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Beschluss

OVG 11 N 118.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0815.OVG11N118.17.00
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Leitsätze
1. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.(Rn.3) 2. Die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs stellt eine tatsächliche Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag dar.(Rn.4) 3. Der pauschale Einwand, die Rechtssache werfe „Fragen der Grundrechte, der Steuerverfassung und des Europarechts“ auf, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten aufzuzeigen, denn die Allgemeinheit der aufgeworfenen Fragen lässt bereits deren konkrete Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.(Rn.3) 2. Die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs stellt eine tatsächliche Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag dar.(Rn.4) 3. Der pauschale Einwand, die Rechtssache werfe „Fragen der Grundrechte, der Steuerverfassung und des Europarechts“ auf, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten aufzuzeigen, denn die Allgemeinheit der aufgeworfenen Fragen lässt bereits deren konkrete Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Seine gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2016 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2017 abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 – juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen. 1.1. Der Einwand, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 GG, für die die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen nicht allein bei den Ländern liege, weil der Rundfunkbeitrag „weitestgehend voraussetzungslos“ erhoben werde, legt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104a ff. GG verstößt, die Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen und es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 58 ff., juris). Soweit der Kläger meint, die bloß abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs stelle entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine tatsächliche Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag dar, da nicht jede Wohnung mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattet sei, so dass die Möglichkeit des Empfangs nicht individuell zugerechnet werden könne, lässt dies bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der in der Rundfunkempfangsmöglichkeit liegende Vorteil könne Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet seien und hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – verwiesen. Danach entsteht ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand tatsächlich genutzt wird, sondern auch dann, wenn die Nutzung tatsächlich und rechtlich möglich und darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 27). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – entschieden, dass in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 81). Der Vortrag, mit Blick auf mobile Empfangsgeräte treffe es in der Realität nicht zu, dass „lediglich“ bzw. „in erster Linie“ die Wohnung der typische Ort des Rundfunkempfangs sei, übersieht, dass das Verwaltungsgericht dies im angegriffenen Urteil nicht angenommen, vielmehr – was der Kläger mit seinem Vortrag nicht bestreitet – nur festgestellt hat, dass Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – entschieden, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch ist, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abrufbar ist, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitestgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 82). Soweit der Kläger meint, qualitativ bestehe, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs für die Annahme eines Vorteils ausreiche, kein Unterschied zu einer Zwecksteuer wie der Grund- oder Hundesteuer, da auch der Bürger, der noch kein Grundeigentümer bzw. Hundehalter sei, jederzeit die abstrakte Möglichkeit habe, Grundeigentum oder einen Hund zu erwerben, verkennt er, dass mit dem Erwerb von Grundeigentum oder eines Hundes anders als im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine staatliche Leistung verbunden ist. Der Einwand, ein individuell zurechenbarer Vorteil liege schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht vor allem in seiner mündlichen Urteilsbegründung zuvörderst darauf abgestellt habe, dass der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Qualität der Medien und die damit verbundene Meinungsbildung im demokratischen Gemeinwesen letztlich allen Bürgern unabhängig von der individuellen Inanspruchnahme nütze, ist bezogen auf das maßgebliche schriftliche Urteil bereits tatsächlich nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon führt dieser Vortrag schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil festgestellte individuell zurechenbare Vorteil durch darüber hinausgehende Vorteilen für die Allgemeinheit nicht in Frage gestellt wird. Auch der Vortrag, das Beitragsaufkommen fließe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vollumfänglich und rein zweckgebunden den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu, greift nicht durch. Soweit der Kläger insofern auf die Altersversorgung der Angestellten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verweist und meint, diese sei „jeweils an die Altersversorgung der Länder insgesamt gekoppelt und mit dieser verknüpft“, greift er die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Beitragsaufkommen werde nicht in die Landeshaushalte eingestellt, nicht substantiiert an. Konkret verweist der Kläger darüber hinaus allein darauf, dass weitere staatliche Aufgaben wie die Aufsicht der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle durch den Rundfunkbeitrag finanziert würden. Insofern verkennt er, dass es an der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe nichts ändert, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem geringen Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 62, juris). Im Übrigen dienen die Finanzierungszwecke des § 40 Abs. 1 RStV ebenfalls der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (BVerfG, a.a.O., Rn. 83 f.). Soweit der Kläger schließlich meint, dass einzelne Bürger, die über einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte und ein beruflich genutztes Kraftfahrzeug verfügen, mehrfach Beitrag zahlen müssten, obgleich sie gleichzeitig nur eine Empfangsmöglichkeit nutzen könnten, was von der Art der Erhebung her nicht stimmig sei, ist schon nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass dies hier erheblich ist. Denn ausgehend von dem angegriffenen Urteil, das der Kläger insofern nicht in Frage stellt, hat der Beklagte beim Kläger Rundfunkbeitrag nur für eine Wohnung erhoben. 1.2. Der Kläger meint weiter, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Ungleichbehandlung befasst. Er beanspruche – anders als andere Wohnungsinhaber – das Angebot der Rundfunkanstalten nicht und habe auch die Möglichkeit hierzu nicht, da er kein Empfangsgerät besitze. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ohne entsprechende Ausnahmeregelung stelle ausgehend hiervon eine Ungleichbehandlung dar, für die kein sachlicher Grund bestehe. Dieser Einwand greift schon im Ansatz nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es mit dem Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, die Abgeltung der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr an den Besitz eines Empfangsgerätes, sondern an das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen und hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – verwiesen. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – entschieden, dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden. Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verstößt danach nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber. Es komme nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen wolle (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris, Rn. 63 ff.). Soweit der Kläger vorträgt, die bestehende Ungleichbehandlung könne nicht mit einem Verweis auf die Vereinfachung der Verwaltungspraxis, den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung oder die mit verbesserter Qualität der Medien verbundene Vorteile gerechtfertigt werden, übersieht er, dass eine solche Rechtfertigung weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 herangezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausgeführt, es habe für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung, dass erst ein Empfangsgerät erforderlich sei. Denn es sei nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit bestehe. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich sei, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, solle auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 90). Nur „darüber hinaus“ hat das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte auch als nicht mehr praktikabel erwiese und angesichts der Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten effektive Kontrollen kaum noch möglich wären (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91). Soweit der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 18. September 2018 und 18. Februar 2019, mithin lange nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist, erstmals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – verweist und hierzu sinngemäß geltend macht, er werde als Wohnungsinhaber ohne sachlichen Grund anders behandelt als Inhaber von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen, stellt dies gegenüber dem allein rechtzeitigen Vorbringen im Begründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2017 neue Einwendungen dar, die als verspätetes Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind. 1.3. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, „Europarecht“ sei verletzt und hierzu auf seine Ausführungen in erster Instanz verweist, genügt dies bereits den Darlegungsanforderungen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Vorbringen die zur Begründung eines Zulassungsgrundes rechtlich relevanten Aspekte eigenständig herauszuarbeiten (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 – OVG 11 N 110.17 – juris, Rn. 3 m.w.N.). 2. Auch die seitens des Klägers geltend gemachte besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Daran fehlt es hier. Der pauschale Einwand, die Rechtssache werfe „Fragen der Grundrechte, der Steuerverfassung und des Europarechts“ auf, ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten aufzuzeigen, denn die Allgemeinheit der aufgeworfenen Fragen lässt bereits deren konkrete Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen. Das Vorbringen, die Vielzahl der zur Sache im Einzelnen ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass die einzelnen Fragen klärungsbedürftig seien, ändert hieran nichts, denn auch insofern bleibt unklar, worauf sich der Kläger konkret bezieht. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich nur mit einer Auswahl der von ihm vorgetragenen Argumente auseinander gesetzt und hierzu auf „die zahlreichen Gutachten äußerst renommierter Autoren wie etwa des Rechtslehrers Christoph Degenhart und die beträchtliche Anzahl fachlicher Auseinandersetzungen und Abhandlungen zum Thema“ verweist. Soweit der Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens wegen rechtlicher Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine „Zwecksteuer“ sei, für erforderlich hält, kann auf die Ausführungen zu 1.1. verwiesen werden. 3. Der Zulassungsantrag legt auch nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 33; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261/97 – juris). Dies leistet das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Der Vortrag, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sich mehrere hunderttausend Menschen in einer vergleichbaren Situation wie er befänden und daher „von der rechtlich zweifelhaften Erhebung von Rundfunkgebühren ohne Prüfung der tatsächlichen Nutzung der Empfangsmöglichkeit betroffen“ seien, wirft bereits keine (konkrete) Frage auf; vielmehr stellt dieser eine Behauptung dar. Soweit der Kläger abschließend auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen aus den unter 1.3. genannten Gründen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).