Beschluss
OVG 11 N 59.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1218.11N59.19.00
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Leitsätze
1. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die praktisch höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann.(Rn.11)
2. Da die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bereits voraussetzt, dass die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und so groß sein müssen, dass die Folgen der Versagung des Visums unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 2 GG „schlechthin unvertretbar“ sind, und dass das Verwaltungsgericht von der Beklagten unangegriffen zudem sogar eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung angenommen hat, ist es systemgerecht, nach zulässigen Ermessenserwägungen zu fragen, die die Ablehnung der Visumserteilung trotz des von der Behörde angenommenen überwiegenden privaten Interesses rechtfertigen könnten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2019 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die praktisch höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann.(Rn.11) 2. Da die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bereits voraussetzt, dass die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und so groß sein müssen, dass die Folgen der Versagung des Visums unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 2 GG „schlechthin unvertretbar“ sind, und dass das Verwaltungsgericht von der Beklagten unangegriffen zudem sogar eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung angenommen hat, ist es systemgerecht, nach zulässigen Ermessenserwägungen zu fragen, die die Ablehnung der Visumserteilung trotz des von der Behörde angenommenen überwiegenden privaten Interesses rechtfertigen könnten.(Rn.11) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch das aus der Beschlussformel ersichtliche Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege schriftlicher Entscheidung unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 22. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer hier lebenden, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden und an Multiple Sklerose erkrankten Tante zu erteilen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil dessen Begründung die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtfertigt. Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei der Referenzperson eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG vorliege (dazu 1.) und diese zu einer Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null führe (dazu 2.). Ihre diesbezüglichen Einwände greifen jedoch nicht durch. 1. Soweit die Beklagte die tatbestandlichen Anforderungen einer außergewöhnlichen Härte abstrakt beschreibt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Maßstab zugrunde gelegt hätte. Die Beklagte führt aus, dass die Besonderheiten des Einzelfalls nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein müssen, dass die Folgen der Versagung des Visums zum Familiennachzug unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 2 GG schlechthin unvertretbar seien. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person soweit fortgeschritten sei, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheine, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spräche dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG respektiere den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung bestehe. Danach sei grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts als auch das Gewicht der familiären Beziehungen zu den Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen seien. Von diesen Grundsätzen geht auch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus (Entscheidungsabdruck Seite 5, 6). Die nachfolgenden Einwände der Beklagten gegen die konkrete Subsumtion des Verwaltungsgerichts reichen nicht hin, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Tante der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung pflegebedürftig und nicht dazu in der Lage sei, ein eigenständiges Leben zu führen. Ausweislich eines fachärztlichen Attestes leide sie an einer progredienten Verlaufsform der Multiplen Sklerose, die in den letzten Jahren trotz Therapie zu schwersten neurologischen Defiziten geführt habe. Ihre Gehfähigkeit sei aufgehoben und sie benötige einen Rollstuhl; auch die Motorik der oberen Extremitäten sei bereits schwer beeinträchtigt. Nach fachärztlicher Einschätzung gelinge ihr das Führen des Haushaltes nur noch unter erheblicher psychischer und physischer Anstrengung, was sich ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirke. Sie benötige daher dringend eine im Haus lebende Pflegekraft zur täglichen Unterstützung. Angesichts der diagnostizierten Verlaufsform sei perspektivisch nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr mit einem Voranschreiten der Erkrankung und des damit einhergehenden Autonomieverlustes zurechnen. Nach der erforderlichen wertenden Beurteilung der konkreten Umstände bedürfe die Tante der Klägerin auch gerade der familiären Unterstützung und Hilfe der Klägerin, um ihre Krankheit zu bewältigen und den Autonomieverlust auszugleichen. Sie verfüge über keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten, die ihr familiäre Unterstützung und Pflege gewähren könnten. Weder die geleistete Nachbarschaftshilfe noch professioneller pflegerischer Beistand könnten ihren Bedürfnissen qualitativ gerecht werden. Nachbarn und Freunde stünden aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht jederzeit zur Verfügung. Die von ihr beantragte Familienhilfe sei nicht geeignet, ihren spezifischen und vielschichtigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Auch die Möglichkeit, sich in dem notwendigen Umfang durch professionelle Pflegekräfte im Rahmen der häuslichen Pflege betreuen zu lassen, könne ihrem Bedürfnis nach spezifisch familiärer Betreuung und Unterstützung qualitativ nicht gerecht werden. Vor dem Hintergrund, dass die Tante der Klägerin die alleinige Sorge für ihren 10-jährigen Sohn innehabe und nach ihrem glaubhaften und insoweit unbestrittenen Vorbringen kein Kontakt zum Kindesvater bestehe, erscheine ihr Wunsch nach familiärer Lebenshilfe unter Berücksichtigung der mit einer derartigen Erkrankung ohnehin einhergehenden emotionalen und psychischen Belastung auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr als ihre Erkrankung unumkehrbar sei und der damit einhergehende Autonomieverlust stetig voranschreite. Dies spreche dagegen, sie auf Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Bei der Klägerin handele es sich auch um eine enge Verwandte, zu der ein gewachsenes familiäres Vertrauensverhältnis bestehe. Denn sie habe, nach dem frühen Verlust ihrer Mutter, im Alter von 6-12 Jahren und damit in einem jungen und besonders prägsamen Alter im Haushalt ihrer Tante gelebt, die während dieser Zeit die Rolle ihrer Mutter eingenommen habe. Auch nach der Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei enger Kontakt zueinander gehalten worden. Die Klägerin sei zudem willens und in der Lage, die benötigte familiäre Hilfe zu übernehmen, zumal es hierfür – jedenfalls soweit es den emotional-psychischen Teil anbelange – keiner ausgebildeten Pflegekraft bedürfe. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin die für die Pflege erforderlichen Fertigkeiten bei entsprechender Anleitung nicht werde aneignen können. Die Gewährung der familiären Lebenshilfe könne zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden, was sich bereits aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tante der Klägerin und ihres Sohnes ergebe. Die Beklagte macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht führe nicht aus, warum die Referenzpersonen „dringend“ auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sein solle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sorge der Tante für ihren 10-jährigen Sohn begründen solle, dass diese auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sei und nicht professionelle Pflegekräfte in Anspruch nehmen könne. Dass derartige Erkrankungen generell zu emotionalen und psychischen Belastungen führen könnten, belege weder einen konkreten Autonomieverlust noch hebe dies die Situation der Tante der Klägerin von anderen Erkrankungsfällen als außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG ab. Dass bei der Krankheit der Autonomieverlust voranschreite, begründe ebenfalls nicht, dass dieser Autonomieverlust bereits einen Grad erreicht habe, der die Schwelle zur außergewöhnlichen Härte überschritten habe. Diese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer umfassenden, sowohl den Grad des Autonomieverlustes als auch das Gewicht der familiären Beziehungen zu der Klägerin und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege berücksichtigenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG gelangt. Diesem eingehend begründeten Ergebnis stellt die Beklagte lediglich ein eigenes abweichendes Abwägungsergebnis entgegen, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung rechtlich zu beanstanden sein sollte. Mit den im Einzelnen dargestellten Argumenten des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beklagte größtenteils argumentativ nicht auseinander und geht insbesondere auf das vom Verwaltungsgericht herausgestellte besondere emotionale Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Tante nicht näher ein. 2. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags der Beklagten ist auch nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ernstlich in Zweifel zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, zulässige Ermessenserwägungen, die im Rahmen der anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ablehnung der Visumerteilung – trotz des bereits dargelegten überwiegenden privaten Interesses – rechtfertigen könnten, habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien derartige Erwägungen ersichtlich. Vielmehr liege die Erteilung des begehrten Visums vorliegend angesichts des derzeit im Bundesgebiet herrschenden Mangels an Pflegekräften und des damit einhergehenden Bedürfnisses an vorrangiger Pflege durch Familienangehörige zudem im öffentlichen Interesse. Hiergegen macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es nicht eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Zweckmäßigkeitserwägungen der Verwaltung setzen dürfe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nur dann vor, wenn die Verwaltung keinen Handlungsspielraum für Zweckmäßigkeitserwägungen habe, da die Entscheidung aus rechtlichen Gründen ausschließlich in einer bestimmten Weise getroffen werden müsse. Die Frage, wie dem Pflegekräftemangel in der Bundesrepublik entgegengewirkt werden könne und welche Lösung hierbei im öffentlichen Interesse liege, sei eine politische Frage, die vom Gesetzgeber zu entscheiden sei und von der Verwaltung bei der Ermessensausübung im Rahmen ihres Handlungsspielraums als Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt werden dürfe. Demgegenüber könne sich das Verwaltungsgericht nicht auf im öffentlichen Interesse liegende Zweckmäßigkeitserwägungen zur Behebung des Pflegekräftemangels berufen, um den Handlungsspielraum der Verwaltung auf Null zu setzen. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass § 36 Abs. 2 AufenthG in der Rechtsfolge behördliches Ermessen vorsieht. Die Beklagte führt selbst zutreffend aus, dass das Merkmal der außergewöhnlichen Härte die praktisch höchste tatbestandliche Hürde darstelle, die der Gesetzgeber aufstellen könne. Wird aber berücksichtigt, dass die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bereits voraussetzt, dass die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und so groß sein müssen, dass die Folgen der Versagung des Visums unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 2 GG „schlechthin unvertretbar“ sind, und dass das Verwaltungsgericht von der Beklagten unangegriffen zudem sogar eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, Rn. 39, juris) angenommen hat, so erscheint dessen Ansatz, nach zulässigen Ermessenserwägungen zu fragen, die die Ablehnung der Visumserteilung trotz des von ihm angenommenen überwiegenden privaten Interesses rechtfertigen könnten, systemgerecht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03. Mai 2019 – OVG 11 N 89.18 –, Rn. 12, juris). Derartige auf den konkreten Einzelfall bezogene Erwägungen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich seien, werden auch mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausgeführt hat, die Erteilung des Visums liege vorliegend angesichts des herrschenden Mangels an Pflegekräften und des damit einhergehenden Bedürfnisses an vorrangiger Pflege durch Familienangehörige im öffentlichen Interesse, handelt es sich, wie der Terminus „zudem“ belegt, um eine Zusatzerwägung, von der sein Entscheidungsergebnis nicht abhing. Soweit die Beklagte die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehrt, fehlt es an jeglicher Begründung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des Verfahrensausgangs geht der Senat davon aus, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung zweitinstanzlicher Prozesskostenhilfe obsolet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).