Beschluss
OVG 11 N 79.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0606.11N79.18.00
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Leitsätze
1. Ein Aufenthaltserlaubnis ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist.(Rn.5)
2. Ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis steht einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG mithin nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund entgegen, sondern ist allenfalls als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufenthaltserlaubnis ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist.(Rn.5) 2. Ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis steht einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG mithin nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund entgegen, sondern ist allenfalls als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, dessen im Februar 2015 begründete Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im September 2017 geschieden worden war, unter Berufung auf § 31 Abs. 1 AufenthG eine bis zum 11. Dezember 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 nahm der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Nr. 1), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 2) und setzte die Sperrwirkung einer eventuellen Abschiebung auf zwei Jahre fest (Nr. 3). Die vom Kläger gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 15. Dezember 2017 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. September 2018 abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag Nr. 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2017 betrifft, kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fortbesteht, obgleich die Gültigkeit der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017 ohnehin mittlerweile abgelaufen wäre. Denn jedenfalls hat der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt. Rechtsgrundlage der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017 ist § 48 VwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG vom 12. Dezember 2017 war rechtswidrig. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat unstreitig nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Auch war entgegen der Auffassung des Klägers von dieser Voraussetzung nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Dass ein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegen würde, macht der Kläger selbst nicht geltend. Sein Hinweis auf den von ihm näher dargestellten „ungleichmäßigen Eheverlauf mit wiederholten Phasen einer Verständigung“ trägt schon deshalb nicht, weil die Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden wurde. Weiterhin macht der Kläger geltend, der Beklagte habe in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung seines Bescheides vom 15. Dezember 2017 zu Unrecht ausgeführt, er habe ein Vertrauen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017 nicht ausbilden können; stattdessen habe er entsprechend § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Anders als im Bescheid vom 15. Dezember 2017 ausgeführt, sei ihm kein unredliches Verhalten vorzuhalten. Insbesondere habe er keine falschen oder unvollständigen Angaben etwa zu seiner Ehe gemacht. Dieser vom Kläger noch näher vertiefte Einwand greift ebenfalls nicht durch. Zum einen betreffen die in § 48 Abs. 2 VwVfG enthaltenen Regelungen zum Vertrauensschutz nur rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Eine Aufenthaltserlaubnis ist aber kein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis steht einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG mithin nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund entgegen, sondern ist allenfalls als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. August 2012 – 8 LA 137/11 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, wodurch der Kläger ein schutzwertes Vertrauen in den Bestand der im Zeitpunkt ihrer Rücknahme erst wenige Tage alten Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017 gebildet haben könnte. Im Übrigen hat ihm der Beklagte im Bescheid vom 15. Dezember 2017 auch keine arglistige Täuschung vorgehalten, sondern vielmehr Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils können sich auch nicht daraus ergeben, dass sich der Kläger dagegen wendet, das Verwaltungsgericht habe einen den Gegenstand eines anderen Verwaltungsstreitverfahrens (VG 21 K 311.18) bildenden und für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).