Beschluss
OVG 11 S 12.19, 11 M 4.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0315.11S12.19.00
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Leitsätze
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG 2004 kommt nur für geduldete Ausländer in Betracht komme (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 MB 69/18 -, juris, OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 -, juris, Bayer. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2019 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG 2004 kommt nur für geduldete Ausländer in Betracht komme (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 MB 69/18 -, juris, OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 -, juris, Bayer. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris).(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2019 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die 1989 im Wege des Ehegattennachzugs erstmals ins Bundesgebiet eingereiste türkische Antragstellerin, die auch nach Trennung von ihrem türkischen Ehemann mit Blick auf ihre in den Jahren 1991, 1993 und 1998 geborenen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnisse erhalten hatte - zuletzt am 3. November 2016 gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für die Dauer eines Jahres -, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 24 K 500.18 gegen den die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden und ihre Abschiebung androhenden Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2018. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren durch Beschluss vom 4. Februar 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ihr stehe weder ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu, da sie ihren Lebensunterhalt nicht vollständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel decken könne, noch gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da ihr jüngster Sohn seine Ausbildung abgebrochen habe. Auch die Erteilung einer - schon nicht beantragten und deshalb nach dem Trennungsprinzip durch die Ausländerbehörde nicht zu prüfenden - Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG scheide aus, da diese Regelung nur für geduldete Ausländer gelte. Schließlich stehe ihr mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen auch kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 zu. Gegen die Ablehnung beider Anträge wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde. Sie begehrt zudem Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Grundlage ihres Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Hiermit wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe § 25b AufenthG zu Unrecht so ausgelegt, dass nur Inhaber einer Duldung in den Genuss dieser Vorschrift kämen. Richtigerweise - und nach dem Willen des Gesetzgebers - sei die Regelung aber so zu verstehen, dass „mindestens“ eine Duldung verlangt werde, so dass auch der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften hierdurch begünstigt werde. Dafür spreche schon die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach auch Zeiten erlaubten Aufenthalts für die Erfüllung des achtjährigen Mindestaufenthalts genügten. Deshalb seien nach Sinn und Zweck der Regelung, gut integrierten Ausländern eine bessere rechtliche Grundlage zugänglich zu machen, auch solche Ausländer antragsberechtigt, deren aktueller Aufenthaltstitel weniger weitreichend sei. Denkbar sei dies z.B. für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel, wenn deren alsbaldiger Wegfall oder die Nichtverlängerung drohe. In solchen Fällen könne sinnvollerweise nicht ein Übergang in eine Duldung verlangt werden. Die Antragstellerin erfülle auch diese Voraussetzung, denn sie habe eine Aufenthaltserlaubnis und zuletzt eine Fiktionsbescheinigung besessen. Es könne nicht sein, dass diese nach fast dreißigjährigem rechtmäßigem Aufenthalt gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Personen schlechter gestellt werde. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das folgt schon daraus, dass der Ausländerakte nicht zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin den - wegen des im Aufenthaltsgesetz geltenden Trennungsprinzips (BVerwG, Urteile vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rz. 26, und vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris Rz. 13) erforderlichen - Antrag auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG beim Antragsgegner gestellt hat (vgl. auch dessen diesbezüglichen Hinweis in der Antragserwiderung vom 11. Januar 2019). Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf diesen Hinweis mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 geltend gemacht hat, eines solchen Antrags bedürfe es nicht, vielmehr sei dies „von Amts wegen zu prüfen“, verkennt sie, dass gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel, soweit - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt ist, nur auf Antrag erteilt wird. Für die durch die Antragstellerin dort weiterhin aufgestellte Behauptung, ein solcher Antrag sei „konkludent“ gestellt worden, ist nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG nach dem Wortlaut der Norm, vor allem aber nach deren Sinn und Zweck sowie nach der gesetzgeberischen Intention nur für „geduldete“ Ausländer in Betracht komme (so auch die einhellige Auffassung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 MB 69/18 -, juris Rz. 3, OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 -, juris Rz. 3, Bayer. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris Rz. 11; tendenziell auch schon der Senat im Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris Rz. 8, und VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rz. 61, und ganz überwiegend auch in der Kommentarliteratur, vgl. Zühlcke, HTK-AuslR/§ 25b AufenthG/zu Abs. 1 10/2018 Nr. 3.1, Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Band 1, Stand Oktober 2015, § 25b AufenthG Rz. 10, Samel/Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Auflage, § 25b Rz. 9; a.A. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rz. 5, 6, und Fränkel in: Hofmann, Nomos Kommentar, 2. Auflage, § 25b AufenthG, Rz. 5). Schon der (eindeutige) Wortlaut der Norm spricht für diese Auslegung des § 25b AufenthG, da es in Absatz 1 Satz 1 der Norm heißt „Einem geduldeten Ausländer soll … eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn …“. Insbesondere aber der Sinn und Zweck dieser Norm und die gesetzgeberische Intention bei ihrer Schaffung lassen nur ein solches Verständnis zu. Zu verweisen ist insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 25. Februar 2015 in BT-Drs. 18/4097, S. 23 unter A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung des Entwurfs, wenn es dort heißt: „So sind sowohl die IMK-Bleiberechtsregelungen als auch die gesetzlichen Altfallregelungen der §§ 104a und 104b stichtagsgebunden. Hingegen sieht das Aufenthaltsgesetz bislang neben … keine allgemeine stichtagsunabhängige Regelung vor, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsrechts zu honorieren. Diese gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht ist … zu schließen“. Noch deutlicher ergibt sich das aus dem im Wortlaut des § 25b AufenthG weitestgehend identischen (Vorgänger)Gesetzentwurf des Bundesrates vom 8. Mai 2013 in BT-Drs. 17/13424, S. 1, 9, wo unter A. Problem und Ziel, aber auch in der Begründung A. Allgemeiner Teil - im Anschluss an mit dem obigen Zitat identische Ausführungen - ausgeführt wird, „die bisherigen gesetzlichen Regelungen (hätten) keinen nachhaltigen Beitrag zur Vermeidung von sogenannten Kettenduldungen und den damit einhergehenden Problemen schaffen“ können, diese gesetzliche Lücke werde nunmehr durch § 25b AufenthG geschlossen. Soweit demgegenüber Kluth (in BeckOK, a.a.O.) und Fränkel (im Nomos Kommentar von Hofmann a.a.O.) die Auffassung vertreten, § 25b AufenthG sei so zu verstehen, dass „mindestens“ eine Duldung vorausgesetzt werde, mithin seien auch Inhaber von nach anderen Vorschriften erteilten Aufenthaltserlaubnissen antragsberechtigt, eine andere Auslegung sei nicht sinnvoll, überdehnt das nicht nur den Wortlaut der Norm, sondern verkennt vor allem den dargelegten Zweck und vom Gesetzgeber eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm auf aktuell geduldete Ausländer. Das ist auch nicht mit Blick darauf anders zu beurteilen, dass § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG für die Berechnung des achtjährigen (Aufenthalts)Mindestzeitraums neben Zeiten der Duldung und Gestattung auch Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zulässt. Denn dieser Rückschluss verkennt, dass dort nur die Regelerteilungsvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration beschrieben werden, während § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis - geduldete Ausländer - benennt/definiert und eine solche Aufzählung wie in Satz 2 Nr. 1 gerade nicht enthält (so zutreffend VGH Mannheim, a.a.O., Rz. 61 am Ende). Die Argumentation der Beschwerde, es könne nicht sein, dass die Antragstellerin nach fast dreißigjährigem rechtmäßigem Aufenthalt gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Personen schlechter gestellt werde, lässt außer Acht, dass die Regelung des § 25b AufenthG einen vom Gesetzgeber gewollten eingeschränkten Anwendungsbereich hat, nämlich im Interesse der Vermeidung von Kettenduldungen langjährig geduldeten Personen eine dauerhaft abgesicherte Lebensperspektive zu eröffnen (Bayer. VGH, a.a.O., Rz. 11). Damit erfasst sie die Konstellation, die im Falle der - sich demgegenüber langjährig und noch im Zeitpunkt ihres (rechtzeitigen) Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 rechtmäßig hier aufhaltenden - Antragstellerin vorliegt, ersichtlich schon im gesetzlichen Ansatz nicht. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes kann aus den vorstehenden Gründen und unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts mangels hinreichender Erfolgsaussichten ebenfalls keinen Erfolg haben (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist aus den oben genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).