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Beschluss

OVG 11 S 48.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0709.11S48.19.00
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Leitsätze
Allein der Umstand, dass eine deutsche Halbschwester eines vietnamesischen Kindes des Ausländers die erste Schulklasse besucht und kurz vor Vollendung ihres siebenten Lebensjahres steht, entzieht ebenso wie eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit der Kindesmutter der Wertung, es sei der gesamten Patchwork-Familie zumutbar, die Familieneinheit in Vietnam vorzuführen, noch nicht den Boden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Umstand, dass eine deutsche Halbschwester eines vietnamesischen Kindes des Ausländers die erste Schulklasse besucht und kurz vor Vollendung ihres siebenten Lebensjahres steht, entzieht ebenso wie eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit der Kindesmutter der Wertung, es sei der gesamten Patchwork-Familie zumutbar, die Familieneinheit in Vietnam vorzuführen, noch nicht den Boden.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO maßgebende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. 1. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gerichteten Klage VG 15 K 530.18 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller verfüge nicht über eine Rechtsposition nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG, die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte verteidigt werden können. Diese Begründung greift der Antragsteller mit der Beschwerde nicht an. 2. Seinen zweitinstanzlichen Antrag, ihm eine Duldung zu erteilen, hilfsweise es dem Antragsgegner für die Dauer der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens VG 15 K 530.18 zu untersagen, ihn abzuschieben, hat der Antragsteller erstinstanzlich nicht gestellt. Eine Änderung des durch den jeweiligen Antrag bestimmten Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2016 – 11 S 32.16 –, Rn. 7, juris). Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, “sollte man das Begehren des Antragstellers als einen auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung im einstweiligen Anordnungsverfahren zielenden Antrag auslegen, so bliebe auch dieser Antrag ohne Erfolg“, beruht diese hilfsweise Betrachtung auf einer Hypothese und könnte auch hinweggedacht werden, ohne dass damit die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses entfiele. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass eine entsprechende Auslegung seines erstinstanzlichen Antrags zwingend gewesen wäre. Dies hat er nicht getan. Auch ist eine solche Auslegung deshalb fernliegend, weil der Antragsteller bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten gewesen ist und weil er in dem vorangegangenen Verfahren VG 15 L 888 /17 neben dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner auf Erteilung einer anderweitigen Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage vom 26. Oktober 2017 ausdrücklich auch beantragt hatte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, einen Aufenthalt bis zur Entscheidung jener Hauptsache zu dulden. Da er einen solchen zusätzlichen Antrag nach § 123 VwGO im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich unterlassen hat, spricht das dafür, dass es bei dem ausdrücklich gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verbleiben sollte. 3. Ohne dass das Entscheidungsergebnis hiervon abhinge, würde es das Beschwerdevorbringen im Übrigen auch nicht rechtfertigen, die zweitinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Duldung würde bei entsprechender Auslegung des Begehrens des Antragstellers ohne Erfolg bleiben, auf die Begründung seines Beschlusses vom 10. Januar 2018 (VG 15 L 888.17) verwiesen. In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz folgten insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit seiner vietnamesischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen 13 Monate alten vietnamesischen Kind sowie dem fünf Jahre alten deutschen Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung eine familiäre Gemeinschaft führe. Denn eine Rückkehr des Antragstellers nach Vietnam würde nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützten Familienlebens führen, weil es allen Mitgliedern der Familie möglich und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam fortzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter als de facto-Inländerin angesehen werden müsste, der eine Rückkehr nach Vietnam nicht angesonnen werden könnte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Erst recht gelte das für den gemeinsamen 13 Monate alten vietnamesischen Sohn. Aber auch für die fünfjährige deutsche Halbschwester des Sohnes sei nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie unzumutbar wäre, die übrigen Familienmitglieder nach Vietnam zu begleiten. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit der Ausreise vorliege, hänge vielmehr davon ab, welche Folgen eine – gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit anhaltende, aber jedenfalls vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft im Ausland hätte und ob hierdurch eine spätere Reintegration in die hiesigen Lebensverhältnisse unmöglich oder wesentlich erschwert würde. Als einschneidende Folge der Fortführung der Familieneinheit in Vietnam komme für das deutsche Kind nicht in Betracht, dass die persönliche Beziehung zum leiblichen Vater unterbrochen würde, denn dieser sei nach Angaben des Antragstellers verstorben. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass das Kind nach einer Rückkehr der gesamten Familie in Vietnam in Elendsverhältnissen aufwachsen und keine Schulbildung oder Sprachkurse durchlaufen bzw. Medienangebote wahrnehmen könnte, um durch Ausbau bzw. Festigung der deutschen Sprachkenntnisse die Integration bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland als Jugendliche oder Volljährige zu erleichtern. Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht im vorliegend angegriffenen Beschluss ergänzend ausgeführt, der Umstand dass die deutsche Halbschwester des vietnamesischen Kindes des Antragstellers mittlerweile die erste Klasse der Schule besuche und kurz vor Vollendung ihres siebenten Lebensjahres stehe, entziehe ebenso wie die kontinuierliche Erwerbstätigkeit der Kindesmutter der in dem genannten Beschluss getroffenen Wertung, es sei der gesamten Patchwork-Familie zumutbar, die Familieneinheit in Vietnam vorzuführen, noch nicht den Boden. Soweit der Antragsteller im Klageverfahren VG 15 K 530.18 angegeben habe, die Familie würde bei einem Umzug nach Vietnam vor dem existenziellen Nichts stehen, weil familiäre Unterstützung wegen des Todes seines Vaters und aufgrund des zerrütteten Verhältnisses der Kindesmutter zu ihren Eltern und deren Armut nicht zu erwarten sei, handele es sich um Parteivortrag, der nicht glaubhaft gemacht sei. Diesen Ausführungen stellt der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine abweichende Bewertung gegenüber, zeigt aber nicht auf, dass die Rechtauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre. Die von ihm angeführten Aspekte, dass die deutsche Halbschwester des vietnamesischen Kindes des Antragstellers mittlerweile die erste Klasse der Schule besuche und kurz vor Vollendung des siebten Lebensjahres stehe, sowie die Erwerbstätigkeit der Kindesmutter, hat das Verwaltungsrecht durchaus berücksichtigt. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass er für die deutsche Halbschwester seines vietnamesischen Kindes die Vaterrolle einnehme, würde sich hieran nichts ändern, wenn, wovon das Verwaltungsrecht ausgeht, die gesamte Familie nach Vietnam ausreisen würde. Soweit er weiterhin geltend macht, er und die Kindesmutter, mit der er mittlerweile verheiratet sei, könnten nach einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit einer Unterstützung durch dortige Familienangehörige rechnen, führt auch dies nicht von vornherein zu einer einen Duldungsanspruch begründenden Unzumutbarkeit der Rückkehr. Vielmehr ist es dem Antragsteller und seiner Ehefrau zuzumuten, die wirtschaftliche Existenz ihrer eigenen Familie durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Hierzu wäre im Übrigen auch zu erwägen, dass zunächst der Antragsteller ausreist und in Vietnam einen alsbaldigen Nachzug der übrigen Mitglieder der Patchwork-Familie vorbereitet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).