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Beschluss

OVG 11 N 123.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0503.11N123.16.00
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Leitsätze
Auch wenn der Erfolg einer Unterbringung im Maßregelvollzug und einer Resozialisierung des straffällig gewordenen Ausländers gegen Ende der Strafverbüßung eher absehbar sein dürften, ist die Ausländerbehörde gleichwohl nicht verpflichtet zu halten, mit einer Ausweisung bis zum voraussichtlichen Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs zuzuwarten, noch hindert dies das Verwaltungsgericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der Erfolg einer Unterbringung im Maßregelvollzug und einer Resozialisierung des straffällig gewordenen Ausländers gegen Ende der Strafverbüßung eher absehbar sein dürften, ist die Ausländerbehörde gleichwohl nicht verpflichtet zu halten, mit einer Ausweisung bis zum voraussichtlichen Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs zuzuwarten, noch hindert dies das Verwaltungsgericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Der in Berlin geborene und aufgewachsene türkische Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014, mit dem er wegen der Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten ausgewiesen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Abschiebung angedroht und eine Sperrfrist für Einreise und Aufenthalt von sieben Jahren und von drei Monaten im Falle einer Abschiebung festgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erhobene Klage VG 30 K 811.14 und die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Sperrfristen durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 erhobene weitere Klage VG 30 K 108.15 zum erstgenannten Geschäftszeichen miteinander verbunden und - nach Verkürzung der Sperrfrist für Einreise und Aufenthalt auf ein Jahr nach Ausreise in der mündlichen Verhandlung - durch Urteil vom 7. Juni 2016 abgewiesen. II. Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg. 1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist hier nach dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zu prüfenden Zulassungsvorbringen des Klägers, das sich allein mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung befasst, nicht aber mit dessen Darlegungen zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 58 und 59 AufenthG, der Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf nunmehr ein Jahr und einer Abschiebung auf drei Monate, nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Ausweisungsentscheidung sei auch unter Berücksichtigung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Neuregelung der Ausweisungsbestimmungen in §§ 53 ff. AufenthG rechtmäßig. Die durch den Kläger bereits seit seiner Jugendzeit fortlaufend begangenen schweren Straftaten einschließlich seines Verhaltens während des aktuellen Maßregelvollzugs begründeten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung unerlässlich mache (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Mit Blick auf seine letzte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes in fünf Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung wegen Delikten im Straßenverkehr) liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG vor. Vom Kläger seien nicht nur wegen seines Hanges zum Rauschmittelmissbrauch, sondern auch wegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung weitere schwere Straftaten zu erwarten. Insbesondere bestehe ein hohes Gefährdungspotential für Gewaltdelikte gegenüber schwächeren Personen. Seine derzeitige Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht zu einer positiven Prognose geführt. Obwohl mit Blick auf das Personensorgerecht für ein minderjähriges lediges deutsches Kind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bestehe und er als faktischer Inländer angesehen werden könne, überwiege bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung das Ausweisungsinteresse deutlich. Insoweit sei auf die im Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014 angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass ungeachtet des Aufenthalts des Klägers in Deutschland seit seiner Geburt, seines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80, seiner sozialen Bindungen insbesondere zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin, aber auch zu seinem in Kürze erwarteten weiteren Kind mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK keine andere Beurteilung gerechtfertigt sei, zumal er wirtschaftlich mangels Schulabschlusses oder beruflicher Ausbildung hier nicht integriert sei. Dem Kläger sei eine Ausreise in die Türkei zumutbar. Die dortigen Integrationsschwierigkeiten seien kaum größer als nach Haftentlassung die hiesigen. Die gegen diese Würdigung mit der Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der Kläger macht hiermit einleitend - und dies sodann in der Folge vertiefend - im Wesentlichen geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergäben sich daraus, dass er trotz einer Vielzahl verschiedenster schwerwiegender Bleibeinteressen aufgrund einer Prognoseentscheidung, die nur den Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige, ausgewiesen werde, obwohl von ihm wegen seiner noch Jahre andauernden Inhaftierung eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgehen könne und die seinen Charakter grundlegend verändernde medizinisch-psychologische Behandlung bereits begonnen habe. Damit werde er der Chance auf einen Erfolg seiner Therapie und auf eine Resozialisierung beraubt. Dies sei auch aus grundrechtlicher Sicht mehr als bedenklich. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht vorgegeben, dass eine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers möglichst schnell im Anschluss an ein Strafverfahren herbeizuführen sei. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden hiermit nicht erfolgreich dargelegt. Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, hat das Verwaltungsgericht - UA S. 7 - unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rz. 18). Dies ist entgegen klägerischer Annahme vorliegend nicht deshalb zu beanstanden, weil die Strafverbüßung des Klägers voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern wird. Zwar mögen der Erfolg der Unterbringung im Maßregelvollzug und einer Resozialisierung des Klägers gegen Ende der Strafverbüßung eher absehbar sein. Das gebietet es aber weder, die Ausländerbehörde für verpflichtet zu halten, mit einer Ausweisung bis zum voraussichtlichen Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs zuzuwarten, noch hindert dies das Verwaltungsgericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2014 -OVG 11 M 36.14-, juris Rz. 10). Abgesehen davon, dass eine Prognose zum tatsächlichen Vollzugsende angesichts möglicher Aussetzung einer Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach zwei Dritteln oder gar schon nach der Hälfte der verhängten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StGB bzw. im Falle vorzeitiger Abschiebung aus der Strafhaft kaum hinreichend sicher zu treffen sein wird und für die Entscheidung der Ausländerbehörde auch die Dauer einer gerichtlichen Überprüfung der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigen wäre, begründet eine frühzeitige Ausweisung bzw. Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierüber - wie vorliegend - schon keine unzumutbaren Nachteile für den betroffenen Ausländer. Denn das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die festgesetzte Frist verkürzt werden (§ 11 Abs. 4 AufenthG). Das kommt in Betracht, soweit die general- oder spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkung entfallen sind, beispielsweise auch im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer Therapie (vgl. Zeitler, HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/zu Abs. 4 04/2018 Nr. 2.2). Dass das Verwaltungsgericht die in der Zulassungsbegründung aufgezählten „schwerwiegende(n) Bleiberechte“ des Klägers, das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80, das Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und den Umstand, dass er faktischer Inländer nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist, nicht in seine Abwägung eingestellt oder in ihrer Bedeutung verkannt hat, wird schon nicht behauptet. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Insoweit wird auf die gerichtlichen Ausführungen zum assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Klägers mit Blick auf Art. 7, 13 und 14 ARB 1/80 bzw. den rechtlichen Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG (UA S. 7 ff.) und zu den besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG (UA S. 15 Abs. 1) verwiesen. Gleiches gilt auch für die in der Zulassungsbegründung anschließend aufgezählten „weitere(n) Bleibeinteressen“ des Klägers, d.h. negative Folgen der Ausweisung für Familienangehörige, insbesondere für dessen deutsches Kind und dessen deutsche Mutter, die Existenz von sozialen Bindungen nur im Inland und das Fehlen von Bindungen in der Türkei. Denn auch insoweit wird schon nicht behauptet, dass diese Bleibeinteressen nicht in die Abwägung des Verwaltungsgerichts eingestellt oder in ihrer Bedeutung verkannt wurden. Im Übrigen ist dafür mit Blick auf dessen Ausführungen (UA ab S. 17 Abs. 2 bis S. 19 oben) auch nichts ersichtlich. Auch hinsichtlich der im Zulassungsbegründungsschriftsatz anschließend erfolgten Aufzählung mittels fünf Spiegelstrichen, die mit den Worten „Für den Kläger spricht ferner folgendes: …“ eingeleitet wird, fehlt es schon an Darlegungen, dass das Verwaltungsgericht diese Aspekte übersehen oder unzureichend in seine Abwägung eingestellt hat und dies ernstliche Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen vermag. Im Übrigen ist diesbezüglich auf Folgendes zu verweisen: - Die Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug (Entziehungsanstalt) würdigt das Urteil - UA S. 12 Mitte bis S. 14 oben - unter Heranziehung des (letzten) Berichts des Krankenhauses vom 30. Mai 2016 umfassend und im Ergebnis dahingehend, dass von ihm zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor erhebliche Gefahren ausgingen. - Soweit das voraussichtliche Vorhandensein einer Arbeitsstelle nach Haftentlassung behauptet wird, ist bereits im angegriffenen Urteil (UA S. 14 Abs. 2) ausgeführt, dass für eine behauptete Anstellung bei der BSR „jeder Nachweis“ fehle. Auch das Zulassungsvorbringen bleibt einen Beleg hierfür schuldig. - Die Darstellung, das strafrechtliche Verhalten des Klägers sei „in nicht geringem Maß als Beschaffungskriminalität für dessen Drogensucht“ anzusehen, setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (UA S. 11 Abs. 4) auseinander. Danach seien die Anlassstraftaten „nicht der Beschaffungskriminalität im eigentlichen Sinne zuzurechnen“. Obwohl nach dem letzten strafgerichtlichen Urteil der Drogenkonsum mitursächlich für die Straftaten gewesen sei, bestehe andererseits beim Kläger neben dem Hang zum Rauschmittelmissbrauch eine „dissoziale Persönlichkeitsstörung“. - Dass die noch länger andauernde Unterbringung im Maßregelvollzug zu einer Heilung seiner psychischen Beeinträchtigungen führen kann (und soll), ändert nichts daran, dass dieses Ziel ausweislich des im angegriffenen Urteil zitierten o.g. Berichts des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 30. Mai 2016 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erreicht und ein Behandlungserfolg unsicher war (UA ab S. 12 Mitte). - Die Behauptung, dem Kläger sei ein Start in ein „normales“ Leben durch die völlig rechtswidrige Verweigerung eines ihm zustehenden Aufenthaltstitels und damit eine wirksame Bekämpfung seiner Drogenprobleme verwehrt worden, ist schon nicht begründet dargelegt. Das angegriffene Urteil führt diesbezüglich aus (UA S. 18 Mitte), die Auffassung des Klägers, er habe zur Behandlung seines Alkohol- und Drogenmissbrauchs keine Therapie machen können, weil er ab 2010 trotz eines Rechtsanspruchs keinen Aufenthaltstitel erhalten habe, verkenne, dass er sich ausweislich der Ausländerakte während seiner Haftzeit von Februar 2007 bis Mai 2012 keineswegs intensiv um eine Aufenthaltserlaubnis bemüht, im Gegenteil vielmehr jahrelang den Kontakt zur Ausländerbehörde habe abreißen lassen. Letzteres stellt der Kläger nicht in Abrede und hiermit setzt er sich auch nicht - wie geboten - substantiiert auseinander, soweit er - in seinem weiteren Zulassungsvorbringen - geltend macht, es möge zutreffen, dass er nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts genutzt habe, dies täusche aber nicht darüber hinweg, dass er ein solches in der zulässigen und gebotenen Form begehrt und der Beklagte dies rechtswidrig verwehrt habe. Soweit mit der Zulassungsbegründung beanstandet wird, zwar habe das Verwaltungsgericht unbestreitbar eine eigene Prognose über die (vom Kläger ausgehende) Wiederholungsgefahr zu treffen, jedoch müsse eine im Ergebnis von der Prognose von Fachleuten wie Ärzten, Sozialarbeitern und Strafrichtern abweichende Einschätzung genau begründet werden, woran es vorliegend fehle, ist schon nicht dargelegt, welche „Fachleute“ zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer schwerer Straftaten verneint haben. Allein die stets mit einer strafgerichtlichen Verurteilung verbundene Hoffnung auf Heilung u.a. von Suchtkrankheiten im Verlaufe einer - hier angeordneten - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und auf Resozialisierung durch die Strafverbüßung stellt keine entgegenstehende positive Prognose dar. Dass der Bericht des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 30. Mai 2016 einen Erfolg der seinerzeit bereits zehnmonatigen Behandlung des Klägers als „unsicher“ angesehen hat, ist im angegriffenen Urteil ausgeführt und die negative Prognose für den maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinreichend und nachvollziehbar begründet worden (UA S. 12 Mitte bis 14 Mitte), ohne dass dies mit der Zulassungsbegründung durchgreifend in Zweifel gezogen wird. 2. Auch die durch den Kläger unter Verweis auf seine Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Gefahrenprognose lange Zeit vor Haftentlassung geltend gemachte besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40). So liegt es nach den obigen Ausführungen zur rechtlichen Unbedenklichkeit des im angegriffenen Urteil zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung hier. 3. Die Rechtssache besitzt schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Auch hieran fehlt es vorliegend. Denn der Kläger macht auch insoweit nur geltend, eine Gefahrenprognose lange Zeit vor seiner Haftentlassung sei rechtlich unzulässig. Das ist jedoch nach den obigen Ausführungen unzutreffend, insbesondere ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).