Beschluss
OVG 11 N 104.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0923.11N104.17.00
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Leitsätze
1. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber ist formell verfassungsgemäß.(Rn.3)
2. Die Einbeziehung von Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.(Rn.4)
3. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die Möglichkeiten einer verschlüsselten Ausstrahlung aufgreift oder sich für das dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liegende System entscheidet.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500,00 - 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber ist formell verfassungsgemäß.(Rn.3) 2. Die Einbeziehung von Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.(Rn.4) 3. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die Möglichkeiten einer verschlüsselten Ausstrahlung aufgreift oder sich für das dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liegende System entscheidet.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500,00 - 1.000,00 EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat es im Wege schriftlicher Entscheidung durch Urteil vom 29. August 2017 abgelehnt, die Klägerin betreffende Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2014 und 1. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie auch künftig (ab 1. Januar 2013) keine Rundfunkbeiträge zu entrichten habe. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil sie die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt nicht die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber formell verfassungsgemäß. Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 52 ff.). 1.2. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die Einbeziehung von Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Der Gesetzgeber darf die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit. Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht (siehe oben Rn. 76 ff.). Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 90, 93). Dass es der Klägerin objektiv unmöglich wäre, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, macht sie selbst nicht geltend. 1.3. Die Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich auch nicht mit Blick darauf rechtfertigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 32/16 – hinsichtlich der Beitragspflicht für Hotelzimmer nicht mehr nur auf eine abstrakte, sondern auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots abgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die eine differenzierende Betrachtung rechtfertigende Unterschiede eingehend begründet. So sei der besondere kundenbezogene und preisbildende Vorteil der Empfangsmöglichkeit in den Zimmern und Ferienwohnungen den Betriebsstätteninhabern zurechenbar und rechtfertige die Auferlegung eines zusätzlichen Beitrags als Gegenleistung, wenn sie ihren Gästen die Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellten. Denn die flächendeckende Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen allein könne nicht in individuell zurechenbarer Weise die Beitragspflicht begründen (BVerwG, a.a.O., Rn. 23, juris). Die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung des Beherbergungsbeitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV sei nur dann gegeben, wenn der Betriebsinhaber den Gästen den Rundfunkempfang in den Zimmern tatsächlich ermögliche. Deren Ausstattung mit Empfangsgeräten oder Internetzugang dürfe nicht unwiderleglich vermutet werden (Rn. 25). Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte unabhängig vom Besitz eines Empfangsgeräts sei aus zwei Gründen gerechtfertigt, die kumulativ vorliegen müssen: Zum einen seien diese Raumeinheiten tatsächlich nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet. Zum anderen sei es nicht möglich, verlässlich nachzuweisen, ob dort ein Empfangsgerät vorgehalten werde oder nicht (Rn. 26). Demgegenüber lasse sich die gesetzgeberische Annahme, in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen finde typischerweise eine dem Inhaber der Betriebsstätte zurechenbare Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks statt, nicht durch eine nahezu lückenlose Ausstattung dieser Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang belegen. Eine derartige Annahme könne weder auf die allgemeine Lebenserfahrung noch allein auf die Hotelklassifizierungen gestützt werden (Rn. 27). Vor allem aber könne die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder Internetzugang in Gästezimmern und Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden. Denn anders als in Wohnungen und Betriebsstätten werde die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Beherbergungsgewerbe von den Inhabern aus Eigeninteresse regelmäßig offengelegt (Rn. 28). Auch seien die im Wohnungs- und Betriebsstättenbereich aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht gegeben. Diese seien grundsätzlich – schon aufgrund der Diebstahlsgefahr – nicht mit multifunktionalen Empfangsgeräten ausgestattet (Rn. 31). 1.4. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, es bestünden die technischen Möglichkeiten einer verschlüsselten Ausstrahlung, ist darauf hinzuweisen, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, ob er diese Möglichkeiten aufgreift oder sich für das dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde liegende System entscheidet. 1.5. Der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags die Änderung einer bestehenden Beihilfe darstelle, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei, hat sich der Europäische Gerichtshof nicht angeschlossen (Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492.17 –). 2. Die Berufung ist auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 2.1. Das Bundesverfassungsgericht hat, wie oben dargelegt, die formelle und materielle Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags durch Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) bestätigt. 2.2. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zu der unter 1.5. angesprochenen Rechtsfrage. Soweit der EuGH in dem genannten Urteil weitere Vorlagefragen des Landgerichts Tübingen als unzulässig zurückgewiesen hat, enthält die Begründung des Berufungszulassungsantrags keine substantiierten Darlegungen, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sein sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zusätzlich auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).