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Beschluss

OVG 11 S 6/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0210.11S6.20.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Befreiung in einer explizit so genannten "Naturschutzrechtlichen Entscheidung" begründet ohne Weiteres die Zulässigkeit eines dagegen gerichteten Rechtsmittels im Sinne des § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit §§ 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG. Dass die Entscheidung über die Befreiung nicht in einem Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung  mit § 10 Abs. 3 BbgStrG in einem lediglich behördenintern wirkenden Entscheidungsverfahren "erteilt" wurde, steht dem nicht entgegen. Für die die sich gemäß § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 64 BNatSchG ergebende, an die durch § 37 Nr. 3 BbgNatSchG vorgeschriebene Beteiligung "vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG" anknüpfende Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nichts anderes.(Rn.4) Es bleibt offen, ob eine Berufung auf eine Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur im Falle des Erlasses eines Verwaltungsakts bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Betracht kommt.(Rn.25) 2. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG naturschutzrechtlichen Ge- oder Verboten auf Bundes- oder Landesebene kommt in Betracht, wenn die Befreiung in einem atypischen Fall zur Befriedigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Notwendigkeit setzt allerdings nicht voraus, dass sich die Befreiung als einzige Möglichkeit zur Realisierung erweist, sondern es genügt, dass Alternativlösungen unzumutbaren Aufwand erfordern und es deshalb vernünftigerweise geboten ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch das öffentliche Interesse, das die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen soll, muss nicht "zwingend" sein. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils geschützten Naturbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls.(Rn.13) Ein solches, die Erteilung einer Befreiung rechtfertigendes überwiegendes Interesse kann in der Beseitigung erheblicher Defizite in der Verkehrssicherheit liegen (hier: bejaht).(Rn.14) 3. Allein der Umstand, dass jeder an der auszubauenden Strecke stehende Baum einer städtischen Baumschutzsatzung unterfällt und damit für sich ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, vermag die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG, § 3 BbgUVPG nicht zu begründen.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Befreiung in einer explizit so genannten "Naturschutzrechtlichen Entscheidung" begründet ohne Weiteres die Zulässigkeit eines dagegen gerichteten Rechtsmittels im Sinne des § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit §§ 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG. Dass die Entscheidung über die Befreiung nicht in einem Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BbgStrG in einem lediglich behördenintern wirkenden Entscheidungsverfahren "erteilt" wurde, steht dem nicht entgegen. Für die die sich gemäß § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 64 BNatSchG ergebende, an die durch § 37 Nr. 3 BbgNatSchG vorgeschriebene Beteiligung "vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG" anknüpfende Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nichts anderes.(Rn.4) Es bleibt offen, ob eine Berufung auf eine Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur im Falle des Erlasses eines Verwaltungsakts bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Betracht kommt.(Rn.25) 2. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG naturschutzrechtlichen Ge- oder Verboten auf Bundes- oder Landesebene kommt in Betracht, wenn die Befreiung in einem atypischen Fall zur Befriedigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Notwendigkeit setzt allerdings nicht voraus, dass sich die Befreiung als einzige Möglichkeit zur Realisierung erweist, sondern es genügt, dass Alternativlösungen unzumutbaren Aufwand erfordern und es deshalb vernünftigerweise geboten ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch das öffentliche Interesse, das die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen soll, muss nicht "zwingend" sein. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils geschützten Naturbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls.(Rn.13) Ein solches, die Erteilung einer Befreiung rechtfertigendes überwiegendes Interesse kann in der Beseitigung erheblicher Defizite in der Verkehrssicherheit liegen (hier: bejaht).(Rn.14) 3. Allein der Umstand, dass jeder an der auszubauenden Strecke stehende Baum einer städtischen Baumschutzsatzung unterfällt und damit für sich ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, vermag die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG, § 3 BbgUVPG nicht zu begründen.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde nur noch, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Fällung von Bäumen für das Bauvorhaben L794 OD Teltow BA 2.1 und OD Ruhlsdorf BA 2.2 zu unterlassen. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sein Begehren darauf stützt, dass der Antragsgegner zu Unrecht eine naturschutzrechtliche Befreiung für die Fällung von Alleebäumen angenommen habe, ist der Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet, da der Antragsteller nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Baumfällungen hat (I.). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Mängeln, die der Antragsteller unter Berufung auf eine aus § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (II.) oder Nr. 5 UmwRG (III.) abgeleitete Antragsbefugnis geltend macht. I. Der Antragsteller beanstandet zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen einer Antragsbefugnis aus §§ 36, 37 BbgNatSchAG i.V.m. § 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG abgelehnt hat (1.). Da die vom Antragsgegner in seiner „Naturschutzrechtliche(n) Entscheidung“ (Ziff. 3 des Vermerks vom 12. Dezember 2019, Ziff. II des dortigen Tenors) unter Auflagen erteilte „Befreiung von den Verboten gem. § 29 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG“ für das geplante Straßenausbauvorhaben aber voraussichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden sein wird, vermögen die dagegen gerichteten Einwände des Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Baumfällarbeiten nicht zu begründen (2.). 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die für sein Eilrechtsschutzbegehren erforderliche Rechtsposition nicht aus §§ 36, 37 BbgNatSchAG i.V.m. § 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG herleiten könne, erweist sich schon deshalb als unzutreffend, weil die hier tatsächlich und ausdrücklich erfolgte Erteilung einer Befreiung in einer explizit so genannten „Naturschutzrechtlichen Entscheidung“ ohne weiteres die Zulässigkeit eines dagegen gerichteten Rechtsmittels der Antragstellerin gem. § 36 Nr. 3 BbgNatSchAG i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG begründet. Der Umstand, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Befreiung nicht in einem Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern gem. § 38 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BbgStrG in einem lediglich behördenintern wirkenden Entscheidungsverfahren „erteilt“ wurde, lässt den Anspruch des Antragstellers auf Anhörung vor Erteilung der Befreiung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil v. 10. April 2013, – BVerwG 4 C 3.12 -, juris Rn 23). Für die sich gem. § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG i.V.m. mit § 64 BNatSchG ergebende, an die hier durch § 37 Nr. 3 BbgNatSchAG landesrechtlich vorgeschriebene Beteiligung „vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes“ anknüpfende Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen kann nichts anderes gelten. Darauf, ob die hier unzweifelhaft erfolgte Erteilung dieser Befreiung von den sich aus dem gesetzlichen Alleenschutz ergebenden Verboten zu dem angestrebten Ziel - Beseitigung der dem geplanten Straußenausbauvorhaben entgegenstehenden Bäume - rechtlich erforderlich war, kommt es für die Frage der Zulässigkeit des dagegen gerichteten Rechtsmittels genauso wenig an wie darauf, ob sie rechtmäßig war; beides ist, soweit entscheidungserheblich, im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. 2. In der Sache vermögen die Einwände des Antragstellers bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran zu begründen, dass der Antragsgegner zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von den sich aus § 29 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG ergebenden Verboten ausgegangen ist. a. Der Antragsteller hat allerdings hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich jedenfalls bei einem Teil der zur Fällung vorgesehenen Bäume um solche handelt, die Teil einer gem. § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG gegen Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung geschützten Allee sind. Davon muss ungeachtet der zwischen den Beteiligten im einzelnen streitigen Definition einer Allee und insbesondere der Bedeutung der vom Verwaltungsgericht anhand der Lagepläne des Antragsgegners genau ausgewerteten zahlreichen und teilweise sehr großen Lücken der sich auf beiden Seiten der vorhandenen Straße befindenden Baumbestände für das hiesige Eilverfahren schon deshalb ausgegangen werden, weil nicht nur der im Auftrag des Antragsgegners tätig gewordene Baumgutachter, der den von ihm untersuchten Baumbestand in seinem Gutachten vom 20. Januar 2017 als nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz geschützte Allee bezeichnet hat, sondern insbesondere weil die vom Antragsgegner beteiligte Untere Naturschutzbehörde (i.F. UNB) jedenfalls einen Teil des vorhandenen Baumbestandes als Allee eingestuft hat. In der Tabelle unter 2.1 seines Vermerks vom 12. Dezember 2019, in der der Antragsgegner die Stellungnahmen, Äußerungen und Einwendungen der UNB aus deren Schreiben vom 6. Dezember 2019 dargestellt und abgewogen hat, findet sich unter 1., dass die UNB die Erteilung des Einvernehmens u.a. „b. Zur Beseitigung von 26 Alleebäumen und 24 Einzelbäumen“ erteilt habe. Die Einschätzung der UNB, dass es sich jedenfalls bei 26 der zu beseitigenden Bäume um Bestandteile einer geschützten Allee handelt, hat der Antragsgegner weder an dieser Stelle noch im Folgenden nachvollziehbar und substantiiert in Frage gestellt. Er hat die Einschätzung der für Fragen des Naturschutzes fachkundigen UNB vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen, den Einwand des beteiligten Landesbüros der anerkannten Naturschutzverbände, wonach durch die Baumaßnahme geschützte alte Alleebäume betroffen seien, ausdrücklich als zutreffend bestätigt und in der Folge die Erteilung einer Befreiung von den zum Schutz von Alleen geltenden gesetzlichen Verboten als notwendig und möglich angesehen. Das hiervon abweichende Vorbringen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Januar 2020, mit dem die Notwendigkeit der zuvor selbst erteilten Befreiung in Abrede gestellt wurde, und die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, die sich die diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu eigen macht, vermögen den „Sinneswandel“ des Antragstellers und die darin liegende Abweichung von der – nach Aktenlage nicht veränderten - Einschätzung der fachkundigen UNB nicht überzeugend zu begründen. Unter diesen Umständen sind die vom Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner abweichenden Einschätzung gemachten, die Standorte der Bäume und die sich daraus ergebenden, teilweise sehr große Lücken und über erhebliche Teilstrecken nur noch einseitigen Baumbestand ausweisenden Lagepläne des Antragsgegners allein nicht ausreichend, die Einschätzung der UNB, wonach jedenfalls 26 der zu beseitigenden Bäume Alleebäume sind, zu widerlegen. Eine Augenscheinnahme kommt angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung nicht in Betracht und wäre wegen der bereits vorgenommenen Baumfällungen ohnehin nur noch von begrenzter Aussagekraft. Aus der – lediglich aus der Zusammenstellung im Vermerk des Antragsgegners ersichtlichen – Einschätzung der UNB, dass es sich (nur) bei 26 der zu beseitigenden Bäume um Alleebäume, bei weiteren 24 dagegen um „Einzelbäume“ handelt, folgt allerdings auch, dass nicht etwa der gesamte Bereich beider Bauabschnitte, sondern nur Teilabschnitte der insgesamt etwas über einen Kilometer langen Strecke als Allee gesetzlich geschützt ist. Die weitergehende Behauptung des Antragstellers, dass es sich beim gesamten, die Bauabschnitte BA 2.1 und 2.2 säumenden Baumbestand um eine gesetzlich geschützte Allee handelt, findet in seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine hinreichende Stütze. b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Senat im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass die Befreiung von den Verboten des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG für die Beseitigung der – nach Einschätzung der UNB noch 26 – Alleebäume für das Straßenausbauvorhaben zu Unrecht erteilt wurde. Ob hier – wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung meint – auch eine Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BBgNatSchAG hätte erteilt werden können, obwohl es sich bei den Gefahren, denen mit der Fällung der Bäume begegnet werden soll, nicht um solche handelt, die von der Allee selbst und ihren Bestandteilen ausgehen, sondern die Beseitigung der Behebung eines unzureichenden Ausbauzustands der Straße dient, ist zwar zweifelhaft (dagegen VG Cottbus, Beschluss v. 25. Februar 2016 – 3 L 89/16 -, juris Rn 9, Tolkmitt, in: Koch/Tolkmitt, BbgNatSchAG, § 17 Anm. 4,), kann hier aber auch dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat in der Begründung zu II. seiner Naturschutzrechtlichen Entscheidung zwar auf § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG verwiesen. Tatsächlich lassen aber weder der ausdrücklich die Erteilung einer Befreiung enthaltende Tenor noch die – äußerst knappe – Begründung eine Prüfung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen erkennen. Der Antragsteller verweist zu Recht darauf, dass der Antragsgegner die Fällung nicht mit „zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit“ begründet habe, deren Behebung durch andere Maßnahmen zuvor bereits erfolglos versucht worden war (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BbgNatSchAG; vgl. auch Tolkmitt, a.a.O.). Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass die „verkehrliche Sanierung der L 794 mit Herstellung von Fußwegen entsprechend gültiger Regelwerke … insbesondere aufgrund der Herstellung der Verkehrssicherheit nach heutigen Erfordernissen dringend erforderlich und in überwiegendem öffentlichen Interesse“ sei. Der Antragsteller verweist zwar ebenfalls zu Recht darauf, dass die „Naturschutzrechtliche Entscheidung“ im Vermerk des Antragsgegners vom 12. Dezember 2019 die für die erteilte Befreiung hier allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht benennt und auch die sich daraus ergebenden Befreiungsvoraussetzungen nicht substantiiert darlegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den im Vermerk enthaltenen Ausführungen sowie insbesondere der vorherigen, im Vermerk in Form einer Abwägungstabelle enthaltenen Auseinandersetzung mit den Anforderungen der UNB sowie den Einwänden der beteiligten Naturschutzverbände (gerade) noch hinreichend, dass der Antragsgegner im Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen ist. Gem. § 67 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten u.a. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder – wie hier vom Alleenschutz gem. § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG i.V.m. § 29 Abs. 2 BNatSchG – eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Erteilung einer Befreiung kommt in Betracht, wenn sie in einem atypischen Fall zur Befriedigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Notwendigkeit setzt allerdings nicht voraus, dass sich die Befreiung als einzige Möglichkeit zur Realisierung erweist, sondern es genügt, dass Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsalternativen) unzumutbaren Aufwand erfordern und es deshalb „vernünftigerweise geboten“ ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch das öffentliche Interesse, das die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen soll, muss nicht „zwingend“ sein. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils geschützten Naturbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, § 67 BNatSchG, Rn 11-13). Davon ausgehend vermögen die Einwände des Antragstellers die Rechtmäßigkeit der hier erteilten Befreiung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Denn der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass nicht nur die vorhandenen Fahrbahnschäden, sondern insbesondere das Fehlen einer funktionierenden Fahrbahnentwässerung sowie das Fehlen von ausreichend breiten und befestigten Gehwegen und Radstreifen auf der von ca. 13.000 Kfz/Tag benutzten Strecke zu erheblichen Defiziten in der Verkehrssicherheit führen. Dass der durch Gehwege und Radstreifen ermöglichte Schutz insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer, zu denen u.a. Schulkinder, mobilitätseingeschränkte Personen, aber auch auf die Benutzung der Straße angewiesene Radfahrer gehören, durch eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende Gestaltung der Verkehrsanlagen von ganz erheblichem öffentlichen Interesse ist, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft. Dem maßgeblich auf eine unzutreffende Maßstabsbildung sowie unzureichende Variantenuntersuchungen abstellenden Beschwerdevorbringen ist auch nichts Konkretes dafür zu entnehmen, dass ein hinreichender Schutz dieser Personengruppen durch eine andere Ausbauvariante oder eine andere Linienführung erreichbar wäre. Der Antragsgegner hat in seiner Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden der beteiligten Naturschutzverbände (insbes. S. 7 f. des Vermerks – BA 2.1 – und S. 14 ff. – BA 2.2 -) durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass der im Vorentwurf noch als Variante 0 betrachtete, eine Beseitigung von weniger Bäumen erfordernde sog. „Hocheinbau“, d.h. die Erneuerung nur der Fahrbahnoberfläche in einer für den Begegnungsverkehr Bus/Bus erforderlichen Mindestbreite von 6,5 m und die Anlage beidseitiger Gehwege mit Mindestbreite von 1,80 m, sich im Verlauf des weiteren Planungsprozesses als nicht realisierbar herausgestellt habe, weil er zu keinem dem Regelwerk entsprechenden Fahrbahnaufbau führe (keine Beseitigung von Erschütterungen), es durch die notwendige „Abtreppung“ zu einer Fahrbahnverschmälerung komme, die Begegnungsverkehr LKW/LKW bzw. Bus/Bus nicht mehr zulasse und weil er wegen nur kurzer Haltbarkeit nicht nachhaltig sei. Gegenüber dem Einwand der Verbände, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb in der Planung kein adäquater Alleen-/Baumersatz in der Ortslage eingeplant sei, hat der Antragsgegner die vorgenannten Argumente noch einmal zusammengestellt und ergänzend darauf verwiesen, dass bei Beibehaltung oder Neuplanung von Bäumen die Frage der Radwegführung ungelöst bleibe und die Anlage von Gehwegen in entsprechender Breite zwischen Baumreihen und Grundstücksgrenzen nicht möglich sein würde, womit für mobilitätseingeschränkte Menschen, aber auch für Nutzer(innen) von Kinderwagen die Teilhabe wesentlich eingeschränkt bzw. versagt bleibe. Die Richtigkeit dieser Annahmen wird mit der Beschwerde, die insbesondere genauere Erläuterungen vermisst, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit dort gerügt wird, dass auch die Ausbauplanung keinen eigenständigen Radweg vorsehe, trifft dies zwar zu. Dass und ggf. weshalb die angesichts der geringen Fahrbahnbreite beidseitig vorgesehenen, auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für Radfahrer nicht geeignet sein sollten, die Situation für diese Gruppe von Verkehrsteilnehmern zu verbessern, vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit dort weiter auf den „Prüfauftrag“ der Stadtverordnetenversammlung vom 4. September 2019 wegen eines nicht an der auszubauenden Straße, sondern östlich der L 794 von der Dorfstraße abzweigend geradlinig zum S-Bahnhof Teltow-Stadt verlaufenden Radwegs verwiesen wird, ist eine Realisierung derzeit offen. Zudem wäre ein solcher, an ganz anderer Stelle verlaufender und angesichts seines Starts in der Dorfstraße nur eine Alternative für den nördlichen Teil der Ausbaumaßnahme bietender Weg aber auch nicht geeignet, die Situation des auf die Nutzung der Straße angewiesenen innerörtlichen Radverkehrs, insbesondere den Quell- und Zielverkehr der über die L 794 erschlossenen Grundstücke, zu verbessern. Der bloße Verweis des Antragsgegners auf Alternativstrecken insbesondere für den Verkehr zwischen der L 40 und Berlin, darunter eine erst kürzlich in Betrieb gegangene, weiter westlich verlaufende Parallelstrecke, ist ebenfalls nicht erkennbar geeignet, die Fehlerhaftigkeit der dem Ausbauplan zugrundeliegenden, u.a. die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Teltow einbeziehenden Verkehrsprognose und die darauf gestützte Notwendigkeit des vorgesehenen Ausbaus in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Antragsgegner nicht untersucht habe, ob durch Verlagerung der Linienführung – etwa durch ein Verschwenken der Fahrbahnverbreiterung auf die in den vorhandenen Lücken baumlose Seite – ein Erhalt der Alleebäume oder zumindest ein Teilerhalt möglich sei, kann dahinstehen, ob diese in der Tat nicht untersuchte Variante hier technisch mit zumutbarem Aufwand realisierbar und mit den Sicherheitsanforderungen aller Verkehrsteilnehmer vereinbar wäre. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass durch ein solches, nur in Bereichen größerer Lücken des vorhandenen Baumbestandes – und damit in nicht mehr als Allee anzusehenden Teilstrecken – ernsthaft in Betracht kommendes Vorgehen die Erhaltung der 26 nach der Einordnung der fachkundigen UNB tatsächlich nur noch eine Allee bildenden Bäume erreicht werden könnte. Tatsächlich dürfte gerade in den beidseitig noch hinreichend dicht mit Bäumen bestandenen, weiterhin als Allee eingestuften Bereichen auch eine Verschwenkung in vorhandene Lücken ausscheiden. Auf die Möglichkeit der Erhaltung anderer, keine Allee (mehr) bildender einseitiger Baumreihen durch eine solche Verschwenkung kann es für die Prüfung der Notwendigkeit einer Befreiung von den Verboten des Alleeschutzes nicht ankommen. Auch die etwa im Gutachten des Baumschutzsachverständigen vom 20. Januar 2017 (S. 9, 10) mit Blick auf die Straßenverbreiterung erwogene und in der Einvernehmenserklärung der UNB vom 6. Dezember 2019 als ursprüngliche, nach einem Abwägungsprozess verworfene Planung bezeichnete Erhaltung eines nur einseitigen Baumbestandes wäre keine taugliche Alternative, die der Notwendigkeit der Befreiung entgegengehalten werden könnte, denn an der Zerstörung der Allee als alleinigem Schutzgegenstand des § 17 BbgNatSchAG würde der Erhalt einer nur noch einseitigen Baumreihe nichts ändern. Davon ausgehend dürfte aber auch die Annahme des Antragsgegners im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, dass der mit dem Ausbau verfolgte öffentliche Belang eines den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer genügenden Ausbaus der in Rede stehenden Strecke den Belang des Schutzes der noch vorhandenen, aber bereits erhebliche Lücken aufweisenden und aus ebenfalls bereits Vorschäden aufweisenden, wenn auch - bei erhöhtem Pflegebedarf (vgl. S. 10 des Baumschutzgutachtens v. 20. Januar 2017) - ganz überwiegend noch erhaltenswerten Bäumen bestehenden Allee überwiegt. II. Soweit der Antragsteller meint, dass er auch gem. § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG antragsbefugt – und zur Geltendmachung weiterer Einwände berechtigt - sei, weil die beabsichtigte Maßnahme gem. § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BbgStrG, § 3 Abs. 1 BbgUVPG i.V.m. Nr. 20 der Anlage 1 zum BbgUVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert hätte, ist dem nicht zu folgen. Nach den angeführten Vorschriften bedarf der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Maßnahme „auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gem. § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen“ liegt (ebenso § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c BbgStrG). a. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier indes nicht feststellbar. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist aufgrund der diesbezüglichen, nicht zweifelsfrei widerlegten Einschätzung der fachkundigen UNB für das hiesige Verfahren zwar davon auszugehen, dass es sich bei 26 der zu fällenden Bäume um Alleebäume handelt. Für die Behauptung des Antragstellers, dass die gesamte Strecke beider Bauabschnitte – die sehr viel mehr Bäume aufweist und nach Messung des Antragstellers vom ersten bis zum letzten Baum ca. 1.033 m lang ist – in einer Allee verläuft, ist allerdings – wie vorstehend bereits bemerkt - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens nichts Hinreichendes ersichtlich. b. Auch der Umstand, dass jeder der die Strecke säumenden Bäume, die sämtlich einen Stammumfang von mehr als 60 cm aufweisen, jedenfalls der Satzung der Stadt Teltow zum Schutz des Baumbestandes und anderer Gehölze (i.d.F. v.26. Januar 2011, i.F. BSS) unterfallen und nach deren § 1 jeder für sich ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, vermag keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der genannten Norm zu begründen. Dies folgt zwar nicht schon aus § 1 Abs. 4 Nr. 7 BSS, wonach die Satzung keine Anwendung findet auf Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 BNatSchG beseitigt werden, der nach § 17 BNatSchG zugelassen worden ist. Denn die Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat vor dem bzw. mit Einleitung des Verfahrens zur Zulassung des Vorhabens (vgl. § 3 Abs. 2 BbgUVPG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG) und damit zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem ein erst im nachfolgenden Verfahren zu prüfender Eingriff zur Beseitigung betroffener Bäumen noch nicht zugelassen worden ist. Der Verlauf der Strecke entlang einer erheblichen Zahl von Bäumen, die in mehr oder weniger großen Abständen voneinander stehen und von denen jeder für sich ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, begründet nach vorläufiger Auffassung des Senats allerdings keine Lage „in … geschützten Landschaftsbestandteilen“ auf einer Länge von mehr als 1 km. Der Antragsteller verweist zwar zu Recht darauf, dass Biotope regelmäßig einen Flächenschutz umfassten und dass auch bei geschützten Landschaftsbestandteilen Elemente des Flächenschutzes in den Objektschutz einflössen. Daraus folgt allerdings nicht, dass jedem Einzelbaum ohne weiteres ein über seinen Kronen- und Wurzelbereich hinausgehender, den mehr oder weniger großen Abstand zu anderen, ebenfalls geschützten Bäumen umfassender Flächenschutz zukäme. Nach der einschlägigen Baumschutzsatzung ist weder der Bereich zwischen einzelnen geschützten Bäumen in gleicher Weise geschützt wie diese selbst noch müssen mehrere als Landschaftsbestandteile geschützte Einzelbäume als ein einheitlicher, die zwischen ihnen liegenden Bereiche einbeziehender großer Landschaftsbestandteil angesehen werden. Allein die vom Antragsteller angeführte Schwierigkeit der Ermittlung der maßgeblichen Länge der Schutzbereiche aller betroffenen Einzelbäume rechtfertigt kein Absehen vom nach dem Gesetz maßgeblichen alleinigen Schutzgegenstand. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen, dass nicht auf einen „Gesamtbereich, in welchem sich Bäume befinden“, abgestellt werden könne, sondern dass es für die Länge der die UVP-Pflichtigkeit der Maßnahme begründenden Lage „in geschützten Landschaftsbestandteilen“ auf die Länge der Kronendurchmesser der konkret betroffenen und durch die Baumschutzverordnung geschützten Einzelbäume ankomme. Die aufgrund eigener Messung der Kronen der einzelnen Bäume getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die sich danach ergebende Gesamtlänge weit unterhalb eines Kilometers liege, stellt der Antragsteller nicht in Frage. III. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus Mängeln, die der Antragsteller aufgrund einer aus § 2 I.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (i.F. AK) abgeleiteten Antragsbefugnis geltend machen könnte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller sich nicht auf eine Rechtsmittelbefugnis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen könne, da es hier am Erlass des in dieser Regelung u.a. vorausgesetzten Verwaltungsakts fehle, weil § 10 Abs. 3 BbgStrG eine ausschließliche, konzentrierte und eigenverantwortliche Zuständigkeit der Straßenbauverwaltung begründe und zugleich die Freistellung von genehmigenden Verwaltungsakten anordne. Der Wortlaut der Norm stelle ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt bzw. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab und nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9526 S. 36) stelle ein Handeln ohne Verwaltungsaktqualität keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift dar. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es vor dem Hintergrund der abschließenden und ausdifferenzierten Gestaltung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 UmwRG und des expliziten Rückausnahmemechanismus in § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts finde ihre Grenze an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Eine Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG bleibe hier versagt, da ein Verwaltungsakt nicht entgegen geltender Rechtsvorschriften – also rechtswidrig – unterlassen worden sei. Ob diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht zutrifft, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, denn der Antragsteller stellt sie schon nicht in der nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO gebotenen Weise in Frage, wenn er sich darauf beschränkt vorzutragen, dass dahinstehen könne, ob seine Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK oder unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK resultiere, da es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss v. 17. Mai 2019, OVG 11 S 40.19 -, juris Rn 7) für die Antragsbefugnis primär entscheidend sei, dass eine Handlung oder Unterlassung vorliege, welche gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoße. Nach diesen Maßgaben sei eine Antragsbefugnis gegeben. Dabei lässt der Antragsteller außer acht, dass es in dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall – anders als hier – keineswegs an einem Verwaltungsakt fehlte. Dass und ggf. warum die substantiiert begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, dass weder eine erweiternde Auslegung noch eine analoge Anwendung der Regelung auf Fälle wie den vorliegenden möglich sei, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der bloße Verweis darauf, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als Auffangtatbestand gestaltet sei, macht die vom Verwaltungsgericht angeführte Absicht des Gesetzgebers, ein Handeln ohne Verwaltungsaktqualität nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm einzubeziehen, nicht gegenstandslos. Auch eine nachvollziehbare Begründung für die alternativ behauptete unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 3 AK, die von der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil v. 5. September 2023– BVerwG 7 C 21.12 -, juris Rn 21, 30 ff., 37) wegen des in Art. 9 Abs. 3 AK enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts abgelehnt wird, bringt der Antragsteller nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).