Beschluss
OVG 11 S 69.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1129.11S69.18.00
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Leitsätze
1. § 44b Abs 3 S 2 EnWG (juris: EnWG 2005) enthält ein Beweissicherungsverfahren für Fälle, in denen der Zustand des Grundstücks von Bedeutung und zwischen den Beteiligten strittig ist.(Rn.11)
2. Insbesondere ist die Beweissicherung erforderlich, wenn über den Zustand des Grundstücks Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich seine Beschaffenheit nicht aus der Beschreibung der Nutzungsart oder durch sonstige Dokumentationen ergibt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage OVG 11 A 6.18 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in Teilflächen der Flurstücke 1... der Flur 3... in der Gemarkung C... anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44b Abs 3 S 2 EnWG (juris: EnWG 2005) enthält ein Beweissicherungsverfahren für Fälle, in denen der Zustand des Grundstücks von Bedeutung und zwischen den Beteiligten strittig ist.(Rn.11) 2. Insbesondere ist die Beweissicherung erforderlich, wenn über den Zustand des Grundstücks Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich seine Beschaffenheit nicht aus der Beschreibung der Nutzungsart oder durch sonstige Dokumentationen ergibt.(Rn.11) Der Antrag des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage OVG 11 A 6.18 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in Teilflächen der Flurstücke 1... der Flur 3... in der Gemarkung C... anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt als Eigentümer der Flurstücke 1... der Flur 3... der Gemarkung C... im Land Brandenburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage OVG 11 A 6.18 gegen die durch Beschluss des Antragsgegners vom 26. Oktober 2018 verfügte vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen gemäß § 44b EnWG zum 30. Oktober 2018 um 0.00 Uhr im Rahmen der Errichtung der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Verfahrensabschnitt Brandenburg. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 6.18 ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsteller hat gegen die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 44b EnWG fristgemäß Klage erhoben (OVG 11 A 6.18), der keine aufschiebende Wirkung beikommt (§ 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die streitgegenständliche vorzeitige Besitzeinweisung ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 BbgVwGG. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf dessen Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau von Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein (Satz 2). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 17. August 2018, der unstreitig u.a. die streitgegenständlichen Flurstücke des Antragstellers erfasst, ist mangels aufschiebender Wirkung einer Klage hiergegen gemäß § 43e Abs. 1 EnWG vollziehbar. Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage OVG 11 A 2.18 gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Senat durch Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 zurückgewiesen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses sind vorliegend nicht zu prüfen (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG; Missling in: Danner/Theobald, a.a.O., § 44b Rz. 33; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 22 AS 13.400009 -, juris Rz. 13). Im Übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen werden. Den erforderlichen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung hat der Träger des Vorhabens - die Beigeladene - mit Schreiben vom 27. August 2018 beim Antragsgegner gestellt (Verwaltungsvorgang Bl. 5 ff.). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der Antragsgegner die Ermittlung des Grundstückszustands unterlassen habe, obwohl er gemäß § 44b Abs. 3 EnWG dazu verpflichtet gewesen sei. Es bestehe hier die Gefahr, dass durch die vorzeitige Besitzeinweisung Bauarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt würden und sich infolge dessen der Zustand des Grundstücks, insbesondere die in Ausnutzung der Baugenehmigung für die Flugzeugabstellhalle durchgeführten Arbeiten, nicht mehr nachvollziehen ließen. Gerade der Grundstückszustand sei Kern der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten. Die Weigerung des Antragstellers, der Beigeladenen das Grundstück durch Vereinbarung zu überlassen, beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Beigeladene dem Antragsteller fehlerhafte Gestattungsverträge vorgelegt habe, in denen Zustand und Wert des Grundstücks falsch bewertet worden seien. Die Beigeladene sei nämlich, ohne die erteilte Baugenehmigung und die bereits ausgeführten Bauarbeiten zu berücksichtigen, davon ausgegangen, es handele sich vorliegend um landwirtschaftliche Fläche, nicht aber um Bauland. Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen vorläufigen Besitzeinweisung. Gemäß § 44b Abs. 3 S. 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, soweit er von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden (§ 44b Abs. 3 S. 2 EnWG). Diese Norm enthält ein Beweissicherungsverfahren für Fälle, in denen der Zustand des Grundstücks von Bedeutung und zwischen den Beteiligten strittig ist (vgl. Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 44b Rn. 14-16, beck-online). Insbesondere ist die Beweissicherung erforderlich, wenn über den Zustand des Grundstücks Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich seine Beschaffenheit nicht aus der Beschreibung der Nutzungsart oder durch sonstige Dokumentationen ergibt (vgl. Danner/Theobald/Missling EnWG § 44b Rn. 16-18, beck-online). Hiernach erscheint eine Beweissicherung nach summarischer Prüfung vorliegend nicht erforderlich, weil die wesentlichen für das künftige Entschädigungsverfahren maßgebenden Aspekte zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Auch der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass auf der in Anspruch genommenen Fläche seitens des Antragstellers die Errichtung einer Halle geplant war und dass hierfür bereits Vorarbeiten durchgeführt wurden (Schriftsatz vom 28. November 2018). Die Beigeladene hat auf Nachfrage des Senats ausdrücklich erklärt, sie stelle die Tatsache, dass der Antragsteller (bereits) im April/Mai 2015 im Bereich der geplanten Flugzeugunterstellhalle Einebnungsarbeiten habe durchführen lassen, ausdrücklich unstreitig; gleiches gelte für die Art der Befestigung (Textilfließ und Schotter). Damit sind auch diejenigen wertgebenden und gegebenenfalls im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigenden Faktoren erfasst, die auf Luftbildaufnahmen und vor Ort angefertigten Fotografien möglicherweise nicht erkennbar sind und durch die Bauarbeiten für die Verlegung der Gasleitung beschädigt oder zerstört würden. Der Antragsteller ist seitens der Beigeladenen - unter anderem durch das Angebot einer Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche - vergeblich um Überlassung der streitgegenständlichen Flurstücke gebeten worden. Insoweit ist auf die Schreiben der Beigeladenen vom 19. Juni 2018 nebst Anlagen und die folgende Korrespondenz mit dem Antragsteller und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung vom 16. Oktober 2018 zu verweisen (Verwaltungsvorgang Bl. 212 ff., 434 ff.). Dass ein sofortiger Baubeginn geboten ist, wird durch das Vorbringen der Beigeladenen zur Begründung des vorzeitigen Besitzeinweisungsantrags vom 27. August 2018 und die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Beschluss vom 26. Oktober 2018 unter Ziffer II.1.c) hinreichend begründet und belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entsprach der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Nr. 34.2.5 und halbiert den dortigen Betrag gemäß Nr. 1.5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).