Beschluss
OVG 11 S 60.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0331.11S60.19.00
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Leitsätze
Die für den Fall einer Rückkehr einer 62-jährigen schwerbehinderten Türkin in die Türkei bestehende Gefahr, dass es ihr nicht gelingen wird, ihre Existenz zu sichern, sowie die attestierten, zu Einschränkungen der Autonomie im Alltag führenden psychischen und körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, sprechen dafür, dass die Aufenthaltsbeendigung für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die sie deutlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation.(Rn.4)
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
a. Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 120.19) der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
b. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.
2. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für den Fall einer Rückkehr einer 62-jährigen schwerbehinderten Türkin in die Türkei bestehende Gefahr, dass es ihr nicht gelingen wird, ihre Existenz zu sichern, sowie die attestierten, zu Einschränkungen der Autonomie im Alltag führenden psychischen und körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, sprechen dafür, dass die Aufenthaltsbeendigung für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die sie deutlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation.(Rn.4) 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. a. Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 120.19) der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. b. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. 2. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 1.a. Mit ihrer aus der Beschlussformel ersichtlichen und bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage begehrt die Antragstellerin, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 2019 zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, weiter hilfsweise, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Durch Beschluss vom 25. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Antragstellerin habe nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer zuletzt als Ehefrau eines Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, weil sie die Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht erfülle und diesbezüglich auch kein Ausnahmefall anzuerkennen sei. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG scheide aus, weil die Vorschrift auf den von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt nicht anwendbar sei. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG setze eine außergewöhnliche Härte voraus, die hier fehle. Auch erfülle die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, weil ihre Ausreise weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Schließlich stehe ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG zu. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG wendet. Diesbezüglich hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 14. März 2019 ausgeführt, er habe auf Antrag geprüft, ob im Falle der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach dem Fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Eine besondere Härte, die eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG rechtfertige, sei nicht erkennbar, da eine positive, nachhaltige wirtschaftliche Integration der Antragstellerin in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer offensichtlich gescheitert sei. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG, also unabhängig vom Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Vorschrift setzt nicht nur eine besondere Härte, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus. Hierfür gelten naturgemäß hohe Anforderungen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40/07 –, BVerwGE 133, 72-84, Rn. 19, 20). Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Hiernach ist kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, Rn. 19 - 20, juris). Die Einwände der Antragstellerin geben Anlass, eine verlässliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorzubehalten und bis dahin dem Suspensivinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen. Zwar ist die 1957 geborene, nunmehr schwerbehinderte Antragstellerin erst im Alter von ca. 34 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Seitdem befindet sie sich aber immerhin über 28 Jahre hier. Nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag leben alle vier Kinder der Antragstellerin in Deutschland, davon die jüngeren drei in Berlin. Die Antragstellerin habe darüber hinaus sechs Enkelkinder in Deutschland, von denen zwei in engem Kontakt mit ihr in Berlin leben würden. Demgegenüber gäbe es in der Türkei nur entferntere Verwandte. Wenngleich das Verwaltungsgericht sowie der Antragsgegner darauf verweisen, dass der Antragstellerin während der erheblichen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts eine nachhaltige wirtschaftliche Integration nicht geglückt sei, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bereits Ende 2014 lediglich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 3-6 Stunden täglich sowie ab Ende August 2016 durchgehend Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist und dass sie seit Ende August 2018 Rentenbezieherin wegen voller Erwerbsminderung ist. Diese Umstände sowie die geringe Rentenhöhe von knapp 109 Euro monatlich führen zu der Prognose, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht annähernd in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt aus Erwerbstätigkeit zu decken. Ihr daran anknüpfendes Beschwerdevorbringen, ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder würden nicht über Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern und es gebe aus der in der Türkei lebenden entfernteren Verwandtschaft niemanden, der bereit und wirtschaftlich in der Lage wäre, ihre Versorgung zu übernehmen, ist bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen und auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Antragstellerin, sie habe, da sie in der Türkei nie gearbeitet habe, dort keinen Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen; auch gebe es in der Türkei keine allgemeine Sozialhilfe, sondern allenfalls Übergangsleistungen für begrenzte Zeiträume von 9-12 Monaten (vgl. dazu das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. August 2019 – 6 K 2167/18.A –, Rn. 59, 60, juris, unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei mit Stand Mai 2019). Die für den Fall einer Rückkehr der Antragstellerin in die Türkei bestehende Gefahr, dass es der Antragstellerin nicht gelingen wird, ihre Existenz zu sichern, sowie die attestierten, zu Einschränkungen der Autonomie im Alltag führenden psychischen und körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. insbesondere die erstinstanzlich vorgelegten fachärztlichen Atteste vom 4. und 7. Februar 2019), sprechen dafür, dass die Aufenthaltsbeendigung für die Antragstellerin mit Nachteilen verbunden wäre, die sie deutlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Ferner scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG nicht zwingend an einer Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung, weil gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG hiervon abgesehen werden kann. Ob der Antragstellerin darüber hinaus auch aufgrund anderer Vorschriften ein Aufenthaltstitel zustehen könnte, bedarf im Rahmen des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens hiernach keiner näheren Untersuchung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 1.b. Da es dem Rechtsschutzbegehren nach den obigen Ausführungen nicht an hinreichenden Erfolgsaussichten mangelt und die Bedürftigkeit der Grundsicherung beziehenden Antragstellerin nicht in Frage steht, hat auch Ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe Erfolg, wobei auch ihre anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO). 2. Aus dem Vorgesagten sowie dem zweitinstanzlichen Vertretungserfordernis folgt, dass der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).