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Beschluss

OVG 11 S 44.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0920.11S44.18.00
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Leitsätze
Eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs 1 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls erforderliche Beeinträchtigung des Eigentums eines Waldeigentümers an seinen Waldflächen durch Test-Sprengungen auf dem Sprengplatz Horstwalde bzw. eine diesbezügliche Schadensdrohung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch während der Geltung der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 im Landkreis Teltow-Fläming nicht ersichtlich.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs 1 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls erforderliche Beeinträchtigung des Eigentums eines Waldeigentümers an seinen Waldflächen durch Test-Sprengungen auf dem Sprengplatz Horstwalde bzw. eine diesbezügliche Schadensdrohung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch während der Geltung der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 im Landkreis Teltow-Fläming nicht ersichtlich.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller - Eigentümer von Waldflächen in der Gemarkung H... (B...) - beantragt, der Antragsgegnerin - einer wissenschaftlich-technischen Bundesoberbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie - im Wege einstweiliger Anordnung die Durchführung von Test-Sprengungen auf deren 12 km² großen Testgelände Technische Sicherheit in H... (T...H...) zu untersagen, solange im Landkreis T...-F... die Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 gelten. Unter Verweis auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, in der Zeit vom 10. bis 13. Juli 2018 auf dem Sprengplatz 1 der T... verschiedene Versuche unter Auftreten von Knallereignissen und Rauchentwicklung durchzuführen, bat u.a. der Antragsteller diese mit E-Mail vom 7. Juli 2018 angesichts der seinerzeit geltenden höchsten Waldbrandgefahrenstufe die geplanten Sprengungen auszusetzen. Nachdem die Versuche am 10. Juli 2018 dennoch durchgeführt worden waren, stellte der Antragsteller am folgenden Tag unter Verweis auf die aktuelle Waldbrandgefahr und Schutzansprüche aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie § 23 LWaldG den streitgegenständlichen (nicht allein auf die angekündigten Sprengversuche für den 10. bis 13. Juli 2018 beschränkten, sondern umfassenden) Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat diesen durch Beschluss vom gleichen Tage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es fehle bereits ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass eine konkrete Gefahrensituation für seine zwar unmittelbar an das T... angrenzende, jedoch ca. 2 km vom dortigen Sprengplatz entfernt, in östlicher Richtung gelegenen Waldflächen ausgehe. Zudem befinde sich ca. 900 m östlich des Sprengplatzes eine etwa 70 m breite, in Nord-Süd-Richtung verlaufende unbewaldete Trasse einer Hochspannungsleitung, die die Gefahr der Ausbreitung eines etwaigen Waldbrandes minimiere. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller auf § 23 LWaldG verweise, berücksichtige er nicht, dass das dort in Absatz 1 Satz 1 normierte Verbot bestimmter feuergefährlicher Tätigkeiten nur im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand gelte. Der Sprengplatz habe jedoch laut Luftbild des Brandenburgviewers einen Durchmesser von 400 m. Dass die Sprengungen an dessen Rand durchgeführt würden, sei weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung einer telefonisch eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin erkennbar. Auch für die Nichteinhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch diese sei nichts dargelegt oder ersichtlich. Eine Eigentumsverletzung erschließe sich danach ebenfalls nicht. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 12. Juli 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 allein maßgeblichen fristgerechten Beschwerdebegründung keinen Erfolg. Soweit im Begründungsschriftsatz vom 19. Juli 2018 unter Ziffer 2. das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus „§ 13 Abs. 1 OBG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG“ begründet wird, wonach die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen für im Einzelfall bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu treffen hätten, geht das schon deshalb fehl, weil der Antragsteller nicht die Verpflichtung einer (Landes)Ordnungsbehörde zum Einschreiten gegen die Antragsgegnerin zwecks Gefahrenabwehr nach dem brandenburgischen Ordnungsbehördengesetz geltend macht, sondern einen Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen die Antragstellerin, die als Bundesbehörde auch nicht Adressat dieses (Landes)Gesetzes ist. Mit Blick auf das Vorbringen eingangs dieses Beschwerdebegründungsschriftsatzes, wonach ein (erstinstanzlich geltend gemachter) öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus Rechtspositionen wie z.B. das Eigentum gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen aus schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln bestehe, geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller auch mit dem Beschwerdeverfahren einen solchen Unterlassungsanspruch unmittelbar aus Art. 14 GG gegenüber der Antragsgegnerin geltend macht (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen im - allerdings nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 20. August 2018 zu Ziffer 1. zu einer angeblich hohen Schadenswahrscheinlichkeit). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Unterlassungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG analog §§ 1004, 906 BGB ggf. im Einzelnen besteht (vgl. dazu das vom Antragsteller zitierte Urteil des VGH Mannheim vom 28. Mai 1985 - 1 S 292/84 -, NVwZ 1986, 62: Schadensdrohung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit, und das zitierte Urteil des VGH München vom 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 -, NVwZ 1989, 269: Schutz gegenüber rechtswidrigen Beeinträchtigungen), kann hier letztlich dahinstehen. Denn eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls erforderliche Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers an seinen Waldflächen durch Test-Sprengungen der Antragsgegnerin auf der T... bzw. eine diesbezügliche Schadensdrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Geltung der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 im Landkreis T... ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 6. August 2018 dargelegt, dass sie im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen über eine jahrzehntelange Erfahrung und Expertise verfüge und mehrere tausend Sprengversuche durchgeführt habe, ohne dass es zu den seitens des Antragstellers, dessen Waldflächen eine Distanz von mehr als 2,5 km zum Sprengplatz 1 auswiesen, befürchteten Ereignissen (Verursachung eines Waldbrandes) gekommen sei. Für jede Versuchsreihe werde eine konkrete Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, die am jeweiligen Versuchstag auf Aktualität geprüft und danach entschieden werde, ob die Versuche durchzuführen seien. Wesentliche Aspekte seien hierbei Art und Umfang der Versuche, die Wetterverhältnisse (Regen, Wind etc.) und die ortsspezifischen Rahmenbedingungen (Trockenheit, allgemeiner Betrieb auf dem Testgelände usw.). Im Rahmen dieser finalen Gefährdungsbeurteilung sei sie im Fall der Versuche vom 12. Juli 2018 (der 13.7. sei nur ein Reservetag gewesen) zu dem Schluss gekommen, diese kurzfristig abzusagen. Grundsätzlich würden auch bei Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 keine Versuche durchgeführt, bei denen nicht sichergestellt werden könne, dass sich die möglichen Versuchskonsequenzen (z.B. Splitter und/oder Funkenflug) auf die Prüfinfrastruktur (z.B. Sprengplatz) begrenzen ließen. Hinsichtlich der Versuchsreihe in der Zeit vom 10. bis 13. Juli 2018 werde - beispielhaft - auf das als Anlage BG 2 bzw. BG 3 vorgelegte Sicherheitskonzept verwiesen. Daraus ergebe sich die seinerzeitige Gefahrgutklassifizierung und die Versuchsdurchführung in der Mitte des durch eine Zaunanlage und Warnschilder gesicherten Sprengplatzes 1. Dort befinde sich ein nach konservativer Einschätzung und jahrzehntelanger Erfahrung eingerichteter Sperrbereich mit einem Radius von 200 m, in dem maximal Versuchsteile während und nach einem Versuch landen könnten. Den Sprengplatz umgebe eine 4 m hohe Wallanlage, deren Bewuchs niedrig gehalten werde und hinter der sich ein 3 m breiter Brandschutzstreifen befinde, der vor den Versuchen frisch geeggt werde. Die Versuche würden durch die eigene Betriebsfeuerwehr begleitet, die zuvor und danach den Sprengplatz und die nähere Umgebung auf potentielle Brandherde absuche. Diese habe direkten Zugang zu den vier, regelmäßig gewarteten Löschwasserbrunnen, die um den Sprengplatz angeordnet seien. An den Versuchstagen halte das Versuchspersonal zusätzliche Feuerlöscher und Feuerpatschen bereit. Ferner würden Brandwachen gestellt, die die Umgebung noch mehrere Stunden nach dem Versuch beobachteten. Ergänzend würden die Sprengversuche aus der Luft videoüberwacht. Aus dem - einen Übersichtsplan des Sprengplatzes 1 mit (Versuchs)Grube und den jeweiligen Sicherheitsradien sowie den (äußeren) Brandschutzwall und den Standort der Versuchsteilnehmer ausweisenden - Sicherheitskonzept, das diese Darlegungen bestätigt, ergeben sich die vom Prüfmuster abhängige jeweilige maximale Effektausdehnung, die jeweiligen Gefährdungen, die Brandschutzmaßnahmen, der Hinweis, dass Zylinderbombenprüfungen am 12. Juli 2018 ab Waldbrandstufe 4 aufwärts nicht durchgeführt würden und das Verhalten in Notfällen, u.a. bei Feuer. Dass diese Vorkehrungen nicht hinreichend geeignet sind, Gefährdungen der Waldflächen des Antragstellers durch Brände, ausgelöst durch Sprengversuche auf der T... zu verhindern, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich: Der Antragsteller macht mit dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 19. Juli 2018 insoweit geltend, das Testgelände liege in einem Gebiet mit der höchsten Waldbrandgefahrenklasse A 1; ab Waldbrandgefahrenstufe 4 - und Graslandfeuerindex 4 - („hohe Gefahr“) werde empfohlen, Waldgebiete zu meiden, und deren Befahren untersagt. Schon das Befahren des Testgeländes zwecks Aufklappens der Warnschilder „Achtung Sprengung“ jedoch könne einen Waldbrand auslösen. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Antragsteller sachlich nur gegen das Befahren des Testgeländes mit Kraftfahrzeugen während der Dauer der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5. Dass sich hieraus notwendig die vorliegend begehrte Untersagung von Test-Sprengungen in dieser Zeit ableiten lässt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ist insoweit auf den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. August 2018 ergänzend vorgelegten Auszug aus der Nutzungsanordnung der T... Anlage A.11 „Anforderungen zum Brandschutz BAM TTS“ zu verweisen. Nachdem dort eingangs auf das „größtmögliche Risikopotential für Waldbrände“ (Waldbrandgefahrenklasse A 1) mit Blick auf den Standort in einem Bereich aus Kiefern-Monokultur auf Sandböden und die örtlichen sehr geringen Gesamtjahresniederschlagsmengen verwiesen wird, was belegt, dass sich die Antragsgegnerin der diesbezüglichen Gefahren sehr wohl bewusst ist, werden hierin allgemeine Regelungen zum Schutz vor Waldbränden auf dem Gelände aufgeführt. Nach der dortigen Nr. 10 ist bei Waldbrandgefahrenstufen 4 oder 5 das Befahren der Waldwege mit Kraftfahrzeugen untersagt und gelten Ausnahmen lediglich für befestigte Straßen sowie Umfahrungen der Sprengplätze, der Brandprüfstände und bestimmter Prüffelder und bei Waldbrandgefahrenverdacht für entsprechende Erkundungsfahrten (mit geeigneten Kraftfahrzeugen). Zwar mag - so das weitere Beschwerdevorbringen - die ca. 900 m östlich des Sprengplatzes in Nord-Süd-Richtung verlaufende, etwa 70 m breite unbewaldete Trasse einer Hochspannungsleitung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Gefahren eines vom Sprengplatz der T... ausgehenden Waldbrandes kaum hinreichend sicher zu minimieren, wie nicht zuletzt die Erfahrungen mit Waldbränden in Brandenburg aus jüngster Zeit nahelegen. Noch viel weniger gilt das allein mit Blick auf die Entfernung des Sprengplatzes zu den Waldflächen des Antragstellers von etwa 2 oder 2,5 km. Dass die oben dargelegten - dem Antragsteller bereits mit der übersandten Antragserwiderung bekannt gemachten - Brandschutzvorkehrungen der Antragsgegnerin bei dortigen Test-Sprengungen jedoch unzureichend sind, wird mit der Beschwerde nicht begründet dargelegt. Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. August 2018 vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass Funken oder heiße Splitter bei Spreng-Versuchen weiter als 200 m flögen und damit einen Brand auslösen könnten. Denn im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zum Sprengplatz II sei die Immissionsschutzbehörde, wie sich aus der Anlage Ast 10 ergebe, bezüglich Sprengungen von einem Sicherheitsbereich der Splittergefahr von 1.000 m ausgegangen. Abgesehen davon, dass es sich um (verspätetes) Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist handelt, hat die Antragsgegnerin dem mit Schriftsatz vom 29. August 2018 unwidersprochen entgegengehalten, der für den Sprengplatz II vorgesehene Sicherheitsbereich von 1.000 m gelte nur für den denkbar größten Splitterflug, solche Versuche würden aber bei den Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 nicht durchgeführt. Soweit der Antragsteller in diesem Schriftsatz weiter rügt, zu berücksichtigen sei auch die starke Munitionsbelastung der Flächen in der Nähe des T..., die einen Feuerwehreinsatz erheblich einschränke, war das - zumindest ansatzweise - zwar auch schon mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerdebegründung geltend gemacht worden. Da nach den obigen Darlegungen der Antragsgegnerin während der Dauer der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf dem Testgelände Versuche nicht durchgeführt werden, bei denen nicht sichergestellt werden könne, dass sich die möglichen Versuchskonsequenzen (z.B. Splitter und/oder Funkenflug) auf die Prüfinfrastruktur (z.B. Sprengplatz) begrenzen ließen - bestätigt wird das durch die Regelung in Nr. 13 der Anlage A.11 Anforderungen zum Brandschutz BAM TTS der Nutzungsanordnung der T..., letzter Satz, wonach dann Versuche untersagt sind, „bei denen nicht absolut ausgeschlossen werden kann, dass potentielle Zündquellen die Versuchsgelände des BAM TTS verlassen“ -, kommt es hierauf jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. August 2018 aus den oben zitierten Ausführungen der Antragsgegnerin zur finalen Gefährdungsbeurteilung und zur kurzfristigen Absage der Sprengversuche am 12. Juli 2018 mit Blick auf die seinerzeit geltende Waldbrandgefahrenstufen 4 bzw. 5 abzuleiten sucht, das belege, dass sich die Auswirkungen dieser Versuche nicht auf das Testgelände beschränken ließen, ist schon nicht ersichtlich, wieso dieses Vorbringen geeignet sein soll, den Untersagungsanspruch während der Geltung dieser Waldbrandgefahrenstufen zu begründen. Im Übrigen ist auch dieses Vorbringen verspätet erfolgt. Der abschließende allgemeine Verweis in diesem Schriftsatz, dass sich aus dem Ausbleiben eines Brandschadensfalles in der Vergangenheit nicht ergebe, dass dies auch in Zukunft und angesichts der derzeitigen extremen Witterungsbedingungen so bleibe, rechtfertigt eine andere Beurteilung der Sicherheitsvorkehrungen der Antragsgegnerin ebenso wenig wie der Hinweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. September 2018, wonach es Anfang 2017 zu einem Unfall mit Personenschaden bei einem Klassifizierungsversuch von Zündhütchen für Patronen mit einer unerwartet heftigen Explosion gekommen sei. Auch dieses Vorbringen erfolgte im Übrigen verspätet. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Verweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. August 2018 auf die Gefahren des „Eggens“ des Brandschutzstreifens infolge Funkenfluges. Auch insoweit handelt es sich schon um verspätetes Vorbringen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dem mit Schriftsatz vom 29. August 2018 - unwidersprochen - entgegengehalten, dass sich jenseits des jeweils vor den Versuchen zu eggenden Brandschutzstreifens noch eine befestigte Umfahrung von 3-m-Breite befinde. Bereits das dürfte die von einem eventuellen Funkenflug beim Eggen dieses - zwangsläufig auch weitgehend vegetationsfreien - Brandschutzstreifens möglicherweise ausgehenden Brandgefahren für die Waldflächen des Antragstellers hinreichend sicher ausschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).