Beschluss
OVG 11 N 15.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0206.OVG11N15.15.00
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Leitsätze
1. Ein Widerspruch einer BGB-Gesellschaft ist nur eingelegt, wenn im Widerspruchsverfahren der für diese tätig gewordene Rechtsanwälte eine Vollmacht von allen Gesellschaftern vorgelegt hat.(Rn.5)
2. Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 14 Abs 1 S 3 VwVfG, nach dem die Vollmacht schriftlich „nachzuweisen“ ist, dass die Vollmacht – vorbehaltlich spezieller Vorschriften, die hier nicht ersichtlich sind – nicht schriftlich erteilt werden muss, um wirksam zu sein. Jedoch ist, wenn die Behörde einen Vertreter ohne Vollmacht vorübergehend zulässt und ihn zur Vorlage des Nachweises seiner Vollmacht unter Fristsetzung auffordert, die von dem vollmachtlosen Vertreter abgegebene Erklärung jedenfalls dann als unzulässig zu behandeln, wenn der schriftliche Nachweis über die Vollmacht nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, spätestens aber bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung vorgelegt wird.(Rn.5)
3. Die Ausübung einer Gesamtvertretung kommt grundsätzlich auch durch Abgabe getrennter, aber übereinstimmender Willenserklärungen dem Dritten gegenüber in Betracht. In diesem Fall muss jedoch bei allen Gesellschaftern der Wille bestehen bzw. von außen erkennbar sein, dass die einzelnen Erklärungen Teil einer Gesamterklärung sind.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerspruch einer BGB-Gesellschaft ist nur eingelegt, wenn im Widerspruchsverfahren der für diese tätig gewordene Rechtsanwälte eine Vollmacht von allen Gesellschaftern vorgelegt hat.(Rn.5) 2. Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 14 Abs 1 S 3 VwVfG, nach dem die Vollmacht schriftlich „nachzuweisen“ ist, dass die Vollmacht – vorbehaltlich spezieller Vorschriften, die hier nicht ersichtlich sind – nicht schriftlich erteilt werden muss, um wirksam zu sein. Jedoch ist, wenn die Behörde einen Vertreter ohne Vollmacht vorübergehend zulässt und ihn zur Vorlage des Nachweises seiner Vollmacht unter Fristsetzung auffordert, die von dem vollmachtlosen Vertreter abgegebene Erklärung jedenfalls dann als unzulässig zu behandeln, wenn der schriftliche Nachweis über die Vollmacht nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, spätestens aber bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung vorgelegt wird.(Rn.5) 3. Die Ausübung einer Gesamtvertretung kommt grundsätzlich auch durch Abgabe getrennter, aber übereinstimmender Willenserklärungen dem Dritten gegenüber in Betracht. In diesem Fall muss jedoch bei allen Gesellschaftern der Wille bestehen bzw. von außen erkennbar sein, dass die einzelnen Erklärungen Teil einer Gesamterklärung sind.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation (GbR i.L.), bestehend aus H..., Re... und B... Ri..., wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr die Beseitigung von Abfall aufgegeben worden ist. Die hiergegen durch Rechtsanwalt G... und Rechtsanwalt S... eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 22. November 2013 zurück. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da die Klägerin das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Die von Rechtsanwalt G... und Rechtsanwalt S... eingelegten Widersprüche seien unzulässig, weil keiner der beiden Widersprüche wirksam namens und in Vollmacht der Klägerin eingelegt worden sei. II. Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in dem ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsätzen vom 26. März 2015 und vom 30. März 2015 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht erfolgreich geltend gemacht. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass nur die Gesellschaft widerspruchsbefugt und deshalb der Widerspruch durch alle Gesellschafter für die GbR gemeinschaftlich zu erheben war, lässt die Klägerin unbeanstandet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Widerspruch der Gesellschaft sei nicht eingelegt worden, weil im Widerspruchsverfahren keiner der beiden tätig gewordenen Rechtsanwälte eine Vollmacht von allen Gesellschaftern vorgelegt habe, greift die Klägerin zwar an; ihre diesbezüglichen Ausführungen greifen jedoch nicht durch. Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht des Gesellschafters H... Ri... auf Rechtsanwalt S...behauptet die Klägerin selbst nicht; vielmehr räumt sie insofern einen „Mangel“ ein. Soweit sie vorträgt, H... Ri... habe Rechtsanwalt S... die Vollmacht mündlich erteilt, was sich „aus dem gesamten Handlungsablauf“ bzw. daraus ergebe, dass Rechtsanwalt Ha..., dessen Mandant H... Ri... über Jahre gewesen sei, Rechtsanwalt S... mit entsprechender Legitimation am 30. September 2013 erklärt habe, dass er Widerspruch auch für diesen einlegen könne, stellt dies die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Der Beklagte hat Rechtsanwalt S... mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG aufgefordert, seine Bevollmächtigung bis zum 7. Oktober 2013 schriftlich nachzuweisen. Rechtsanwalt S... ist dieser Aufforderung trotz Fristverlängerung bis zum 11. Oktober 2013 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 22. November 2013 nicht nachgekommen. Vielmehr hat er dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 mitgeteilt, dass die schriftliche Vollmacht „nicht mehr kommen bzw. erteilt werden würde“. Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, nach dem die Vollmacht schriftlich „nachzuweisen“ ist, dass die Vollmacht – vorbehaltlich spezieller Vorschriften, die hier nicht ersichtlich sind – nicht schriftlich erteilt werden muss, um wirksam zu sein (vgl. BeckOK, VwVfG/Birk, 41. Ed. 1.10.2018, VwVfG § 14 Rn. 10 m.w.N.). Jedoch ist, wenn die Behörde – wie hier – einen Vertreter ohne Vollmacht vorübergehend zulässt und ihn zur Vorlage des Nachweises seiner Vollmacht unter Fristsetzung auffordert, die von dem vollmachtlosen Vertreter abgegebene Erklärung jedenfalls dann als unzulässig zu behandeln, wenn der schriftliche Nachweis über die Vollmacht – wie hier – nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2007 – 11 LA 288/07 –, juris, Rn. 7 m.w.N.), spätestens aber bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung vorgelegt wird. Soweit die Klägerin meint, der schriftliche Nachweis des Bestehens der Vollmacht könne auch jetzt noch erbracht werden, kann dahinstehen, ob dies im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch möglich ist, wenn die Behörde – wie hier – für die Beibringung des Nachweises eine Frist gesetzt hat und der Widerspruch nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Streitstand nur BeckOK, VwVfG/Birk, 41. Ed. 1.10.2018, VwVfG § 14 Rn. 12 f. m.w.N.). Dass der erforderliche Nachweis der bestehenden Bevollmächtigung im erstinstanzlichen Klageverfahren geführt worden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt; ein derartiger Nachweis ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Zulassungsverfahren ist ein Nachweis über die schon bei Erhebung des Widerspruchs vom 30. September 2013 bestehende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Sm..., der insoweit allein geeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Abweisung der Klage als unzulässig zu begründen, nicht erfolgt. Das Vorbringen der Klägerin, das Schreiben des Rechtsanwalts Gu... vom 10. Oktober 2013 beziehe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts „lediglich auf die persönliche Bevollmächtigung durch H... Ri...“, nicht jedoch auf die Vertretung der GbR, ist ausgehend hiervon bereits unerheblich. Er trifft jedoch auch in der Sache nicht zu. Rechtsanwalt G... nimmt in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2013 auf das Schreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2013 Bezug, mit dem dieser bei H... Ri... angefragt hat, ob er den von Rechtsanwalt S... erhobenen Widerspruch bewilligt habe bzw. genehmige. Bezogen hierauf wird mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erklärt, dass H... Ri... „Rechtsanwalt S... keine Vollmacht in o.g. Angelegenheit erteilen wird“. Die Frage einer persönlichen Bevollmächtigung stand im Übrigen auch nicht im Raum, da Ha... Ri... den Bescheid vom 28. August 2013 – wie das Verwaltungsgericht von der Klägerin unbeanstandet festgestellt hat – nicht als natürliche Person, sondern allein in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin erhalten hat. Soweit die Klägerin meint, H... Ri... habe den Widerspruch der anderen Gesellschafter „nach Kenntnis des Schriftsatzes vom 30.9.2013/Eingang 15.10.2013 nachträglich (...) genehmigt“ bzw. konkludent eingewilligt, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert und genügt schon deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 5 VwGO nicht. Die Klägerin legt nicht im Ansatz dar, mit welcher Erklärung bzw. welchem schlüssigen Verhalten eine solche Genehmigung, die grundsätzlich auch konkludent möglich ist, konkret erfolgt sein soll, was jedoch auch mit Blick auf § 177 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, wonach die Genehmigung als verweigert gilt, wenn sie nicht erklärt wird, erforderlich gewesen wäre (vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 177 ff. BGB auf Vertreter ohne Vertretungsmacht im Verwaltungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 7 C 30/00 – juris, Rn. 19 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 16. Februar 2017 – 8 K 257.16 Me – juris, Rn. 17 ff.). Der Einwand, jeder einzelne Gesellschafter habe Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, kein Gesellschafter habe Einwendungen gegen den Widerspruch der anderen Gesellschafter erhoben, Wille und Auftreten der Gesellschafter stimme daher überein, verkennt, dass dies für eine Gesamtvertretung der Klägerin, wie sie hier durch ihre Gesellschafter hätte erfolgen müssen, nicht ausreicht. Zwar kommt die Ausübung der Gesamtvertretung grundsätzlich auch durch Abgabe getrennter, aber übereinstimmender Willenserklärungen dem Dritten gegenüber in Betracht. In diesem Fall muss jedoch bei allen Gesellschaftern der Wille bestehen (so BGH, Urteil vom 10. März 1959 – VIII ZR 44/58 – MDR 1959, 571) bzw. von außen erkennbar sein (so zu § 35 GmbHG Rowedder/Schmidt-Leithoff/Baukelmann, GmbHG, 6. Aufl. 2017, § 35, Rn. 41 f.; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Kuhn, 37. Ed. 1.11.2018, GmbHG § 35, Rn. 57; Münchener Kommentar GmbHG, Stephan/Tieves/Jaeger/Steinbrück, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 154), dass die einzelnen Erklärungen Teil einer Gesamterklärung sind. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn H... Ri... hat dem Beklagten mit Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes G... vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt, dass ihm das Widerspruchsschreiben von Rechtsanwalt S...nicht vorliege und er daher keine Kenntnis von dessen Inhalt habe. Soweit die Klägerin im Begründungsschriftsatz vom 30. März 2015 meint, H... Ri...habe vom Widerspruch der anderen Gesellschafter gewusst, dies aber seinem Bevollmächtigten G... vor Abfassung des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2013 nicht mitteilen können, widerspricht dies bereits ihrem Vorbringen im Begründungsschriftsatz vom 26. März 2015, wonach H... Ri... von dem Inhalt des Schreibens vom 30. September 2013 erst nach dessen Eingang am 15. Oktober 2013 Kenntnis erhalten habe. Der Einwand, die Gesellschafter seien nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bevollmächtigten bzw. Erklärungen für die GbR auf einem Schriftstück abzugeben, geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht dies nicht angenommen, vielmehr geprüft hat, ob eine „gemeinsame Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder beide Rechtsanwälte“ gegeben war. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für einen Gesellschafterbeschluss sei nichts ersichtlich, greift die Klägerin nicht durchgreifend an. Es kann dahinstehen, ob ihr Vortrag, ein Gesellschafterbeschluss könne mangels Formvorschriften auch mündlich oder konkludent erfolgen, zutrifft, da sie auch einen solcherart erfolgten Beschluss nicht substantiiert dargelegt hat. 2. Auch einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe „nicht ohne weitere Aufklärung die konkludente Einwilligung aller Gesellschafter bzw. der Widerspruchseinlegung für die Gesellschaft verneinen dürfen“, (auch) als Sachaufklärungsrüge zu verstehen ist, gibt die Klägerin, die keinen Beweisantrag gestellt hat, schon nicht an, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte ermitteln müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).