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Beschluss

OVG 11 S 45.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0527.11S45.19.00
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Leitsätze
1. Mit der Entscheidung eines Jugendamts, dass eine (vorläufige) Inobhutnahme des unbegleitet eingereisten Minderjährigen nicht erfolge, weil dieser bereits von einem Familienangehörigen betreut wird, ist zwangsläufig eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen beim Personensorge- oder Erziehungsberechtigten verbunden. § 15a AufenthG ist in diesem Fall nicht anwendbar.(Rn.7) 2. Die derart begründete Zuständigkeit entfällt nicht deshalb wieder, weil der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Antragsteller bereits vor einer mit dieser Zuständigkeitsklärung ermöglichten erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung volljährig geworden ist.(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Entscheidung eines Jugendamts, dass eine (vorläufige) Inobhutnahme des unbegleitet eingereisten Minderjährigen nicht erfolge, weil dieser bereits von einem Familienangehörigen betreut wird, ist zwangsläufig eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen beim Personensorge- oder Erziehungsberechtigten verbunden. § 15a AufenthG ist in diesem Fall nicht anwendbar.(Rn.7) 2. Die derart begründete Zuständigkeit entfällt nicht deshalb wieder, weil der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Antragsteller bereits vor einer mit dieser Zuständigkeitsklärung ermöglichten erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung volljährig geworden ist.(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein am 23. Januar 2001 geborener vietnamesischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Duldung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er ist (spätestens) im August 2018 unerlaubt und ohne Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet eingereist. Über einen Pass verfügt er nach eigenen Angaben nicht. Unter dem 8. August 2018 teilte er dem damaligen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) des Antragsgegners – unter Vorlage einer Geburtsurkunde - seine Einreise und seine Absicht mit, bei seiner in Berlin lebenden Mutter zu bleiben, und beantragte in der Folge die Erteilung einer Duldung. Unter dem 19. Oktober 2018 bat das LABO das Landesamt für Flüchtlinge (LAF) um Verteilung des Antragstellers gem. § 15a AufenthG. Die nach entsprechender Meldung mit der Prüfung der Voraussetzungen einer Familienzusammenführung befasste Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Landesjugendamt - (SBJF-LJA-) – teilte dem LABO nach entsprechender Prüfung (vgl. die „Zur Vorlage bei anderen Behörden“ bestimmte Bescheinigung der Prüfung, Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs) mit Fax vom 2. November 2018 mit, dass der Antragsteller und seine Mutter „als Familie zusammengeführt“ worden seien und keine Inobhutnahme erfolge. Unter demselben Datum vermerkte die SBJF auf der dem Antragsteller unter dem 25. Oktober 2018 übergebenen Bescheinigung: „Von Minderjährigkeit wird ausgegangen. Familienzusammenführung zur Mutter erfolgt. Familiengericht wird angeschrieben“. Unter Verweis hierauf teilte das LAF den Sachbearbeitern des LABO mit E-Mail vom 5. Dezember 2018 mit, dass der unbegleitet eingereiste Antragsteller „kein § 15a Fall“ sei; die Senatsverwaltung sei dadurch zuständig. In der Folge erhielt der Antragsteller lediglich Bescheinigungen mit der Aufforderung erneuter Vorsprache. Unter dem 29. Januar 2019 – wenige Tage nach dem 18. Geburtstag des Antragstellers - bat das LABO das LAF erneut um dessen Verteilung gem. § 15a AufenthG. Nachdem der Antragsteller dort nicht vorgesprochen hatte, vermerkte der Antragsgegner unter dem 1. April 2019, dass „somit keine Entscheidung im Verteilverfahren [habe] getroffen werden können“. Den am 22. Februar 2019 gestellten Antrag des Antragstellers auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, ihm bis zur Entscheidung über die zugleich erhobene Klage eine Duldung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2019 abgelehnt. Der Antragsgegner sei für die Erteilung der begehrten Duldung jedenfalls noch nicht zuständig. Die Durchführung des Verteilungsverfahrens gem. § 15a AufenthG sei nicht entbehrlich, denn der Antragsteller sei nicht nach den Vorschriften des § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden und der Antragsgegner habe das zuständige Landesamt für Flüchtlinge demnach zu Recht um die Verteilung des Antragstellers gem. § 15a AufenthG gebeten. Der fehlende Abschluss des Umverteilungsverfahrens führe nicht zur Zuständigkeit des Antragsgegners, denn er scheitere an der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers und es entspreche nicht dem Gesetzeszweck, dass ein Ausländer durch Verweigerung der Mitwirkung die ansonsten fehlende Zuständigkeit der Ausländerbehörde begründen könne. Dagegen richtet sich die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er insbesondere rügt, dass der Beschluss die Entscheidung der Zuständigkeit durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport unberücksichtigt lasse. Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht nach § 42a SGB VIII in Obhut genommen, sondern seiner Mutter übergeben worden sei, bedeute nicht, dass eine Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG vorzunehmen sei. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport habe hier entschieden, dass der Antragsteller bei seiner Mutter in Berlin zu verbleiben habe. Aus dieser Zuständigkeitsentscheidung ergebe sich, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit des Antragstellers für diesen zuständig gewesen sei. Raum für eine erneute Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden und die zuvor getroffene Zuständigkeitsentscheidung habe auch nach Erreichen der Volljährigkeit Bestand. II. Die zulässige Beschwerde ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens begründet. Der Antragsgegner ist die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde (1.) und die für die begehrte vorläufige Erteilung einer Duldung maßgeblichen Voraussetzungen liegen vor (2.). 1. Der Antragsteller ist für die begehrte Entscheidung zuständig. Für eine gem. § 15a AufenthG im Fall unerlaubter Einreise vorzunehmende Verteilung des Antragstellers ist entgegen der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Raum mehr, weil sie auf den als unbegleiteter Minderjähriger eingereisten und im Ergebnis eines Verfahrens gem. §§ 42a ff. SGB VIII in der Obhut seiner Mutter belassenen Antragsteller nicht anwendbar ist. Wie der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2020 – OVG 3 S 124.19 –, juris Rn. 4 ff.) in Auswertung der Gesetzesbegründung sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur überzeugend ausgeführt hat, enthält das Kinder- und Jugendhilferecht für Minderjährige, die – wie der im Zeitpunkt seiner Einreise 17 Jahre alte Antragsteller – ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik eingereist sind, mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht. Den Jugendhilfebehörden obliege in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Prüfung, ob der Minderjährige unbegleitet eingereist sei und in eine Betreuung durch Verwandte übergeben werden könne (vgl. § 42a Abs. 5 S. 2, Abs. 6 SGB VIII) oder sich bereits (wieder) in der Obhut einer personensorge- oder erziehungsberechtigten Person befinde. Im letztgenannten Fall komme weder eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII noch infolge fehlender Tatbestandsmäßigkeit die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII in Betracht. Das Jugendamt habe eigenständig und aufgrund seiner Sachkompetenz abschließend zu prüfen, ob aufgrund der familiären Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der betreuenden Person eine (vorläufige) Inobhutnahme ausscheide. Damit sei zwangsläufig eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes bzw. Jugendlichen beim Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten verbunden (vgl. auch § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII, der ein Verteilungsverfahren ausschließe, wenn eine Zusammenführung des Minderjährigen mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen könne). Dem entsprechend hat die – nach dem ersten, an das LAF gerichteten Antrag des LABO vom 19. Oktober 2018 auf Verteilung des Antragstellers gem. § 15a AufenthG wohl vom LAF informierte – zuständige Stelle nach „Prüfung der Familienzusammenführung bzw. Familienzusammengehörigkeit“ (Bl. 53 der Verwaltungsakte) auf Grundlage „glaubhafter Darlegung der Beteiligten und Prüfung der vorgelegten Nachweise“ entschieden, dass es sich beim Antragsteller und der Frau N...um Eltern und Kind handele, weshalb die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nicht vorlägen. Der junge Mensch verbleibe bei der genannten Person. Angesichts dieser auf Grundlage einer Nachprüfung der Familien- und Betreuungsverhältnisse erfolgten Zuordnung des Aufenthalts des Antragstellers zu seiner Mutter...– mit der jedenfalls der Sache nach zugleich das Bestehen eines Ausschlussgrundes gem. § 42b Abs. 4 Ziff. 3 SGB VIII (kurzfristige Möglichkeit der Zusammenführung mit einer verwandten Person) klargestellt wurde - ist für eine abweichende Bewertung durch die Ausländerbehörde kein Raum mehr. Da die Mutter des Antragstellers, der aufgrund ihres 2012 geborenen Kindes ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde, nicht der Verteilung gem. § 15a AufenthG unterliegt, hat der Antragsteller durch die Aufnahme in ihren Haushalt (bzw. deren Bestätigung seitens des LJA) in Berlin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 1 Abs. 1 BerlVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG und § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet. Die derart begründete Zuständigkeit entfällt auch nicht deshalb wieder, weil der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Antragsteller bereits vor einer mit dieser Zuständigkeitsklärung ermöglichten erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung volljährig geworden ist. Zwar enthält § 15a AufenthG kein dessen Anwendbarkeit für einen solchen Fall ausdrücklich ausschließendes Tatbestandsmerkmal. Dem mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgten Interesse, eine gleichmäßige Verteilung der aufgrund von unerlaubt eingereisten Ausländern hervorgerufenen Lasten zu erreichen, ist aber mit dem jugendhilferechtlichen Verteilungsverfahren bereits Genüge getan, weil auch dieses eine am Königsteiner Schlüssel orientierte Verteilung vorsieht (§ 42c Abs. 1 S. 1 SGB VIII) und diejenigen Fälle, in denen eine Verteilung ausgeschlossen ist (d.h. u.a. in einem Fall gem. § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII), gemäß § 42c Abs. 2 SGB VIII auf die Quote angerechnet werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 -, juris Rn 10). 2. Der danach zu Recht gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachte Anordnungsanspruch ist in der Sache begründet und es besteht auch ein hinreichender Anordnungsgrund. Die Abschiebung eines Ausländers ist gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Danach hat der Antragsteller hier Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Denn er verfügt nicht über einen Pass und es ist weder aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen, dass das sich daraus ergebende Abschiebungshindernis alsbald entfallen und eine Ausreise bzw. Abschiebung möglich werden könnte. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich schon aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist (i.d.S. zu § 55 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn 19, Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 23.99 – juris Rn 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).