Beschluss
OVG 11 N 33.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0410.11N33.17.00
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Leitsätze
1. Dass eine erforderliche medizinische Betreuung bis zu einem möglicherweise zeitlich verzögerten Eingreifen des staatlichen türkischen Gesundheitssystems nicht aus finanziellen Gründen scheitern darf, gebietet zwar ggf. entsprechende Vorkehrungen im Bundesgebiet, stellt die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Ehemannes in die Türkei aber nicht generell (dauerhaft) in Frage.(Rn.9)
2. Dass sich ein türkischer Staatangehöriger langjährig im Bundesgebiet aufgehalten, eine Niederlassungserlaubnis sowie Rentenansprüche erworben hat, die deutschen Sprache beherrscht und sich rechtstreu Verhalten hat, ändert per se nichts daran, dass dieser Person eine Reintegration in die Türkei nicht unzumutbar sein muss und er deshalb auch kein faktischer Inländer ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür werden abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine erforderliche medizinische Betreuung bis zu einem möglicherweise zeitlich verzögerten Eingreifen des staatlichen türkischen Gesundheitssystems nicht aus finanziellen Gründen scheitern darf, gebietet zwar ggf. entsprechende Vorkehrungen im Bundesgebiet, stellt die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Ehemannes in die Türkei aber nicht generell (dauerhaft) in Frage.(Rn.9) 2. Dass sich ein türkischer Staatangehöriger langjährig im Bundesgebiet aufgehalten, eine Niederlassungserlaubnis sowie Rentenansprüche erworben hat, die deutschen Sprache beherrscht und sich rechtstreu Verhalten hat, ändert per se nichts daran, dass dieser Person eine Reintegration in die Türkei nicht unzumutbar sein muss und er deshalb auch kein faktischer Inländer ist.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die 1969 geborene türkische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden 1964 geborenen türkischen Ehegatten. Ihre Klage gegen den dies wegen fehlender Grundkenntnisse der deutschen Sprache und mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls ablehnenden Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 22. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Februar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, offen bleiben könne, ob dem Nachzugsanspruch der fehlende Sprachnachweis entgegenstehe. Denn jedenfalls gelte das für die allgemeine (Regel)Erteilungsvoraussetzung hinreichender Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Ehemann neben seiner Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Krankheit ergänzend Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII beziehe und eine vorgelegte Arbeitsbestätigung für die Klägerin keine Grundlage für eine verlässliche Prognose nachhaltig zur Verfügung stehender Mittel biete. Ein Ausnahmefall insbesondere mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei zu verneinen, da den Eheleuten die Herstellung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei zumutbar sei. Der Ehemann habe bis zum Alter von 25 Jahren in der Türkei gelebt, so dass ihm eine Reintegration zuzumuten sei. Er sei auch kein faktischer Inländer. Die medizinische Grundversorgung in der Türkei in Bezug auf seine psychische Erkrankung sei grundsätzlich als gesichert anzusehen. Die Gefahr eines Suizids sei nicht (substantiiert) dargetan. Ein dem Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - vergleichbarer Fall betreffend die nicht gesicherte medizinische Grundversorgung in der Türkei für MS-Erkrankungen liege hier nicht vor. Zudem seien die Regelungen in § 60 Abs. 7 AufenthG zu den materiellen Kriterien im Falle gesundheitsbezogener Abschiebungshindernisse zwischenzeitlich verschärft worden. II. Der gegen dieses Urteil fristgemäß erhobene und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens im Begründungsschriftsatz vom 24. April 2017, mit dem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) geltend gemacht wird, keinen Erfolg. 1. Der Berufungszulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird hiermit nicht begründet dargelegt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Hiermit wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, wie ihr Ehemann es unter den vorgetragenen Umständen (schwere depressive Erkrankung, über Jahre andauernde Betreuung, betreutes Wohnen, über Jahre andauernde Hilfe zum täglichen Leben) in der Türkei - an die er zudem aus seiner Kindheit sehr schlechte Erinnerungen habe - praktisch schaffen solle, allein sein Leben zu meistern. Sein dort lebender Vater sei kürzlich verstorben, zu seinen Geschwistern und erwachsenen Kindern habe er keinen Kontakt, zumindest keinen solchen, dass diese ihm helfen würden. Seine Ehefrau sei Analphabetin und wohne noch bei ihren Eltern, so dass man dort keine eigene Wohnung habe. Sie möge ihm zwar „gesellig eine Wohltat sein, jedoch in den praktischen Dingen des Lebens nicht“. Dass psychische Erkrankungen auch in der Türkei behandelt werden könnten, reiche nicht aus, eine Atypik abzulehnen. Zwar gebe es auch im türkischen ZGB einen Betreuungsparagraphen, die Betreuungsmöglichkeiten dort seien nach Umfang und Inhalt nicht mit den hiesigen zu vergleichen. Auch tägliche Hilfe zum Leben würde der Ehemann dort zumindest im erforderlichen Umfang nicht erhalten. Das türkische Sozialsystem sei nicht wie hier. Schon finanziell würde er in der Türkei keine auch nur annähernd vergleichbare Betreuung und tägliche Hilfe bekommen. Psychisch Kranken stehe nach der Rechtsprechung des OVG Münster zudem eine finanzielle Absicherung der erforderlichen medizinischen und psychosozialen Betreuung bis zum zeitlich verzögerten Eingreifen des staatlichen türkischen Gesundheitssystems zu. Unzumutbar sei eine Rückkehr des Ehemannes in die Türkei auch deshalb, weil zwischen ihm und seinem Betreuer sowie den begleitenden Mitarbeitern des Sozialpsychiatrischen Dienstes über die Jahre eine enge Beistandsgemeinschaft entstanden sei. Nach alledem sei davon auszugehen, dass sich seine schwerwiegende psychische Erkrankung in der Türkei im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wesentlich verschlechtern würde. Ob er tatsächlich suizidgefährdet sei, könne dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats im Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - lägen atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböten, dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht „ohne Hindernisse“ möglich sei. Solche lägen hier aus den aufgezählten Gründen aber vor, zumal er seit fast 30 Jahren hier lebe, eine Niederlassungserlaubnis besitze, Rentenansprüche erworben habe, integriert sei, die deutsche Sprache fließend spreche und sich stets rechtstreu verhalten habe. Insgesamt sei er deshalb als faktischer Inländer anzusehen. Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: Die Ausführungen des angegriffenen Urteils, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt sei, werden hiermit nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für den weiteren (rechtlichen) Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass ein Ausnahmefall nur dann anzunehmen sei, wenn entweder besondere atypische Umstände vorlägen, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigten, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sei, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich sei. Soweit mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, verfehlt sei allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, die eheliche Lebensgemeinschaft könne in der Türkei hergestellt und geführt werden, weil dem Ehemann trotz seiner Erkrankung eine Rückkehr dorthin möglich sei, begründet das keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Dort wird ausgeführt, die medizinische Grundversorgung in der Türkei in Bezug auf psychische Erkrankungen - wie bei dem Ehemann der Klägerin - sei grundsätzlich als gesichert anzusehen, und diesbezüglich auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei mit Stand August 2015 und diverse, dies bestätigende verwaltungsgerichtliche Urteile verwiesen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel, dort wird vielmehr ausdrücklich eingeräumt, psychische Erkrankungen könnten auch in der Türkei behandelt werden. Dass - wie geltend gemacht wird - eine erforderliche medizinische Betreuung bis zu einem möglicherweise zeitlich verzögerten Eingreifen des staatlichen türkischen Gesundheitssystems nicht aus finanziellen Gründen scheitern darf (OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris Rz. 23), gebietet zwar ggf. entsprechende Vorkehrungen hier, stellt die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Ehemannes in die Türkei aber nicht generell (dauerhaft) in Frage. Im Grundsatz bestritten wird in der Zulassungsbegründung auch nicht, dass es nach türkischem Recht eine Betreuung gibt. Soweit diesbezüglich behauptet wird, die Betreuungsmöglichkeiten dort seien nach Umfang und Inhalt nicht mit den hiesigen zu vergleichen, fehlt es schon an substantiellen Ausführungen, inwieweit dies der Fall sei, insbesondere welche für den Ehemann der Antragstellerin konkret erforderlichen Betreuungsmöglichkeiten es dort nicht gebe. Gleiches gilt für das Zulassungsvorbringen, tägliche Hilfe zum Leben würde ihr Ehemann in der Türkei zumindest im erforderlichen Umfang nicht erhalten, das türkische Sozialsystem sei nicht wie hier und schon finanziell würde er in der Türkei keine auch nur annähernd vergleichbare Betreuung und tägliche Hilfe bekommen. Darauf, ob dort staatlicherseits eine mit hiesigen Verhältnissen vergleichbare Betreuung und tägliche Hilfe gerade auch in finanzieller Hinsicht gewährt wird, kommt es im Übrigen nicht an. Der ferner geltend gemachte Umstand, dass hier zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinem Betreuer sowie den begleitenden Mitarbeitern des Sozialpsychiatrischen Dienstes eine „enge Beistandsgemeinschaft“ entstanden sei, rechtfertigt nicht die Annahme, eine Trennung infolge der Übersiedlung in die Türkei sei unzumutbar, werde insbesondere seine depressive Erkrankung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern. Außer einer entsprechenden Behauptung ist Konkretes dazu nicht vorgetragen, insbesondere auch ein diesbezüglicher fachärztlicher Nachweis nicht vorgelegt worden. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, wie ihr Ehemann es mit Blick auf seine Erkrankung und Betreuung in der Türkei praktisch schaffen solle, „allein sein Leben zu meistern“, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn dort wird ihn seine türkische Ehefrau und ggf. deren Familie unterstützen können. Das Vorbringen, dass seine Ehefrau Analphabetin sei und derzeit bei ihren Eltern lebe, so dass man dort (noch) keine eigene Wohnung habe, steht dem nicht entgegen. Die Darstellung in der Zulassungsbegründung, diese möge ihm zwar „gesellig eine Wohltat sein, jedoch in den praktischen Dingen des Lebens nicht“, ist schon mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht überzeugend. Soweit geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats im Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - lägen atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböten, dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht „ohne Hindernisse“ möglich sei, betrifft das allein die Frage, ob die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich ist, weil einem Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. das o.g. Urteil des Senats, juris Rz. 44 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG). Ob die Übersiedlung mit Beschwernissen oder (ausräumbaren) Schwierigkeiten verbunden ist, was vorliegend nicht bezweifelt werden soll, ist demgegenüber unerheblich. Die Darlegungen der Zulassungsbegründung rechtfertigen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass dem Ehemann der Klägerin trotz seines langjährigen hiesigen Aufenthalts und ungeachtet seines Rechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK und aus Art. 2 Abs. 1 GG eine Rückkehr in die Türkei nicht wegen gravierender Schwierigkeiten einer Reintegration in die dortige Gesellschaft unzumutbar wäre. Begründet worden ist dies damit, dass er bis 1989 und damit bis zum Alter von 25 Jahren in der Türkei gelebt habe, offenkundig die dortige Sprache beherrsche und dem Land ausweislich der aufrecht erhaltenen Kontakte zu seinem Vater verbunden geblieben sei, wie letztlich auch die Ehelichung der Klägerin belege. All diese Umstände werden mit der Zulassungsbegründung nicht bestritten, auch wenn dort ausgeführt wird, sein Vater sei kürzlich verstorben und an die Türkei habe er bereits aus der Kindheit sehr schlechte Erinnerungen. Dass auf den langjährigen Aufenthalt des Ehemannes in Deutschland, den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis und von Rentenansprüchen, die Beherrschung der deutschen Sprache und ein rechtstreues Verhalten verwiesen wird, weshalb er als faktischer Inländer anzusehen sei, begründet keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit des Ausgangspunkts des angegriffenen Urteils, eine Reintegration in die Türkei sei ihm angesichts der im Einzelnen ausgeführten Umstände nicht unzumutbar und er (deshalb) auch kein faktischer Inländer. 2. Die Rechtssache besitzt schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Das Zulassungsvorbringen zeigt schon keine verallgemeinerungsfähige und ungeklärte entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatfrage auf, wenn es im Anschluss an die Darlegungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend macht „Das Urteil weicht somit auch gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO von einer Entscheidung des OVG, des BVerwG und des BVerfG ab“. Soweit hiermit eine Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend erhoben werden soll, fehlt es schon an der gebotenen Gegenüberstellung von einander widersprechenden Rechtssätzen in Entscheidungen der hierin genannten Gerichte und des angegriffenen Urteils. Auch die anschließenden Ausführungen der Zulassungsbegründung, der vorliegende Fall sei natürlich nicht identisch mit der Entscheidung des Senats im Verfahren OVG 11 B 5.14, aber „aufgrund der Begleitumstände… gut vergleichbar“, die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ebenfalls „nicht fehlerfrei berücksichtigt“, begründen weder das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch entspricht dieses Vorbringen den o.g. Anforderungen für die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nichts anderes gilt für das weitere Vorbringen, die oben dargelegte Rechtsprechung des EGMR bleibe in diesem Zusammenhang völlig unberücksichtigt. Im Übrigen ist der EGMR keines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe, wenn es die Frage, ob der Ehemann der Klägerin suizidgefährdet sei oder den diesbezüglichen Vortrag für unzureichend gehalten habe, für entscheidungsrelevant halte, aufklären und einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen. Dies gelte auch für den vorgelegten Nachweis einer Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in Deutschland bei der Fa. D. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit diesem Vorbringen nicht erfolgreich geltend gemacht. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht gestellt. Dass sich dem Gericht unabhängig davon eine Beweiserhebung zu den o.g. Punkten aufdrängen musste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit mit der Zulassungsbegründung abschließend Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit eines Sprachnachweises der Klägerin gemacht werden, wird dort zutreffend festgestellt, dass das Verwaltungsgericht hierauf nicht abgestellt habe. Dann kann hierin jedoch auch kein Verfahrensmangel liegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ausführungen der Klägerin in den weiteren Schriftsätzen nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist, mit denen spätere neue Erkenntnisse geltend gemacht werden, müssen im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). 4. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen, weil dieser auch in Ansehung des insoweit geltenden Maßstabs aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).