Beschluss
OVG 11 M 6.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0401.11M6.19.00
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Leitsätze
Soweit mit einer Beschwerde geltend gemacht wird, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Woche ergebe sich daraus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Betroffenen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG sichere, ist dem nicht zu folgen. Denn der Verweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Regelung des § 31 AufenthG gilt allein für Ehegatten eines Deutschen, nicht jedoch für ausländische Elternteile eines minderjährigen Deutschen nach Beendigung der Personensorge.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit mit einer Beschwerde geltend gemacht wird, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Woche ergebe sich daraus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Betroffenen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG sichere, ist dem nicht zu folgen. Denn der Verweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Regelung des § 31 AufenthG gilt allein für Ehegatten eines Deutschen, nicht jedoch für ausländische Elternteile eines minderjährigen Deutschen nach Beendigung der Personensorge.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Woche ergebe sich daraus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG sichere, ist dem nicht zu folgen. Denn der Verweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Regelung des § 31 AufenthG gilt allein für Ehegatten eines Deutschen, nicht jedoch für ausländische Elternteile eines minderjährigen Deutschen nach Beendigung der Personensorge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 – OVG 12 N 46.17 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2018 – 18 B 1520/18 u.a. – juris Rn. 8). Hinreichende Erfolgsaussichten begründet auch nicht das Beschwerdevorbringen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu, stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht erkennbar, denn von dem Kläger wird – anders als er meint – nicht verlangt, dass er sich im Maßregelvollzug aufhalten, d.h. in Deutschland bleiben, und gleichzeitig die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsse. Im Verfahren VG 15 L 595.18 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Aufenthalt des Klägers de facto als geduldet gilt, da er im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht und von der Vollstreckung nicht nach § 456a der Strafprozessordnung abgesehen worden ist. Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung auszustellen; der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen zwischenzeitlich eine bis zum 23. März 2020 gültige Duldung erhalten. Dem Kläger wird daher entgegen seinem Vorbringen auch nicht die Möglichkeit genommen, sich rechtstreu zu verhalten. Sonstige Bedenken gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).