Beschluss
OVG 11 S 11/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0416.11S11.20.00
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Leitsätze
1. Angesichts einer bisher fehlenden höchstrichterlichen Klärung sowie uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG auch in Fällen greift, in denen der Ausländer den Asylantrag nach Beantragung der Verlängerung eines ihm nach der Einreise erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat, begründet es keine die Unzulässigkeit der Beschwerde begründende „Wiederholung“ der erstinstanzlichen Vorbringens, wenn der Antragsteller gegenüber der an den klassischen Auslegungskriterien ausgerichteten Argumentation des Verwaltungsgerichts an seiner eigenen, keineswegs nur am Wortlaut, sondern an den Auslegungskriterien Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm ausgerichteten Argumentation festhält, um die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung seiner Auffassung nach abzuändern ist.(Rn.5)
2. Ein trotz des Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen steht jedenfalls dann im Raum, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung in der Hauptsache mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zunichte macht und die Rechtsfragen, welche bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich beantwortet worden sind. Liegt ein solcher Fall vor, bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts einer bisher fehlenden höchstrichterlichen Klärung sowie uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG auch in Fällen greift, in denen der Ausländer den Asylantrag nach Beantragung der Verlängerung eines ihm nach der Einreise erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat, begründet es keine die Unzulässigkeit der Beschwerde begründende „Wiederholung“ der erstinstanzlichen Vorbringens, wenn der Antragsteller gegenüber der an den klassischen Auslegungskriterien ausgerichteten Argumentation des Verwaltungsgerichts an seiner eigenen, keineswegs nur am Wortlaut, sondern an den Auslegungskriterien Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm ausgerichteten Argumentation festhält, um die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung seiner Auffassung nach abzuändern ist.(Rn.5) 2. Ein trotz des Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen steht jedenfalls dann im Raum, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung in der Hauptsache mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zunichte macht und die Rechtsfragen, welche bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich beantwortet worden sind. Liegt ein solcher Fall vor, bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.12) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, dessen Antrag auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 20. März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Juli 2016 unter Verweis auf § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt hat, wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2020, mit dem dieses den Eilrechtsschutz gewährenden Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (OVG 11 S 94.16) gem. § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kammer den zuvor gestellten Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des genannten Beschlusses zum Anlass nehme, diesen als Gericht der Hauptsache nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen abzuändern. Die Kammer habe nämlich mit Urteil vom selben Tage im Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage befunden, dass der beanstandete Bescheid vom 27. Juli 2016 sich im Ergebnis als rechtmäßig erweise, weshalb auch die im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Die im Beschluss des Senats aufgeworfene und einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltene Frage, ob die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch in Fällen greife, in denen der Ausländer – wie hier – den Asylantrag nach der Beantragung der Verlängerung eines ihm nach der Einreise erteilten Aufenthaltstitels gestellt habe, habe die Kammer zu Lasten des Antragstellers entschieden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beanstandet und darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht insoweit selbst die Berufung zugelassen habe. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (1.) und auf Grundlage des Beschwerdevorbringens auch begründet (2.). Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 bzw. seiner noch einzulegenden, vom Verwaltungsgericht selbst zugelassenen Berufung gegen das noch nicht zugestellte, klageabweisende Urteil vom 12. März 2020 ist weiterhin begründet. 1. Die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sie auch die gebotene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht vermissen. Angesichts einer bisher fehlenden höchstrichterlichen Klärung sowie uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur zu der für den angefochtenen Beschluss entscheidungserheblichen Frage, ob die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG auch in Fällen greift, in denen der Ausländer - wie hier der Antragsteller – den Asylantrag nach Beantragung der Verlängerung eines ihm nach der Einreise erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat, begründet es keine die Unzulässigkeit der Beschwerde begründende „Wiederholung“ der erstinstanzlichen Vorbringens, wenn der Antragsteller gegenüber der an den klassischen Auslegungskriterien ausgerichteten Argumentation des Verwaltungsgerichts an seiner eigenen, keineswegs nur am Wortlaut, sondern an den Auslegungskriterien Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm ausgerichteten Argumentation festhält, um die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung seiner Auffassung nach abzuändern ist. Dass die Ausführungen der Beschwerde zur Auslegung sich nicht gesondert mit der vom Verwaltungsgericht auch angeführten Argumentation zur Historie des § 10 Abs. 2 AufenthG auseinandersetzen, ist ebenfalls unschädlich. Denn die – vergleichsweise knappen - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Historie sind keine das Ergebnis selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, sondern nur ein unselbständiger Teil der alle klassischen Auslegungskriterien (Wortlaut, Systematik, Historie, Sinn und Zweck) einbeziehenden und würdigenden Prüfung. Sie stehen im Gesamtkontext dieser Prüfung und bestätigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – nur - das zuvor als „grundlegend“ bezeichnete systematische Zusammenspiel der Absätze 1 bis 3 des § 10 AufenthG („Auf dasselbe Auslegungsergebnis deutet auch die Historie des § 10 AufenthG hin.“, S. 4 EA). Ob die mit der Beschwerde erhobenen Einwände – nur – gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelungen das vom Verwaltungsgericht unter Einbeziehung auch historischer Gesichtspunkte gefundene Auslegungsergebnis zu erschüttern vermögen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern allein der Begründetheit. 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. a. Dies folgt zwar nicht daraus, dass – wie der Antragsteller meint – der Abänderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts schon mangels entscheidungserheblicher Änderung der Sach- und Rechtslage nicht habe ergehen dürfen. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist ausdrücklich nicht aufgrund des Abänderungsbegehrens des Antragsgegners vom 24. Juni 2019, sondern nur anlässlich dieses Antrags von Amts wegen ergangen. Eine Abänderung von Amts wegen ist gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aber „jederzeit“ möglich und setzt nach überwiegender Auffassung auch keine geänderten Umstände voraus (vgl. Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn 184 m.z.N. in Fn 473). b. Die Beschwerdebegründung beanstandet aber zu Recht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung hier nunmehr deshalb zulasten des Antragstellers ausfalle, weil der Bescheid des Antragsgegners sich im Ergebnis als rechtmäßig erweise, nachdem die Kammer mit Urteil vom selben Tage entschieden habe, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch in Fällen greife, in denen der Ausländer – wie hier – den Asylantrag nach der Beantragung der Verlängerung eines ihm nach Einreise erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat. Denn die Beschwerde legt nachvollziehbar dar, dass insbesondere der zwischen Verlängerung und Erteilung unterscheidende, eine verbindliche Grenze der Auslegung markierende Wortlaut der Absätze 2 („erteilter und verlängerter Aufenthalt“, „kann … verlängert werden“) und 3 („darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden“) des § 10 AufenthG und die Verwendung – nur - der Begriffe „Erteilung“ bzw. „Ersterteilung“ und „Verlängerung“ (statt „Neuerteilung“) in anderen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, aber auch die Systematik der Absätze 1 bis 3 des § 10 AufenthG und der auf die Sanktionierung der Umgehung von Einreisebestimmungen bzw. die sog. „Pull-Wirkung“ der Asylantragstellung gerichtete Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Anlass zu einem anderen Verständnis der maßgeblichen Regelungen und damit zu einer anderen Antwort auf die vorgenannte, nach derzeitigem Stand hier allein entscheidungserhebliche Frage geben können. Der daraus folgenden, angesichts einer uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. einerseits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16. September 2009 – 2 L 118/08 -, juris Rn 37, andererseits OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26. Juli 2007 – 12 ME 252/07 -, juris Rn 7) und des Fehlens einer diesbezüglichen höchstrichterlichen Entscheidung allein durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache noch nicht ausgeräumten Unsicherheit des erstinstanzlich gefundenen Auslegungsergebnisses hat das Verwaltungsgericht zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass es die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hat. Die vom Antragsgegner demgegenüber angeführte Entstehungsgeschichte, mit der sich das hiesige Beschwerdevorbringen nicht gesondert befasst hat, ändert daran nichts, denn sie vermag die sich aus den vorgebrachten Argumenten zu Wortlaut, Systematik und Teleologie ergebende weitere grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit allein nicht zu beseitigen. c. Entgegen der mit der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Auffassung des Antragsgegners rechtfertigen die danach weiterhin offenen Erfolgsaussichten der Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hier auch eine Aufrechterhaltung der mit Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. der vom Verwaltungsgericht bereits zugelassenen Berufung gegen die ablehnende Entscheidung. Der Antragsgegner verweist zwar zu Recht darauf, dass die Interessenabwägung im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten hat, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers gegenüber der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aber umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06 –, juris Rn 31 f.). Ein trotz des Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug überwiegendes Suspensivinteresse des Betroffenen steht jedenfalls dann im Raum, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung in der Hauptsache mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zunichte macht und die Rechtsfragen, welche bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich beantwortet worden sind. Liegt ein solcher Fall vor, bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nur eine solche Abwägung des Suspensivinteresses gegen das Vollzugsinteresse vermag dem in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz gerade bei drohenden unabänderlichen und endgültigen Folgen gerecht zu werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 32, juris). So liegt der Fall hier. Denn die vom Antragsteller begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis setzt u.a. voraus, dass er seinen Lebensunterhalt weiter – und damit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - aus eigener Kraft zu sichern vermag (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da ihm dies nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens (nur) durch die hier ausgeübte lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit möglich ist, würde der mit einer sofortigen Vollziehung verbundene Verlust dieser Erwerbstätigkeit der Weiterverfolgung seines Begehrens von der Türkei aus die Grundlage entziehen; der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis würde voraussichtlich schon aus diesem Grunde abzulehnen sein. Darüber hinaus begründen – wie der Antragsteller meint – aber auch seine 1995 im Alter von 12 Jahren im Wege des Familiennachzugs zu seinem Vater erfolgte Einreise und sein seitdem im Bundesgebiet begründeter Lebensschwerpunkt bzw. die daraus abzuleitenden Rechte aus Art. 8 EMRK ein besonders schwerwiegendes Aussetzungsinteresse, dass eine ausnahmsweise Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug rechtfertigt. Ein demgegenüber überwiegendes besonderes Sofortvollzugsinteresses hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, und ein solches ergibt sich auch nicht aus dem im Ablehnungsbescheid angeführten, gem. § 5 Abs. 4 AufenthG einen zwingenden Versagungsgrund begründenden Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Denn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen vermochte der Senat bereits im Beschluss vom 13. Juni 2017 nicht festzustellen und eine mehrfach in Aussicht gestellte Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, die die diesbezüglichen Annahmen des Antragsgegners stützen könnte, liegt ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2020 nach nunmehr fünf Jahren noch immer nicht vor. Aus den vorstehend ausgeführten Gründen kann auch der vom Verwaltungsgericht nur zum Anlass seiner eigenen, vom Amts wegen erfolgten Abänderung des Senatsbeschlusses genommene Antrag des Antragsgegners gem. § 80 Abs. 7 VwGO keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).