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Beschluss

OVG 11 N 3.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0411.11N3.16.00
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Leitsätze
Die Erteilung von Visa zum Ehegatten- und Kindernachzug zum hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater kann bei fehlendem Nachweis des in der Neuregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG mit seinem Inkrafttreten am 1. August 2015 geforderten Spracherfordernisses auch dann abgelehnt werden, wenn die Visa schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung beantragt wurden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung von Visa zum Ehegatten- und Kindernachzug zum hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater kann bei fehlendem Nachweis des in der Neuregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG mit seinem Inkrafttreten am 1. August 2015 geforderten Spracherfordernisses auch dann abgelehnt werden, wenn die Visa schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung beantragt wurden.(Rn.10) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die türkischen Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Ehegatten- und Kindernachzug zu ihrem hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater. Die gegen die Ablehnung des Nachzugsbegehrens der Kläger durch Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 18. Juli 2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. November 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin zu 1., d.h. die Ehefrau, verfüge unstreitig nicht über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse. Die Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 6 AufenthG seien vorliegend nicht erfüllt. Dass sie behaupte, Analphabetin zu sein, begründe weder eine Behinderung noch eine Erkrankung und mache ihr den Spracherwerb auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unmöglich oder unzumutbar. Denn sie habe weder dargelegt, dass Bemühungen um eine Alphabetisierung von vornherein aussichtslos seien noch dass ihr der Spracherwerb wegen ihrer persönlichen Verhältnisse unzumutbar wäre. Soweit sie sich nunmehr darauf berufe, hierzu intellektuell nicht in der Lage zu sein, sei das Vorbringen nicht substantiiert und nicht belegt. Das Spracherfordernis in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes verstoße bei dieser Sachlage auch nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei (ARB 1/80), da hiermit zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgt würden, und mit Blick auf die vom EuGH bestätigte Zulässigkeit einer Integrationsprüfung auch nicht gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG. Auch den Klägern zu 2. bis 4., d.h. den gemeinsamen Kindern, stehe kein Anspruch auf Erteilung von Familiennachzugsvisa gemäß § 32 AufenthG zu. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 lägen mangels eines Aufenthaltstitels beider gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile nicht vor. Für einen Anspruch auf alleinige Einreise aus Absatz 3 fehle die erforderliche Einverständniserklärung der Klägerin zu 1. bzw. eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle. Für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des Absatzes 4 sei nichts dargetan oder ersichtlich. II. Der fristgemäß erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Schriftsatz vom 1. Februar 2016 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die hiermit geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Abweichens von einer Entscheidung eines der dort genannten Gerichte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) werden nicht erfolgreich dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht auszugehen. Soweit hiermit unter Ziffer 1a) beanstandet wird, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dem Erfordernis des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse vorliegend generell entgegenstehe, ist dem nicht zu folgen: Das angegriffene Urteil führt diesbezüglich aus, zwar sei der sachliche Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eröffnet und stelle die Einführung des Spracherfordernisses als Nachzugsvoraussetzung eine „neue“ Beschränkung dar, seit Einfügung der gesetzlichen Härtefallklausel in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG mit Wirkung vom 1. August 2015 sei dies aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-138/13 Rs. Dogan, juris) gerechtfertigt. Das Spracherfordernis diene der Förderung der Integration des nachziehenden Ehegatten. Dies sei ein zwingender Grund des Allgemeinwohls, der die neue Beschränkung rechtfertige. Die Regelung gehe auch nicht über das Erforderliche hinaus und berücksichtige - dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 Rechnung tragend - insbesondere das Erfordernis der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weist die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr auf (vgl. dessen Vorlagebeschluss an den EuGH vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rz. 15). Soweit mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, auch diese gesetzliche Neuregelung stelle eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel dar, trifft das zwar zu. Diese ist aber - wie oben dargelegt - aus Gründen der Integrationsförderung des nachziehenden Ehegatten gerechtfertigt und in dieser Form der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Dass diese Neuregelung im Zeitpunkt der Beantragung der Visa durch die Kläger noch nicht existierte - so das weitere Vorbringen -, trifft ebenfalls zu. Auch das rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, da dies nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die mit der Klage begehrte Erteilung von Visa ist. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen am Schluss der Ausführungen zu Ziffer 1a) dargelegt, dass jedenfalls vorliegend von einem Härtefall auszugehen sei: Soweit hiermit geltend gemacht wird, dass die Klägerin zu 1. Analphabetin sei und es ihr aus intellektuellen Gründen nicht gelinge, ihren Analphabetismus zu überwinden, dass sie keinerlei schulische Vorkenntnisse und keine Schule besucht habe, dass sie früh geheiratet und Kinder bekommen habe, dass sie durch die Trennung von ihrem Ehemann psychisch in höchstem Maße belastet sei und dass sie sich intensiv um die Kinder habe kümmern müssen, handelt es sich um eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 2. Oktober 2015, ohne dass insoweit, wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 7) erfolgen würde. Soweit behauptet wird, sie habe zwar Versuche unternommen, die deutsche Sprache zu erlernen, dies sei jedoch vergeblich gewesen, lässt das die gebotene Substantiierung hinsichtlich Zeit, Ort und Art der diesbezüglichen Versuche vermissen. Im Übrigen war hiervon selbst im o.g. Schriftsatz vom 2. Oktober 2015, d.h. noch kurz vor der mündlichen Verhandlung, nicht die Rede. Die Ausführungen unter Ziffer 1b) der Zulassungsbegründung zum Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung und Rechtsfortbildung sowie zur Bedeutung von Stillhalteklauseln als verfahrensrechtliche, den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestimmende Vorschriften und zur unmittelbaren Geltung von Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP lassen außer Acht, dass durch diese Regelung „neue Beschränkungen“ keineswegs generell verboten werden, sondern nur dann, wenn sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und geeignet sind, ein angestrebtes und legitimes Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Leitsatz 2 Abs. 2 u. Rz. 37). Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Februar 2016 unter Ziffer 1c) begründet dargelegt, das gesetzliche Erfordernis des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse sei auch nach Einfügung der Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) „im vorliegenden Fall“ unvereinbar. Denn das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht die individuellen Umstände wie das Alter, das Bildungsniveau und den Gesundheitszustand der Klägerin. Dieser Vorhalt ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verweist im Rahmen seiner Prüfung der Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Regelungen über das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der RiL 2003/86/EG (UA S. 6 Abs. 2) zunächst ausdrücklich darauf, dass das Erfordernis von Integrationsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 – C - 153/14, juris Rz. 49 ff, 58) „nicht automatisch“ zur Ablehnung des Familiennachzugs führen darf, sondern „die besonderen Umstände wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ des Nachzugswilligen berücksichtigen müsse. Die individuellen Umstände der Klägerin zu 1werden im Anschluss daran auf Seite 7 Abs. 3 des Urteils hinreichend geprüft und verneint, ohne dass diese Ausführungen mit der Zulassungsbegründung durchgreifend in Frage gestellt werden. 2. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die unter Ziffer 2 des Begründungsschriftsatzes vom 1. Februar 2016 geltend gemachte Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das ergibt sich schon daraus, dass zur Begründung insoweit nur auf die vorstehenden Ausführungen, mithin die Darlegungen unter 1. zur Begründung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, verwiesen wird und dieses Vorbringen aus den oben genannten Gründen durchgreifende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten nicht zu begründen vermag. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Soweit auf das Vorbringen zum Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils verwiesen wird, fehlt es an Darlegungen, welche verallgemeinerungsfähige und höchst- oder obergerichtlich ungeklärte entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatfrage im o.g. Sinne sich hier stellt. Soweit die Frage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet wird, ob auch die am 1. August 2015 in Kraft getretene Neuregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel darstelle, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass dies unstreitig ist. Im Übrigen sieht das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr (vgl. dessen Vorlagebeschluss an den EuGH vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rz. 14 ff.). 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer von der Klägerin geltend gemachten Divergenzrüge zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es schon an der gebotenen Gegenüberstellung von einander widersprechenden Rechtssätzen in Entscheidungen der hierin genannten Gerichte und des angegriffenen Urteils. Hinsichtlich eines den Klägern zu 2. bis 4. zustehenden Anspruchs auf Erteilung von Familiennachzugsvisa gemäß § 32 AufenthG lässt die Zulassungsbegründung schon jegliche Darlegungen vermissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).