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Beschluss

OVG 11 N 99.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0515.OVG11N99.19.00
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Leitsätze
Unabhängig von einer Verbreiterung des Schilfgürtels in den letzten Jahren steht eine Steganlage der Entwicklung des Schilfgürtels entgegen, weil sie an ihrer Stelle die Schließung des Schilfgürtels verhindert.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig von einer Verbreiterung des Schilfgürtels in den letzten Jahren steht eine Steganlage der Entwicklung des Schilfgürtels entgegen, weil sie an ihrer Stelle die Schließung des Schilfgürtels verhindert.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ordnete der Beklagte gegenüber der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers unter Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung die Beseitigung einer vom Wohngrundstück des Klägers und seiner Ehefrau in den F... See ragenden Steganlage an. Die hiergegen von der verstorbenen Ehefrau des Klägers erhobene und von diesem fortgeführte Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung durch Urteil vom 7. Oktober 2019 abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil dessen Begründung Berufungszulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO weder nennt noch aufzeigt. Soweit ihr die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnommen werden kann, rechtfertigt sie deren Annahme nicht. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs, der ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommen worden ist, untersagen und soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er eine Genehmigung des Steges nicht nachweisen kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob er letzteres zu vertreten hat. Sein Vortrag, dass der Steg mindestens seit den 1940iger Jahren existiere, macht dies nicht entbehrlich. Darauf dass der Steg ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos seitdem in tragenden Teilen erneuert wurde und dies ohnehin einen bis dahin bestehenden Bestandsschutz hätte erlöschen lassen (std. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 05. Januar 2017 – OVG 11 N 118.14 –, Rn. 5, juris), hat das Verwaltungsgericht nur ergänzend hingewiesen („Aber selbst wenn man dies unterstellen würde, könnte sich der Kläger vorliegend nicht mehr auf einen wie auch immer gearteten Bestandsschutz berufen, weil die – unterstellt – ursprünglich genehmigte Steganlage nicht mehr besteht“, S. 11 EA). Der Rechtsmittelvortrag des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die Steganlage materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, die Steganlage beeinträchtige die Entwicklung des Schilfgürtels und sei nach § 30 BNatSchG verboten. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, der Schilfgürtel habe sich in den zurückliegenden Jahren um mehr als zehn Meter ausgedehnt, verfängt bereits deshalb nicht, weil letzterer sich im Bereich des Steges nicht schließen kann, was die dem Verhandlungsprotokoll vom 17. April 2019 anliegenden Fotos, aber auch die Fotos auf Bl. 30, 36, 42 (Luftbild) und 43 des Verwaltungsvorgangs eindrücklich illustrieren. Weiter beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze für einen daraus resultierenden Ermessensfehler ausführlich dargelegt und angenommen, dass eine Behörde ihr Ermessen danach nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben dürfe. Ein sachlicher Grund liege aber auch dann vor, wenn eine Behörde – wie hier – zunächst nur gegen die illegale Neuerrichtung einer baulichen Anlage einschreite. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Folgenden ausgeführt, dass die Behörde die vom Kläger angeführten Steganlagen erfasst und geprüft habe, insbes. die in der Berufungszulassungsbegründung angeführten Fälle sich von dem des Klägers aber dadurch unterscheiden, dass nach Auffinden alter Genehmigungen bzw. Bauerlaubnisse jeweils Bestandsschutz anerkannt bzw. eine Duldung ausgesprochen worden sei. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Selbst wenn seine Behauptung zuträfe, dass es sich bei den von ihm angeführten Steganlagen rechtlich ebenfalls um Neubauten handele, für die kein Bestandsschutz gelte, würde eine fehlerhafte behördliche Einschätzung der Reichweite des Bestandsschutzes in den genannten Fällen doch nichts daran ändern, dass seine Anlage, für die es an jedem Nachweis einer früher erteilten Genehmigung oder Bauerlaubnis als Anknüpfungspunkt für einen Bestandschutz fehlt, daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten könnte. Auch lässt die erstinstanzliche Stellungnahme des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 21. Juni 2019 erkennen, dass der Beklagte nicht nur im Falle des Klägers gegen illegale Neuerrichtungen vorgeht (vgl. dessen Ausführungen zu den Steganlagen B... sowie S...). Die Ausführungen des Klägers zu dem öffentlich zugänglichen Steg der Stadt F... und der Steganlage des Anglervereins vernachlässigt, dass diese nach den von ihm nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts genehmigt worden sind. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, der Bürgermeister der Stadt F... werbe für eine „weitestmögliche Auslegung des Bestandsschutzes“ am F... See, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).