Beschluss
OVG 11 S 17.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0618.11S17.19.00
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Leitsätze
Wer auf seinem Grundstück Kiesabbau zulässt, geht das Risiko ein, dass im Rahmen des Kiesbetriebes Abfälle zum Einsatz kommen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die erste Rechtsstufe wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 auf 225.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer auf seinem Grundstück Kiesabbau zulässt, geht das Risiko ein, dass im Rahmen des Kiesbetriebes Abfälle zum Einsatz kommen.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die erste Rechtsstufe wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 auf 225.000,00 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 5. August 2016 (Ziff. 1) gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, die auf dem Grundstück in der Gemarkung G, Flur 9, Flurstück, abgelagerten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an (Ziff. 4). Die Antragsteller haben gegen Ziff. 1 des vorgenannten Bescheides nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VG 3 K 2526/17 anhängig ist. Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Januar 2019 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Begründung keinen anderen Verfahrensausgang rechtfertigt. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Auswahl als Störer sei nicht zu beanstanden. 1.1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass beide Antragsteller zum Kreis der Pflichtigen gehören. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Antragsteller zu 2. zu Unrecht als Zweiterzeuger i.S.d. § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG angesehen, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Antragsteller zu 2. gehöre zum Kreis der Pflichtigen, selbstständig tragend („und … auch“) darauf gestützt hat, dass dieser als Eigentümer des Grundstückes Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG ist. Auch bei seiner Feststellung, Ermessensfehler bei der Störerauswahl seien nicht ersichtlich, hat das Verwaltungsgericht nicht tragend darauf abgestellt, dass der Antragsteller zu 2. Zweiterzeuger i.S.d. § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG ist. Vielmehr hat es ausgeführt, dass die Adressierung der Entsorgungsanordnung an den Antragsteller zu 2. als Eigentümer des Grundstückes unter Effektivitätsgesichtspunkten rechtmäßig sei, zumal er von Dritten stammende Abfälle entgegengenommen und auf seinem Grundstück abgelagert habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerdebegründung nicht. 1.2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch die Heranziehung der Antragstellerin zu 1. zur Entsorgung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn sie zu keinem Zeitpunkt aktiv in die Verbringung der Abfälle auf dem betroffenen Grundstück involviert gewesen sei. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie die Nutzung des Grundstückes in risikoreicher Weise zugelassen habe. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, die Antragstellerin zu 1. habe sich mit dem vom Antragsteller zu 2. allein geführten Kiesgewinnungsbetrieb nicht befasst und keine Gespräche mit diesem über die Annahme und Ablagerung von Abfällen geführt, von der Ablagerung von Abfällen in der Kiesgrube vielmehr erstmalig durch Zustellung eines Schreibens des Antragsgegners im Jahr 2006 erfahren, verkennt, dass das Gericht weder auf zwischen den Antragstellern geführte Gespräche noch auf die Kenntnis der Antragstellerin zu 1. von Abfallablagerungen abgestellt, vielmehr angenommen hat, dass die Antragstellerin zu 1. ungeachtet ihres Vortrags, von den Abfallablagerungen nichts gewusst zu haben, jedenfalls mit der Nutzung des Grundstücks zur Kiesgewinnung einverstanden gewesen ist. Diese Feststellung greift das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht erfolgreich an. Der Vortrag, die Antragstellerin habe ihr Einverständnis mit dem Betrieb der Kiesgrube nicht „aktiv“ erklärt, sondern allenfalls einen bereits bestehenden Zustand hingenommen, übersieht, dass auch das Verwaltungsgericht keine „aktive“ Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 1. angenommen hat. Dass die bloße Hinnahme eines bestehenden Zustandes für die Annahme eines Einverständnisses der Antragstellerin zu 1. nicht ausreichend sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Ihr Vorbringen, ein Einverständnis mit der Nutzung des Grundstückes zur Kiesgewinnung, das sich nur durch Hinnahme des bestehenden Zustandes manifestiert habe, stelle noch kein Einverständnis mit der Vornahme von Abfallablagerungen dar, verkennt, dass das Verwaltungsgericht nur angenommen hat, dass die Antragstellerin zu 1. ein „Risiko“ eingegangen ist, dass im Rahmen des Kiesbetriebes Abfälle zum Einsatz kommen, was mit einem Einverständnis mit der Vornahme von Abfallablagerungen nicht gleichzusetzen ist. Auch der Einwand, der Betrieb einer Kiesgrube sei nicht „denknotwendig und zwingend“ mit unzulässigen Abfallablagerungen verbunden, greift ausgehend hiervon nicht, denn ein Risiko, auf das das Verwaltungsgericht allein abgestellt hat, ist gerade nicht „denknotwendig und zwingend“ mit dem Eintritt der negativen Auswirkung verbunden. Das Vorbringen, die Antragstellerin zu 1. sei das besagte Risiko nicht eingegangen, weil sie nicht gewusst habe, dass in dem Kiesbetrieb Abfälle eingesetzt werden durften, erschüttert die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat – was die Beschwerde nicht substantiiert angegriffen hat – ohne Ansehen des rechtlichen Dürfens angenommen, dass im Rahmen des Kiesbetriebes tatsächlich Abfälle zum Einsatz kommen konnten, entweder zum vorgegebenen Zweck einer Geländemodellierung oder aber aus rein wirtschaftlichen Erwägungen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1. habe diese Risikoumstände erkennen können, greift die Beschwerde nicht substantiiert an, denn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1. habe nur 300 m von dem Grundstück entfernt gewohnt, auf dem jahrelang erhebliche Mengen Abfälle abgelagert worden seien, lässt das Beschwerdevorbringen gänzlich unbeanstandet. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1. habe in fahrlässiger Weise die Augen vor diesem Risiko verschlossen, erschüttert das Beschwerdevorbringen nicht. Der Vortrag, die Antragstellerin zu 1. habe keinen Einfluss auf den Betrieb des Antragstellers zu 2. nehmen können, da sie seit dem Jahr 2000 von diesem getrennt gelebt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis, da mit Blick darauf, dass das Grundstück auch in dieser Zeit in ihrem Miteigentum stand, weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass ihr ein Einschreiten gegen die Abfallablagerungen auf ihrem Grundstück unmöglich gewesen wäre. 1.3. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, auf solches Vermögen begrenzt sei, das in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zu beräumenden Grundstück stehe, der Antragsgegner diese aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Grundstückseigentümers bei seiner Ermessensentscheidung zur Störerauswahl jedoch bezogen auf die Antragstellerin zu 1. nicht berücksichtigt, vielmehr allein auf deren Eigenschaft als Grundstückseigentümerin abgestellt habe. Dies trifft indes tatsächlich nicht zu. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 hat der Antragsgegner geprüft und abgewogen, ob und in welchen Grenzen es der Antragstellerin zu 1. als Grundstückseigentümerin zugemutet werden kann, ihr sonstiges Vermögen zur Entsorgung der Abfälle in Anspruch zu nehmen und bis zu welcher Grenze ihre Kostenbelastung zulässig ist. Dabei hat er festgestellt, dass die Antragsteller ausweislich beigezogener Unterlagen über Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 380.000 m2 verfügen, weshalb von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Mit Blick darauf, dass die Antragsteller, wie der Widerspruchsbescheid weiter ausführt, keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht und nicht konkret angeführt haben, dass es ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche weiteren Prüfungen der Antragsgegner hätte konkret vornehmen können. Dass die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid benannten Grundstücke in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, auf das sich die angegriffene Ordnungsverfügung bezieht, legen die Antragsteller auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dar. Ihr Vortrag, zu der Prüfung, ob die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze für die Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers eingehalten seien, habe Anlass bestanden, da die Antragstellerin zu 1. nur Miteigentümerin des von der Entsorgungsverfügung betroffenen Grundstückes sei und dieses zeitweilig als Kiesgrube an einen Dritten verpachtet und anschließend als Kiesgrube und zu Abfallablagerungen genutzt worden sei, verhält sich hierzu nicht. Da die Antragstellerin zu 1. nicht allein, sondern zusammen mit dem Antragsteller zu 2. in Anspruch genommen wird, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens auch im Übrigen nicht. 2. Der Einwand der Antragsteller, die Entsorgungsanordnung sei unverhältnismäßig, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, greift ausgehend von der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht durch. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Abdeckung der aufgeschütteten Abfälle durch eine Lehm- und Vegetationsschicht kein gleich geeignetes aber milderes Mittel als die vollständige Beseitigung der Abfälle ist. Soweit die Antragsteller gegen die zur Begründung angeführte Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Abdeckung der Abfälle die weitere Verunreinigung von Boden und Grundwasser nicht gleich gut verhindern könne, einwenden, dass von den Abfällen keine Umweltgefahr ausgehe, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht daneben („Neben dem Umstand“) auch genommen hat, dass diese Alternative nicht geeignet ist, den abfallrechtlich illegalen Zustand zu beseitigen. Das Beschwerdevorbringen greift aber auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bloße Abdecken der Abfälle könne eine weitere Verunreinigung von Boden und Grundwasser nicht gleich gut verhindern, nicht substantiiert an. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung dieser Feststellung ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens der GmbH davon auszugehen sei, dass der Schutzabstand zwischen den abgelagerten Abfällen und der grundwasserführenden Bodenschicht teilweise nur 10-15 cm betrage und die Böden stark durchlässig seien mit der Folge, dass die aus den Abfällen eluierten Schadstoffe nicht absorbiert würden, damit ungehindert in das Grundwasser gelangen könnten und zum Teil bereits in das Grundwasser eingesickert seien. Das bloße Vorbringen der Antragsteller, den Feststellungen der GmbH sei zu entnehmen, dass aus den vom Antragsteller zu 2. vorgenommenen Ablagerungen auch unter Berücksichtigung eines teilweisen Abstandes von ca. 10-15 cm zum Grundwasser keine Umweltgefahr ausgehe, die eine Beräumung des Abfallinventars rechtfertige oder gar gebiete, setzt sich hiermit nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander, zumal der angegriffene Beschluss unter Zurückweisung des Vorbringens der Antragsteller, ein Eintrag von Schadstoffen in den Boden sei nicht zu erwarten, weiter ausführt, dass ausweislich des Gutachtens das Grundwasser bereits belastet ist und auf die einzelnen im Grundwasser in erhöhter Konzentration nachgewiesenen Stoffe (Chrom, Zink, Ammoniumionen, Sulfat), Kohlenwasserstoffe, organisch gebundene Halogenverbindungen und Metalle (Blei, Kupfer, Nickel) verweist sowie ausführt, dass die vollständige Entsorgungspflicht im Hinblick auf die gefährdeten Güter (Grundwasser und Boden) selbst bei Annahme einer nur geringen Gefahr angemessen ist. Mit Blick hierauf greift auch der bloße Einwand, das Verwaltungsgericht habe zentrale Aussagen des vorgenannten Gutachtens nicht berücksichtigt, nämlich die Aussage, dass - im Rahmen der Untersuchung von Mischproben der abgelagerten Abfälle nach dem Mindestuntersuchungsprogramm der LAGA-Mitteilung M 20 keine Eluatkonzentrationen festgestellt worden sind, die den Zuordnungswert Z.1.2 überschreiten (Ziff. 6.4.1, 7.1), - eine durch die Ablagerung von Abfällen auf dem Flurstück 528 bedingte schädliche Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG nicht vorliegt, da die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser gemäß Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV nicht überschritten werden (Ziff. 6.4.2), - insgesamt das Gefährdungspotential der Abfallablagerung als gering zu bezeichnen ist, - eine unmittelbare Gefahr für die Schutzgüter Boden und Wasser nicht besteht und - die Ablagerung gefährlicher Abfälle nicht nachgewiesen ist, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Abfälle Boden und Grundwasser bei bloßer Abdeckung weiter verunreinigen könnten, nicht substantiiert an, zumal diese Aussagen, auf die die Antragsteller schon erstinstanzlich verwiesen haben, den vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht augenfällig widersprechen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Schutzabstand zwischen den Abfällen und der grundwasserführenden Bodenschicht nach dem Gutachten nur „teilweise“ 10 bis 15 cm beträgt und meinen, dass dies jedenfalls keine vollständige Beräumung rechtfertige, verhilft dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil nicht dargelegt ist, dass und inwiefern die Flächen mit geringem Abstand von solchen mit größerem Abstand abzugrenzen sind. 2.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, eine Berufung der Antragsteller auf im Jahr 2006 bzw. 2010 getätigte Zugeständnisse des Antragsgegners scheide aus, da insoweit jeweils keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG erteilt worden ist, vielmehr nur weitere Verfahrensmöglichkeiten benannt worden sind. Der Einwand, hiermit verkenne das Verwaltungsgericht den Inhalt des Aktenvermerks zum Ortstermin am 15. Februar 2006, aus dem sich ergebe, dass hinsichtlich des auf dem Gelände befindlichen Bauschutts die Festlegung getroffen worden sei, dass dieser „bis zu einer Entscheidung über die Verwendung auf dem Grundstück“ verbleibe, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, es sei keine Zusicherung erteilt worden, damit begründet, dass im Jahr 2006 keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Das Vorbringen der Antragsteller legt aber ebenfalls nur eine vorläufige Entscheidung („bis zu“) dar. Der Vortrag, der Aktenvermerk vom 18. November 2010 dokumentiere, wie der Antragsgegner sein Ermessen bei der Entscheidung über den weiteren Umgang mit den Ablagerungen auszuüben beabsichtigt habe, rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht die Annahme, auch dieser Aktenvermerk sei keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG, selbstständig tragend darauf gestützt hat, dass dieser Vermerk lediglich intern und damit unverbindlich ist. Diese Feststellung greift das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg an. Soweit die Antragsteller meinen, der Antragsgegner sei bei seiner Ermessensausübung an interne Überlegungen auch dann gebunden, wenn hierzu keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG abgegeben worden sei, ist eine entsprechende rechtliche Grundlage weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 3. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchgreifend in Frage. Der Einwand, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass auch bei angenommener offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls ansatzweise etwas dafür erkennbar sein müsse, dass die sofortige Vollziehung notwendig sei, wenn der Bescheid vollendete Tatsachen für die Zukunft schaffe, übersieht, dass das Verwaltungsgericht selbst annimmt, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich ein Interesse benannt werden muss, welches über das Interesse am Erlass des Bescheides hinausgeht, und einen solchen Umstand mit der Gefahr einer weiteren Verunreinigung von Boden und Grundwasser durch in den Abfällen enthaltene Schadstoffe auch ausdrücklich benannt hat. Dabei hat es angenommen, dass dieses besondere öffentliche Interesse nicht dadurch entfallen sei, dass die zu beseitigenden Abfälle bereits längere Zeit auf dem Grundstück lagerten, weil die Beräumung des Grundstückes von Abfällen ausweislich der Akten schon seit Jahren Gegenstand von Gesprächen zwischen den Beteiligten und Auslöser der orientierenden Untersuchung im Jahr 2009 gewesen ist. Der bloße Vortrag, die Abfälle hätten sich bereits mindestens elf Jahre vor Erlass der Entsorgungsverfügung auf dem Grundstück befunden, setzt sich hiermit argumentativ nicht auseinander. Das Vorbringen, der Antragsgegner habe seit seiner Kenntnis von dem Gutachten vom 20. Oktober 2009 erneut sieben Jahre ungenutzt verstreichen lassen, was zeige, dass er selbst keine „akute“ Gefährdung für Boden und Grundwasser durch das festgestellte Abfallinventar angenommen habe, übersieht, dass das Verwaltungsgericht bei der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht auf eine „akute“ Gefährdung, sondern nur auf die „Gefahr“ einer weiteren Verunreinigung von Boden und Grundwasser abgestellt hat. Der Vortrag, der Antragsgegner habe, obgleich er sieben Jahre bei unveränderter Sachlage verstreichen lasse habe, plötzlich eine Anordnung der sofortigen Vollziehung für erforderlich gehalten, verkennt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unmittelbar mit der Entsorgungsverfügung vom 5. August 2016 verbunden worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts zudem auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat nach Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs (20 Euro je 20.000 m3 Abfall), wobei der sich hieraus ergebende Betrag von 400.000,- Euro für das Eilverfahren zu halbieren war. Für die Berechnung des Streitwerts für die erste Rechtsstufe sind zu dem daraus resultierenden Betrag von 200.000,- Euro – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – 25.000,- Euro hinzurechnen. Von der gebotenen Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes war nicht deshalb abzusehen, weil dies die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung in Frage stellt. Für eine nachträgliche Korrektur der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 – II ZB 40.07 – juris, Rn. 12 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).