Beschluss
OVG 11 S 72.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0402.11S72.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch das Gericht regelmäßig vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen und, soweit diese als offen zu beurteilen sind, eine weitere Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen.(Rn.16)
2. Rechtsfragen sind durch das Gericht regelmäßig auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet dessen summarischen Charakters "weitestmöglich" zu prüfen und zu entscheiden. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze jedoch dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil die besondere zeitliche Dringlichkeit alsbaldiger Entscheidung dies nicht zulässt oder die Komplexität bzw. Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage(n) keine Abschätzung im Wege der Evidenzkontrolle in diesem Verfahren zulässt und deshalb eine Klärung im Hauptsacheverfahren gebietet.(Rn.17)
3. Die Klärung des Bedeutungsgehalts des Begriffs der Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegbild oder Ton "entlang eines Sendeplans" - und die damit verbundene Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien in der digitalen Welt - stellen eine schwierige Rechtsfrage dar, deren abschließende Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch das Gericht regelmäßig vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen und, soweit diese als offen zu beurteilen sind, eine weitere Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen.(Rn.16) 2. Rechtsfragen sind durch das Gericht regelmäßig auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet dessen summarischen Charakters "weitestmöglich" zu prüfen und zu entscheiden. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze jedoch dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil die besondere zeitliche Dringlichkeit alsbaldiger Entscheidung dies nicht zulässt oder die Komplexität bzw. Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage(n) keine Abschätzung im Wege der Evidenzkontrolle in diesem Verfahren zulässt und deshalb eine Klärung im Hauptsacheverfahren gebietet.(Rn.17) 3. Die Klärung des Bedeutungsgehalts des Begriffs der Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegbild oder Ton "entlang eines Sendeplans" - und die damit verbundene Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien in der digitalen Welt - stellen eine schwierige Rechtsfrage dar, deren abschließende Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.(Rn.18) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2018, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen einen Bescheid angeordnet hat, durch den drei von ihr seit April 2018 in der Form eines Live-Streams verbreitete Internet-Video-Formate als zulassungspflichtiger Rundfunk eingeordnet und deren Veranstaltung und Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt wurden. Die streitgegenständlichen, zum Online-Angebot von „... gehörenden Video-Formate, die neben dem Live-Streaming auch im Nachhinein abgerufen werden können, sind im Internet über bild.de sowie über Facebook und YouTube zugänglich. Das Format „D...“ befasst sich einmal wöchentlich an einem festen Sendeplatz - montags ab 08.00 Uhr - für 20 Minuten mit (Tages)Politik. Im Format „B...“, einem ehemaligen Bundesligaschiedsrichter, werden Schiedsrichterentscheidungen der Samstagsspiele der Fußball-Bundesliga kurz nach Spielschluss jeweils um 17.30 Uhr kommentiert und mit Zuschauern diskutiert. Ohne festen Sendeplatz und nur anlassbezogen, jedoch zumeist täglich wird im Format „B...“ über aktuelle Ereignisse u.a. aus den Bereichen Politik, Sport und Unterhaltung berichtet. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018, zugestellt am 16. Juli 2018, stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin mit den Live-Streams der genannten Internet-Video-Formate entgegen § 20 Abs. 1 RStV Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und verbreite, beanstandete dies, verwies auf die Möglichkeit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit, untersagte deren weitere Verbreitung und Veranstaltung, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Zulassungsantrag gestellt werde, und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Hiergegen hat die Antragstellerin am 15. August 2018 Klage erhoben (VG 27 K 365.18). Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Oktober 2018 nur hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr nicht stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig und im stattgebenden Umfang auch begründet. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien bei summarischer Prüfung offen. Im Rahmen der in diesem Fall gebotenen weiteren Interessenabwägung müsse das öffentliche (Vollzugs)Interesse zurücktreten. Rechtsgrundlage der Feststellung, dass die beanstandeten Live-Streams als zulassungspflichtiger Rundfunk im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV einzustufen, zu beanstanden und zu untersagen seien, sei § 38 Abs. 2 RStV. Rundfunk sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, eine für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Die Bestimmung zum zeitgleichen Empfang dürfte für die inmitten stehenden Formate gegeben sein, da diese unstreitig - wenn auch aus technischen Gründen mit kurzer zeitlicher Verzögerung - als Live-Streams verbreitet würden. Zwar bedürfe es zum Starten der Sendungen des Drückens eines „Play-Button“, das stelle das Merkmal des zeitgleichen Empfangs jedoch nicht in Frage. Dass diese auch nachträglich abgerufen werden könnten und in welchem Umfang dies tatsächlich erfolge, sei unerheblich. Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht auf die Verbreitung als Live-Stream verzichte, zeige, dass es ihr hierauf gerade ankomme. Hierfür spreche auch die Eröffnung von Kommentarfunktionen, die dem Empfänger die Diskussion der Programminhalte noch während der laufenden Sendung ermögliche. Im Format „B... – Talk mit T...“ würden entsprechende Zuschauerkommentare sogar noch in der Sendung aufgegriffen, was eine direkte Kommunikation mit Zuschauern ermögliche. Zweifelhaft sei jedoch, ob die Ausstrahlung der umstrittenen Formate „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Der Begriff „Sendeplan“ sei weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 (AVMD-RL) definiert. Zwar sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV „Rundfunkprogramm“ eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten und nach Nr. 2 „Sendung“ ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. In Art. 1 lit. b AVMD-RL werde „Sendung“ als Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton definiert, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist. Erforderlich sei auch stets eine vom Nutzer nicht beeinflussbare redaktionelle Verantwortung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit.c AVMD-RL). Die genannten Vorschriften gäben jedoch keine Auskunft über die erforderliche Länge des Programms oder die Zahl der Sendungen. Es sei auch nicht geregelt, ob das Vorliegen eines Sendeplans unmittelbar aufeinander folgende Sendungen voraussetze. In der Kommentarliteratur würden die sich insoweit stellenden Fragen, ob z.B. ein Sendeplan eine programmlich vorbestimmte, kontinuierlich ablaufende Inszenierung aufeinander folgender Inhalte bzw. ein aus mehreren Teilen bestehendes Gesamtprogramm in fernsehähnlicher oder einem traditionellen Rundfunkprogramm vergleichbarer Gestaltung sowie eine öffentliche Programmankündigung voraussetze, sehr unterschiedlich beantwortet. Vorliegend sei zwar wohl das Kriterium der redaktionellen Verantwortung für alle drei umstrittenen Formate als erfüllt anzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Definition des Begriffs „Sendeplan“ und der in der Literatur umstrittenen Voraussetzungen hierfür sei die Kammer jedoch der Auffassung, dass eine Subsumtion nicht schon aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung möglich sei. Vielmehr bedürfe es einer eingehenden rechtlichen Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sei. Ob die Fristsetzung für die Stellung eines Zulassungsantrags rechtswidrig sei, könne im Ergebnis dahinstehen. Die von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung falle zugunsten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Ein besonderes Vollziehungsinteresse sei nicht geltend gemacht. Der Verweis auf ein Leerlaufen der Durchsetzung des Rundfunkrechts und eine intransparente und unkontrollierte Beeinflussung der öffentlichen Meinung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache überzeuge angesichts der Verfügbarkeit der Formate als Video auf Abruf in einer Mediathek nicht. Zu verweisen sei auch auf eine Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 9. Mai, wonach für Live-Streams im Internet die Rundfunklizenz abgeschafft werden und durch eine pragmatische Anzeigepflicht ersetzt werden solle, zumal inhaltliche Beanstandungen der Formate im Übrigen nicht ersichtlich seien. Demgegenüber sei der drohende Verlust an (Publikums-)Reichweite der Antragstellerin und eine vorübergehende Einschränkung ihrer grundrechtsfundierten Betätigung als gewichtiger zu bewerten. Aus den genannten Gründen sei auch hinsichtlich des - nach der äußeren Gestaltungsform als Verwaltungsakt zu verstehenden - Verweises auf die mögliche Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswidrigkeit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Deren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgebliches rechtzeitiges Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ihren Gunsten zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides überwiege. Die Antragsgegnerin macht zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der regelmäßig - und vorliegend auch zu Recht - vorrangig zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs die streitentscheidende Rechtsfrage, ob die beanstandeten Formate der Antragstellerin als zulassungspflichtiger Rundfunk anzusehen seien, nicht offen lassen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen. Denn auch im Eilverfahren müssten Rechtsfragen vorläufig entschieden werden, wenn - wie vorliegend - die maßgebliche Tatsachengrundlage unstreitig und weitere Aufklärung deshalb nicht erforderlich sei. Angesichts der im Beschluss erfolgten umfangreichen Aufbereitung des Meinungsspektrums in der Literatur und fehlender weiterer Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren sei eine (vorläufige) Entscheidung über die allein als zweifelhaft angesehene Frage, ob das Merkmal „entlang eines Sendeplans“ durch die verfahrensgegenständlichen Formate erfüllt werde, vorliegend auch möglich gewesen. Einen der in der Rechtsprechung erörterten beiden Ausnahmefälle der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder einer dafür zu beantwortenden besonders komplexen Rechtsfrage habe das Verwaltungsgericht weder geltend gemacht noch habe ein solcher Fall vorgelegen. Nach den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Kriterien hätte das von ihm allein offen gelassene Vorliegen eines Sendeplans für alle drei verfahrensgegenständlichen Formate auch bejaht werden müssen. Deren redaktionelle Gestaltung ziele auf eine planmäßige häufige Wiederkehr der Sendungen in einem regelmäßigen Turnus entweder praktisch täglich oder zu feststehenden Zeiten im wöchentlichen Rhythmus unter einem gemeinsamen Sendungstitel. Die Zahl der Sendungen und deren zeitliche Abfolge gehe über eine sporadische und unregelmäßige Übertragung weit hinaus, erreiche vielmehr eindeutig ein verfestigtes Maß. Damit sei jedes Format für sich betrachtet so konzeptioniert, dass die Anforderungen an einen fernsehähnlichen Sendeplan erfüllt seien. Auch die Höhe der Wirkungsintensität, das Maß der redaktionellen Gestaltung, die Realitätsnähe, die gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit und der Grad der Interaktivität sprächen für das Vorliegen eines Sendeplans und damit der (Rundfunk)Zulassungspflichtigkeit der Formate. Der unmittelbare Realitätsbezug der Berichterstattung ergebe sich für das Format „B...“ aus den Berichten über (Groß)Ereignisse von tagespolitisch hohem Interesse, ggf. ad hoc und vor Ort, für das Format „D...“ als erster Polit-Talk der Woche aus für relevant erachteten aktuellen Themen und für das Format „B...“ aus dem vom Verwaltungsgericht dargelegten hohen Maß an Interaktivität. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Zeitgleichheit des Empfangs der Formate mit der Begründung bestreite, dem Zuschauer werde eine geplante Sendung und deren Anfangszeitpunkt gar nicht vorab mitgeteilt, sei auf sogen. Push-Mitteilungen innerhalb der mobilen B... App sowie bei Facebook und YouTube zu verweisen, die dazu anregten, sich in die Live-Streams einzuschalten. Das ziele gerade darauf ab, eine breite „Live“-Öffentlichkeit herzustellen. Auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Dieses habe schon nicht die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 3 Hs. 2 MStV berücksichtigt, dass Klagen auf dem Gebiet der Zulassung keine aufschiebende Wirkung haben. Auch dessen Verweis auf die Verfügbarkeit der verfahrensgegenständlichen Formate durch späteren Abruf in einer Mediathek stelle das besondere Gefährdungspotential der Live-Übertragung mit seinem stark erhöhten, nur schwer zu kontrollierenden massenkommunikativen Beeinflussungspotential, das die Rundfunkzulassungspflicht begründe, nicht in Frage. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Pressemitteilung vom 9. Mai 2018 zur geplanten Abschaffung der Zulassungspflicht für Live-Streams sei unvollständig zitiert worden. Dort werde nämlich maßgeblich auf die Relevanz der Breitenwirkung abgestellt. Dass den verfahrensgegenständlichen Formaten eines der größten Medienhäuser Europas bei einer derartigen wirkungsorientierten Betrachtungsweise ein signifikantes Beeinflussungspotential zukomme, liege auf der Hand. Die geplante Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages mit ihren quantitativen und qualitativen Bagatellgrenzen solle sich nur auf Klein- und Kleinstanbieter von Live-Stream-Angeboten im Internet beziehen, nicht aber auf solche Anbieter wie die Antragstellerin. Zudem liege seit August 2018 lediglich ein „Diskussionsentwurf“ vor, so dass die politische Diskussion zum Thema „Rundfunkbegriff“ erst am Beginn stehe und deshalb im Ergebnis noch völlig unabsehbar sei. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, dass der von ihm befürchtete Verlust an Publikumsreichweite und die Einschränkung grundrechtsfundierter Betätigung der Antragstellerin angesichts der späteren Abrufbarkeit der verfahrensgegenständlichen Angebote nur begrenzt und bis zur Entscheidung über einen Zulassungsantrag zumutbar sei. Diesen zu stellen, bedeute für ein Unternehmen wie die Antragstellerin lediglich Routine. Der Gesetzgeber habe für den Fall von Zweifeln an der Zulassungspflichtigkeit von Angeboten in § 20 RStV auch die Möglichkeit eröffnet, ein Negativattest zu beantragen. Im Übrigen seien grundsätzliche Bedenken gegen die Erteilung der notwendigen Lizenzen an die Antragstellerin nicht ersichtlich. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durchgreifende Bedenken hat die Antragsgegnerin hiermit weder hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht als offen (1.) noch hinsichtlich dessen Annahme eines Überwiegens des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse im Rahmen der weiteren Interessenabwägung (2.) dargelegt. 1. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig und auch im vorliegenden Fall vorrangig auf die Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen sei und, soweit diese als offen zu beurteilen seien, eine weitere Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen sei, stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage. Sie rügt vielmehr, das Verwaltungsgericht habe die von ihm bei der Prüfung, ob die beanstandeten Formate als zulassungspflichtiger Rundfunk anzusehen seien, allein als zweifelhaft angesehene Frage des Vorliegens des (Tatbestands)Merkmals der Veranstaltung und Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ auch im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden können und müssen und zwar im Ergebnis dahingehend, dass dies zu bejahen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Beschwerde, dass Rechtsfragen regelmäßig auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet seines summarischen Charakters „weitestmöglich“ zu prüfen und auch zu entscheiden sind. Dies findet seine Grenze jedoch dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil die besondere zeitliche Dringlichkeit alsbaldiger Entscheidung dies nicht zulässt oder - so der hier vorliegende Fall - die Komplexität bzw. Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage(n) keine Abschätzung im Wege der Evidenzkontrolle in diesem Verfahren zulässt und deshalb eine Klärung im Hauptsacheverfahren gebietet (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11/17 -, juris Rz. 20, vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rz. 9, und vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rz. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, juris Rz. 9; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 9 S 16/16 -, juris Rz. 7, vom 7. Juli 2016 - 10 S 15/16 -, juris Rz. 12, und vom 16. April 2012 - 11 S 65/11 -, juris Rz. 10). Das ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs „entlang eines Sendeplans“ - und damit die schwierige Frage der Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien in der digitalen Welt - weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der AVMD-RL definiert ist und dessen Voraussetzungen auch in der von ihm im Einzelnen zutreffend zitierten Literatur höchst umstritten sind. Insbesondere gelte dies für die Fragen nach der Länge des Programms und der Zahl der Sendungen, nach der Notwendigkeit einer öffentlichen Programmankündigung und unmittelbar aufeinander folgender Sendungen sowie einer programmlich vorbestimmten, kontinuierlich ablaufenden Inszenierung aufeinander folgender Inhalte bzw. nach einem aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtprogramms in fernsehähnlicher Gestaltung. Auch sei bei kurzen Programmen mit mehreren Sendungen fraglich, ob dieser Typus nach Sinn und Zweck mit einem traditionellem Rundfunkprogramm vergleichbar sei und deshalb die Einordnung als Rundfunk gerechtfertigt erscheine. All dies bestreitet die Antragsgegnerin nicht und behauptet auch nicht etwa, dass eine die Begrifflichkeit „entlang eines Sendeplans“ hinreichend klärende Rechtsprechung existiere. Dass die oben genannten Kriterien jedenfalls hinsichtlich der streitbefangenen Formate erfüllt sind, erscheint dem beschließenden Senat bei summarischer Prüfung keineswegs offensichtlich. Für das Format „B...“ fehlt es an einem festen Sendeplatz, d.h. einer Plan- oder Regelmäßigkeit in Bezug auf die Tageszeit und Abfolge. Die einmal wöchentlich verbreiteten kurzzeitigen Live-Streams der Formate „D...“ und „B...“ sind zwar zeitlich festgelegt. Sie stehen in zeitlicher Hinsicht aber gewissermaßen isoliert und sind nicht in eine geschlossene Programmabfolge eingebunden. Unter welchen Voraussetzungen von einer Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton „entlang eines Sendeplans“ für lediglich in zeitlich großen (wöchentlichen) Abständen verbreitete kurzzeitige oder spontan anlassbezogene Internet-Video-Formate wie die von der Antragstellerin angebotenen Live-Streams auszugehen ist, entzieht sich einer summarischen Entscheidung im Wege der Evidenzkontrolle und bedarf der vom Verwaltungsgericht zu Recht für notwendig erachteten eingehenden rechtlichen Würdigung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen ist aber auch die Tatsachengrundlage z.B. für die von der Antragsgegnerin selbst als maßgeblich angesehene Wirkungsintensität und Reichweite der Live-Streams - die nicht identisch sein dürfte mit der von ihr in Bezug genommenen Zahl der Abrufe einzelner, nach der Live-Sendung weiter über diese Plattform verfügbarer Beiträge bei youtube – keinesfalls unstreitig und wäre ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären. 2. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin stellt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, nicht durchgreifend in Frage. Das gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin unsubstantiiert mutmaßt, das Verwaltungsgericht habe schon nicht die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 3 Hs. 2 MStV berücksichtigt, dass Klagen auf dem Gebiet der Zulassung keine aufschiebende Wirkung haben. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, das eingangs seiner Prüfung der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich festgestellt hat, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 MStV, mithin von Gesetzes wegen, keine aufschiebende Wirkung habe (BA S. 7/8), insofern von einem falschen Abwägungsmaßstab bei der Interessenabwägung ausgegangen ist und den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in diesen Fällen außer Acht gelassen hat. Auch sonst ist das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Zulassungspflicht für Live-Streaming-Angebote beruhe auf der Erkenntnis, dass Live-Übertragungen aufgrund des zeitgleichen Empfangs der Inhalte ein stark erhöhtes, nur schwer zu kontrollierendes massenkommunikatives Beeinflussungspotenzial hätten, das eine Vorabkontrolle des Veranstalters und seines Programmkonzeptes erforderlich machen würde, hält sich im Abstrakten. Obwohl die Antragsgegnerin Gelegenheit hatte, die bereits gesendeten Live-Streaming-Angebote der Antragstellerin zu verfolgen und gegebenenfalls anhand der entsprechenden, zum späteren Abruf bereitgestellten Angebote zu analysieren, und obwohl die von der Antragstellerin unter entsprechender Produktbezeichnung vertriebenen Printmedien bekannt sind, hat die Antragsgegnerin keine Einwände gegen Form oder Inhalt der hier in Rede stehenden Beiträge der Antragsgegnerin angemeldet. Vielmehr trägt sie selbst vor, es seien keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erteilung der notwendigen Lizenzen an die Antragstellerin ersichtlich. Damit reduziert sich das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Untersagungsbescheides darauf, ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durchzusetzen, dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall gerade streitig ist und aus den dargelegten Gründen der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Soweit die Antragsgegnerin die gesetzliche Lösung des Konflikts in der Beantragung eines Negativattests nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV sieht, würde dies nicht weiterführen, weil angesichts der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung absehbar ist, dass die Antragsgegnerin diesen Antrag ablehnen und – bei gleich bleibenden Live-Streaming-Angeboten der Antragstellerin – von dieser wiederum – wenn auch unter Einräumung einer „definierten Karenzfrist“– die Stellung eines Zulassungsantrags fordern würde. Demgegenüber hätte die Antragstellerin, soll die Entscheidung über die Zulassungspflicht ihres Angebots dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und hier nicht vorweggenommen werden, nur die Möglichkeit, ihre hier streitigen Live- Streaming-Angebote vorläufig einzustellen. Dass dies einen Verlust an (Publikums-)Reichweite zur Folge hätte, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Live-Streaming der beanstandeten Formate nach der Konzeption der Angebote der Antragstellerin angesichts der Eröffnung von Kommentarfunktionen für die Empfänger zwecks Ermöglichung einer Diskussion noch bei laufender Sendung bzw. direkter Kommunikation mit den Nutzern beim zeitgleichen Empfang ersichtlich besonderes Gewicht besitzt, so dass bei dessen Wegfall eine Beeinträchtigung der Attraktivität der Formate für den Nutzer nicht fernliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).