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Urteil

OVG 11 B 24.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0904.11B24.16.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassen wird auch dann beanstandet, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen die wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrige Gewährung einer Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG richtet. Denn eine solchermaßen rechtswidrig erteilte Fristverlängerung ermöglicht die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage „entgegen geltenden Rechtsvorschriften“ ohne Durchführung eines bei rechtmäßiger Vorgehensweise - Ablehnung der Fristverlängerung - erforderlichen (neuen) Genehmigungsverfahrens und eine erst in dessen Ergebnis ggf. zulässige Erteilung einer (neuen) Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Deshalb muss eine derartige Entscheidung - ebenso wie das gänzliche Unterlassen einer behördlichen Entscheidung oder die Wahl einer anderen, im konkreten Fall falschen Entscheidungsform (z.B. Plangenehmigung statt Planfeststellung) - Gegenstand eines Rechtsbehelfs gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sein können.(Rn.30) 2. Als Folge einer Fristverlängerung darf der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht erkennbar unterschritten werden.(Rn.38) 3. Es erscheint naturschutzfachlich nicht vertretbar, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung innerhalb der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen empfindlicher Biotope regelmäßig auf den mittleren Spannenwert des Critical Load abzustellen.(Rn.51) 4. Gegen ein pauschales Abschneidekriterium in einer Höhe von 5 kg N/ha*a für sämtliche geschützten Biotope, d.h. unabhängig von ihrer jeweiligen Stickstoffempfindlichkeit, spricht vor allem der Umstand, dass ein derart hoher Schwellenwert für besonders stickstoffempfindliche Biotope eine Höhe von 50% bis 100% der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) erreichen würde. Eine prozentual derart hohe Stickstoffbelastung für ein Biotop als irrelevant zu vernachlässigen, ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.(Rn.63) 5. Wenn auf Grundlage der gebotenen kursorischen Prüfung nicht feststellbar ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen weiter vorliegen, ist ein neues Genehmigungsverfahren nebst Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.(Rn.75)
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassen wird auch dann beanstandet, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen die wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrige Gewährung einer Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG richtet. Denn eine solchermaßen rechtswidrig erteilte Fristverlängerung ermöglicht die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage „entgegen geltenden Rechtsvorschriften“ ohne Durchführung eines bei rechtmäßiger Vorgehensweise - Ablehnung der Fristverlängerung - erforderlichen (neuen) Genehmigungsverfahrens und eine erst in dessen Ergebnis ggf. zulässige Erteilung einer (neuen) Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Deshalb muss eine derartige Entscheidung - ebenso wie das gänzliche Unterlassen einer behördlichen Entscheidung oder die Wahl einer anderen, im konkreten Fall falschen Entscheidungsform (z.B. Plangenehmigung statt Planfeststellung) - Gegenstand eines Rechtsbehelfs gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sein können.(Rn.30) 2. Als Folge einer Fristverlängerung darf der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht erkennbar unterschritten werden.(Rn.38) 3. Es erscheint naturschutzfachlich nicht vertretbar, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung innerhalb der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen empfindlicher Biotope regelmäßig auf den mittleren Spannenwert des Critical Load abzustellen.(Rn.51) 4. Gegen ein pauschales Abschneidekriterium in einer Höhe von 5 kg N/ha*a für sämtliche geschützten Biotope, d.h. unabhängig von ihrer jeweiligen Stickstoffempfindlichkeit, spricht vor allem der Umstand, dass ein derart hoher Schwellenwert für besonders stickstoffempfindliche Biotope eine Höhe von 50% bis 100% der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) erreichen würde. Eine prozentual derart hohe Stickstoffbelastung für ein Biotop als irrelevant zu vernachlässigen, ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.(Rn.63) 5. Wenn auf Grundlage der gebotenen kursorischen Prüfung nicht feststellbar ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen weiter vorliegen, ist ein neues Genehmigungsverfahren nebst Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.(Rn.75) Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die fristgemäß eingelegten und begründeten und auch im Übrigen zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2016 sind unbegründet. Denn die Klage gegen die Verlängerung der Erlöschensfristen für den Beginn der Errichtung und die Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere der Kläger insoweit klagebefugt (1.) Dessen Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hätte die Erlöschensfristen nicht verlängern dürfen, sondern ein neues Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen (2.). 1. Entgegen der Annahme des Beklagten und der Beigeladenen ist die Klage zulässig. 1.1. Die Verbandsklagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 UmwRG in der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UmwRG geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Hiernach kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung, zu deren satzungsgemäßem Aufgabenbereich die Förderung der Ziele des Umweltschutzes gehört - das ist hier zu Recht unstreitig -, geltend machen, dass entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden ist. Diese Voraussetzung, auf die der Kläger seine Klage u.a. gestützt hat, ermöglicht Rechtsbehelfe, die sich gegen ein Unterlassen der Behörde richten. Ein solches wird auch dann beanstandet, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen die wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrige Gewährung einer Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG richtet. Denn eine solchermaßen rechtswidrig erteilte Fristverlängerung ermöglicht die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage „entgegen geltenden Rechtsvorschriften“ ohne Durchführung eines bei rechtmäßiger Vorgehensweise - Ablehnung der Fristverlängerung - erforderlichen (neuen) Genehmigungsverfahrens und eine erst in dessen Ergebnis ggf. zulässige Erteilung einer (neuen) Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Deshalb muss eine derartige Entscheidung - ebenso wie das gänzliche Unterlassen einer behördlichen Entscheidung oder die Wahl einer anderen, im konkreten Fall falschen Entscheidungsform (z.B. Plangenehmigung statt Planfeststellung) - Gegenstand eines Rechtsbehelfs gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sein können. Demgemäß muss auch die Fristverlängerung gerichtlich daraufhin überprüfbar sein, ob der damit verbundene Verzicht auf ein andernfalls erforderliches neues Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. auf eine neue Genehmigung rechtmäßig ist. Andernfalls würde der Zweck dieser an der sog. Umgehungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierten Regelung insoweit verfehlt. Denn auch die durch eine rechtswidrig gewährte Fristverlängerung ermöglichte Durchführung des Vorhabens ohne (neue) Genehmigung würde die Rechtsbehelfsmöglichkeiten einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, die bei rechtmäßiger Entscheidung gegenüber einer ggf. nachfolgenden Genehmigung bestünden, vereiteln. Der u.a. durch das OVG des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 - vertretenen Auffassung, die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG beschränke sich auf die Fälle eines Formenmissbrauchs, etwa durch gänzliches Unterlassen einer behördlichen Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, was aber dann nicht vorliege, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und lediglich die hierin enthaltene Erlöschensfrist abgelaufen sei, so dass nur noch über deren Verlängerung zu entscheiden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil auch im Rahmen dieser Entscheidung das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen - wenn auch nur „kursorisch“ - zu prüfen ist und die Verlängerung der Erlöschensfristen inzident eine diesbezüglich positive Feststellung und Entscheidung voraussetzt. Entscheidend ist jedoch, dass die Verweigerung einer rechtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Fristverlängerung und damit auch der Frage, ob es nicht eines Neugenehmigungsverfahrens bedurft hätte, letztlich zu einer Rechtsschutzlücke führen würde, die § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 UmwRG gerade verhindern will und die mit dem Ziel von Art. 9 Abs. 2 und 3 Aarhus-Konvention, einen weiten Zugang zu den Gerichten sicherzustellen (so das Compliance Committee in ständiger Spruchpraxis, vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Anpassung des UmwRG, BT-Drs. 18/9526 zu § 1, S. 32 f.), nicht vereinbar wäre. 1.2. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des Klägers unterliegt auch nicht mit Blick darauf Zweifeln, dass die Beigeladene das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestreitet, indem sie geltend macht, einer Verlängerung der Erlöschensfristen habe es nicht bedurft, da sie mit der Errichtung der Hähnchenmastanlage rechtzeitig vor Fristablauf begonnen habe. Dem dürfte schon entgegenstehen, dass ein rechtzeitiger Errichtungsbeginn der Anlage auch vom Beklagten bestritten wird, so dass dem Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse abgesprochen werden kann, den Verlängerungsbescheid, dessen Bestandskraft er sich im Übrigen entgegenhalten lassen müsste, anzufechten. Jedenfalls beinhaltet der Genehmigungsbescheid vom 19. November 2012 auch eine sich an die Errichtungsfrist anschließende zweijährige Inbetriebnahmefrist, deren Verlängerung im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. April 2014 ebenfalls verfügt worden ist, und hinsichtlich derer das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch bei rechtzeitigem Errichtungsbeginn nicht entfallen wäre. Soweit der Kläger im Zusammenhang hiermit geltend macht, zwischenzeitlich sei auch die verlängerte Errichtungsfrist abgelaufen und der Beklagte habe danach nicht deren Verlängerung, sondern nur die der Frist für die Inbetriebnahme beantragt, erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass ein für die Beigeladene positives Berufungsurteil zur Folge hätte, dass auch die zwischenzeitlichen Errichtungsarbeiten der Beigeladenen rechtmäßig waren. 2. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 ist rechtswidrig und die Klage hiergegen gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG begründet. Denn der Beklagte hätte die Erlöschensfristen für die Errichtung und die Inbetriebnahme der geplanten Hähnchenmastanlage der Beigeladenen in der Gemarkung G... nicht gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG verlängern dürfen, sondern ein neues Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen. Gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag u.a. die (Erlöschens-)Fristen nach Absatz 1 Nr. 1, d.h. die von ihr für den Beginn der Errichtung oder des Betriebs der Anlage gesetzten angemessenen Fristen, auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. 2.1. Einen derartigen Antrag hat die Beigeladene mit - am selben Tag per Fax beim Beklagten eingegangenem - Schriftsatz vom 18. November 2013, mithin rechtzeitig vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist für den Beginn der Errichtung der Anlage (Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 19. November 2012), gestellt. Dass bei rechtzeitiger Antragstellung die Erlöschensfristen noch nach deren Ablauf rückwirkend verlängert werden dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. August 2005 - 7 C 25/04 -, juris Rz. 15, und vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2/10 -, juris Rz. 12). 2.2. Tatbestandlich setzt die Verlängerung der Erlöschensfristen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG - neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes - voraus, dass „hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird“. Dabei ist mit Blick darauf, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich möglicherweise wesentlich verändert haben, „kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen“. Als Folge einer Fristverlängerung darf der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht erkennbar unterschritten werden. Hinreichend objektiven Anhaltspunkten insoweit ist, ohne dass es des Nachweises des Eintritts nachteiliger oder schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 1 BImSchG bedarf, behördlicherseits nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2/10 -, juris Rz. 17; s. auch Urteil vom 21. Dezember 2017 - 4 C 7/16 -, juris Rz. 23). 2.2.1. Der insoweit maßgebliche Prüfungsrahmen bei der Verlängerungsentscheidung ist nicht auf nach Erteilung der bestandskräftig gewordenen Anlagengenehmigung vom 19. November 2012 eingetretene Veränderungen beschränkt, so dass auch das Fehlen von Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen ist, die bereits seinerzeit hätten gerügt werden können. Dies wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 - wie oben dargelegt (Rz. 17) - ausgeführt hat, dass sich „die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben“. Denn dem Erlöschenstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegt u.a. der Zweck zugrunde, nach fruchtlosem Fristablauf den bisherigen Genehmigungsinhaber im Interesse leichterer Durchsetzbarkeit neuer Immissionsschutzanforderungen in die Rolle des Antragstellers zurückzuversetzen (Scheuing/Wirths, a.a.O., § 18 Rz. 23). Im Übrigen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 an späterer Stelle (Rz. 27) auch aus: „Selbst einer ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung käme nach einer dreijährigen Stilllegung der Anlage im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG keine indizierende oder präjudizierende Wirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob der Zweck des Gesetzes durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage nicht gefährdet wird“. Zwar bezieht sich diese Aussage unmittelbar nur auf die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage, jedoch ist nicht ersichtlich, warum für den vorliegenden Fall einer nicht fristgerecht genutzten und damit erloschenen Genehmigung etwas anderes gelten soll. 2.2.2. Die durch den Beklagten bei seiner Entscheidung über die Verlängerung der Erlöschensfristen durch Bescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 erfolgte Prüfung, ob die von der geplanten Anlage der Beigeladenen ausgehenden zusätzlichen Stickstoffbelastungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihrem Einwirkungsbereich gelegenen geschützten Biotope führen werden und die Anlage insoweit genehmigungsfähig war, entspricht nicht den Anforderungen. Die insoweit gebotene kursorische Prüfung hätte vielmehr zum Ergebnis haben müssen, dass das Fortbestehen der Genehmigungsfähigkeit im Verlängerungsverfahren gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nicht feststellbar und deshalb zu verneinen ist. 2.2.2.1. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Annahme des Klägers allerdings, dass der Beklagte bei seiner Prüfung nicht auf die Stickstoffbelastungen abstellt, die dem Genehmigungsbescheid vom 19. November 2012 zugrunde lagen, sondern auf die, die sich als Folge der beabsichtigten Umstellung von Kurz- auf Langmast mit den dadurch veranlassten baulichen Veränderungen ergeben. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sich der Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 18. November 2013 auf den ursprünglich Genehmigungsbescheid bezieht und auch der streitgegenständliche Verlängerungsbescheid im „Tenor“ ausführt, dass die Genehmigung erlösche, wenn mit der Errichtung der „mit Bescheid 110.00.00/09 genehmigten Anlage“ nicht bis zum 31.12.2014 begonnen wurde. Der Beigeladene hat seinen Verlängerungsantrag jedoch gerade mit der marktbedingten Umstellung von Kurz- auf Langmast, mit den dazu erforderlichen baulichen Veränderungen, mit dem laufenden Änderungsanzeigeverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin und mit den insoweit bereits begonnenen ersten Arbeiten begründet. Hierauf stellt auch der Verlängerungsbescheid selbst in seiner Begründung ab, wenn er ausführt, beantragt sei eine Verlängerung der Fristen, weil eine Vorhabenänderung geplant sei. Im Bescheid vom 14. April 2014 - der Widerspruchsbescheid ist insoweit unergiebig - wird hinsichtlich der Prüfung, ob Anhaltspunkte für den Wegfall einzelner Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, nur ausgeführt, die Prüfung entscheidungserheblicher Sachverhalte und Tatbestände aus den vor Antragstellung durchgeführten und abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG und zur Zulassung des vorzeitigen Baubeginns habe keine Umstände ergeben, die den Zielen des Immissionsschutzes und somit einer Fristverlängerung entgegenstünden. Im hiermit in Bezug genommenen Bescheid des Beklagten vom 28. August 2013 über das Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG wird im Anschluss an die Darlegungen des baulichen Änderungsumfangs gegenüber der genehmigten Anlage diesbezüglich u.a. ausgeführt, Bestandteil der Anzeigeunterlagen sei u.a. ein „immissionsschutztechnischer Bericht der Z... Ingenieurgesellschaft“ gewesen, in dem die relevanten Emissionspfade Geruch und Ammoniakkonzentration/Stickstoffdeposition betrachtet worden seien. Eine Gegenüberstellung des genehmigten und des geplanten Zustandes sei erfolgt. Die Prüfung habe ergeben, „dass mit keiner Verschlechterung der Immissionssituation durch die Änderungen zu rechnen ist“. Die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sei sichergestellt. Hieraus ergibt sich, dass sich die Prüfung des Beklagten hinsichtlich des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen bei der streitgegenständlichen Verlängerungsentscheidung in Bezug auf die durch die Anlage der Beigeladenen entstehenden zusätzlichen Stickstoffbelastungen darauf beschränkt hat, dem im Bescheid vom 19. November 2012 genehmigten Zustand den infolge der durch die Umstellung von Kurz- auf Langmast mit den entsprechenden baulichen Veränderungen nunmehr geplanten Zustand auf der Grundlage eines immissionsschutztechnischen Berichts der Z... Ingenieurgesellschaft gegenüberzustellen, und abschließend festzustellen, dass sich durch die Änderungen keine Verschlechterung der Immissionssituation ergeben habe. Diese Prüfung ist methodisch zu beanstanden und es ist auch nicht feststellbar, dass die Fehler sich nicht ausgewirkt haben können. . 2.2.2.2. Unklar ist schon, auf welche Gegenüberstellung des genehmigten und geplanten Zustands im „immissionsschutztechnischen Bericht der Z... Ingenieurgesellschaft“ sich diese Prüfung des Beklagten gestützt hat. Denn im Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 1 BImSchG sind zwei derartige Berichte vorgelegt worden, der eine datiert vom 12. April 2013 und der andere vom 22. April 2013 (Verwaltungsvorgang 042/13 nach Trennblatt 4.6). Im Bericht vom 12. April 2013 ist unter Ziffer 6.2 Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition in Tabelle 4 (S. 21) die Zusatzbelastung an Ammoniakkonzentration für die Analysepunkte ANP 1 bis ANP 15 jeweils unter „genehmigt“ und „geplant“ gegenübergestellt und dabei eine negative „Veränderung“, d.h. eine Reduzierung der Zusatzbelastung festgestellt worden. Unter dieser Tabelle ist textlich ausgeführt „Da die naturschutzfachlich relevanten Stickstoffeinträge (Deposition) aus der Ammoniakkonzentration im Bereich der Immissionspunkte erfolgen, resultiert aus der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Reduzierung der Ammoniakkonzentration auch eine Reduzierung der Stickstoffdeposition“. Demgegenüber enthält der Bericht vom 22. April 2013, ebenfalls unter Ziffer 6.2 Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition zwei Tabellen, nämlich auf S. 23 die Tabelle 4.1 für die „genehmigte Lüftungsvariante 1“ - diese ist mit der Tabelle 4 des Berichts vom 12. April 2013 identisch - und auf S. 24 die Tabelle 4.2 für die „genehmigte Lüftungsvariante 2“, wobei die „genehmigten“ Werte für die Analysepunkte ANP 1 bis ANP 15 deutlich niedriger liegen als in der anderen Tabelle und dementsprechend auch die Werte in der Spalte „Veränderung“ zwar ebenfalls durchweg negativ sind, die Differenz jedoch deutlich geringer ist. Abgesehen hiervon stimmen die in diesen beiden Tabellen genannten „genehmigten“ Werte für die Zusatzbelastung an Ammoniakkonzentration nicht mit den Werten überein, die in der Tabelle als Anlage zur „Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter sowie deren Bewertung“ des Beklagten vom 25. Oktober 2012 - nachfolgend: Bewertungsbericht Beklagter vom 25. Oktober 2012 - (Verfahrensakte 110.00.00/09, Blatt 2061 ff.) als der Genehmigung zugrunde gelegte „Ammoniakwerte der Prognose Zusatzbelastung“ (Spalte 2 der Tabelle) aufgeführt sind. 2.2.2.3. Unabhängig davon ist der vorliegend lediglich durchgeführte Vergleich der gegenübergestellten Ammoniakbelastung im genehmigten Zustand mit den Werten im geplanten Zustand nicht geeignet, die Unbedenklichkeit der Anlage zu begründen, weil die der Anlagengenehmigung zugrunde gelegte Prüfung und Bewertung der nach der ursprünglichen Auslegung der Entlüftung zu erwartenden Ammoniak- und Stickstoffbelastung von rechtlich zu beanstandenden Annahmen ausging. 2.2.2.3.1. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Beklagte in seinem für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Bewertungsbericht vom 25. Oktober 2012 bei der Ermittlung des zulässigen Beurteilungswertes der Stickstoffbelastung der betroffenen Biotope hinsichtlich nahezu aller 16 Analysepunkte vom mittleren Wert der Critical-Load-Spanne - für ANP 2a legt er sogar den Maximalwert zugrunde - ausgeht. Zwar beruft sich der Beklagte insoweit darauf, für das Land Brandenburg sei in der Regel dieser Wert anzusetzen, es sei denn, es gebe, wie im LAI-Leitfaden vorgesehen, „eine Begründung für die spezielle Ausprägung“. Damit wird auf die dortigen Ausführungen in Kapitel 7.2 Ziffer 3 (S. 38 oben) Bezug genommen, wo es heißt „Zur Vereinfachung des Verfahrens kann - wenn keine fachlichen Gründe dagegen sprechen - i.d.R. der Mittelwert dieser Spanne genommen werden“ (ähnlich auch LAI-Leitfaden, Kapitel 4.7 S. 23 Abs. 2 am Ende, wo der Einschub lautet „wenn keine ausreichenden Informationen vorliegen und wenn dies fachlich vertretbar ist“). 2.2.2.3.1.1. Der LAI-Leitfaden bindet das Gericht nicht, ihm kommt nicht die Rechtsqualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens oder einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu. Ein antizipiertes Sachverständigengutachten - wie etwa die TA-Luft (vgl. dazu und zu den diesbezüglichen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, juris Rz. 34 ff, 40) - stellt der Leitfaden schon deshalb nicht dar, weil er nicht in einer den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach §§ 48 und 51 BImSchG entsprechenden Weise zustande gekommen ist. Denn der LAI-Leitfaden ist keine nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß 51 BImSchG mit Zustimmung des Bundesrates erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift, sondern (s. dessen Kapitel 1; S. 4 Abs. 3 und 4) ein von einem - mit Fachleuten unterschiedlicher Richtungen besetzten - Arbeitskreis erstellter, durch die Umweltministerkonferenz zur Kenntnis genommener „Vorschlag für eine bundeseinheitliche Vorgehensweise“. Darüber hinaus beinhaltet er auch materiell-rechtlich tendenziell eher eine „behördliche Vollzugshilfe“ zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis und berücksichtigt sonstige allgemeine Erwägungen. Insoweit sei zunächst auf das Ziel des Leitfadens in Kapitel 1, S. 4 Abs. 5 verwiesen, dass eine national einheitliche standardisierte Methodik (Konvention) zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen zu entwickeln sei und das Verfahren zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit bei der Anlagengenehmigung und so „zur Vereinfachung und Beschleunigung des Vollzugs beitragen“ solle. In diesem Zusammenhang sei ferner nochmals darauf hingewiesen, dass die regemäßige Zugrundelegung des mittleren Wertes der Spanne für die empirischen Critical Loads im Kapitel 4.7 mit der „Vereinfachung des Verfahrens“ begründet wird und dass die Höhe des zulässigen Beurteilungswerts (s. Kapitel 6) „auch übergeordnete Schutzziele und Interessen (Wertschätzung der Gesellschaft)“ berücksichtige, „auf naturwissenschaftlichen Analysen und normativen Konventionen“ beruhe und auch „das gegenwärtige hohe Niveau der Stickstoffgesamteinträge“ einstelle. Dass der LAI-Leitfaden nicht unerheblich vom Zweck der Verfahrensvereinfachung beeinflusst wird, belegen zudem schließlich auch seine Ausführungen in Kapitel 7 Ziffer 2 zum sog. Abschneidekriterium, wonach dieses “im Sinne einer Verfahrensvereinfachung“ als Bagatellprüfung zu verstehen sei und „unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand vermeide“. Auch die in Kapitel 7.2 Ziffer 9 vorgesehene Regelung des Verzichts auf eine Einzelfallprüfung, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30% des Beurteilungswertes nicht überschreite, wird als „ein pragmatischer Vorschlag zur Vereinfachung des Vollzugs“ gerechtfertigt. Mit Blick hierauf ist der LAI-Leitfaden auch keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1998 - 8 C 16/96 -, juris Rz. 16 m.w.N.). 2.2.2.3.1.2. In der Sache erscheint es dem Senat naturschutzfachlich nicht vertretbar, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung innerhalb der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen empfindlicher Biotope regelmäßig auf den mittleren Spannenwert des Critical Load abzustellen. Jedenfalls rügt der Kläger zu Recht, dass auch nach dem LAI-Leitfaden zu prüfen ist, ob der Ansetzung des Mittelwerts „fachliche Gründe“ entgegenstehen. Insoweit verweist dieser (s. Kapitel 7.2 Ziffer 3) darauf, dass sich die Spanne hinsichtlich Lufttemperatur, Bodenfeuchte, Verfügbarkeit basischer Kationen, Phosphorversorgung und Nutzungsintensität der Ökosysteme weiter eingrenzen und ein ökosystemspezifischer Wert hieraus ableiten lasse. Dies trage der Vorgabe der TA-Luft Rechnung „die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und den Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen“. Dass der Beklagte eine derartige Prüfung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Zwar macht dieser geltend, die Anwendung des mittleren Spannenwertes rechtfertige sich daraus, dass im Land Brandenburg mittlere klimatische Verhältnisse existierten und auch für die weiteren lokalen Faktoren von mittleren Verhältnissen auszugehen sei, so dass die Vortragslast für abweichende Verhältnisse beim Kläger liege. Dass dieser Einschätzung eine Prüfung dieser Kriterien vor Ort zugrunde lag, ist jedoch nicht ersichtlich und behauptet er auch selbst nicht. Er beruft sich vielmehr darauf, zur Ermittlung der betroffenen Biotoptypen bzw. zur Richtigkeit der Kartierungen hätten Vor-Ort-Begehungen durch das Ing.-Büro E... GbR im September 2008 und Sommer 2009 stattgefunden. Die diesbezüglichen „Ökologischen Fachbeiträge“ des Ing.-Büro E... GbR vom Oktober 2008 und August 2009 beinhalten jedoch keinerlei Feststellungen hinsichtlich der o.g. maßgeblichen Kriterien. 2.2.2.3.1.3. Die unterbliebene Prüfung des jeweiligen ökosystemspezifischen Wertes des betroffenen Biotops kann - jedenfalls im Zusammenwirken mit den noch darzulegenden weiteren Mängeln - vorliegend auch kausal geworden sein für die Erteilung der ursprünglichen Genehmigung. Denn wäre dieser Wert im Bereich des unteren Spannenwertes des Critical Load anzusetzen, ergäbe sich an nahezu allen Analysepunkten (ANP) der Liste des Bewertungsberichts des Beklagten vom 25. Oktober 2012 - mit Ausnahme lediglich der ANP 1 und 5 - (vgl. Spalten 6 und 7 der Liste) eine Überschreitung des mit dem dortigen Zuschlagfaktor multiplizierten „ermittelten Beurteilungswerts“. Die unter Ansatz des unteren Spannenwertes berechneten Beurteilungswerte (i.F. BW) lägen teilweise deutlich unter der angegebenen Gesamtdeposition (i.F. GD). (für den ANP 2a: BW 30, GD 34; für den ANP 2b BW 17, GD 25; für den ANP 3 BW: 30, GD 40; für den ANP 4 BW 12, GD 16; für die ANP 6 und 7 BW jeweils 45, GD 49 bzw. 48; für den ANP 8 BW 7,5, GD 19; für den ANP 9 BW 12, GD 19 und für die ANP 12 bis 15 BW jeweils 30, GD 36, 35, 65 und 152-481). 2.2.2.3.2. Zu beanstanden ist nach Auffassung des Senats ferner die dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2012 zugrunde gelegte pauschale Berücksichtigung von Zuschlagfaktoren bei der Berechnung des zulässigen ermittelten Beurteilungswertes, soweit sie geschützte Biotope im Sinne des - am 1. März 2010 in Kraft getretenen - § 30 BNatSchG vom 29. Juli 2009 betrifft. Das sind diejenigen Biotope, für die im Ökologischen Fachbeitrag des Ing.-Büro E... GbR vom August 2009 (S. 6 i.V.m. der dortigen Anlage 1) von einem Schutz nach dem seinerzeit noch gültigen § 32 BbgNatSchG vom 26. Mai 2004 ausgegangen wurde und die in der Liste des Bewertungsberichts des Beklagten vom 25. Oktober 2012 - mit entsprechendem Zusatz – als Analysepunkte 4, 8 und 9 bezeichnet wurden. 2.2.2.3.2.1. Dies gilt jedenfalls, soweit im LAI-Leitfaden vom 1. März 2012, auf den sich der Beklagte für seine Berechnungen und Bewertungen der zulässigen Beurteilungswerte für den Stickstoffeintrag in seinem Bewertungsbericht vom 25. Oktober 2012 gestützt hat, bei der Ermittlung der die Zuschlagfaktoren bestimmenden Gefährdungslage eines Biotops für die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion“ nicht auf das konkret betroffene Biotop abzustellen sein soll, sondern eine Berücksichtigung der Verbreitung des Lebensraumtyps sowie der Dynamik und Stärke der Bedrohung seiner Bestände (LAI-Leitfaden, Kapitel 6.3, Tabelle 3, S. 31, in Verbindung mit den Erläuterungen S. 33) gefordert wird. Maßgeblich für den gesetzlichen Biotopschutz ist jedoch, wie der Kläger zu Recht rügt, ob eine Zerstörung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des einzelnen Biotops droht, nicht aber, ob andernorts noch genügend Biotope der gleichen Art vorhanden sind (Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 30 BNatSchG Rz. 15; Endres in: Frenz u.a., BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage, § 30 Rz. 7 ff., jeweils m.w.N). Eine andere Einschätzung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschlagfaktoren bei der Ermittlung der zulässigen Beurteilungswerte für geschützte Biotope ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des OVG Magdeburg vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris Rz. 267, geboten. Dort wird die Auffassung vertreten, zwar sei die Übernahme des Konzepts der Critical Loads auch für den Biotopschutz zur Bestimmung der Erheblichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich geeignet, allerdings biete deren Überschreitung - anders als beim FFH-Gebietsschutz, für den der Vorsorgegrundsatz gelte und Nachteile deshalb „ausgeschlossen“ sein müssten - allein noch keinen Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung. Vielmehr dürfte sich für den Biotopschutz eine stärkere Differenzierung, etwa durch Zuweisung von Zuschlagfaktoren nach Maßgabe von Schutzgutkategorien und Gefährdungsstufen, wie im LAI-Leitfaden vorgeschlagen, „anbieten“. Denn dieser beispielhafte Hinweis im Urteil des OVG Magdeburg auf die Möglichkeit der Berücksichtigung von Zuschlagfaktoren nach dem LAI-Leitfaden für den Biotopschutz lässt nicht erkennen, dass die hier beanstandete Heranziehung von nicht das konkret betroffene Biotop, sondern den Bestand des Lebensraumtyps im Verbreitungsgebiet bewertenden Kriterien „Verbreitung“ und „Art und Ausmaß der Bedrohung“ dort bereits im Einzelnen geprüft und für rechtmäßig befunden worden sind. 2.2.2.3.2.2. Ohne die Multiplikation des Critical Load mit Zuschlagsfaktoren von 1.2 (ANP 4 und 9) bzw. 1,5 (ANP 8) hätten die dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2012 zugrunde gelegten Gesamtbelastungen durch Stickstoff (Spalte 7) an den Analysepunkten 4, 8 und 9 die Beurteilungswerte (Spalte 6) überschritten. Dies gilt schon dann, wenn hierbei die vom Beklagten angesetzten mittleren Werte der Critical-Load-Spanne herangezogen werden, erst recht aber dann, wenn sich bei der - nach den obigen Ausführungen zu Unrecht unterbliebenen - Ermittlung des jeweiligen ökosystemspezifischen Wertes des betroffenen Biotops ergeben hätte, dass der untere Spannenwert einzustellen gewesen wäre. 2.2.2.3.3. Zu beanstanden ist jedoch vor allem die pauschale Berücksichtigung eines sog. „Abschneidekriteriums“, d.h. einer Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle, von 5 kg N/ha*a unabhängig vom für das maßgebliche Biotop geltenden empirischen Critical Load. 2.2.2.3.3.1. Zwar entspricht es den Regelungen des LAI-Leitfadens (s. Kapitel 7.2 Ziffer 2., S. 37), Zusatzbelastungen am Aufpunkt höchster Belastung eines (stickstoff)empfindlichen terrestrischen Ökosystems, die einen Wert von 5 kg N/ha*a nicht überschreiten, bei der Prüfung von vornherein außer Betracht zu lassen, wobei allerdings die Einschränkung gemacht wird, dass sich aus dem Naturschutzrecht ggf. „insbesondere für FFH-Gebiete“ zusätzliche Anforderungen ergeben können. Begründet wird diese Regelung damit, dass das Abschneidekriterium im Sinne einer Verfahrensvereinfachung als „Bagatellprüfung“ zu verstehen sei, die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand verhindere. Der Kläger rügt jedoch zu Recht, dass eine derart hohe Bagatellschwelle, noch dazu unabhängig vom jeweiligen Vegetationstyp und der Vorbelastung, d.h. vom jeweiligen Critical Load des betroffenen Biotops, naturschutzfachlich keine Rechtfertigung finde, und verweist insoweit auf das - die Anwendbarkeit des genannten Abschneidekriteriums aus diesem Grund ablehnende - Urteil des OVG Magdeburg vom 8. Juni 2018 zum Aktenzeichen 2 L 11/16 (juris Rz. 268). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass im LAI-Leitfaden (S. 37 Fußnote 10) als Rechtfertigung dieses Abschneidekriteriums angegeben sei, „Beispielsrechnungen“ hätten gezeigt, dass bei einer Zusatzbelastung von weniger als 5 kg N/ha*a in der Regel nach Durchlaufen des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile vorlägen, fehlt schon ein hinreichender Beleg hierfür. Aus der vom Kläger als Anlage K 32 zum Schriftsatz vom 3. September 2018 eingereichten, auf seine entsprechende Nachfrage erteilten Auskunft des LAI Fachgesprächs N-Deposition (FGN) vom 14. Juni 2018 ergibt sich, dass die bezeichneten Beispielsrechnungen nicht vorgelegt werden könnten und auch das Zustandekommen der Fußnote nicht mehr im Detail nachvollziehbar sei, so dass genaue Informationen hierzu nicht gegeben werden könnten. Eine tragfähige, naturschutzfachlich begründete Basis für ein Abschneidekriterium in dieser Höhe belegt auch der weitere Inhalt dieses Schreibens nicht. Zwar heißt es dort weiter, die persönliche Kommunikation mit Mitgliedern des ehemaligen Arbeitskreises, der Rückgriff auf die Vorläuferfassung des LAI-Leitfadens aus dem Jahre 2006 und das Aktenstudium im UBA und in NRW habe ergeben, dass die Beispielsrechnungen eine in der Probephase des Leitfadens zusammengetragene Auswahl von atmosphärenchemischen Ausbreitungsberechnungen darstellten, um die mehrstufige Vorgehensweise des Leitfadens für die Genehmigungspraxis zu testen, wobei man zunächst ein Abschneidekriterium von 4 kg N/ha*a getestet, sich aber zum Schluss auf eine Konvention von 5 kg N/ha*a als Schwelle geeinigt habe. Belegt wird das jedoch in keiner Weise, so dass diese Angaben nicht nachvollziehbar und schon gar nicht überprüfbar sind. Angesichts dessen ist eine fachwissenschaftliche Grundlage für die Festsetzung einer Bagatellgrenze in dieser Höhe nicht ersichtlich. Das gilt nicht zuletzt auch für die - jegliche fachliche Begründung schuldig bleibende - Einigung des Arbeitskreises auf die Heraufsetzung des Abschneidekriteriums von zunächst 4 kg N/ha*a auf 5 kg N/ha*a. Im Übrigen weist der Kläger (so auch das OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rz. 268) zutreffend darauf hin, dass zwischenzeitlich vorliegende Referentenentwürfe für die Neufassung der TA-Luft ein Abschneidekriterium für Stickstoffbelastungen von nur 2 kg N/ha*a (Entwurf vom 9. September 2016) bzw. 3,5 kg N/ha*a (Entwurf vom 7. April 2017) vorsehen. Eine Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle in Höhe von 5 kg N/ha*a erscheint schon mit Blick darauf nicht plausibel und nachvollziehbar, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5/08 -, juris Rz. 87 ff., vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 -, juris Rz. 93, vom 23. April 2014 - 9 A 25/12 -, juris Rz. 45, vom 27. November 2018 - 9 A 8/17 -, juris Rz. 79 ff. und zuletzt vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 -, juris Rz. 31 ff.) ein Abschneidekriterium von nur 0,3 kg N/ha*a bzw. 3% des jeweiligen Critical-Load-Wertes anerkannt ist. Zwar betrifft diese Rechtsprechung den Schutz von FFH-Gebieten, während vorliegend - nur - geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG in Rede stehen (vgl. insoweit jedoch das Urteil des VG Münster vom 12. April 2018 - 2 K 2307/16 -, juris Rz. 150, wonach für Biotope nichts anderes gelte als für FFH-Gebiete). Jedoch erscheint es nicht nachvollziehbar, insoweit für gesetzlich geschützte Biotope eine Irrelevanzschwelle - bezogen auf die genannte absolute Menge von Stickstoff von 0,3 kg N/ha*a - in Höhe des etwa 17-fachen dieses Abschneidekriteriums zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Höhe der von ihm zugrunde gelegten Irrelevanzschwelle von 0,3 kg N/ha*a bzw. 3% des jeweiligen Critical-Load-Wertes damit, dass aufgrund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse unterhalb der genannten Schwellenwerte die zusätzlich von einem Vorhaben ausgehende Stickstoffbelastung nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmbar bzw. nicht mehr eindeutig von der vorhandenen Hintergrundbelastung abgrenzbar sei und sich deshalb kein kausaler Zusammenhang zwischen Emission und Deposition nachweisen lasse (BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25/12 -, a.a.O. Rz. 45, und zuletzt Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 -, a.a.O., Rz. 35). Soweit der Beklagte demgegenüber darauf verweist, bei der Festlegung des Abschneidekriteriums von 5 kg N/ha*a seien auch Erwägungen eingeflossen, welche Stickstoffeinträge in der Natur noch mess- und nachweisbar seien, ist das mit Blick auf diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) nachvollziehbar. Denn insoweit kann für Biotope nichts anderes gelten als für FFH-Gebiete. Gegen ein pauschales Abschneidekriterium in einer Höhe von 5 kg N/ha*a für sämtliche geschützten Biotope, d.h. unabhängig von ihrer jeweiligen Stickstoffempfindlichkeit, spricht aber vor allem der Umstand, dass ein derart hoher Schwellenwert für besonders stickstoffempfindliche Biotope eine Höhe von 50% bis 100% der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) erreichen würde. Eine prozentual derart hohe Stickstoffbelastung für ein Biotop als irrelevant zu vernachlässigen, ist nach Ansicht des Senats weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rz. 268). 2.2.2.3.3.2. Die Berücksichtigung des Abschneidekriteriums von 5 kg N/ha*a war vorliegend auch kausal für die Erteilung der Genehmigung vom 19. November 2012. Denn die Gesamtbelastung der geschützten Biotope an den ANP 8 und 9 überschreitet schon auf der Grundlage der Berechnung der Tabelle des Bewertungsberichts des Beklagten vom 25. Oktober 2012 den zulässigen Beurteilungswert, so dass es insoweit maßgeblich auf das Abschneidekriterium ankam. Erst recht gilt das jedoch dann, wenn anstelle des zugrunde gelegten Mittelwertes der Critical-Load-Spanne der untere Spannenwert einzustellen gewesen und der Zuschlagsfaktor beim ermittelten zulässigen Beurteilungswert unberücksichtigt geblieben wäre. In diesem Fall wäre für den ANP 9 auch nicht die Ausschlussregelung nach Kapitel 7.2 Ziffer 9 des LAI-Leitfadens einschlägig, wonach Zusatzbelastungen, die einen Wert von 30% des Beurteilungswertes nicht überschreiten, außer Acht zu lassen sind. Denn der Beurteilungswert für den ANP 9 betrüge hiernach nur noch 10 kg N/ha*a, so dass die 30%-Grenze bei 3,0 kg N/ha*a läge und durch die dem Bewertungsbericht des Beklagten vom 25. Oktober 2012 zugrunde gelegte Zusatzbelastung von 4 kg N/ha*a überschritten würde. Jedenfalls für das mit dem ANP 8 bezeichnete Biotop mit dem Namen „Gewässer in Sand- und Kiesgruben“ und dem Biotopcode 02162 reicht die Critical-Load-Spanne von 5 bis 10 kg N/ha*a, so dass angesichts der festgestellten Zusatzbelastung von 4 kg N/ha*a ein solches Abschneidekriterium 40% bis 80% dieses Wertes ausmachen würde und schon deshalb als erheblich anzusehen ist. Auch für das mit dem ANP 9 bezeichnete Biotop käme man - ebenfalls ausgehend von einer festgestellten Zusatzbelastung von 4 kg N/ha*a - noch auf 20% bis 40% des Critical Load dieses Biotoptyps, was ebenfalls nicht als „zu vernachlässigen“ anzusehen ist. 2.2.2.3.4 Ob auch die 30%-Regelung des LAI-Leitfadens in Kapitel 7.2 Ziffer 9, die einer (relativen) Bagatellschwelle nahekommt, Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt, kann nach alledem dahinstehen. 2.2.2.3.5 Schon in Ansehung der dargelegten Mängel ist die Schlussfolgerung des Beklagten, dass die gegenüber der ursprünglichen Genehmigung niedrigere Zusatzbelastung der Umgebung durch die angezeigte Änderung der Abluftführung bereits das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen belege, nicht tragfähig. Angesichts der jedenfalls nach der Tabelle 4.2 des Z...-Berichts vom 22. April 2013 (S. 24) teilweise nur sehr geringen Unterschiede zwischen den dort angeführten Ammoniakkonzentrationen (z.B.: ANP 4: -0,03 µg/m³, ANP 8: -0,32 µg/m³, ANP 9: -0,19 µg/m³ Ammoniak) - eine Berechnung der naturschutzfachlich relevanten Stickstoffeinträge ist unter Verweis auf die Reduzierung nicht erfolgt - hätte es einer genaueren, nicht nur kursorischen Prüfung bedurft, ob allein die mit der vorgesehenen Änderung der Abluftführung erreichbare Reduzierung der Zusatzbelastung eine Einhaltung der sich bei zutreffender Bewertung ergebenden Beurteilungswerte gewährleisten würde. 2.2.2.4. Zu diesen sich aus der Anwendung der Vorgaben des LAI-Leitfadens ergebenden Bewertungsmängeln kommt hinzu, dass die bauliche Verschiebung sämtlicher Stallgebäude um acht Meter in östlicher Richtung und die erheblich veränderte Entlüftung der Stallgebäude - anstelle der Abluftführung über drei Firstventilatoren in 10 m Höhe über Flur und 12 Giebellüfter in der östlichen Giebelwand der Ställe (so der Bewertungsbericht des Beklagten vom 25. Oktober 2012, S. 1 unten) soll die Entlüftung nunmehr mittels einer zentralen Abluftführung an den östlichen Stallgiebeln über Kamine in Gruppenschaltung mit einer Ableithöhe von 13 m über Flur mit einer Abluftgeschwindigkeit von mind. 10 m/s erfolgen - eine Erweiterung und Verschiebung des auf das Vorkommen potentiell betroffener Biotope zu untersuchenden Einwirkungsbereichs der Anlage erfordert hätten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 -, juris Rz. 33). Die Auswirkungen der Anlage auf einen entsprechend vergrößerten und veränderten Einwirkungsbereich sind weder mit Blick auf den Bescheid vom 28. August 2013 über das Nichtvorliegen einer wesentlichen Änderung noch vor Gewährung der begehrten Verlängerung der Erlöschensfristen mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14. April 2014 geprüft worden. Der für das ursprüngliche Genehmigungsverfahren bestimmte Einwirkungsbereich (vgl. Emissions- und Immissionsprognose der L... Agrarberatung GmbH v. Februar 2012, S. 30 f.) war damit zu klein bemessen. Wie zudem ein Vergleich mit dem Untersuchungsraum des von der Beigeladenen vorgelegten, an der Iso-Linie der Zusatzbelastung von mehr als 0,3 kg N/ha/a ausgerichteten IB...-Gutachtens 2019 (dort unter Ziff. 1 sowie Anhang 1) anschaulich zeigt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in dem für die veränderte Abluftanlage maßgeblichen Einwirkungsbereich weitere, bisher nicht betrachtete stickstoffempfindliche Biotope befanden. Tatsächlich führt das IB...-Gutachten 2019 sogar 36 Biotope als zu betrachtende Beurteilungspunkte an, während im Genehmigungsverfahren nur Auswirkungen auf 15 Biotope geprüft wurden. Die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 14. April 2014 gewährten Verlängerung der Erlöschensfristen vermag aber auch das IB...-Gutachten 2019 nicht zu begründen, das die Beigeladene als Anlage zu ihrem am 3. September 2019 mittels EGVP bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorgelegt hat. Denn die im IB...-Gutachten 2019 erfolgte Berechnung standortspezifischer Critical Loads mit dem SMB/BERN-Modell, aus denen durch Multiplikation mit einem Zuschlagfaktor Beurteilungswerte für 36 Beurteilungspunkte ermittelt und im Ergebnis deren Unterschreitung an allen Beurteilungspunkten festgestellt wurde, basiert zwar auf einer Kartierungen geschützter Biotope sowie von Wald- und Forstgehölzen in einem erstmals erheblich erweiterten Untersuchungsgebiet durch das Ing.-Büro E... GbR, Bewertung zum Biotop- und Artenschutz Oktober 2017, und eigener Kartierung der Autorin im Oktober 2018, aktualisiert und ergänzt mit den aktuellen Biotopdaten des Beklagten (LFU 2019). Maßgeblich für die kursorische Beurteilung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 18 Abs. 3 BImSchG sind jedoch nicht die aktuellen Verhältnisse, sondern die Situation im Zeitpunkt des Ablaufs der Erlöschensfrist für die Errichtung der Anlage im November 2013. Über eine fehlende Betroffenheit stickstoffempfindlicher Biotope bereits zu diesem Zeitpunkt vermögen die in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommenen Biotopkartierungen im weiteren Einwirkungsbereich bzw. die Biotopdaten des Beklagten von 2019 keine verlässliche Auskunft zu geben. 2.2.3. Ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die Erlöschensfristen im Bescheid vom 19. November 2012 schon mangels hinreichend sicherer Feststellbarkeit des Vorliegens der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht verlängern durfte, kann letztlich dahinstehen, ob er - so ein weiterer Hauptstreitpunkt zwischen den Verfahrensbeteiligten - bei dieser Entscheidung auch zu prüfen hatte, dass dem keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen (vgl. dazu die Abhandlung von Prof. Dr. Albrecht u.a., Zum Begriff einer Gefährdung des Gesetzeszwecks im immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungstatbestand des § 18 Abs. 3 BImSchG, UPR 2018, 17 ff.). Wäre dies zu bejahen, hätte es vorliegend insbesondere der Prüfung bedurft, ob die zwischenzeitlich in Kraft getretene Neuregelung für Tierhaltungsanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit Blick auf die Übergangsregelung in § 245a Abs. 4 BauGB einer Verlängerung der Erlöschensfristen entgegenstand (so das verwaltungsgerichtliche Urteil). 2.3. Ebenfalls keiner Prüfung bedarf somit, ob - so der Kläger - die seitens der Beigeladenen für die Umstellung von Kurz- auf Langmast geltend gemachten veränderten Anforderungen des Marktes als wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG für die Verlängerung der Erlöschensfristen nur vorgeschoben waren und hier ein sogenannter Bevorratungsfall vorlag. 2.4. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte das im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG bestehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. 2.5. Die festgestellten materiellen Mängel der vom Beklagten getroffenen Verlängerungsentscheidung können auch nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 7 Abs. 5 UmwRG). Denn wenn auf Grundlage der gebotenen kursorischen Prüfung nicht feststellbar ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen weiter vorliegen, ist ein neues Genehmigungsverfahren nebst Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Erlöschensfrist abstellende Nachholung insbesondere der unterbliebenen Prüfung einer Beeinträchtigung weiterer Biotope im Einwirkungsbereich ist schon tatsächlich nicht (mehr) möglich, da heutige Befunde keine verlässlichen Rückschlüsse auf das seinerzeitige (Nicht-)Vorhandensein stickstoffempfindlicher Biotope zulassen. 2.6. Das Unterbleiben der nach alledem gebotenen Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung berührt auch Belange, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Klägers ist Zweck des Verbandes der umfassende Schutz der Natur und Landschaft, insbesondere der Arten- und Biotopschutz vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen. 2.7. Ist der Klage des Klägers somit in vollem Umfang stattzugeben, war dessen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen und konnten diese deshalb als entscheidungsunerheblich zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche und für die hiesige Entscheidung erhebliche Frage, ob anerkannte Umweltverbände nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Fristverlängerungsentscheidungen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG klagebefugt sind, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. auch das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahrens BVerwG 7 C 28.18). Die Berufungskläger, d.h. der Beklagte und die Beigeladene, wenden sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2016, durch das der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 über die Verlängerung der Frist für das Erlöschen einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Masthähnchenanlage der Beigeladenen in der Gemarkung G... aufgehoben worden ist. In der Genehmigung vom 19. November 2012 für 380.000 Tierplätze waren die Erlöschensfristen für den Beginn der Errichtung der Anlage auf zwölf Monate nach Bekanntgabe und für deren Inbetriebnahme auf weitere 24 Monate festgesetzt worden. Im Mai 2013 zeigte die Beigeladene dem Beklagten die beabsichtigte Veränderung der Anlage durch Umstellung von Kurzmast mit einem Endgewicht der Hähnchen bis 1,6 kg (35 Tage) auf Langmast mit einem Endgewicht der Hähnchen von ca. 2,6 kg (42 Tage) unter Reduzierung der Tierplätze auf 328.000 verbunden mit baulichen Veränderungen an. U.a. sollten die acht Stallgebäude um acht Meter in östlicher Richtung verlegt und anstelle der bisherigen Entlüftung über Giebel- und Firstventilatoren der Stallgebäude nunmehr eine zentrale Abluftführung an den östlichen Stallgiebeln über Kamine in Gruppenschaltung mit einer Ableithöhe von 13 m über Flur und einer Abluftgeschwindigkeit von mind. 10 m/s erfolgen. Mit Bescheid vom 28. August 2013 stellte der Beklagte fest, dass insoweit keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 16 BImSchG vorliege. Im Dezember 2013 wurde für die Anlagenänderung eine Baugenehmigung erteilt. Auf den vor Ablauf der bisherigen Erlöschensfristen gestellten Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 18. November 2013 hat der Beklagte durch den streitgegenständlichen Verlängerungsbescheid vom 14. April 2014 die Errichtungsfrist bis zum 31. Dezember 2014 und die Inbetriebnahmefrist auf zwei Jahre danach festgesetzt. Zwischenzeitlich hat er auf den - ebenfalls rechtzeitig vor Ablauf dieser Fristen gestellten - weiteren Verlängerungsantrag die Inbetriebnahmefrist auf den 22. November 2017 verlängert. Auf einen weiteren - rechtzeitig gestellten - Verlängerungsantrag bis November 2019 hat der Beklagte das Verfahren bis zur abschließenden Klärung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt. Der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Verlängerungsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Anfechtungsklage des Klägers, eines gemäß § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverbandes, gegen die Verlängerung der Erlöschensfristen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG im Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 sei zulässig. Insbesondere sei dieser klagebefugt. Insofern schließe man sich der vom erkennenden Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 23.15 mit Beschluss vom 22. April 2016 geäußerten Auffassung an, dass sich die Klagebefugnis des Klägers jedenfalls aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG ergebe. Hiernach seien Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz zugelassen, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Denn eine mit Blick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Privilegierung derartiger Tierhaltungsanlagen und die Veränderungen im Zusammenhang mit der Umstellung von Kurz- auf Langmast möglicherweise rechtswidrig angeordnete Verlängerung der Erlöschensfristen würde die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage ohne Durchführung eines Neugenehmigungsverfahrens mit erneuter Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglichen. Dies müsse ebenso wie das gänzliche Unterbleiben einer behördlichen Genehmigung oder die Wahl einer falschen Entscheidungsform als Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG angesehen werden und gerichtlicher Prüfung zugänglich sein. Die Klage sei auch begründet, denn die Verlängerung der Erlöschensfristen setze gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG tatbestandlich voraus, dass der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet werde. Dazu bedürfe es einer kursorischen Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen. Seit Inkrafttreten der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB am 20. September 2013 seien Tierhaltungsanlagen wie die der Beigeladenen mangels Eingreifens der Übergangsregelung in § 245a Abs. 4 BauGB jedoch nicht mehr privilegiert, so dass nur noch eine Zulassung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall möglich sei, wenn die Anlage öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Eine solche Prüfung habe der Beklagte bei seiner Verlängerungsentscheidung unterlassen. Ob die Anlage auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei, was Zweifeln unterliege, könne deshalb dahinstehen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die im verwaltungsgerichtlichen Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Verlängerungsbescheid gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG zulässiger Gegenstand einer Verbandsklage sein könne, zugelassene Berufung rechtzeitig erhoben und begründet. Sie machen - die Beigeladene teilweise unter Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen - im Wesentlichen Folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Klage bereits mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abweisen müssen. Denn die streitgegenständliche Verlängerung der Erlöschensfristen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG sei keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG. Auch ein Unterlassen einer solchen Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG liege nicht vor, da diese gesetzliche Regelung nur den sog. Formenmissbrauch betreffe. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ebenfalls nicht einschlägig, da die Verlängerung der Erlöschensfristen nicht als Zulassung anderer als in den Nummern 1 bis 2b genannter Vorhaben anzusehen sei. Denn die Zulassung des Vorhabens sei bereits durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 19. November 2012 erfolgt. Aus diesem Grund bestehe auch keine Klagebefugnis gemäß Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention. Hinsichtlich all dessen werde auf das zwischenzeitlich ergangene, dies im Einzelnen überzeugend begründende Urteil des OVG Magdeburg vom 8. Juni 2018 im Verfahren OVG 2 L 11/16 Bezug genommen. Die Klage des Klägers sei aber jedenfalls unbegründet gewesen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei - so die Beigeladene - im Rahmen der streitgegenständlichen Verlängerungsentscheidung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schon nicht zu prüfen gewesen. Vielmehr beschränke sich die kursorische Prüfung der weiteren Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens allein darauf, ob dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG immissionsschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden. Denn § 18 Abs. 3 BImschG verlange, dass „der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet“ werden dürfe. Wenn mit Blick auf die Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG auch Anforderungen nach „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften …“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen wären, hätte die Verwendung des Plural nahegelegen. Hinzu komme, dass die Begrifflichkeit „Zweck des Gesetzes“ in § 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich definiert sei. Die unterschiedliche Verwendung desselben Begriffes in § 1 und § 18 Abs. 3 BImSchG wäre angesichts dessen auch gesetzessystematisch kaum nachvollziehbar. Gegen eine weitergehende Prüfung spreche zudem der Normzweck des § 18 Abs. 3 BImSchG und die begrenzte Reichweite der Konzentrationswirkung. Im Einzelnen werde auf die Darlegungen in der Abhandlung von Prof. Dr. Albrecht u.a., UPR 2018, 17 ff., verwiesen. Im Übrigen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als privilegiert anzusehen, mit Blick auf die auch vorliegend einschlägige Übergangsregelung in § 245a Abs. 4 BauGB unzutreffend. Zur Begründung ihrer Berufung machen der Beklagte und die Beigeladene ferner geltend, der Verlängerung der Erlöschensfristen stünden auch keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Relevante Stickstoffdepositionen in die 3,5 bzw. 3,6 km entfernt gelegenen FFH-Gebiete Berlinchen See und Wittstock-Ruppiner Heide seien ebenso wenig zu erwarten wie erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Biotopen im Einwirkungsbereich der Anlage. Das belege die Emissions- und Immissionsprognose von Ammoniak und Gesamtstickstoff der L...GmbH vom November 2010 in der Fassung vom Februar 2012, die auf den Biotopkartierungen des Ing.-Büro E... GbR vom September 2008 und vom Sommer 2009 beruhe, und entspreche auch der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung des Beklagten im Rahmen der ursprünglichen Genehmigungserteilung vom 19. November 2012. Dass der Beklagte für die Berechnung der zu erwartenden Stickstoffdepositionen auf den Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 1. März 2012 (nachfolgend: LAI-Leitfaden) zurückgegriffen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die dort geregelte Ermittlung von Beurteilungswerten auf der Grundlage der sog. empirischen Critical Loads unter Berücksichtigung von Zuschlagsfaktoren, aber auch die Berücksichtigung des sog. Abschneidekriteriums, d.h. einer Bagatellschwelle für die zu erwartende Zusatzbelastung von 5 kg N/ha*a, seien nicht zu beanstanden. Da die Berechnungen im immissionsschutzrechtlichen Bericht der Z... Ingenieurgesellschaft mbH vom 12. April 2013 (Z...-Bericht vom 12. April 2013) ergeben hätten, dass die Stickstoffdepositionen im Einwirkungsbereich der Anlage einschließlich der genannten FFH-Gebiete zum Teil erheblich sinken würden, seien durch die mit der Umstellung von Kurz- auf Langmast verbundenen Änderungen jedenfalls keine größeren Stickstoffbelastungen zu erwarten. Zum Beleg einer fehlenden Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope legte die Beigeladene zum Termin der mündlichen Verhandlung zudem eine „Beurteilung des Stickstoffeintrags in die gesetzlich geschützten und sonstigen stickstoffempfindlichen Biotope im Rahmen der Planung einer Anlage Geflügelhaltung in G...“ des I... GmbH vom 25. Juli 2019 bzw. 2. September 2019 (nachfolgend: IB...-Gutachten) vor. Darin wurden die Auswirkungen der vorhabenbedingten Zusatzbelastungen auf die nach Kartierung vom Oktober 2017 und aktuellen Biotopdaten des Beklagten von 2019 ermittelten, innerhalb eines Wirkungsraumes von mehr als 0,3 kg N/ha*a gelegenen Biotope anhand standortspezifischer Critical Loads ermittelt. Die Berufungskläger beantragen übereinstimmend, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen und hilfsweise festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 14. April 2014 rechtswidrig war. Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht - teilweise unter Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen - ergänzend im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine (Verbands)Klagebefugnis ergebe sich schon daraus, dass die streitgegenständliche Verlängerung der Erlöschensfristen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sei, da hierbei u.a. das weitere Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sei. Klagebefugt sei er aber auch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG wegen der Unterlassung einer gebotenen Zulassungsentscheidung. Denn vorliegend sei eine Verlängerung der Erlöschensfristen mangels Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen unzulässig, vielmehr die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Verlängerungsentscheidung als Zulassung eines „anderen Vorhabens“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen. Diese Regelung habe nach der Gesetzesbegründung Auffangcharakter und solle umfassenden Rechtsschutz gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sicherstellen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auch geprüft, ob das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) genehmigungsfähig gewesen sei, da sich diese Prüfung mit Blick auf die Konzentrationswirkung der hier erforderlichen Genehmigung keineswegs nur auf die Verletzung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften des Vorhabens beschränke. Im Ergebnis habe es ferner zutreffend festgestellt, dass die Hähnchenmastanlage bauplanungsrechtlich mangels fortbestehender Privilegierung nicht mehr genehmigungsfähig gewesen sei. Das Vorhaben verstoße zudem aber auch gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften, da die von ihm ausgehenden Stickstoffdepositionen erhebliche Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen geschützten Biotope zur Folge hätten. Abzustellen sei dabei allerdings nicht auf den durch Umstellung auf Langmast nachträglich geänderten Anlagenbetrieb, sondern auf die ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 genehmigte Anlage zum Kurzmastbetrieb. Denn sowohl der von der Beigeladenen gestellte Fristverlängerungsantrag als auch der durch den Beklagten insoweit erlassene Bescheid vom 14. April 2014 bezögen sich auf die ursprüngliche Genehmigung. Der Beklagte habe bei der Ermittlung der zulässigen Stickstoffdepositionen für die vom Vorhaben der Beigeladenen im Einzelnen betroffenen Biotope ohne die gebotene Sachaufklärung und Differenzierung pauschal den mittleren Spannenwert der empirischen Critical Load zugrunde gelegt. Das sei jedoch unzulässig. Vielmehr habe es entsprechender Einzeluntersuchung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorkommenden Vegetationstypen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen biotopspezifischen Empfindlichkeit für Stickstoffdepositionen bedurft. Das ergebe sich auch aus Kapitel 7.2 des LAI-Leitfadens, wo unter „3. Quantifizierung der Empfindlichkeit“ die Berücksichtigung der spezifischen Stickstoffempfindlichkeit des geschützten Biotops nach sämtlichen lokalen Standortfaktoren, d.h. Lufttemperatur, Bodenfeuchte, Verfügbarkeit basischer Kationen, Phosphorversorgung und Nutzungsintensität des Ökosystems verlangt werde. Unzulässig sei auch die vorliegend erfolgte Berücksichtigung von Zuschlagfaktoren bei der Ermittlung des maßgeblichen ökosystemspezifischen Beurteilungswertes der Stickstoffbelastung. Zwar entspreche diese Berechnung dem LAI-Leitfaden, der das damit begründe, dass dem Empfindlichkeitsgrad des jeweiligen Ökosystems Rechnung zu tragen sei. Dafür gebe es jedoch schon deshalb keine naturschutzfachliche Rechtfertigung, weil die spezifische Empfindlichkeit des jeweiligen Vegetationstyps bereits im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Critical Load innerhalb des Spannenwertes zu berücksichtigen sei und das System der Critical-Load-Werte hierdurch partiell außer Kraft gesetzt werde. Zu Unrecht habe der Beklagte teilweise auch nicht auf den für den jeweiligen Vegetationstyp maßgeblichen Critical-Load- oder Beurteilungswert, sondern darauf abgestellt, dass die Stickstoffzusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen dort eine Bagatellschwelle von 5 kg N/ha*a nicht überschreite und deshalb von vornherein irrelevant sei. Zwar sehe der LAI-Leitfaden unter Ziffer 7.2 zur Nr. 2 diese Bagatellschwelle, das sog. Abschneidekriterium, vor. Diese derart hoch anzusetzen, noch dazu unabhängig vom jeweiligen Vegetationstyp und der Vorbelastung, sei jedoch nicht gerechtfertigt. Weder sei auf Nachfrage eine hinreichende wissenschaftliche Grundlage hierfür benannt worden, noch sei nachvollziehbar, dass dieser Schwellenwert teilweise die Höhe von 50 bis 100% des Critical-Load-Wertes stark stickstoffempfindlicher Vegetationstypen erreiche. Auch gingen zwischenzeitlich vorliegende Referentenentwürfe zur Änderung der TA Luft von deutlich niedrigeren Bagatellschwellen (2 bzw. 3,5 kg N/ha*a) aus. Mit Blick hierauf habe das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris Rz. 268, das Abschneidekriterium des LAI-Leitfadens von 5 kg N/ha*a für Biotope mangels hinreichender naturschutzfachlicher Begründung verworfen (so auch zuvor VG Münster, Urteil vom 12. April 2018 - 2 K 2307/16 -, juris Rz. 150). Zulässig sei auch für Biotope lediglich eine Bagatellschwelle in Höhe von 1 - 3% des jeweils maßgeblichen Critical-Load-Wertes. Unzutreffend, d.h. viel zu hoch angesetzt, seien insbesondere auch die vom Beklagten in seiner Biotopkartierung für die Analysepunkte (ANP) 2a/2b und 9 zugrunde gelegten Critical-Load-Werte, was im Einzelnen mit gutachterlichen Stellungnahmen begründet wird. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 2. Januar und 12. März 2018 Beweisanträge angekündigt, Sachverständigengutachten zur Feststellung einzuholen, dass ein nicht konkret biotopbezogenes Abschneidekriterium von 5 kg N/ha*a ungeeignet sei, eine erhebliche Beeinträchtigung eines stickstoffempfindlichen Lebensraumes oder Biotops auszuschließen oder eine Aussage zu dessen Stickstoffempfindlichkeit zu treffen, dass die von der geplanten Anlage der Beigeladenen ausgehenden Stickstoffbelastungen insbesondere zu Beeinträchtigungen der geschützten Biotope an den Analysepunkten (ANP) 2a/b, 4, 8 und 9 führen würden und dass es naturwissenschaftlich nicht vertretbar sei, einen mittleren Critical-Load-Wert ohne nähere Untersuchungen der örtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. In der mündlichen Verhandlung am 4. September 2019 hat er diese Beweisanträge zusammen mit den Sachanträgen gestellt, wobei er eine Beeinträchtigung auch des geschützten Biotops ANP 10 festgestellt wissen will. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten (6 Bände) und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (13 Aktenordner) Bezug genommen.