungssuche beeinträchtigen könne. Es stehe zu vermuten, dass das W... nördlich des Plangebietes zu den regelmäßig genutzten Nahrungsgebieten des Schwarzstorches aus dem P...-Wald gehöre. Durch die intensiven Grabenberäumungen im Jahr 2014 sei das Gebiet aber sicher entwertet worden. Die Welseniederung befinde sich bezüglich des Horststandortes in entgegengesetzter Richtung zu den geplanten Windenergieanlagen und sei demnach von dem Schwarzstorch zu erreichen, ohne sich den Windenergieanlagen zu nähern. Aufgrund der im Oderbruch östlich des Plangebietes großflächig vorhandenen, hervorragend geeigneten Nahrungsflächen sei es weiterhin als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass sich dort eines der Hauptnahrungsgebiete befinde. Demgegenüber seien südlich und südwestlich des P... nur wenige potentiell geeignete Nahrungshabitate vorhanden. Die hier vorhandene Agrarlandschaft sei durch intensive Landwirtschaft und Kleingewässerarmut geprägt und damit kaum eine attraktive Nahrungsfläche für den Schwarzstorch. Zum Kreuzpfuhl, einem Weiher im Eichenkamp südlich des P..., seien es beispielsweise ca. 5,5 km, zum Rohrpfuhl nördlich von B... seien es 6,5 km und zum Feuchtgebietskomplex Liebigsland betrage der Abstand mehr als 7,5 km. Zwar würden solche Entfernungen regelmäßig zurückgelegt, aber um diese Gewässer zu erreichen, müssten die Störche das P... direkt überfliegen, welches durch die diversen Dampf- und Rauchsäulen, Lichtquellen, die offene Flamme, die vielfältigen Tätigkeiten und die Geräuschkulisse sicher eine erhebliche Stör- und Scheuchwirkung auf die Schwarzstörche ausübe. Es sei also unwahrscheinlich, dass die Schwarzstörche regelmäßig diese Gewässer aufsuchen würden, zumal die meisten nur saisonal attraktiv seien und das Liebigsland durch intensive Anglernutzung und andere Besucher ein hohes Störungspotenzial aufweise. Auch die vom Antragsteller angeführten Sichtungen des Schwarzstorchs rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsgegner sei rechtsfehlerhaft zu der naturschutzfachlichen Einschätzung gelangt, dass Errichtung und Betrieb der beiden in Rede stehenden Windkraftanlagen der Beigeladenen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für den Schwarzstorch und damit zu einer Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen würde. Im Rahmen der Raumnutzungsuntersuchung des Umweltgutachtens wurde der Schwarzstorch im Jahr 2014 an insgesamt 24 Beobachtungstagen nur an zwei Tagen festgestellt. Am 19. April 2014 wurden Balzrufe im Bereich des Kunsthorstes vernommen; für den 14. Mai 2014 ist ein zweimaliger Balzflug über dem Waldbereich des Kunsthorstes verzeichnet. Im Rahmen der Raumnutzungsuntersuchung das Jahr 2015 ist der Schwarzstorch an drei von insgesamt 20 Tagen beobachtet worden. Dabei ist er am 18. Mai 2015 in dichter zeitlicher Folge einmal von Ost nach West über dem Projektgebiet kreisend und zweimal aus verschiedenen Richtungen kommend „hinter der Waldkante (im PG?) niedergehend“ beobachtet worden. Insoweit ist lediglich erwogen worden, dass er „in dem offenen Bereich zwischen Waldkante und P...-Gelände niedergegangen“ sei. Soweit der Schwarzstorch darüber hinaus in den Jahren 2015, 2016 und 2017 im Bereich des Abwassergrabens nordöstlich in der Nähe des P...-Geländes und am nordöstlichen Rand dieses Geländes gesichtet und fotografiert wurde (vgl. Übersicht auf der Anl. AG 3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. September 2017, Bl. 285 der Gerichtsakte), weist der Antragsgegner plausibel darauf hin, dass selbst ein 1000 m breiter Flugkorridor zwischen dem zuletzt 2013 genutzten Horst und den genannten Beobachtungspunkten die Anlagenstandorte nicht überdecke. Soweit der Antragsteller auf den Horststandort des Jahres 2017 (westlich des P...-Geländes) abstellt und behauptet, die Windkraftanlagen würden in dem Flugweg von dem aktuellen Horst zur Nahrungsfläche liegen und ein Überflug des Bereichs der Windkraftanlagen sei „höchst wahrscheinlich“, hat er dies nicht näher unterlegt. Denn auch wenn der Schwarzstorch vom Horststandort des Jahres 2017 aus auf die gleichen Nahrungsflächen wie in den Vorjahren zurückgreifen würde, wäre selbst bei einem Umfliegen des P...-Geländes nicht selbstverständlich davon auszugehen, dass gerade die am Rand dieses Geländes errichteten Windkraftanlagen der Beigeladenen in seinem Flugweg lägen und er diesen mit einer signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit zum Opfer fallen würde. 2.2.1.2. Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, auch für den Kranich sei von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen. In der Anl. 1 zu den TAK sei ein Schutzbereich von 500 m um den Brutplatz vorgesehen. Der 370 m nördlich der WEA 1 festgestellte Brutplatz führe zu einer Unterschreitung dieses Schutzabstandes. Dieser Brutplatz werde weiter genutzt. Tatsächlich würden die Kraniche jedes Jahr im Wald nördlich des P... brüten und seien auch 2017 gehört und gesehen worden. Dem hält der Antragsgegner unter Hinweis auf seine Antragserwiderung vom 28. März 2017 entgegen, dass zwar in dem von der Beigeladenen beigebrachten Umweltgutachten zur Avifauna keine Bewertung der Unterschreitung des Schutzbereichs des Kranichbrutplatz durch die nordwestliche Anlage vorgenommen worden sei. Jedoch sei im Eingriffs- und Ausgleichsplan eine Auseinandersetzung mit der Unterschreitung des Schutzbereichs erfolgt. Hierbei sei eine mögliche Störung am Brutplatz durch die Unterschreitung des Schutzbereichs um 130 m ausgeschlossen worden, weil der zwischen Brutplatz und Windenergieanlagen befindliche Wald einen Sichtschutz darstelle. Es sei grundsätzlich festzuhalten, dass der Kranich weniger durch Kollisionen an Windenergieanlagen gefährdet sei. Der Abstand von 500 m ergebe sich insbesondere durch die Scheuchwirkung der Anlagen. In der Dokumentation Vögel und Windkraft der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg werde zum Kranich ausgeführt, dass die Kollisionsgefährdung unter den bisherigen Ausschlusskriterien trotz auch nächtlicher Flugaktivität sehr gering sei. Die Nahrungssuche erfolge nur zu Fuß. Wechsel zwischen Nahrungsflächen erfolgten im bekannten Revier, wo Windfelder auch im Nahbereich der Anlagen durchflogen würden, meist bei Flughöhen um die 20-60 m. Während der 8-wöchigen Jungenaufzucht bis zum Flüggesein würden die Altvögel selten fliegen. Hiermit hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen nach seiner naturschutzfachlichen Einschätzung ein signifikant erhöhtes Risiko zu verneinen ist, dass die gegebenenfalls 370 m nördlich der WEA 1 brütenden Kraniche Schlagopfer der in Rede stehenden Windenergieanlagen werden könnten. Was die erwähnte Scheuchwirkung der Windenergieanlagen anbelangt, deren Vermeidung der Schutzabstand von 500 m gelte, stellt der Antragsgegner plausibel darauf ab, dass der zwischen Brutplatz und Anlagenstandort befindliche Waldstreifen einen insoweit wirksamen Sichtschutz darstelle. Dass sich zwischen Anlagenstandort und Brutplatz ein Waldstück befindet, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Soweit er geltend macht, dass dieses Waldstück angesichts der in Rede stehenden Höhe der Windenergieanlagen keine Abschirmungswirkung dergestalt entfalte, dass die Windenergieanlagen keine erhebliche Störwirkung mehr für die brütenden Kraniche hätten, setzt er der naturschutzfachlichen Einschätzung des Antragsgegners lediglich seine abweichende eigene Einschätzung entgegen, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Antragsgegners fehlerhaft wäre. Der vom Antragsgegner vorgetragene Umstand, dass nicht nur das Brutgeschehen, sondern auch die Nahrungssuche am Boden erfolgen würden, spricht überdies für die Plausibilität der Einschätzung des Antragsgegners, das in Rede stehende Waldstück würde einen wirksamen Sichtschutz darstellen. Es kann damit dahinstehen, ob, was Antragsgegner und Beigeladene zusätzlich geltend machen, die Errichtung der Hafenbahn und der 380 kV-Trasse ohnehin zu einer Entwertung des in Rede stehenden Brutplatzes führen wird. 2.2.1.3. Soweit der Antragsteller schließlich von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auch für den Rotmilan ausgeht, der 2017 ein Revier im Erlenbruch nördlich der genehmigten WEA-Standorte genutzt habe, und diesbezüglich auf sein schriftsätzliches Vorbringen vom 7. August 2017, Seite 2 sowie die Stellungnahme von Haferland vom 10. Mai 2017 (Anl. ASt 4, Gerichtsakte Bl. 271) Bezug nimmt, hält der Antragsgegner dem zutreffend entgegen, dass die in den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 gefundenen Rotmilanhorste sämtlich in Entfernungen von 1600-1800 m zu den geplanten Windenergieanlagen gelegen hätten, und dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –, Rn. 11, juris; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 – eins K 602/13. KS –, Rn. 72, juris) naturschutzfachlich vertretbar sei, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko erst auszugehen, wenn zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage der Abstand von 1000 m unterschritten werde. 2.2.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antrag nach summarischer Prüfung auch nicht deshalb begründet, weil es an der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlen würde. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2b UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dabei steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genügt, gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach S. 1 Nr. 1b gleich. Vorliegend hat der Antragsgegner unter Einbeziehung der vier Bestandsanlagen der Windfarm „Vierraden“ und Zugrundelegung der Nr. 1.6.2 der Anl. 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen und im Ergebnis dieser Vorprüfung festgestellt, dass für das Vorhaben der Beigeladenen keine UVP-Pflicht bestehe. Diese im Amtsblatt für Brandenburg vom 7. Oktober 2015 veröffentlichte Feststellung ist gemessen am Beschwerdevorbringen des Antragstellers bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, so dass es auf sich beruhen mag, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, dass der Antragsgegner zu Unrecht eine nachträgliche Kumulation des Vorhabens der Beigeladenen mit der Windfarm „Vierraden“ angenommen hat (vgl. dazu nunmehr § 11 UVPG), mit der Folge, dass es bereits an einer Windfarm von mindestens drei Windkraftanlagen (vgl. dazu Nummer 1.6.3 der Anl. 1 zum UVPG) fehle, sodass weder eine allgemeine noch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen wäre. Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen, lediglich an, dass sich eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung im Sinne von § 3c UVPG (nunmehr § 7 UVPG) aus einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für mehrere Vogelarten ergebe. Da der Antragsteller mit dieser Prämisse nach den obenstehenden Ausführungen nicht durchdringt, kann auch die Verfahrensrüge nicht zum Erfolg führen. 2.2.3. Schließlich ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass dem Vorhaben Belange der Raumordnung entgegenstehen würden. 2.2.3.1. Zwar liegen die Standorte für die geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen nicht in einem Eignungsgebiet Windnutzung des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 4. Oktober 2000 (Amtsblatt 2004 Seite 718). Daran hat auch der fortgeschriebene Sachliche Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 11. April 2016 (Amtsblatt 2016 Seite 1326) nichts geändert (vgl. Amtsblatt 2016 Seite 1347, WEG 30 Vierraden). Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen aber zutreffend darauf hin, dass nach § 8 Abs. 7 ROG a.F., nunmehr § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ROG, Eignungsgebiete einen Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum nur für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen begründen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. Eine solche Beurteilung greift hier nicht Platz, weil sich beide Anlagenstandorte im Bereich des Bebauungsplans „Erweiterung der Industriegebietsfläche der PCK Raffinerie GmbH“ befinden und ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit daher gemäß § 30 BauGB und nicht gemäß § 35 BauGB zu beurteilen ist. Dementsprechend hat auch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 die Auffassung vertreten, dass die Festlegungen des Sachlichen Teilregionalplanes bei der Beurteilung der Planungsabsicht nicht mehr zur Anwendung kämen, da entsprechend der Definition in § 8 ROG (a.F.) die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten nur im Außenbereich wirksam sei, und dass über die Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlagen deshalb nunmehr auf Grundlage der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans zu entscheiden sei. Entsprechend hat sich die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim – Regionale Planungsstelle – mit Schreiben vom 14. April 2016 geäußert. Der Einwand des Antragstellers, die Bezugnahme auf § 35 BauGB in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG a.F. finde sich ausschließlich im ersten Satzteil im Zusammenhang mit der Regelung, andere raumbedeutsame Belange stünden nicht entgegen; im zweiten Satzteil hingegen, der die Ausschlusswirkung betreffe, finde sich diese Formulierung nicht wieder, greift nicht durch. Denn die im zweiten Satzteil der Vorschrift geregelte Ausschlusswirkung knüpft quasi spiegelbildlich an die Befugnis zur Ausweisung von Eignungsgebieten an, die sich jedoch auf raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen beschränkt, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, also den Außenbereich betreffen. Es ist nach Auffassung des Senats nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Ausschlusswirkung über die Regelungsbefugnis des Plangebers hinausreichen sollte. 2.2.3.2. Auch die Auffassung des Antragstellers, der Bebauungsplan sei wegen eines Verstoßes gegen die raumordnerischen Zielsetzungen „unwirksam und nichtig“, führt nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Der Antragsteller lässt selbst schon offen, welche Folgen aus einer Nichtigkeit des Bebauungsplans zu ziehen wären. Hiervon abgesehen dürfte der Bebauungsplan „Erweiterung der Industriegebietsfläche der P...“ nicht wegen eines Verstoßes gegen den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ unwirksam sein. Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 BauGB, auf den sich der Antragsteller noch nicht einmal beruft, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Dies bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 20/91 –, Rn. 13 ff., juris). Die Regelung des § 1 Abs. 4 BauGB enthält einen zwingenden, vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogenen Planungsleitsatz für bestehende Ziele der Raumordnung, die mit der strikten Bindungswirkung von verbindlichen, letztabgewogenen raumordnerischen Festlegungen gegenüber öffentlichen Stellen nach § 4 Abs. 1 S. 1 ROG korrespondiert. Ist ein Vorrang- oder Eignungsgebiet für raumbedeutsame Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als Ziel der Raumordnung wirksam festgelegt worden, bleibt es der Gemeinde grundsätzlich rechtlich verwehrt, außerhalb dieser Flächen in einem Bebauungsplan Festsetzungen für solche Anlagen aufzunehmen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 22. September 2016 – 1 C 35/13 –, Rn. 51, juris, für den Fall der Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergienutzung). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der in Rede stehende Bebauungsplan betrifft die Erweiterung eines – bereits großflächig bestehenden – Industriegebietes. Auch wenn die Errichtung von Windenergieanlagen nach der vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Behauptung des Antragsgegners und der Beigeladenen im Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig ist (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, Rn. 21, juris), ermöglicht der Bebauungsplan auch andere nach § 9 BauNVO zulässige bauliche Nutzungen und ist damit nicht spezifisch darauf ausgerichtet, die regionalplanerische Entscheidung, wenn sie denn binden würde, zu konterkarieren. Dies gilt umso mehr, als ein seit langem bestehendes, größeres Industriegebiet lediglich erweitert werden soll und damit nicht eine sonst von Außenbereich umgebene Fläche überplant wurde. 2.3. Hält die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides hiernach aller Voraussicht nach den mit der Beschwerde erhobenen Einwänden stand, so geht die nach § 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Insoweit streiten für die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das im Genehmigungsbescheid eingehend begründete besondere öffentliche Interesse am zügigen Ausbau erneuerbarer Energien sowie das private Interesse der Beigeladenen, durch eine verzögerte Inbetriebnahme entstehende wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. Demgegenüber ist das vom Antragssteller angeführte Suspensivinteresse geringer zu gewichten, weil die geltend gemachten Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, nach den oben stehenden Ausführungen nicht anzunehmen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).