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Beschluss

OVG 11 N 156.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0730.11N156.16.00
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Leitsätze
Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2015, OVG 7 B 22.14, unter Verweis auf EuGH Urteil vom 10. Juli 2014, C-138/13, nur darauf verwiesen, dass der EuGH in seinem Urteil entschieden habe, dass die Regelung des § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenhG (juris: AufenthG 2004), zu der damals noch keine Härtefallregelung bestand, unverhältnismäßig sei, weil der fehlende Nachweis der Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrages führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt würden.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 9. November 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2015, OVG 7 B 22.14, unter Verweis auf EuGH Urteil vom 10. Juli 2014, C-138/13, nur darauf verwiesen, dass der EuGH in seinem Urteil entschieden habe, dass die Regelung des § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenhG (juris: AufenthG 2004), zu der damals noch keine Härtefallregelung bestand, unverhältnismäßig sei, weil der fehlende Nachweis der Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrages führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt würden.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 9. November 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Durch Urteil vom 4. November 2016 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, der türkischen Klägerin ein Visum zum Nachzug zu ihrem in Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese verfüge nicht über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse und die Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 6 AufenthG seien nicht erfüllt. Das Spracherfordernis in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes verstoße bei dieser Sachlage nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG/Türkei (ARB 1/80), da hiermit zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgt würden. Mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof bestätigte Zulässigkeit einer Integrationsprüfung läge auch kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) vor. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen der Klägerin in dem Begründungsschriftsatz vom 9. Januar 2017 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Das Berufungszulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Der Einwand, nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 (C-138/13), auf das die Klägerin bereits erstinstanzlich verwiesen hatte, sei ein Nachweis von Deutschkenntnissen nicht erforderlich, die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei wegen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht anwendbar, lässt bereits die gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 5 bis 7) vermissen. Dort wird ausgeführt, dass zwar der sachliche Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eröffnet sei und das 2007 eingeführte Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) eine „neue“ Beschränkung darstelle, diese jedoch seit Einführung der gesetzlichen Härtefallklausel in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG mit Wirkung zum 1. August 2015 im Sinne der Vorgaben des EuGH im Urteil vom 10. Juli 2014 (C-138/13) zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung gerechtfertigt sei. Die mit dem Spracherfordernis verfolgten Ziele stellten zwingende Gründe des Allgemeinwohls dar. Mit Blick auf die (neue) gesetzliche Härtefallregelung sei die Beschränkung verhältnismäßig. Diese berücksichtige – dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 (C-138/13) Rechnung tragend – auch das Erfordernis der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr aufweist, entspricht im Übrigen inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 – 1 C 1.16 –, juris Rn. 14 ff., hierzu ergangenes Urteil des EuGH vom 7. August 2018 – C-123/17 – juris). Soweit die Klägerin mit ihrem am 17. Dezember 2018, mithin lange nach Ablauf der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 erstmals meint, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG lägen vor, da sie sich nun über Jahre hinweg bemüht habe, die Sprachvoraussetzungen zu erfüllen und sie unabhängig hiervon nicht mehr abwarten könne, bis die erforderlichen Sprachkenntnisse vorlägen, da es ihrem Ehemann schlecht gehe und ihr Nachzug daher dringend geboten sei, stellt dies gegenüber dem allein rechtzeitigen Vorbringen im Begründungsschriftsatz vom 9. Januar 2017 neue Einwendungen dar, die als verspätetes Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind. 2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Ihr Vortrag, das Verwaltungsgericht meine, der Europäische Gerichtshof halte eine Einzelfallprüfung für zulässig, was jedoch umstritten sei, wie das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 – zeige, verkennt den Inhalt der vorgenannten obergerichtlichen Entscheidung und trifft daher bereits tatsächlich nicht zu. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem vorgenannten Urteil nicht in Abrede gestellt, dass eine nachträgliche Beschränkung, wie sie hier vorliegt, nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 zulässig ist, sofern sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, der Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu dienen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht. Vielmehr hat das OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 30. Januar 2015 nur darauf verwiesen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 weiter entschieden hat, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenhG, zu der damals noch keine Härtefallregelung bestand, unverhältnismäßig sei, weil der fehlende Nachweis der Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrages führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt würden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 – juris, Rn. 27 a.E. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-138/13 – juris, Rn. 38). 3. Auch die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besteht nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – juris). Daran fehlt es hier. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, „ob deutsche Sprachkenntnisse für Angehörige türkischer Arbeitnehmer notwendig sind“, ist nicht klärungsbedürftig. Das für alle Ehegatten eines Ausländers bestehende Spracherfordernis ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, mithin unmittelbar aus dem Gesetz. Der Vortrag, Klärungsbedarf bestehe insoweit, als das Verwaltungsgericht meine, dass eine Einschränkung und Einzelfallprüfung mit Blick auf die Neuregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zulässig sei, legt eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage ebenfalls nicht dar. Denn ausweislich des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 – 1 C 1.16 – weist das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr auf (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14 ff., hierzu ergangenes Urteil des EuGH vom 7. August 2018 – C-123/17 – juris). 4. Schließlich rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen die Zulassung der Berufung auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin trägt allein vor, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 – ab, wonach keine Möglichkeit bestehe, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Spracherfordernis nicht strikt gelte. Damit legt sie bereits nicht dar, welche im oben genannten Sinne divergierenden Rechtssätze sich hier gegenüberstehen sollten. Vielmehr rügt sie mit ihrem Vorbringen die fehlerhafte Anwendung der obergerichtlichen Entscheidung. Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, aber auch deshalb nicht, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der – hier unterstellt – abgewichen wird, wie im vorliegenden Fall wegen der mit Wirkung zum 1. August 2015 vorgenommenen Rechtsänderung durch Einführung der Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG und der danach ergangenen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. nur Beschluss des Senats vom 7. März 2018 – OVG 11 N 152.16 – juris Rn. 9) zwischenzeitlich überholt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 2 B 90/13 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).